OffeneUrteileSuche
Urteil

9 K 679/09

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2009:1105.9K679.09.00
2mal zitiert
17Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses. 3 Sie ist Eigentümerin des Grundstücks C. , Gemarkung N. , Flur 1, Flurstück 460 (I. Straße 33). Das an der Einmündung der I. Straße in die I1. Straße gelegene Eckgrundstück ist unbebaut und 1.052 m² groß. 4 Für den Bereich, in dem das Grundstück liegt, hat die Stadt C. zwischenzeitlich die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. III/M 8 "G. " - Teilplan C beschlossen. 5 Mit Schreiben vom 04.07.2008, das am 18.07.2008 beim Beklagten einging, beantragte die Klägerin die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines zweigeschossigen Mehrfamilienhauses mit sechs bis acht Wohneinheiten. Nach dem eingereichten Lageplan sollten die Stellplätze im westlichen Teil des Grundstücks mit einer Zufahrt von der I. Straße entlang der südlichen Grundstücksgrenze angelegt werden. 6 Mit Schreiben vom 18.08.2008 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die geplante Stellplatzanlage mit Zufahrt an der südlichen Grenze zum Flurstück 461 zu unzumutbaren Störungen der Wohnruhe führe und regt eine Umplanung an. Das Vorhaben könne zugelassen werden, wenn die notwendigen Kfz-Stellplätze so angeordnet würden, dass die Wohnruhe in der Ruhezone nicht über das zumutbare Maß hinaus gestört werde. Weiter wies der Beklagte auf den beabsichtigten Ausbau der I1. Straße (B 61) hin. Ein Vorbescheid zu dem geplanten Vorhaben könne daher nur unter dem Vorbehalt von Auflagen zur Forderung von passiven Lärmschutzmaßnahmen im Genehmigungsverfahren erteilt werden. 7 Unter dem 05.09.2008 übersandte die Klägerin einen Lageplan mit einer geänderten Stellplatzplanung. Hierzu teilte der Beklagte mit Schreiben vom 30.09.2008 mit, dass die geplante Anordnung der Stellplätze nicht zulassungsfähig sei, da die Abmessungen der Stellplätze nicht den Vorgaben entspreche und die Anordnung ein zwingendes Rückwärtsfahren vom Grundstück in den öffentlichen Verkehr erfordere. Nach Abstimmung mit dem zuständigen Fachamt bestünden keine Bedenken gegen eine Grundstückszufahrt an der vorgesehenen Stelle, wenn die Stellplatzanlage so geplant werde, dass das Grundstück in Vorwärtsfahrt verlassen werden könne und die Stellplätze und die Fahrgasse ausreichend dimensioniert seien. 8 Zu einer unter dem 19.10.2008 vorgelegten nochmals geänderten Stellplatzanordnung teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass auch diese nicht zulassungsfähig sei, weil die Wohnruhe auf dem Flurstück 69 gestört werde und zwei der Stellplätze ein Rückwärtsausfahren in den öffentlichen Verkehr erforderten. 9 Mit Schreiben vom 07.11.2008, das am 14.11.2008 bei dem Beklagten einging, beschränkte die Klägerin ihre Bauvoranfrage auf konkret sechs Nutzungseinheiten und legte eine nochmals geänderte Planung für sechs Stellplätze vor. 10 Am 15.01.2009 beschloss die Bezirksvertretung I2. und am 03.02.2009 der Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt C. für den Bereich, in dem das Grundstück der Klägerin liegt, die Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. III/M 8 "G. " - Teilplan C. Der Beschluss wurde am 07.02.2009 öffentlich bekannt gemacht. 