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Beschluss

2 L 519/09

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2009:1210.2L519.09.00
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Tenor

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin U. -I. , M. , wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin U. -I. , M. , wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers - 2 K 2372/09 - gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8.9.2009 wiederherzustellen, ist unbegründet. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat ausführlich und am konkreten Fall orientiert das aus seiner Sicht bestehende besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung seines Bescheides vom 8.9.2009 dargelegt. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung und dem Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung von der Vollziehung verschont zu bleiben, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Diese Abwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Nach der im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung ergibt sich, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 8.9.2009 offensichtlich rechtmäßig ist. Die Voraussetzungen des § 19 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) für eine sonderpädagogische Förderung des Antragstellers liegen vor. Nach § 19 Abs. 1 SchulG werden Schülerinnen und Schüler, die wegen ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung oder wegen ihres erheblich beeinträchtigten Lernvermögens nicht am Unterricht einer allgemeinen Schule teilnehmen können, nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert. Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie zur Festlegung der Förderschwerpunkte und des Förderorts einschließlich der Beteiligung der Eltern sind in der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG - AO-SF) bestimmt. Aufgrund der vorliegenden Gutachten zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ergibt sich, dass im Fall des Antragstellers ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich geistige Entwicklung besteht. Eine geistige Behinderung liegt gem. § 6 AO-SF vor bei hochgradigen Beeinträchtigungen im Bereich der kognitiven Funktionen und in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit und wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Schüler zur selbstständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt. Die Kammer hat dazu bereits im Verfahren 2 L 73/09 bezüglich der Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs beim Antragsteller mit dem Förderschwerpunkt Lernen im Beschluss vom 5.3.2009 ausgeführt, es spreche für die Rechtswidrigkeit der Feststellung dieses Förderschwerpunktes, dass es Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Förderschule mit diesem Förderschwerpunkt nicht der geeignete Förderort für den Antragsteller sei. Aus den Ausführungen seiner Klassenlehrerin und der den Antragsteller im Wege der Einzelintegration fördernden Sonderschullehrerin vom 18.12.2008 ergebe sich, dass der Antragsteller auch an der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen nicht angemessen gefördert werden könne, da dort in Klassenstärken mit bis zu 16 Schülern unterrichtet werde. Zudem werde er an dieser Schulform nicht mehr die für ihn so wichtige Einzelförderung erhalten. Er werde auch an der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit großer Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein, Aufgabenstellungen ohne intensive Betreuung zu bearbeiten. Hinzu komme, dass weitere Hinweise auf eine geistige Behinderung des Antragstellers vorliegen. So werde im schulärztlichen Gutachten vom 20.3.2007 ausgeführt, dass die durchgeführten Untersuchungen Hinweise auf eine geistige Behinderung des Antragstellers ergeben hätten. Das pädagogische Gutachten vom 27.3.2007 enthalte den Satz: "D. ist geistig behindert". Die Gutachter hätten den Förderschwerpunkt des Antragstellers im Bereich geistige Entwicklung gesehen. Aufgrund dieser Tatsachen lasse sich ohne Einholung eines weiteren Gutachtens zur Förderung des sonderpädagogischen Förderbedarfs des Antragstellers mit Blick auf einen evtl. Förderschwerpunkt geistige Entwicklung nicht beurteilen, welche Förderschule der für den Antragsteller geeignete Förderort sei. Diese Bedenken der Kammer sind durch das nunmehr vorliegende weitere sonderpädagogische Gutachten der Sonderschullehrerin an der X. mit dem Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung", Frau F. , vom 26.5.2009 in eindeutiger Weise bestätigt worden. In diesem Gutachten wird festgestellt, dass die von ihr durchgeführten Beobachtungen sowie die kognitiven und die informellen Tests als auch die vorhandenen Ergebnisse der vorhergegangenen Gutachten