Urteil
6 K 2083/09
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2010:0108.6K2083.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 13.07.1981 geborene Kläger nahm zum Sommersemester 2007 an der Fachhochschule C1. das Studium der Betriebswirtschaftslehre auf. Für diese Ausbildung beantragte er am 04.11.2008 für den Bewilligungszeitraum November 2008 bis Februar 2009 beim Beklagten die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -. Mit Bescheid vom 26.02.2009 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, das für den Bewilligungszeitraum zu berücksichtigende Elterneinkommen übersteige den förderungsrechtlichen Bedarf des Klägers. Am 16.12.2008 beantragte der Kläger beim Beklagten die Aktualisierung des Berechnungszeitraums gem. § 24 Abs. 3 BAföG. Zur Begründung machte er geltend, das Einkommen seines Vaters im Bewilligungszeitraum habe sich gegenüber den Einkünften im nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgeblichen Berechnungsjahr für den Antrag vom 04.11.2008 (Kalenderjahr 2006) als Folge des Bezuges von Arbeitslosengeld bis einschließlich November 2008 sowie seiner Verrentung ab dem 01.12.2008 erheblich reduziert. Den dem Aktualisierungsantrag beigefügten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Vater des Klägers in der Zeit von August 2008 bis einschließlich November 2008 Arbeitslosengeld i.H.v. täglich 63,36 EUR und ab dem 01.12.2008 eine Regelaltersrente i.H. des monatlichen Zahlbetrages von 1.807,69 EUR bezog. Ferner legte der Kläger ein Schreiben der BKK B. vom 29.01.2009 über die Auszahlung einer kapitalisierten betrieblichen Altersversorgung als Einmalzahlung i.H.v. 30.818,50 EUR im Januar 2009 vor. Mit Bescheid vom 16.04.2009 lehnte der Beklagte die Gewährung von Förderungsleistungen ab. Dem Aktualisierungsantrag vom 16.12.2008 könne nicht entsprochen werden, weil auch unter Berücksichtigung der Einkünfte des Vaters im Bewilligungszeitraum selbst kein Anspruch auf Ausbildungsförderung bestehe. Hiergegen erhob der Kläger am 29.04.2009 Widerspruch: Es sei willkürlich, die in einer Summe ausgezahlte Betriebsrente des Vaters in dieser Höhe als Einkommen im Bewilligungszeitraum zu berücksichtigen. Es sei nicht im Sinne des Gesetzgebers, dass die Betriebsrente für das Studium des Sohnes verbraucht werde. Die kapitalisierte Betriebsrente entspräche gemäß der Mitteilung der BKK B. vom 29.01.2009 einer Monatsrente i.H.v. 256,82 EUR. Nur in Höhe dieses Betrages dürfe die Betriebsrente als monatliches Einkommen im Bewilligungszeitraum berücksichtigt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2009 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Am 19.08.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Vorverfahren und verweist darauf, dass gemäß § 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) betriebliche Altersversorgungen bei der Vermögensanrechnung außer Betracht bleiben müssten. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16.04.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2009 zu verpflichten, ihm für den Bewilligungszeitraum November 2008 bis Februar 2009 auf seinen Aktualisierungsantrag vom 16.12.2008 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten. Die Kammer hat mit Beschluss vom 10.11.2009 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm der Beklagte für den Bewilligungszeitraum November 2008 bis Februar 2009 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - gewährt. Nach § 1 BAföG besteht ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nur, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Deshalb sind nach § 11 Abs. 2 BAföG Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten und seiner Eltern in dieser Reihenfolge auf den Bedarf des Auszubildenden anzurechnen. Der förderungsrechtliche Bedarf des Klägers betrug für den streitgegenständlichen Zeitraum - unstreitig - 597,50 EUR. Nach § 24 Abs. 1 BAföG sind für die Anrechnung des Elterneinkommens auf den Bedarf des Auszubildenden die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich, hier also die Einkommensverhältnisse der Eltern im Kalenderjahr 2006. Dass unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse im Kalenderjahr 2006 ein Förderungsanspruch des Klägers für den Bewilligungszeitraum November 2008 bis Februar 2009 nicht besteht, ist zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig. Ein Förderungsanspruch ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers aber auch nicht unter Zugrundelegung des Elterneinkommens im Bewilligungszeitraum selbst. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG ist auf besonderen, im Bewilligungszeitraum zu stellenden Antrag des Auszubildenden (hier der Aktualisierungsantrag vom 16.12.2008) von den Einkommensverhältnissen im maßgeblichen Bewilligungszeitraum auszugehen, wenn das Elterneinkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgeblichen Kalenderjahr (hier: 2006) ist. Mit seinem Antrag auf Aktualisierung gem. § 24 Abs. 3 BAföG vom 16.12.2008 macht der Kläger geltend, dass die Einkünfte seines Vaters im Bewilligungszeitraum bedingt durch Arbeitslosigkeit und Versetzung in den Ruhestand ab Dezember 2008 wesentlich niedriger seien als im Berechnungsjahr 2006. Wird die Aktualisierung des Berechnungsjahres beantragt, ist auf den Bedarf des Auszubildenden für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums der Betrag des elterlichen Einkommens anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraumes durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt 1/12 des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens (§ 24 Abs. 4 BAföG). Auch unter Berücksichtigung des danach maßgeblichen aktuellen Einkommens des Vaters des Klägers im Bewilligungszeitraum ergibt sich ein monatlicher Anrechnungsbetrag i.H.v. 686,08 EUR, der den förderungsrechtlichen Bedarf des Klägers von 597,50 EUR übersteigt. Die vom Beklagten vorgenommene Ermittlung des Anrechnungsbetrages ist rechnerisch und rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst auf die ausführliche und zutreffende Darstellung der Berechnung durch den Beklagten in seinem Widerspruchsbescheid vom 21.07.2009 Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Streitig ist in diesem Zusammenhang zwischen den Beteiligten, ob der Beklagte die im Januar 2009 an den Vater erfolgte Auszahlung der kapitalisierten betrieblichen Altersversorgung i.H.v. 30.818,50 EUR als Einkommen im maßgeblichen Bewilligungszeitraum berücksichtigen durfte. Dies ist entgegen der Ansicht des Klägers der Fall. Als Einkommen gelten nach § 21 Abs. 1 BAföG grundsätzlich alle positiven Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -, die dem Einkommensbezieher im Berechnungszeitraum zugeflossen (sog. steuerrechtliches Zuflussprinzip) sind (§ 11 EStG). Dazu gehören auch kapitalisierte, in einem Betrag ausgezahlte Versorgungsbezüge der Eltern. Vgl. hierzu VG Münster, Beschluss vom 07.11.2006 - 6 K 838/05 -, m.w.N. zur einschlägigen Rechtsprechung, abrufbar bei juris. Eine zeitliche Streckung der Berechnung durch fiktive Aufteilung des kapitalisierten ausgezahlten Rentenbetrages in monatliche Raten kommt nicht in Betracht. Die Frage der zeitlichen Zuordnung beantwortet sich allein nach dem in § 11 Abs. 1 EStG normierten, durch § 21 Abs. 1 BAföG in Bezug genommenen Zuflussprinzip in Verbindung mit der durch den Aktualisierungsantrag des Klägers nach § 24 Abs. 3 BAföG bewirkten Festlegung des maßgeblichen Berechnungszeitraums. Damit ist die Berücksichtigung des ausgezahlten Rentenkapitalbetrages in einer Summe zwingend. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.05.1996 - 7 S 2005/94 -, juris. Dies führt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht zu willkürlichen, mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbaren oder unbilligen Ergebnissen. Die Anknüpfung an das steuerrechtliche Zuflussprinzip dient gerade einer einheitlichen und praktikablen Handhabung im Rahmen einer durch die Vielzahl der Fälle geprägten Verwaltungspraxis. Die dadurch möglicherweise im Einzelfall auftretenden Belastungen müssen ggf. als Stichtagshärten hingenommen werden, zumal wenn die Berücksichtigung einmaliger Einnahmen, wie im vorliegenden Fall, auch durch die Wahrnehmung von Gestaltungsmöglichkeiten bei der Erzielung dieser Einnahmen seitens des Auszubildenden oder dessen Eltern maßgeblich beeinflusst ist. So haben zum einen die Entscheidung des Vaters des Klägers für eine kapitalisierte Auszahlung der fraglichen Versorgungsrente statt in laufenden monatlichen Zahlungen, zum anderen der Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 BAföG dazu geführt, dass die entsprechenden Versorgungsbezüge im hier maßgeblichen Berechnungszeitraum als Einkommen anzusetzen waren. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.05.1996, a.a.O. Einer Anrechnung des ausgezahlten Rentenkapitals als Einkommen steht auch nicht § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG entgegen. Nach dieser Vorschrift gelten nicht als Einkommen im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts diejenigen Einnahmen, deren Zweckbestimmung eine Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind. Es mag dahingestellt bleiben, dass der Vater des Klägers nicht verpflichtet war und ist, die Rentenabfindung für seine weitere Altersversorgung zu verwenden, sondern über die Verwendung der Geldmittel frei entscheiden und damit für jeden von ihm gewünschten Zweck verwenden konnte. Dass der Vater des Klägers die Kapitalabfindung möglicherweise für seine weitere Altersversorgung verwenden will, würde keine der Anrechnung entgegenstehenden Zweckbestimmung begründen. Auch die Verwendung von Kapitalmitteln zur "Altersversorgung" ist letztlich auf die Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts gerichtet. Vgl. VG Münster, Beschluss vom 07.11.2006, a.a.O, m.w.N. Auch die Voraussetzungen der Härtevorschrift des § 25 Abs. 6 BAföG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf besonderen Antrag, der im Regelfall vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften des § 25 BAföG ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen nach den Vorgaben des Gesetzgebers insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33 b EStG sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen ein Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltsverpflichtet ist. Einen entsprechenden besonderen Antrag, der sich auf die Betriebsrentenabfindung bezieht, hat der Kläger schon nicht gestellt. Abgesehen davon ist im vorliegenden Fall für das Vorliegen einer unbilligen Härte i.S.v. § 25 Abs. 6 BAföG nichts ersichtlich. Eine unbillige Härte im Sinne der Vorschrift liegt schon deshalb nicht vor, weil Gegenstand der Kapitalisierung der Betriebsrente nicht Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und damit nicht Grundversorgungsleistungen, sondern mit der zur gesetzlichen Rentenversicherung hinzutretenden betrieblichen Altersversorgung ein zusätzlicher Vermögensbestandteil sind, die Eltern in der Verwendung der Betriebsrentenabfindung frei sind und der Vater des Klägers das Angebot auf Kapitalisierung der Betriebsrente freiwillig annahm. Die Mitberücksichtigung der Betriebsrentenabfindung führt für die Eltern des Klägers auch nicht zu einer ausbildungsförderungsrechtlich unbilligen Vermögenssituation, die ihren zukünftigen Lebensunterhalt nicht mehr in einer hinreichenden Mindesthöhe sichert. Der Betrag der Abfindung ist nicht zu einer Aufstockung der regelmäßigen Einkünfte notwendig, um für die weitere Zukunft den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern. Ein zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts erforderlicher Aufstockungsbetrag besteht in der Differenz der erzielten regelmäßigen Einkünfte zu dem Betrag, der den Eltern des Klägers als Freibetrag von ihrem Einkommen gem. § 25 Abs. 1 BAföG i.H.v. 1.555,00 EUR monatlich zusteht. Da das BAföG im Wege der Pauschalierung und Typisierung diesen Betrag für die Eltern, die Einkommen beziehen, im Rahmen der Einkommensanrechnung als anrechnungsfrei behandelt, ist es gerechtfertigt, einen solchen Betrag zur Bestimmung einer "unbilligen Härte" bei der Entscheidung nach § 25 Abs. 6 BAföG als Mindestunterhalt zugrunde zu legen, welcher als Teil des Kapitalisierungserlöses benötigt wird, um einen weiteren Lebensunterhalt in dieser Mindesthöhe sicherzustellen. Die Freibetragsgrenze des § 25 Abs. 1 BAföG überschreiten bereits die anderweitigen Einkünfte der Eltern des Klägers, die sich im Bewilligungszeitraum aus dem Bezug von Arbeitslosengeld und der Regelaltersrente des Vaters ergeben. Die Kapitalisierung der Betriebsrente erfolgte damit nicht zur Abwendung einer besonderen Notsituation, die - nach ausbildungsförderungsrechtlichen Vorgaben - eine unbillige Härte begründen könnte. Vgl. VG Münster, Beschluss vom 07.11.2006, a.a.O. Die Anrechnung der ausgezahlten betrieblichen Altersversorgung als Einkommen auf den förderungsrechtlichen Bedarf des Klägers wird auch nicht durch Rechtsvorschriften außerhalb des BAföG, insbesondere nicht durch die Regelungen des BetrAVG, ausgeschlossen. Ergibt sich somit auch aus der Aktualisierung des Berechnungszeitraums gem. § 24 Abs. 3 BAföG kein Förderungsanspruch des Klägers, muss es bei der ablehnenden Entscheidung durch Bescheid vom 26.02.2009 auf den Antrag des Klägers vom 04.11.2008 verbleiben. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.