11 Mit Zurückstellungsbescheid vom 10.02.2009 setzte der Beklagte die Entscheidung über den Antrag der Klägerin bis zum 09.02.2010 aus. Zur Begründung gab er an, für das Gebiet sei die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen worden. Der Bebauungsplan solle den Bereich als kleinteiliges Wohngebiet entwickeln. Die Planaufstellung werde im Rahmen der äußeren Erschließung auch durch den geplanten Ausbau der I1. Straße bzw. die Frage des zukünftigen Anschlusses der I. Straße an die I1. Straße berührt, für die verschiedene Ausbauvarianten geprüft würden. Bei einer Zulassung des Vorhabens der Klägerin sei zu befürchten, dass die Umsetzung der Planung im Einmündungsbereich der I3. (richtig: I. ) Straße in die I1. Straße durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werde. Weiter ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Entscheidung an. 12 Am 11.03.2009 hat die Klägerin daraufhin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, der Beklagte habe nach Eingang des Vorbescheidantrags vom 04.07.2008 mit Schreiben vom 23.07.2008 bestätigt, dass die eingereichten Unterlagen vollständig und prüffähig seien. Der Klägerin hätte daher innerhalb von sechs Wochen ein Bescheid erteilt werden müssen. Der Beklagte habe bei den angeregten Umplanungen hinsichtlich der Lage der Stellplätze bei der Klägerin den Eindruck erweckt, dass das Vorhaben grundsätzlich zulässig sei und bei einer Änderung der Stellplatzanlage der Vorbescheid erlassen werden könne. Die im Rahmen der dritten Umplanung erfolgte Beschränkung auf sechs Nutzungseinheiten stelle keinen neuen Bauantrag, sondern nur eine Konkretisierung der zunächst beantragten sechs bis acht Nutzungseinheiten dar. Mit der am 14.11.2008 beim Beklagten eingegangenen dritten Umplanung seien alle bauordnungsrechtlichen und verkehrsrechtlichen Bedenken ausgeräumt worden, so dass ein positiver Vorbescheid hätte erlassen werden müssen. Der Beklagte habe sich danach nicht mehr bis Mitte Februar 2009 Zeit lassen dürfen. Der Beklagte könne nicht willkürlich das Datum des Antragseingang bestimmen und durch eine Zurückstellung gezielt versuchen, das Vorhaben zu verhindern, nachdem er der Klägerin gegenüber monatelang den Eindruck erweckt habe, dass bei einer Ausräumung der Probleme hinsichtlich der Stellplätze die Bauvoranfrage positiv beschieden werde. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, seine grundsätzlichen bauplanungsrechtlichen Bedenken gegen das Bauvorhaben von Anfang an mitzuteilen. Durch das Verfahren und die mehrfache Umplanung seien der Klägerin erhebliche Kosten entstanden, die hätten vermieden werden können, wenn der Beklagte sofort erklärt hätte, dass das Vorhaben möglicherweise mit einem Bebauungsplan kollidiere. 13 Die Klägerin beantragt, 14 den Zurückstellungsbescheid des Beklagten vom 10.02.2009 aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Ergänzend führt er aus, die Zurückstellung der Bauvoranfrage sei weder willkürlich noch rechtswidrig erfolgt. Der Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt signalisiert worden, dass ein positiver Bauvorbescheid erteilt werden könne. Bereits in der Eingangsbestätigung vom 23.07.2008 sei darauf hingewiesen worden, dass gegebenenfalls weitere Unterlagen nachzureichen seien, falls sich dies bei der materiellen Prüfung des Vorhabens herausstellen solle. Das Vorhaben sei zu keiner Zeit positiv bescheidungsfähig gewesen. Die mit dem am 14.11.2008 eingegangenen Schreiben vom 07.11.2008 erfolgte Reduzierung auf sechs Wohneinheiten und sechs Stellplätze und ihre Neuverortung stelle eine wesentliche Veränderung des Antragsgegenstandes dar, die einer Neubeantragung gleich komme und ein erneutes Prüferfordernis auslöse. Die Bedenken des Amtes für Verkehr hätten sich erst im Laufe des Beteiligungsverfahrens ergeben. Erst im Rahmen der Absprachen über eine Angebotserstellung durch ein Ingenieurbüro für Stadtverkehrsplanung zwischen dem 08.10.2008 und dem 19.11.2008 sei erkannt worden, dass das Bauvorhaben möglicherweise die Straßenplanung zum Ausbau der I1. Straße tangiere. 18 Anlässlich eines am 05.08.2009 durchgeführten Erörterungstermins hat der Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht für eine isolierte Anfechtungsklage gegen den Zurückstellungsbescheid das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, sofort auf Erteilung des Vorbescheides zu klagen. 