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Beschluss

12 K 1845/08

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2009:1215.12K1845.08.00
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Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde wird zugelassen. Gründe: Die zulässige Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten vom 16.11.2009 ist nicht begründet. Das Gericht folgt - auch zur Wahrung der einheitlichen Rechtsprechung zu der hier zu entscheidenden Frage an diesem Gericht - der Begründung, die der Urkundsbeamte mit gesondertem Schreiben vom 16.11.2009 gegeben hat, und verweist in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf sie. Das Gericht verkennt jedoch nicht die Bedeutung der für die Gegenauffassung sprechenden Gründe, die sich insbesondere aus der Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 24.11.2009 mit der von ihm zitierten Rechtsprechung und Literatur und der von ihm beschriebenen Verwaltungspraxis aller übrigen Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen ergibt. Es ist insbesondere der Auffassung, dass auch eine einheitliche Rechtsprechung innerhalb des Instanzenzugs für das jeweilige Rechtsgebiet erstrebenswert ist, wenn - wie hier - eine einheitliche Rechtsprechung insgesamt oder jedenfalls innerhalb einer Gerichtsbarkeit nicht zu erreichen ist. Es weist deshalb darauf hin, dass der Beschluss des auch für das Wohngeldrecht zuständigen 14. Senates des OVG NRW vom 03.11.2009 - 14 E 1088/09 - so verstanden werden kann, dass dieser Senat möglicherweise dem Beschluss des OVG NRW vom 11.08.2009 - 4 E 1609/08 - folgt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG. Die Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde beruht auf §§ 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG. Das Gericht folgt insoweit dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 03.12.2009 - I-10 W 126/09 -, in dem im Übrigen die sich hier stellenden Fragen umfassend dargestellt werden.