OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 2893/08

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2009:1214.4K2893.08.00
1mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. August 2008 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Aufhebung der ihr mit Bescheid vom 25. Januar 2007 bewilligten Elternzeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. August 2008 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Aufhebung der ihr mit Bescheid vom 25. Januar 2007 bewilligten Elternzeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Die am geborene Klägerin steht als K. (Besoldungsgruppe A 10 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) im Dienst des beklagten Landes. Sie ist seit dem 2. Oktober 2003 verheiratet; ihr Ehemann ist ebenfalls als K1. im Geschäftsbereich des P. I. tätig. Nach der Geburt ihrer Tochter I1. am beantragte die Klägerin, ihr ab dem 14. Januar 2006 bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres ihrer Tochter Elternzeit zu bewilligen. Diesem Antrag entsprach der Präsident des P. I. mit Bescheid vom 14. Januar 2006 und bewilligte der Klägerin vom 14. Januar 2006 bis zum 6. August 2007 Elternzeit. Mit Schreiben vom 10. Januar 2007, beim P1. I. eingegangen am 24. Januar 2007, beantragte die Klägerin die Verlängerung der ihr bewilligten Elternzeit. Antragsgemäß bewilligte der Präsident des P. I. ihr daraufhin mit Bescheid vom 25. Januar 2007 weitere Elternzeit bis zum 6. August 2008. Wie bereits mit Bescheid vom 14. Januar 2006 forderte er die Klägerin dabei auf, ihm jede für den Anspruch bedeutsame Änderung ihrer persönlichen Verhältnisse mitzuteilen. In einem Aktenvermerk vom 28. Januar 2008 wurde festgehalten: "Nach tel. Rücksprache mit Frau Q. - LG C. - soll die Frist zur Beantragung sonstigen Urlaubs bzw. einer Teilzeitbeschäftigung hinausgeschoben werden, da Frau I2. derzeit erkrankt ist." Am 17. März 2008 teilte die Klägerin dem Präsidenten des P. I. auf dem Dienstweg mit, dass sie am 1. Februar 2007 stationär in das Evangelische Krankenhaus in C. aufgenommen worden sei. Am 5. Februar 2007 sei eine akute myeloische Leukämie (AML) diagnostiziert worden. In der Folge sei sie ca. 15 Wochen in Krankenhäusern in C. und N. stationär behandelt worden; u.a. sei eine Stammzelltransplantation durchgeführt worden. Danach habe es weitere umfangreiche stationäre und ambulante Behandlungen gegeben. Bis heute sei sie nicht in der Lage, ihre Tochter allein zu betreuen und könne daher ihre Elternzeit nicht ausüben. Wenn sie sich nicht in Elternzeit befinden würde bzw. befunden hätte, wäre sie arbeitsunfähig und "krankgeschrieben". Sie hätte den Antrag auf Verlängerung der Elternzeit im Januar 2007 nicht gestellt, wenn sie damals schon gewusst hätte, dass sie an AML erkrankt war. Die Klägerin legte dazu eine Bescheinigung des Universitätsklinikums N. vor, wonach sie spätestens seit dem 19. Januar 2007 an AML erkrankt war. Darüber hinaus führte die Klägerin aus, ihr Ehemann habe sich bereits im Frühjahr und erneut im Herbst 2007 telefonisch an das P1. gewandt. Ihrem Ehemann sei damals mitgeteilt, eine nachträgliche Änderung der Elternzeitbewilligung bzw. eine Elternzeitunterbrechung sei nicht möglich. Weder jetzt noch zuvor habe sie das dritte Jahr ihrer Elternzeit zu seinem Zweck, nämlich zur Betreuung ihrer Tochter, verwenden können, da sie dazu gesundheitlich nicht in der Lage sei. Sie wolle das dritte Jahr Elternzeit daher nach ihrer vollständigen Genesung in Anspruch nehmen. Es liege ein Härtefall vor, der eine nachträgliche Aufhebung der Elternzeitbewilligung vom 25. Januar 2007 rechtfertige. Vorsorglich widerrufe sie ihren Antrag auf Verlängerung der Elternzeit vom 18. Januar 2007; hilfsweise erkläre sie die Anfechtung. Nach Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, der Gleichstellungsbeauftragten und des Bezirkspersonalrats lehnte der Präsident des P. I. den Antrag der Klägerin vom 17. März 2008 mit