22 OVG NRW, Urteil vom 11.10.2006 - 8 A 764/06 -, BRS 70 Nr. 116 m.w.N. 23 Die Klage ist jedoch nicht begründet. 24 Der Zurückstellungsbescheid des Beklagten vom 10.02.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Beklagte hat die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin zu Recht nach § 15 Abs. 1 des Baugesetzbuches - BauGB - bis zum 09.02.2010 ausgesetzt. 25 Nach dieser Vorschrift hat die Baugenehmigungsbehörde, wenn eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wurde, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder wenn eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten ist, auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den Planbereich eine Veränderungssperre mit dem in der Vorschrift näher beschriebenen Inhalt beschließen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 26 Der Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt C. hat am 03.02.2009 für den Bereich, in dem das Grundstück der Klägerin liegt, die Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. III/M 8 "G. " - Teilplan C beschlossen. Der Beschluss wurde am 07.02.2009 öffentlich bekannt gemacht. 27 Eine Veränderungssperre bzw. ein Zurückstellungsbescheid darf nach ständiger Rechtsprechung allerdings erst erlassen werden, wenn die Planung, die gesichert werden soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplanes entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes noch offen. Die nachteiligen Wirkungen einer Veränderungssperre bzw. der Zurückstellung eines Baugesuchs wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 GG - nicht erträglich, wenn eine Planung gesichert werden soll, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt. 28 BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 13.03 -, BRS 67 Nr. 118; OVG NRW, Urteil vom 26.02.2009 - 10 D 40/07.NE -, Juris; Beschlüsse vom 11.07.2007 - 7 A 3851/06 -, Juris, vom 31.03.2008 - 10 B 286/08 -, Juris und vom 23.06.2008 - 7 B 163/08 -. 29 Eine Veränderungssperre bzw. ein Zurückstellungsbescheid darf schließlich nicht erlassen werden, wenn die beabsichtigte Bauleitplanung zwar im oben aufgezeigten Sinne schon hinreichend konkretisiert ist, sich jedoch das erkennbare Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, oder wenn dieses der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder wenn der beabsichtigte Bauleitplan schon jetzt erkennbar schlechterdings nicht behebbare Mängel aufweist. 30 BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, BRS 55 Nr. 95; OVG NRW, Urteil vom 26.02.2009 a.a.O. 31 Dies ist hier nicht der Fall. Bei der von der Stadt C. beabsichtigten Entwicklung des Plangebietes als kleinteiliges Wohngebiet sowie der äußeren Erschließung durch die Neugestaltung des Anschlusses der I. Straße im Rahmen des geplanten Ausbaus der I1. Straße handelt es sich um eine rechtlich mögliche und durch eine Veränderungssperre sicherungsfähige Bauleitplanung. Diesbezügliche Bedenken werden auch von der Klägerin nicht geltend gemacht. 32 Die Klägerin kann der Zurückstellung nicht mit Erfolg entgegen halten, dass ihre Bauvoranfrage vor der Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplanes bescheidungsfähig gewesen sei und der Beschluss nur gefasst worden sei, um ihr Vorhaben zu verhindern. Der damit sinngemäß geltend gemachte Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist nicht erkennbar. Hiernach haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Erforderlichkeit der eingeleiteten Planung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Beklagte das Vorhaben der Klägerin zum Anlass genommen hat, den Aufstellungsbeschluss zu fassen. Denn es ist einer planenden Gemeinde nicht verwehrt, auf einen Bauantrag oder eine Voranfrage für ein Grundstück, das sie nicht in der beantragten Weise nutzen lassen möchte, mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes zu antworten, der dem Baugesuch die materielle Rechtsgrundlage entzieht, wenn sie - wie vorliegend - positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplanes entwickelt. 