Beschluss
1 L 623/09.A
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht der materiellen Überprüfung eines unanfechtbaren Beschlusses, sondern nur der Berücksichtigung nachträglich eingetretener entscheidungserheblicher Umstände.
• Zur Begründung eines Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO muss dargelegt werden, dass sich die maßgeblichen Umstände, auf denen die frühere Entscheidung beruhte, geändert haben oder im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten.
• Eine bloß andere rechtliche Einschätzung durch den Beteiligten begründet keine Änderung der Sach- oder Rechtslage im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO.
• Ein gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbarer Beschluss kann nach § 80 Abs. 7 VwGO nur aufgehoben werden, wenn die jetzige Sach- und Rechtslage dies erfordert.
Entscheidungsgründe
Beschluss nach § 80 Abs. 7 VwGO nur bei nachträglicher Änderung entscheidungserheblicher Umstände • Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht der materiellen Überprüfung eines unanfechtbaren Beschlusses, sondern nur der Berücksichtigung nachträglich eingetretener entscheidungserheblicher Umstände. • Zur Begründung eines Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO muss dargelegt werden, dass sich die maßgeblichen Umstände, auf denen die frühere Entscheidung beruhte, geändert haben oder im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten. • Eine bloß andere rechtliche Einschätzung durch den Beteiligten begründet keine Änderung der Sach- oder Rechtslage im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO. • Ein gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbarer Beschluss kann nach § 80 Abs. 7 VwGO nur aufgehoben werden, wenn die jetzige Sach- und Rechtslage dies erfordert. Die Antragsgegnerin stellte einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Aufhebung eines zuvor ergangenen unanfechtbaren Beschlusses der Kammer (1 L 533/09.A vom 02.10.2009). Gegenstand ist die Frage, ob der Antragsteller in Griechenland obdachlos und rechtlos bedroht ist, was die Kammer zuvor bejaht hatte. Die Antragsgegnerin berief sich darauf, dass der ursprüngliche Beschluss nicht richtig sei und forderte dessen Aufhebung. Es wurden keine neuen tatsächlichen Umstände substantiiert vorgetragen, die die frühere Entscheidung in Frage stellen würden. Ebenso wurden keine höchstrichterlichen Klärungen oder geänderten Rechtsgrundlagen vorgetragen, die eine Aufhebung rechtfertigen könnten. Das Gericht prüfte, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Aufhebung geboten sei. • Rechtsgrundlage ist § 80 Abs. 7 VwGO in Verbindung mit § 80 AsylVfG. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO erlaubt eine Änderung oder Aufhebung früherer Entscheidungen allein zur Berücksichtigung nachträglicher Änderungen der Sach- oder Rechtslage. • Der Prüfungsmaßstab ist nicht die materielle Richtigkeit der früheren unanfechtbaren Entscheidung, sondern ob sich entscheidungserhebliche Umstände geändert haben oder im Ausgangsverfahren nicht vorgebracht werden konnten. • Prozessrechtliche Voraussetzung für die Ausübung der Abänderungsbefugnis ist somit das Vortragen einer Änderung der maßgeblichen Umstände; fehlt dieses, wäre eine Entscheidung in der Sache eine unzulässige Rechtsmittelentscheidung. • Die Antragsgegnerin hat keine konkreten tatsächlichen Umstände dargelegt, aus denen folgt, dass der Antragsteller nicht wie von der Kammer angenommen in Griechenland obdachlos oder rechtlos bedroht ist. • Auch eine bloß andere rechtliche Bewertung durch die Antragsgegnerin oder der Hinweis auf vermeintlich falsche frühere Rechtsprechung stellt keine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage dar. • Der unanfechtbare Beschluss der Kammer bleibt daher bestehen, da keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder geänderte rechtsverbindliche Feststellungen vorgetragen wurden. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 02.10.2009 wurde abgelehnt. Prozesskostenhilfe wurde dem Antragsteller bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet; die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Die Ablehnung beruht darauf, dass die Antragsgegnerin keine nachträglich eingetretenen oder im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemachten entscheidungserheblichen Umstände vorgetragen hat, die eine Aufhebung nach § 80 Abs. 7 VwGO rechtfertigen würden. Eine abweichende rein rechtliche Bewertung durch die Antragsgegnerin reicht nicht aus, um den unanfechtbaren Beschluss zu ersetzen oder aufzuheben. Der unanfechtbare Beschluss bleibt in vollem Umfang bestehen.