Bescheid vom 29. August 2008 ab. Zur Begründung führte er aus, eine Erkrankung hemme weder den weiteren Verlauf einer bereits begonnenen Elternzeit mit der Folge, dass sich diese etwa um die Dauer der Erkrankung verlängere, noch wirke sie sich aufschiebend auf den Beginn einer bewilligten, aber noch nicht laufenden Elternzeit aus. Erkrankung und Elternzeit schlössen sich gegenseitig nicht aus. Dass die Klägerin aufgrund ihrer Krankenhausaufenthalte faktisch nicht in der Lage gewesen sei, ihr Kind zu betreuen, ändere daran nichts. Eine Regelung, die zu einer Nichtanrechnung von Krankheitszeiten auf die Elternzeit führe, existiere nicht. Eine schwere Erkrankung stelle auch keinen zur Aufhebung der Elternzeit berechtigenden Härtefall dar. § 3 Abs. 3 Satz 2 EZVO i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 3 BEEG ermögliche es - ebenso wie § 3 Abs. 3 Satz 1 EZVO - zwar, die Elternzeit vorzeitig zu beenden. Die Aufzählung in § 5 Abs. 1 Satz 3 BEEG zeige jedoch, dass eine besondere Härte nur vorliege, wenn gerade der Elternteil, dem Elternzeit bewilligt wurde, wieder den Dienst oder die Arbeit aufnehmen müsse, um den Familienunterhalt zu sichern, weil der andere Elternteil dazu nicht oder nicht mehr in der Lage sei. Die Klägerin hat am 29. September 2008 Klage erhoben und den Antrag angekündigt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29. August 2008 zu verpflichten, den Bescheid vom 25. Januar 2007 aufzuheben, hilfsweise, die Rechtswidrigkeit des letztgenannten Bescheides festzustellen. Sie ist der Auffassung, sie habe einen Anspruch auf die rückwirkende Aufhebung des Bescheides vom 25. Januar 2007, da zum Zeitpunkt dessen Erlasses die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Elternzeit nicht vorgelegen hätten. Sie sei zu diesem Zeitpunkt schon erkrankt und nicht mehr in der Lage gewesen, ihr Kind selbst zu betreuen und zu erziehen. - In einer Bescheinigung des Universitätsklinikums N. vom 13. Oktober 2008 wird dargelegt, dass die Klägerin nach der Durchführung der allogenen Stammzelltransplantation ihren Impfschutz für ein Jahr als Folge der intensiven Therapie verloren habe. Nach ihrer Entlassung im Juni 2007 habe sie ihr Kind nicht versorgen können, weil dies für sie ein extrem hohes Ansteckungsrisiko mit schwerem Verlauf der Infektion bedeutet hätte. Auch die physische und psychische Leistungsfähigkeit nehme erst langsam wieder zu. Es sei daher "unter Berücksichtigung der transplantationsassoziierten Probleme" gerechtfertigt, Patienten für ein Jahr als "nicht arbeitsfähig" einzustufen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 29. August 2008 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Aufhebung der Elternzeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt ergänzend vor, die rechtshistorische Entwicklung der Vorschriften zur besonderen Härte im Zusammenhang mit Erziehungsurlaub und Elternzeit zeige, dass eine solche nicht vorliege, wenn derjenige erkranke, dem Elternzeit oder Erziehungsurlaub bewilligt worden sei. Das Festhalten an der Elternzeit solle vielmehr nur ausscheiden, wenn der Elternzeitberechtigte selbst wieder Dienst verrichten müsse, um die Versorgung der Familie sicherzustellen. Dass eine Beendigung der Elternzeit immer dazu führen müsse, dass es tatsächlich wieder zu einer Dienstleistung komme, liege auch der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juli 2008 - 1 A 2282/06 - zugrunde. Auf die Frage, "ob der Dienstherr bereits anlässlich eines bloßen Anrufs" gehalten sei, die Elternzeitbewilligung zu widerrufen, komme es damit nicht mehr an. Der Ehemann der Klägerin hat am 30. Oktober 2009 gegenüber dem Gericht ausgeführt, sich im März 2007 und dann erneut im Herbst des Jahres telefonisch an das P1. I. gewandt zu haben. Er habe erfahren wollen, wie sich die Erkrankung der Klägerin auf die Elternzeit auswirke, ob man wenigstens das dritte Jahr rückgängig machen könne. Wegen seiner Angaben im Einzelnen wird auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 30. Oktober 2009 verwiesen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden waren, §§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Zum Klagebegehren ist vorab festzustellen, dass es der Klägerin nach ihrem Vortrag im Verwaltungs- und Klageverfahren um die mit Bescheid vom 25. Januar 2007 bewilligte Elternzeit für die Zeit vom 7. August 2007 bis zum 6. August 2008 geht. Dies folgt insbesondere auch aus den mit der Klageschrift vom 29. September 2008 angekündigten Anträgen, mit denen (nur) die Aufhebung bzw. die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Bescheides begehrt wird. Die ihr mit Bescheid vom 29. September 2005 für den Zeitraum vom 14. Januar 2006 bis zum 7. August 2007 erstmals bewilligte Elternzeit hat sie ungeachtet dessen, dass sie bereits während dieser Zeit erkrankt war, nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Soweit der Klageantrag im Laufe des Verfahrens dahingehend umgestellt worden ist, dass nunmehr die Verpflichtung des beklagten Landes zur erneuten Entscheidung über den von der Klägerin gestellten Antrag auf Aufhebung bzw. vorzeitige Beendigung ihrer Elternzeit begehrt wird, stellt dies keine Klageänderung, sondern lediglich eine Klarstellung ihres Petitums dar. Die so verstandene Klage hat in vollem Umfang Erfolg. Dabei kann mangels entscheidungserheblicher inhaltlicher Änderung der entsprechenden gesetzlichen Regelungen dahinstehen, ob der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebliche Zeitpunkt derjenige - der Antragstellung der Klägerin ist - dann kommt § 4 Abs. 4 der Verordnung über die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Elternzeitverordnung - EZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1992 (GV.NRW. S. 320), mit späteren Änderungen, zuletzt durch die Verordnung zur Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 2004 (GV.NRW. S. 377) i.V.m. § 1 Abs. 5 Satz 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206) zur Anwendung -, - der (letzten) behördlichen Entscheidung, also der 29. August 2008 ist - dann ist § 3 Abs. 3 EZVO in der ab dem 1. Mai 2008 gültigen Fassung (GV.NRW. S. 370) i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) anwendbar - oder - der gerichtlichen Entscheidung, also der 14. Dezember 2009 ist - dann ist ebenfalls auf § 3 Abs. 3 EZVO in der ab dem 1. Mai 2008 gültigen Fassung (GV.NRW. S. 370) abzustellen, dann aber in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 3 BEEG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 17. Januar 2009 (BGBl. I S. 61). Im Folgenden wird aus Gründen der Übersichtlichkeit lediglich auf nach der Elternzeitverordnung in der bis zum 30. April 2008 geltenden Fassung maßgeblichen Vorschriften Bezug genommen. Die Ausführungen gelten jedoch bei Zugrundelegung der Elternzeitverordnung in der danach geltenden Fassung entsprechend. Die erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig. Die Klage konnte unmittelbar auf die Verpflichtung der Beklagten, eine erneute Sachentscheidung zu treffen, gerichtet werden. Soweit für die vorzeitige Beendigung von Elternzeit nach § 4 Abs. 4 Satz 1 EZVO die Zustimmung des Dienstvorgesetzten erforderlich ist, bedarf es keiner vorherigen eigenständigen Klage auf Verpflichtung zur Erteilung dieser Zustimmung, also einer verfahrensrechtlichen Mitwirkungshandlung. Dies ist schon bei gesetzlichen Zustimmungsvorbehalten zugunsten einer anderen Behörde regelmäßig nicht erforderlich - hier geht es sogar nur um die Zustimmung einer Stelle innerhalb der gleichen Behörde bzw. Gebietskörperschaft. Darüber hinaus kann der Bescheid vom 29. August 2008, dessen Aufhebung von der Klägerin begehrt wird, nur als abschließende Sachentscheidung über ihren Antrag und nicht als bloße verfahrensrechtliche Zwischenentscheidung verstanden werden. Ebenso Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 A 2282/06 -, juris Rn. 26. Der Klägerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Dass die Elternzeit, deren Aufhebung begehrt wird, inzwischen abgelaufen ist, führt nicht zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. Denn die Rechtswirkungen der der Klägerin für die Zeit vom 7. August 2007 bis zum 6. August 2008 bewilligten Elternzeit können - und genau das ist das Rechtsschutzziel der Klage - auch jetzt noch beseitigt werden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 19. Mai 1988 - BVerwG 2 A 4.87 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 79, 336, und vom 21. März 1996 - BVerwG 2 C 8. 