33 BVerwG, Beschluss vom 26.06.1992 - 4 NB 19.92 -, BRS 54 Nr. 73; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2003 - 5 S 1279/01 -, BRS 66 Nr. 158; OVG NRW, Beschlüsse vom 31.03.2008 und 23.06.2008 jeweils a.a.O. 34 Auch die weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BauGB liegen vor. Das Vorhaben der Klägerin würde die beabsichtigte Planung, die Anbindung der I. Straße an die I1. Straße im Zuge des Ausbaus der B 61 neu zu gestalten und dafür möglicherweise das Eckgrundstück der Klägerin teilweise in Anspruch zu nehmen, wesentlich erschweren. Nach der öffentlichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses am 07.02.2009 konnte der Beklagte daher die Entscheidung über die Bauvoranfrage aussetzen. 35 Der Rechtmäßigkeit der mit Bescheid vom 10.02.2009 ausgesprochenen Zurückstellung bis zum 09.02.2010 steht nicht entgegen, dass die Bauvoranfrage der Klägerin vom 04.07.2008 dem Beklagten bereits seit dem 18.07.2008 vorgelegen hat. 36 Nach § 15 Abs. 1 BauGB ist eine Aussetzung der Entscheidung für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten zulässig. Nach den Grundsätzen über die Anrechnung faktischer Zurückstellungen auf die Dauer einer Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB kommt eine Anrechnung faktischer Sperrzeiten auf den Zeitraum einer Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 BauGB in Betracht, wenn das Baugesuch rechtlich fehlerhaft oder zögerlich behandelt worden ist. 37 OVG NRW, Beschluss vom 23.06.2008, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.11.2006 - 1 ME 147/06 -, BRS 70 Nr. 117; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt-Kommentar, Stand Juni 2009, § 15 Rn. 49 f. 38 Nicht anzurechnen sind dagegen Zeiträume, in denen der Antrag nicht positiv bescheidungsfähig war oder die als angemessene Bearbeitungszeit für die Prüfung und Bearbeitung des Antrags anzusehen sind. 39 BVerwG, Urteil vom 11.11.1970 - IV C 79.68 -, BRS 23 Nr. 88; OVG NRW, Urteil vom 11.12.2006 - 7 A 964/05 -, BRS 70 Nr. 90. 40 Danach ist die Zeit bis zum Eingang der dritten Änderung der Bauvoranfrage am 14.11.2008 nicht zu berücksichtigen, da dem Antrag bis dahin schon aus anderen Gründen nicht hätte stattgegeben werden können. 41 Nach § 71 Abs. 1 BauO NRW kann vor Einreichung eines Bauantrages zu Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid beantragt werden. Der Antragsteller bestimmt durch die Formulierung seiner Bauvoranfrage den Regelungsinhalt des beantragten Vorbescheides. 42 BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 62.98 -, BRS 62 Nr. 178; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand Juli 2009, § 71 Rn. 5 ff. m.w.N. 43 Vorliegend hatte die Klägerin durch den eingereichten Lageplan auch die Anordnung und Erschließung der für das Mehrfamilienhaus erforderlichen Stellplätze zum Gegenstand der Bauvoranfrage gemacht, so dass diese vom Beklagten zu prüfen waren. Der Beklagte hat die Klägerin zu Recht darauf hingewiesen, dass weder die in der Bauvoranfrage vom 04.07.2008 dargestellte Anordnung und Erschließung der Stellplätze noch die mit Schreiben vom 05.09.2008 und 19.10.2008 vorgelegten Änderungen genehmigungsfähig waren. Die zunächst geplante Anordnung der Stellplätze hinter dem Wohnhaus und die Erschließung über eine Zufahrt entlang der südlichen Grenze zum Nachbargrundstück I. Straße 31 hätte zu nach § 51 Abs. 7 BauO NRW unzumutbaren Störungen der Wohnruhe geführt und gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstoßen. 