Beschluss
3 L 509/09
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2009:1104.3L509.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag der Antragsteller, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, vorläufig die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "Bildung für Oerlinghausen" festzustellen, wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind ferner zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO). 4 Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner ist nicht verpflichtet, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "Bildung für Oerlinghausen" festzustellen, weil dieses Bürgerbegehren nach der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nur möglichen Prüfung unzulässig ist, und zwar jedenfalls deshalb, weil es entgegen § 26 Abs. 2 S. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW - keinen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren, ausreichend konkreten und nicht irreführenden Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthält. Das von den Klägern vertretene Bürgerbegehren verursacht nach der ihm beigegebenen Begründung gegenüber dem Beschluss des Antragsgegners, den Bau einer Mensa als Anbau am Hauptgebäude der I. -T. -Schule (700.000 Euro) mit zwei Fach- oder Klassenräumen (600.000 Euro) in Auftrag zu geben, mit einem Betrag von insgesamt 2,7 Millionen Euro Mehrkosten in Höhe von 1,4 Millionen Euro zuzüglich der laufenden Betriebskosten, die sich bei einer Erweiterung der I. -T. -Schule entsprechend dem Bürgerbegehren ergeben. Schon die angegebenen Kosten für die Erweiterung der I. -T. -Schule entsprechend den Vorstellungen des Bürgerbegehrens in Höhe von 2,7 Millionen Euro sind zweifelhaft, denn die Verwaltung der Stadt Oerlinghausen hat die Kosten für den mit dem Bürgerbegehren geforderten Anbau auf der "Obstwiese" mit etwa 3,464 Millionen Euro errechnet. Nach dem Kostendeckungsvorschlag des Bürgerbegehrens sollen die Mehrkosten im Übrigen durch einen Kredit in Höhe von 1,4 Millionen Euro finanziert werden, wobei unterstellt wird, dass die Stadt Oerlinghausen für die Hallenbadsanierung Kredite mindestens in Höhe von 2 Millionen Euro aufnehmen will, der in dem Bürgerbegehren vorgesehene Kreditbetrag mithin um 0,6 Millionen Euro hinter der Planung der Stadt zurückbleibt und mit einer entsprechend geringeren Zinslast verbunden ist. Die Ersparnis durch den reduzierte Zinsaufwand soll sodann für die Finanzierung der zusätzlichen laufenden Betriebskosten der I. -T. -Schule genutzt werden. 5 Die Annahmen des Kostendeckungsvorschlages treffen hingegen in einem wesentlichen Punkt nicht zu. Der Antragsgegner hat nämlich bereits am 26. März 2009 beschlossen, die auf die Stadt Oerlinghausen entfallenden 1,63 Millionen Euro aus dem Konjunkturförderprogramm II komplett für die Sanierung und Modernisierung des Hallenbades zu nutzen, so dass hierfür lediglich ein zusätzlicher Kredit in Höhe von knapp einer Million Euro benötigt wird. Eine Verwendung der Mittel aus dem Konjunkturförderprogramm II für den Anbau entsprechend dem Inhalt des Bürgerbegehrens ist nicht Gegenstand des Kostendeckungsvorschlags, erscheint auch zweifelhaft jedenfalls insoweit, als diese Mittel in Höhe von 560.632 Euro für Infrastrukturmaßnahmen bestimmt sind. Schließlich dürfen Gemeinden auch Kredite für Investitionen, um die es hier geht, gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 GO NRW nur unter der Voraussetzung des 77 Abs. 3 GO NRW aufnehmen. 6 Hinzu kommt, dass es dann, wenn auf die energetische Sanierung des Hallenbades verzichtet werden muss, insoweit nicht zu einer Reduzierung der Betriebskosten für das Hallenbad kommt, dass vielmehr weiterhin hohe Energiekosten anfallen werden, die der Kostendeckungsvorschlag des Bürgerbegehrens nicht berücksichtigt. Durch das in § 26 Abs. 2 S. 1 GO NRW enthaltene Erfordernis eines Deckungsvorschlags für die Kosten der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme will der Gesetzgeber im Übrigen sicherstellen, dass die Bürger in finanzieller Hinsicht über Tragweite und Konsequenzen der im Wege des Bürgerbegehrens vorgeschlagenen Entscheidung unterrichtet werden. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2008 - 15 A 2697/07 -, NWVBl. 2008, S. 307 (308); Urteil vom 28. Januar 2003 - 15 A 203/02 -, NWVBl. 2003, S. 312 (315). 8 Nur dann sind die Bürger, wenn sie die im Rahmen eines Bürgerentscheids gestellte Frage gemäß § 26 Abs. 7 S. 1 GO NRW beantworten, in der Lage, im Sinne einer direkten Demokratie eine informierte und verantwortliche Entscheidung zu treffen. Auch diesen Anforderungen genügt der in dem von den Antragstellern vertretenen Bürgerbegehren enthaltene Kostendeckungsvorschlag nicht. Insoweit hätte zumindest angeführt werden müssen, auf welche Maßnahmen zur Sanierung des Hallenbades in Oerlinghausen konkret verzichtet werden soll, damit die Kosten den in dem Bürgerbegehren veranschlagten Betrag von 0,6 Millionen Euro nicht überschreiten, und welche Folgen dies für die Nutzbarkeit des Hallenbades in den kommenden Jahren gegebenenfalls hat. Durch eine solche Darstellung wird für die Unterzeichner des Bürgerbegehrens und für die gegebenenfalls zur Mitwirkung bei dem Bürgerentscheid Berufenen auch der Eindruck vermieden, dass sich anstelle der vom Antragsgegner beschlossenen Sanierung des Hallenbades mit Kosten in Höhe von 2,6 Millionen Euro eine gleichwertige Sanierung bereits für den Betrag von nur 0,6 Millionen Euro erreichen lässt. 9 Schließlich stehen die finanziellen Mittel, die die Initiatoren des Bürgerbegehrens für die Erweiterung der I. -T. -Schule verwenden wollen, auch deshalb hierfür nicht zur Verfügung, weil der Antragsgegner am 26. März 2009 hinsichtlich der Mittel aus dem Konjunkturförderprogramm II, hinsichtlich der im Übrigen erforderlichen Kreditfinanzierung am 25. Juni 2009 beschlossen hat, diese Mittel in Höhe von 2,6 Millionen Euro insgesamt für die Sanierung des Hallenbades einzusetzen, weil der Antragsgegner - wie die Antragsteller selbst in ihrem Schriftsatz vom 8. Oktober 2009 vorgetragen haben - ersichtlich nicht bereit ist, von sich aus auf die Ausführung dieses Beschlusses zu verzichten, und weil er durch das von den Antragstellern vertretene Bürgerbegehren auch nicht an der Umsetzung seiner Beschlüsse gehindert wird. Nach § 26 Abs. 6 S. 6 GO NRW darf, wenn die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens - gegebenenfalls auch auf Grund eines erfolgreichen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - festgestellt ist, bis zur Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane regelmäßig nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden. Hiernach ist der Rat einer Gemeinde aber selbst bei einem für zulässig erklärten Bürgerbegehren nicht gehindert, Vorhaben umzusetzen, die nicht im Widerspruch stehen zu der den Kern des Bürgerbegehrens ausmachenden und bei einem Bürgerentscheid zur Abstimmung gestellten Frage. Abzustellen ist dabei nämlich nur auf diese Frage, deren Beantwortung durch einen erfolgreichen Bürgerentscheid gemäß § 26 Abs. 8 S. 1 GO NRW die Wirkung eines Ratsbeschlusses hat, nicht auf die Begründung des Bürgerbegehrens und ebenfalls nicht auf den mit der zur Entscheidung gestellten Frage verbundenen Kostendeckungsvorschlag. 10 Es erscheint durchaus möglich, ein Bürgerbegehren zu initiieren, dass darauf gerichtet ist, anstelle eines von dem Rat der Gemeinde beschlossenen Vorhabens ein anderes Vorhaben zu verwirklichen unter Verwendung der Finanzmittel, die für das von dem Rat der Gemeinde beschlossene Vorhaben bereitgestellt worden sind. Dies setzt aber voraus, in die das Bürgerbegehren bestimmende, zur Entscheidung zu bringende Frage auch aufzunehmen, ob das von dem Rat der Gemeinde beschlossene Vorhaben unterbleiben soll. Das ist hier aber nicht geschehen. Im Übrigen wäre die Frist des § 26 Abs. 3 GO NRW für ein (auch) gegen den Beschluss des Antragsgegners vom 26. März 2009 über die Verwendung der Konjunkturfördermittel gerichtetes kassatorisches Bürgerbegehren bei Einreichung des von den Antragstellern vertretenen Bürgerbegehrens am 6. August 2009 bereits verstrichen gewesen. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 159 S. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 und 52 Abs. 2 GKG.