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Beschluss

8 K 2538/08.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2009:1105.8K2538.08A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. 1 Gründe: 2 Die sowohl von dem Kläger als auch von dem Bezirksrevisor eingelegten Erinnerungen sind zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. 3 Zutreffend hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nach § 55 Abs. 1 RVG eine Anrechnung der Verfahrensgebühr vorgenommen, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers in dieser Sache schon vorgerichtlich tätig geworden ist. Dass diese Vorgehensweise rechtlich nicht zu beanstanden ist, hat die Unterzeichnerin bereits in dem Beschluss auf die Kostenerinnerung in dem Parallelverfahren 8 K 2539/08.A ausgeführt, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe dieses Beschlusses vom 17.11.2008 Bezug genommen wird. Diese Wertung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass am 05.08.2009 § 15 a RVG in Kraft getreten ist. Denn diese Regelung ist vorliegend schon deshalb nicht anwendbar, weil es sich hierbei um eine Gesetzesänderung handelt, die gemäß § 60 Abs. 1 RVG nach der dort enthaltenen Übergangsregelung im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen ist. 4 So auch VG Minden, Beschluss vom 07.10.2009 - 7 K 960/08 -. 5 Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers war schon vor der Gesetzesänderung in dieser Angelegenheit tätig, so dass die Vergütung für ihn nach bisherigem Recht zu berechnen ist. 6 Auch der Einwand des Prozessbevollmächtigten des Klägers, eine Anrechnung der Verfahrensgebühr auf die für die vorgerichtliche Tätigkeit entstehende Geschäftsgebühr könne deshalb nicht stattfinden, weil er mit dem Kläger über die außergerichtliche Tätigkeit eine Gebührenvereinbarung geschlossen habe, vermag die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht in Frage zu stellen. Er hat hierzu in seinem Vermerk ausgeführt: 7 Der beigeordnete Rechtsanwalt stützt seine Erinnerung auf eine mündliche Vergütungsvereinbarung inhaltlich und betragsmäßig nicht bekannten Umfangs. Der hierauf nach Angaben des Anwaltes gezahlte (Teil-?) Betrag von 350,00 Euro überschreitet bereits die Höhe der gesetzlichen Regelvergütung für die Vertretung in einem behördlichen Asylverfahren (1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nebst 20,-- Euro Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG zzgl. 19 % Umsatzsteuer = 316,18 Euro). 8 Eine wirksame Vergütungsvereinbarung bedarf nach § 3 a RVG der Schriftform. Ein Formverstoß führt grundsätzlich zur Geltung der gesetzlichen Vergütung - vgl. Hartmann, Kostengesetze, 39 Aufl. Anm. 14 zu § 3 a RVG. 9 Die in der Vergütungsfestsetzung vorgenommene Maximalanrechnung entspricht bei einer fehlenden Glaubhaftmachung der ständigen Rechtsprechung des VG Minden, die von weiteren Gerichten geteilt wird. 10 Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an, so dass der Erinnerung des Klägers der Erfolg versagt bleiben musste. 11 Nichts anders gilt im Ergebnis für die von dem Bezirksrevisor mit der Begründung eingelegte Erinnerung, die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend gemachte Zahlung von 350,-- Euro aufgrund einer Honorarvereinbarung mit dem Kläger sei nicht glaubhaft gemacht. Mangels gebührenrechtlicher Angaben zur vorgerichtlichen Tätigkeit sei der zu verrechnende Betrag und die Höhe des Vergütungsanspruches gegen die Landeskasse nicht zu ermitteln mit der Folge, dass die Voraussetzungen für eine Festsetzung der Vergütung insgesamt nicht vorlägen. Dieser Auffassung vermag das Gericht nicht zu folgen, da der Prozessbevollmächtigte des Klägers anwaltlich versichert hat, für seine vorgerichtliche Vertretung 350,-- Euro erhalten zu haben. Von daher hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zu Recht keinen Anlass gesehen, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Er hat sie deshalb in rechtlich nicht zu beanstandender Weise seiner Berechnung zugrunde gelegt. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 RVG. 13 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.