44 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 04.09.2008 - 10 A 1678/07 -, BauR 2009, 478 und vom 20. Juni 2006 - 10 A 80/04 -, BRS 70 Nr. 136; s.a. Beschluss vom 25. September 2000 - 7 B 1118/00 -, BRS 63 Nr. 162; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 51 Rn. 205 ff. m.w.N. 45 Die mit den Änderungen vom 05.09.2008 und 19.10.2008 geplante Anordnung der Stellplätze auf der Nordseite in Schrägaufstellung konnte nicht genehmigt werden, da die Kraftfahrzeuge das Grundstück in Rückwärtsfahrt hätten verlassen müssen. Dies hätte angesichts der geringen Entfernung der Zufahrt von nur wenigen Metern von der Einmündung der I. Straße in die I1. Straße und der Verkehrsbelastung der Straßen zu einer nach § 19 Abs. 2 BauO NRW unzulässigen Gefährdung der Verkehrssicherheit geführt. 46 Zum Schutzgut des § 19 Abs. 2 BauO NRW vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.10.2006 - 7 A 1605/05 -, Juris. 47 Diese Bedenken sind erst mit der am 14.11.2008 eingegangenen dritten Änderung der Bauvorlagen ausgeräumt worden. Erst danach war die Bauvoranfrage positiv bescheidungsfähig. 48 Auf den maximalen Zeitraum einer Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 BauGB weiter nicht anzurechnen sind angemessene Zeiten, die die Bauaufsichtsbehörde zur Prüfung und Bearbeitung einer bescheidungsfähigen Bauvoranfrage benötigt. Die Länge der Bescheidungsfrist ist in der Bauordnung NRW - abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Sonderfall des § 68 Abs. 8 BauO NRW - nicht geregelt. Regelmäßig wird sie in Anwendung des Grundgedankens des § 75 Satz 2 VwGO mit drei Monaten angenommen. 49 BVerwG, Urteil vom 11.11.1970, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 11.12.2006, a.a.O. 50 Entgegen der Ansicht der Klägerin kann nicht davon ausgegangen werden, dass vorliegend eine Entscheidung in kürzerer Frist hätte ergehen müssen. Ihr ist allerdings zuzugeben, dass der Beklagte bereits seit Juli 2008 mit der Sachprüfung befasst war und diese nicht nur auf die Stellplatzproblematik beschränken durfte. Hätten dem Antrag bereits damals bauplanungsrechtliche Bedenken entgegen gestanden, hätte der Beklagte sie in seine Prüfung einbeziehen und der Klägerin gegebenenfalls zeitnah mitteilen müssen. Hier ist dem Beklagten die sich aus dem geplanten Ausbau der I1. Straße und dem Anschluss der I. Straße ergebende bauplanungsrechtliche Problematik jedoch erst Ende Oktober 2008 bekannt geworden und konnte erst danach in die Entscheidung einbezogen werden. Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich erst bei Vergabe der Planungsleistungen für den Ausbau der I1. Straße an ein Ingenieursbüro herausgestellt habe, dass eine der zu prüfenden Ausbauvarianten eine Inanspruchnahme des Grundstücks der Klägerin erforderlich machen könne. Für die von der Klägerin behauptete frühere Kenntnis des Beklagten sind aus den Verwaltungsvorgängen und den Angaben des Beklagten keine Anhaltspunkte ersichtlich. Für die Abklärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit und die Entscheidung, ob für das Gebiet ein Bebauungsplan aufgestellt werden soll, ist ein Zeitraum von drei Monaten nach Eingang der bescheidungsfähigen Bauvorlagen noch als angemessen anzusehen. 51 Diese Frist lief für den seit dem 14.11.2008 bescheidungsfähigen Antrag der Klägerin am 14.02.2009 ab. Innerhalb der Frist hat der Beklagte am 10.02.2009 den Zurückstellungsbescheid erlassen, der der Klägerin am 12.02.2009 zugestellt wurde. Eine Aussetzung bis zum 09.02.2010 unter voller Ausschöpfung der Frist des § 15 Abs. 1 BauGB ist danach rechtlich nicht zu beanstanden. 52 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.