95 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 1996, 215 = Der Öffentliche Dienst (DÖD) 1996, 286, jeweils auch in juris; OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2008, a.a.O. Rn. 27 f. Die Klage ist auch begründet. Der ablehnende Bescheid des Präsidenten des P. I. vom 29. August 2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass über ihren Antrag auf Aufhebung bzw. vorzeitige Beendigung der ihr mit Bescheid vom 25. Januar 2007 bewilligten Elternzeit erneut entschieden wird. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 EZVO kann die Elternzeit vorzeitig beendet werden, wenn der Dienstvorgesetzte zustimmt. Satz 2 lautet: "Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles (§ 1 Abs. 5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes) kann die oder der Dienstvorgesetzte nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden dienstlichen Gründen ablehnen." Nach § 1 Abs. 5 BErzGG sind Fälle besonderer Härte "insbesondere bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz" gegeben. Sowohl für die von der Klägerin begehrte umfassende Aufhebung der ihr mit Bescheid vom 25. Januar 2007 bewilligten Elternzeit als auch für deren vorzeitige Beendigung - also eine nur teilweise, erst nach Beginn der Elternzeit erfolgende Aufhebung - ist maßgeblich auf § 4 Abs. 4 EZVO abzustellen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte erst nach dem Beginn der weiteren Elternzeit der Klägerin oder aufgrund der telefonischen Mitteilung ihres Ehemannes im März 2007 bereits vorher gehalten gewesen wäre, eine Entscheidung über eine Aufhebung der der Klägerin am 25. Januar 2007 bewilligten Elternzeit zu treffen. Unmittelbar anwendbar ist § 4 Abs. 4 EZVO allerdings lediglich auf die Fälle, in denen die Elternzeit bereits begonnen hat. Die Vorschrift ist aber entsprechend anzuwenden, wenn die Elternzeit noch nicht begonnen hat, aber bereits bewilligt worden ist. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat dazu in seinem bereits zitierten Urteil vom 30. Juli 2008 ausgeführt: "Vorzeitig beendet kann nur etwas werden, was überhaupt schon begonnen hat. Ein Urlaub "beginnt" aber nicht schon im Zeitpunkt seiner Bewilligung durch den Dienstherrn, sondern erst mit dem ersten Tag des bewilligten Urlaubszeitraums. Vorzeitig beendet wird der Urlaub, wenn er nach seinem Beginn (also dem Urlaubsantritt) früher abgebrochen wird als zunächst vorgesehen und bewilligt. Gleichwohl spricht vor allem die weitgehende Vergleichbarkeit der jeweiligen Interessenlagen dafür, vorhandene spezielle Regelungen über die vorzeitige Beendigung eines (hier) Erziehungsurlaubs auch schon ab dem Zeitpunkt zur Anwendung kommen zu lassen, in welchem der Urlaubszeitraum infolge einer (bestandskräftigen) Bewilligung maßgeblich festliegt. Denn für die jeweils in die Abwägung einzustellenden Dispositionen sowohl des betroffenen Beamten als auch namentlich des Dienstherrn macht es grundsätzlich keinen beachtlichen Unterschied, ob der Urlaub zunächst "nur" bewilligt oder darüber hinaus schon tatsächlich angetreten ist. Auf den betroffenen Zeitraum eingestellt haben sich beide Beteiligten unabhängig hiervon. Das gilt in besonderem Maße, wenn es wie hier um einen längerfristigen Urlaub mit entsprechend langer Freistellung vom Dienst geht. Hierauf muss sich vor allem der Dienstherr schon möglichst frühzeitig