belegen, dass bei D. erhebliche Entwicklungsrückstände (IQ unter 60, Referenzalter 5 Jahre) in vielen Bereichen (Lern- und Arbeitsverhalten, Motorik/Auge-Hand-Koordination, Sensorik/Figur-Grund-Wahrnehmung, Kognition/Abstraktes Denken, Kommunikation/Sprache sowie Sozialverhalten) vorliegen, die sich zum Teil durch die unterlassene Frühförderung, zum Teil durch die mangelnde Förderung, die an der Grundschule nicht zu leisten sei, manifestiert hätten und D. bei seiner kognitiven und sozialen Entwicklung gebremst hätten. Ergänzend hat die Sonderschullehrerin mit Schreiben vom 5.10.2009 ausgeführt, sie könne die Prognose aufstellen, dass D. nie ein selbstständiges Leben in dieser Gesellschaft führen und eine berufliche Laufbahn auf dem freien Arbeitsmarkt einschlagen könne. Er habe großen Förderbedarf wie im kognitiven so auch im sozialen Bereich. Dieser müsse und könne an einer Förderschule gewährleistet werden. Es sei anzunehmen, auch wenn D. in seiner Entwicklung weit vorankommen würde, dass er womöglich trotzdem in der Zukunft eine Betreuungsperson an seiner Seite benötige, die ihn begleite und im Alltag mit unterstütze. Nach diesen Ausführungen, an denen zu zweifeln das Gericht keinen Anlass sieht, bestehen am Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 AO-SF keine durchgreifenden Bedenken. Zwar wendet sich der Antragsteller mit Klage und Antrag gegen die Wertungen der vorliegenden sonderpädagogischen Gutachten und des Ergänzungsgutachtens und bezieht sich insoweit auf die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Die Einholung eines solchen weiteren Gutachtens ist zur Klärung des sonderpädagogischen Förderbedarfs des Antragstellers jedoch weder geeignet noch geboten. Die Frage, ob ein Schüler oder eine Schülerin einer sonderpädagogischen Förderung bedarf, welcher konkrete Förderbedarf besteht und welche Schule der geeignete Förderort ist, richtet sich nämlich grundsätzlich nach dem in der Schule gezeigten Leistungsvermögen, dem Lern- und Arbeitsverhalten und dem sonstigen schulischen Verhalten. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beantwortung der Frage, ob ein Schüler oder eine Schülerin einer sonderpädagogischen Förderung bedarf, durch einen den Schüler oder die Schülerin isoliert außerhalb der Schule überprüfenden Gutachter in der Regel - und so auch hier - nicht zugänglich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.08.2007 - 19 E 227/07 -; Beschluss vom 29.11.2004 - 19 A 3615/04 -, jeweils mit weiteren Nachweisen. Auch die Bestimmung der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung als einzig in Betracht kommenden Förderort ist nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat dazu im Bescheid vom 8.9.2009 zu Recht darauf verwiesen, dass der Förderbedarf des Antragstellers im gemeinsamen Unterricht in einer Grundschule nicht erfüllt werden kann, sondern nur in einer Förderschule. Der von den Eltern des Antragstellers alternativ gewünschte Wechsel in eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen könne aufgrund des festgestellten Förderbedarfs mit dem Förderschwerpunkt im Bereich geistige Entwicklung nicht erfolgen, da dem Förderbedarf an einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen nicht entsprochen werden könne. Diese Auffassung wird sowohl durch das sonderpädagogische Gutachten vom 18.12.2008 als auch durch das Ergänzungsgutachten vom 26.5.2009 als auch durch die Stellungnahme vom 5.10.2009 bestätigt. Ein Anspruch auf Förderung in einer Integrationsklasse einer Regelschule folgt schließlich auch nicht aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13.12.2008 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Zwar hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates diesem Übereinkommen mit Gesetz vom 21.12.2008 zugestimmt. Ohne weitere normative Ausfüllung begründet das Übereinkommen jedoch keine unmittelbaren individuellen Ansprüche. So auch VG Freiburg, Urteil vom 25.03.2009 - 2 K 1638/08 -, in: Juris. Selbst wenn man hinsichtlich der letzteren Rechtsfrage davon ausginge, dass sich daraus Bedenken gegen eine offensichtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ergeben könnten, ergebe sich vorliegend nichts anderes. Die in diesem Falle erforderliche allgemeine Interessenabwägung fällt ebenfalls zu Ungunsten des Antragstellers aus. Denn aus den vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen ergibt sich ebenfalls deutlich, dass der auch von den Eltern des Antragstellers nicht mehr in Abrede gestellte sonderpädagogische Förderbedarf an sich jedenfalls unter den derzeitigen Bedingungen an einer Grundschule nicht gewährleistet ist. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung - wie bereits ausgeführt - nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.