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Beschluss

6 K 1549/06

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei getrennt vom Gericht festgesetzten Einzelstreitwerten sind für die Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung die jeweiligen Einzelstreitwerte zugrunde zu legen; eine eigenständige Addition nach § 22 Abs. 1 RVG kommt nur in Betracht, wenn für die Gerichtsgebühren ein einheitlicher Gegenstandswert gebildet worden ist. • § 32 Abs. 1 RVG bindet die Anwaltsvergütung an die gerichtlich festgesetzten Werte der Gerichtsgebühren; fehlt eine gerichtliche Addition der Werte, darf nicht abweichend für die Anwaltstätigkeit ein Gesamtgegenstandswert angesetzt werden. • Ein vom Urkundsbeamten erhobener Einwand des Klägers gegen die Vergütungsfestsetzung ist unbeachtlich, wenn die Akten eindeutig belegen, dass der Kläger seinem Prozessbevollmächtigten für jedes Verfahren separate Vollmachten erteilt hat und die klageweise Vorgehensweise seinem Willen entsprach.
Entscheidungsgründe
Anwaltsvergütung richtet sich nach einzelnen, gerichtlich festgesetzten Streitwerten • Bei getrennt vom Gericht festgesetzten Einzelstreitwerten sind für die Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung die jeweiligen Einzelstreitwerte zugrunde zu legen; eine eigenständige Addition nach § 22 Abs. 1 RVG kommt nur in Betracht, wenn für die Gerichtsgebühren ein einheitlicher Gegenstandswert gebildet worden ist. • § 32 Abs. 1 RVG bindet die Anwaltsvergütung an die gerichtlich festgesetzten Werte der Gerichtsgebühren; fehlt eine gerichtliche Addition der Werte, darf nicht abweichend für die Anwaltstätigkeit ein Gesamtgegenstandswert angesetzt werden. • Ein vom Urkundsbeamten erhobener Einwand des Klägers gegen die Vergütungsfestsetzung ist unbeachtlich, wenn die Akten eindeutig belegen, dass der Kläger seinem Prozessbevollmächtigten für jedes Verfahren separate Vollmachten erteilt hat und die klageweise Vorgehensweise seinem Willen entsprach. Der Kläger beauftragte seinen Prozessbevollmächtigten, gegen acht Umlage-Heranziehungsbescheide in acht parallelen Klageverfahren vorzugehen. Das Gericht setzte für jedes der acht Verfahren jeweils individuell einen Streitwert für die Gerichtsgebühren fest. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die Vergütung des Prozessbevollmächtigten unter Zugrundelegung einer Addition der Streitwerte nach § 22 Abs. 1 RVG niedriger fest. Der Kläger erhob Erinnerung nach § 165 i.V.m. § 151 VwGO und rügte die zu niedrige Festsetzung. Der Urkundsbeamte beanstandete zudem, der Kläger habe Einwendungen vorgebracht, die eine Festsetzung hindern könnten. Die Akten enthalten für jedes der acht Verfahren eine eigene Vollmachtsurkunde des Klägers. Das Gericht prüfte daraufhin die rechtliche Einordnung der Wertebildung und die Zulässigkeit des Einwands. • Rechtliche Bindung an gerichtlich festgesetzte Werte: Nach § 32 Abs. 1 RVG ist die gerichtlich festgesetzte Wertfestsetzung für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgeblich, wenn der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgestellt wurde. • Unzulässigkeit der isolierten Anwendung von § 22 Abs. 1 RVG: § 22 Abs. 1 RVG als allgemeine Regel zur Addition mehrerer Gegenstandswerte greift nur, wenn nicht durch spezielle wertrechtliche Festsetzungen (hier: jeweils separate gerichtliche Streitwertfestsetzungen) etwas anderes bestimmt ist; eine selbstständige Addition der Einzelstreitwerte ist nicht vertretbar, solange das Gericht keinen einheitlichen Gegenstandswert gebildet hat. • Praxisrelevanz der Gerichtsfestsetzungen: Da für die Gerichtsgebühren unangefochten getrennte Streitwerte festgesetzt und entsprechende Zahlungen verlangt wurden, fehlt ein sachlicher Grund für eine abweichende Vorgehensweise bei der Anwaltsvergütung; § 32 Abs. 1 RVG soll gerade solche Divergenzen verhindern. • Einwendung des Klägers: Ob die Einwendung gebührenrechtlich oder nicht gebührenrechtlich zu qualifizieren ist, bleibt offen; jedenfalls ist sie aus den Akten widerlegbar, weil der Kläger für jedes Jahr und jedes Verfahren separate Vollmachten erteilt hat, was zeigt, dass ein klageweises Vorgehen seinem Auftrag entsprach. • Folgerung für die Vergütungsfestsetzung: Die Vergütung des Prozessbevollmächtigten war nach den Einzelstreitwerten der acht Verfahren zu bemessen; die teilweise oder vollständige Ablehnung des Vergütungsfestsetzungsantrags durch den Urkundsbeamten war daher nicht gerechtfertigt. Die Erinnerung ist begründet: Der Urkundsbeamte ist anzuweisen, die Vergütung des Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Zugrundelegung der einzelnen Streitwerte der Verfahren 6 K 1549/06 bis 6 K 1556/06 festzusetzen. Die gegenläufige Addition nach § 22 Abs. 1 RVG durch den Urkundsbeamten war unzutreffend, weil das Gericht für jedes Verfahren einzelwertig entschieden hat und damit § 32 Abs. 1 RVG Anwendung findet. Ein etwaiger Einwand des Klägers gegen Umfang oder Auftrag des Bevollmächtigten ist durch die in den Akten enthaltenen separaten Vollmachten widerlegt und hindert die Festsetzung nicht. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.