einstellen, um daran anknüpfende personalwirtschaftliche Überlegungen anstellen zu können, welche häufig einen gewissen zeitlichen Vorlauf benötigen. Dass die Umkehrbarkeit von Dispositionen mit Blick auf die Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit bei einem schon angetretenen Erziehungsurlaub ggf. größere Schwierigkeiten machen dürfte als vor seinem Beginn, ändert daran prinzipiell nichts. Inwiefern das der Fall ist, hängt nämlich insbesondere bei längeren Urlaubszeiträumen stark von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab, etwa davon, ob der Urlaub relativ früh oder spät vor dem Antritt bzw. vor dem Auslaufen des Bewilligungszeitraums rückgängig gemacht bzw. abgebrochen werden soll. Neben der somit jedenfalls im Kern bei beiden Fallgestaltungen vergleichbaren Interessenlage ist auch das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke - als weitere Voraussetzung für die analoge Anwendung einer Norm - zu bejahen. Zwar enthält das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in seinem § 49 Abs. 2 allgemeine Regelungen über den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte. Diese werden der hier vorliegenden besonderen Interessenlage, dass der (Teil-)Begünstigte einer von ihm beantragten Urlaubsbewilligung sich nicht auf den Bestandsschutz bzw. Vertrauensschutz beruft, sondern umgekehrt gerade selbst die nachträgliche Beseitigung des Bewilligungsaktes erstrebt, aber nicht vergleichbar gerecht wie die sachnäheren Normen über die vorzeitige Beendigung eines Erziehungsurlaubs. Ihnen ist insofern kein abschließender Charakter mit Blick auf die hier betroffene spezielle Sachmaterie zuzuerkennen. Unterstützend kommt dabei noch hinzu, dass § 49 VwVfG NRW (mit Ausnahme des hier ersichtlich nicht einschlägigen Absatzes 3) ausdrücklich nur einen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft zulässt, es der Klägerin hier inzwischen aber um die Beseitigung von Rechtswirkungen einer Urlaubsbewilligung für die Vergangenheit geht. Lediglich ergänzend fügt der Senat an, dass eine ggf. mit Blick auf den teilweise nichtbegünstigenden Regelungsgehalt der Urlaubsbewilligung in Betracht zu ziehende (entsprechende) Anwendung des § 49 Abs. 1 VwVfG NRW nicht zu von dem Nachstehenden abweichenden Ergebnissen führen würde. Denn im Rahmen jener Ermessensnorm wäre eine entsprechende Ermessensprüfung anzustellen, wie sie auch der sachgebietsnähere § 3 Abs. 4 Satz 1 ErzUV voraussetzt." Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2008, a.a.O. Rn. 32 ff. Ebenso wie der dem Urteil des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugrunde liegende § 3 Abs. 4 Satz 1 der Erziehungsurlaubsverordnung (ErzUV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1992 (GV.NRW. S. 320), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2001 (GV.NRW. S. 870) steht auch die Entscheidung über die Aufhebung der Elternzeit nach § 4 Abs. 4 Satz 1 EZVO im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. In diesem Zusammenhang kann auf eine strenge sachliche Trennung zwischen dem Zustimmungserfordernis des Dienstherrn auf der einen und der Überprüfung der Ausübung des Ermessens auf der anderen Seite in aller Regel - und auch hier - verzichtet werden, weil über das Zustimmungserfordernis nur unterstützend sichergestellt werden soll, dass berechtigte Belange der Beschäftigungsdienststelle im Rahmen der Ermessensabwägung beachtet werden. Damit wird letztlich auf Allgemeingültiges abgehoben; insbesondere bleibt der Anspruch des Betroffenen auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag unberührt. Bei der Ausübung des Ermessens kann es auf Seiten des Dienstherrn nur auf solche Belange und Interessen ankommen, welche einen hinreichenden sachlichen Bezug zu dem konkreten Begehren des Beamten aufweisen, eine bereits bewilligte Elternzeit ganz oder teilweise wieder rückgängig zu machen, und die hieran gemessen nicht willkürlich erscheinen. Dabei kann der Dienstherr zulässigerweise vor allem seine personalwirtschaftlichen Belange ins Feld führen, namentlich mit Blick auf Dispositionen, die er mit Blick auf die Elternzeit getroffen hat (wie etwa Einstellung einer Ersatzkraft, Änderung von Aufgabenbereichen/Dienstposten etc.). Auch fiskalische Belange können in die Abwägung mit einbezogen werden. Vgl. erneut OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2008, a.a.O. Rn. 35 ff. m.w.N. Vorliegend hat der Klageanspruch der Klägerin schon deshalb Erfolg, weil der Beklagte die nach § 4 Abs. 4 Satz 1 EZVO erforderliche Ermessensentscheidung nicht getroffen hat. § 4 Abs. 4 Satz 1 EZVO ermöglicht dem Dienstherrn die vorzeitige Beendigung der Elternzeit, ohne dass dies an materiell-rechtliche Voraussetzungen auf der Tatbestandsseite geknüpft wäre. Der streitgegenständliche Bescheid des Präsidenten des P. I. vom 29. August 2008 gründet sich dagegen - wohl - auf die Annahme, die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine nachträgliche Aufhebung der Elternzeit der Klägerin lägen nicht vor; Ermessenserwägungen werden nicht angestellt. Der Antrag wird mit der Begründung abgelehnt, dass eine Erkrankung den Beginn der Elternzeit nicht aufschiebe und auch deren Dauer nicht verlängere; Erkrankung und Elternzeit schlössen sich nämlich gegenseitig nicht aus. Auf die von der Klägerin im Einzelnen vorgetragenen Umstände wird nicht eingegangen. Soweit der Beklagte zur Begründung seiner Rechtsaufassung auf gerichtliche Entscheidungen und Kommentierungen verwiesen hat, verkennt er, dass die Klägerin ausdrücklich darum gebeten hat, die "nachträgliche Aufhebung der Elternzeitbewilligung vom 25.01.2007" zu prüfen. Dieser Antrag auf - teilweise - Aufhebung der Elternzeit unterscheidet das vorliegende Verfahren von den Sachverhalten, die den vom Beklagten zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, vgl. Urteil vom 09. Mai 1990 - 2 A 114/89 -, juris, und des Verwaltungsgerichts Berlin, vgl. Urteil vom 10. August 2004 - 5 A 327.00 -, juris, zugrunde lagen. Dort ging es (nur) um die Frage, ob eine Erkrankung automatisch Auswirkungen auf die bewilligte Elternzeit bzw. den Erziehungsurlaub hat. Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem o.g. Urteil auch ausgeführt, dass im Falle eines - dort gerade nicht gegebenen - Antrags auf (teilweisen) Widerruf der Beurlaubung "der Dienstherr bei Vorliegen schwerwiegender Gründe, die den Antritt des Urlaubs unzumutbar oder als Härte erscheinen lassen, im Rahmen der Fürsorgepflicht (...) gehalten" <sei>, diese Gesichtspunkte gegenüber den dienstlichen Belangen abzuwägen und die personalwirtschaftlichen Möglichkeiten eine späteren Antritts des Erziehungsurlaubes eingehend zu prüfen." Ohne einen entsprechenden Widerrufsantrag werde der Beginn des Erziehungsurlaub aber durch die Erkrankung eines Beamten nicht gehemmt. Vgl. Urteil vom 9. Mai 1990, a.a.O. Rn. 32 a. E. Soweit in dem ablehnenden Bescheid vom 29. August 2008 das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne der Regelungen der Elternzeitverordnung erörtert wird, hat der Beklagte kein Ermessen ausgeübt, sondern das Vorliegen einer besonderen Härte als Tatbestandsmerkmal verneint. In diesem Zusammenhang wird zunächst schon unzutreffend auf § 3 Abs. 3 Satz 2 EZVO in der bis zum 30. April 2008 geltenden Fassung - der § 4 Abs. 4 Satz 2 EZVO in der zuletzt durch Verordnung vom 22. Juni 2004 geänderten Fassung inhaltlich entspricht - abgestellt und übersehen, dass die Ermächtigungsgrundlage für die von der Klägerin beantragte Aufhebung der Elternzeit in Satz 1 der Vorschrift zu finden ist und dort, wie bereits dargelegt, keinerlei Tatbestandsvoraussetzungen aufgestellt werden. Satz 2 enthält keinen Ausspruch zur Rechtsfolgenseite. Er schränkt nur das dem Dienstherrn nach Satz 1 eröffnete Ermessen für den Fall einer besonderen Härte (weiter) ein, nämlich indem eine Ablehnung der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit dann nur aus dringenden dienstlichen Gründen und binnen vier Wochen möglich ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2008, a.a.O. Rn. 51. Ist der Bescheid vom 29. August 2008 damit wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig, war der Beklagte zur erneuten Entscheidung über den von der Klägerin gestellten Antrag auf Aufhebung der ihr am 25. Januar 2007 bewilligten Elternzeit zu verpflichten. Bei dieser Entscheidung wird der Beklagte zum einen zu berücksichtigen haben, dass die Klägerin ihr Begehren bereits durch die von ihrem Ehemann im März 2007 geführten Telefonate mit der Sachbearbeiterin beim P1. I. hinreichend deutlich gemacht hat. Ein förmlicher Antrag ist nach der Formulierung von § 4 Abs. 4 Satz 1 EZVO nicht erforderlich; um eine Entscheidung über die vorzeitige Beendigung der Elternzeit zu treffen, ist es lediglich notwendig, dass die zuständige Stelle über die Informationen verfügt, die nach Auffassung des Elternzeitberechtigten eine Beendigung der Elternzeit erforderlich machen. Nach den Ausführungen, die die Klägerin bereits in ihrem Antrag vom 17. März 2008 dazu gemacht hat und die ihr Ehemann gegenüber dem Gericht am 30. Oktober 2009 ergänzt hat, hatte dieser ihre - zu diesem Zeitpunkt bereits diagnostizierte - schwere Erkrankung und die erforderliche Behandlung beschrieben und den Wunsch zum Ausdruck gebracht worden, eine Abänderung der bereits erfolgten Bewilligung bzw. eine Unterbrechung der Elternzeit zu erreichen. Dieser Vortrag der Klägerin ist seitens des Beklagten unwidersprochen geblieben. Für seine Richtigkeit spricht auch, dass ausweislich eines Aktenvermerks vom 28. Januar 2008 die - langfristige - Erkrankung der Klägerin dem P1. bereits bekannt war; es ist vom Beklagten auch bis heute nicht vorgetragen worden, dass die - namentlich benannte - Sachbearbeiterin die Darlegungen der Klägerin bzw. ihres Ehemannes bestritten hätte. Dass die Klägerin sich nicht selbst an das P1. gewandt hat, ist jedenfalls im Hinblick darauf, dass ihr Ehemann als ebenfalls im dortigen Geschäftsbereich tätiger Beamter bekannt war, unschädlich. Im Übrigen hätte der Beklagte, hätte er einen schriftlichen Antrag der Klägerin oder die Vorlage von Attesten für erforderlich gehalten, die Klägerin bzw. ihren Ehemann aus Fürsorgegründen darauf hinweisen müssen. Er kann eine umfassende Aufhebung der mit Bescheid vom 25. Januar 2007 bewilligten Elternzeit daher nicht aufgrund dessen ablehnen, dass die Klägerin einen schriftlichen Antrag erst im März 2008 und damit zu einem Zeitpunkt gestellt hat, als ihre weitere Elternzeit bereits begonnen hatte. Zum anderen weist die Kammer in Hinblick auf die vom Beklagten vertretene Auffassung, die Erkrankung der Klägerin könne eine Aufhebung der Elternzeit nicht rechtfertigen, da nur der Ausfall des nicht elternzeitberechtigten Elternteils einen Härtefall darstelle, ergänzend auf Ziffer 7.2.2 in Teil I der Richtlinien zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 9. Februar 2009 (BMFSFJ/204) hin. Dort heißt es zu § 7 Abs. 2 Satz 3 BEEG in der jetzt geltenden Fassung: "Um besondere Härtefälle handelt es sich beispielsweise bei Ausfall des für die Betreuung des Kindes vorgesehenen Elternteils durch Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod (...)." Dem entsprechend hieß es auch bereits in der Einzelbegründung zu § 5 Abs. 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes, der als § 5 Abs. 1 BEEG zum 1. Januar 2007 (BGBl. I S. 2748) Gesetz geworden ist: "(...) Nach den Sätzen 2 und 3 ist die Entscheidung über die Aufteilung des Bezugszeitraums verbindlich. (...) Nur in Ausnahmefällen soll eine Änderung möglich sein. So können besondere Härten insbesondere dann entstehen, wenn der betreuende Elternteil durch Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod für die Betreuungsarbeit ausfällt (...)." Vgl. Bundestags-Drucksache 16/1889, S. 24. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).