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Beschluss

10 L 516/09

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2010:0128.10L516.09.00
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Tenor

1. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Der Streitwert wird auf einen Betrag von 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird auf einen Betrag von 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Auf Antrag der Beigeladenen stellte die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (künftig: Bundesnetzagentur) unter dem 26. März 2009 eine Standortbescheinigung aus, mit welcher der Standort C. Straße 126, 33729 C1. , an dem die Beigeladene zum Zwecke des Ausbaus ihres UMTS-Netzes die Errichtung einer ortsfesten Funkübertragungsstelle plant, nach den Regelungen der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) bewertet wurde. Die Bundesnetzagentur stellte hierzu fest, dass außerhalb des standortbezogenen Sicherheitsabstandes, der auf die Sendeantenne mit der niedrigsten Montagehöhe über Grund bezogen sei, die in § 3 BEMFV festgelegten Grenzwerte eingehalten seien. Die standortbezogenen Sicherheitsabstände für die Antenne wurden bei einer Montagehöhe von 13,75 m in Hauptstrahlrichtung auf 7,27 m und in vertikaler Richtung auf 1,26 m festgelegt. Unter dem 20. Mai 2009 erließ die Bundesnetzagentur für den gleichen Standort eine neue Standortbescheinigung, in der die Montagehöhe der Antenne - bei unveränderten standortbezogenen Sicherheitsabständen - nunmehr auf 13,70 m festgelegt wurde. Die Antragsteller, die Eigentümer eines sich in unmittelbarer Nachbarschaft der geplanten Sendeanlage befindlichen Hausgrundstückes sind, erhoben am 18. Juni 2009 gegen die Standortbescheinigung vom 20. Mai 2009 Widerspruch, über den noch nicht entschieden wurde. Auf Antrag der Beigeladenen ordnete die Bundesnetzagentur am 22. Juni 2009 die sofortige Vollziehung der Standortbescheinigung vom 20. Mai 2009 an und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Inhaber der Standortbescheinigung habe ein Interesse an deren Vollziehbarkeit auch schon vor der Inbetriebnahme der Anlage, da in baurechtlichen Genehmigungsverfahren von Mobilfunkanlagen in der Regel die Vorlage einer vollziehbaren Standortbescheinigung verlangt werde. Zudem bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an einer qualitativen Versorgung mit Mobilfunkdienstleistungen. Dem ebenfalls bestehenden öffentlichen Interesse an einem Schutz vor gesundheitsgefährdender Strahlung sei bereits mit der Erteilung der Standortbescheinigung Rechnung getragen worden (= Einhaltung der Grenzwerte). Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse der Antragsteller sei demgegenüber nicht erkennbar, zumal durch den Vollzug der Standortbescheinigung keine Zustände geschaffen würden, die sich im Falle einer stattgebenden Widerspruchsentscheidung nicht wieder beseitigen ließen. Am 17. September 2009 haben die Antragsteller Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zu deren Begründung beziehen sie sich auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und tragen - dies ergänzend - vor: Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Bundesnetzagentur entspreche nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da insoweit keinerlei Ermessen ausgeübt und keine auf den konkreten Fall bezogenen Erwägungen angestellt, sondern lediglich Textbausteine verwendet worden seien. Abgesehen davon sei die Standortbescheinigung rechtswidrig. Es sei nämlich nicht berücksichtigt worden, dass auf dem sich ebenfalls in unmittelbarer Nachbarschaft der geplanten Sendeanlage befindlichen Grundstück M. 1 a sowie in einer Entfernung von rund 100 m vom geplanten Standort, auf dem Grundstück X.---------weg 20, Amateurfunkanlagen betrieben würden. Zudem befänden sich in der näheren Umgebung weitere Sendeanlagen - so etwa eine solche der Deutschen Bahn AG, - welche die Belastung mit elektromagnetischer Strahlung erhöhten. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche und eventuell nachfolgender Anfechtungsklagen gegen die Standortbescheinigung Nr. 59010381 (33729 C1. , C. Straße 126) wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzulehnen. Zur Begründung gibt sie im Wesentlichen an: Den Antragstellern fehle es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, da die Beigeladene die geplante Antennenanlage am Standort C. Straße 126 in C1. erst errichten könne, wenn die Stadt C1. eine Ausnahme von den Festsetzungen des betreffenden Bebauungsplans gewähre. Dies sei jedoch noch nicht geschehen, so dass die Errichtung der Anlage nicht unmittelbar bevorstehe. Abgesehen davon sei der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aber auch unbegründet. Entgegen der Auffassung der Antragsteller genüge die von der Bundesnetzagentur gegebene Begründung ihrer Entscheidung, den Sofortvollzug der Standortbescheinigung anzuordnen, den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Im Übrigen sei die Standortbescheinigung rechtmäßig. Die Bescheinigung sei gemäß § 5 Abs. 2 BEMFV zu erteilen gewesen. Die standortbezogenen Sicherheitsabstände lägen - wie von dieser Vorschrift gefordert - innerhalb des kontrollierbaren Bereichs, in dem sich keine Personen aufhielten. Die Sicherheitsabstände seien auch ordnungsgemäß berechnet worden. Insbesondere seien alle relevanten Feldstärken von umliegenden Funkanlagen berücksichtigt worden. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Anträge abzulehnen. Sie führt aus: Das für den Standort C. Straße 126 anhängige Baugenehmigungsverfahren werde faktisch nicht fortgeführt, solange nicht abschließend über die Standortbescheinigung entschieden sei. Die Bedeutung des Standortes sei sehr groß, da die geplante Anlage den gesamten Stadtteil C2. versorgen solle. Derzeit sei die UMTS-Versorgung dort nicht ausreichend sichergestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Akten der Bundesnetzagentur (ein Heft) Bezug genommen. II. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes haben keinen Erfolg. Insoweit ist vorab zu bemerken, dass die Standortbescheinigung vom 26. März 2009 gegenstandslos geworden ist, da die Bundesnetzagentur unter dem 20. Mai 2009 eine neue Standortbescheinigung, die eine geringfügig veränderte Montagehöhe der Antenne ausweist, erlassen hat. In der Erteilung der zweiten Standortbescheinigung, die - für alle Beteiligten ohne weiteres erkennbar - erfolgte, um einen Mangel der ersten zu beheben, liegt eine - zumindest konkludente - Aufhebung der ersten Bescheinigung, vgl. dazu etwa Kopp/Ramsauer, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage (2008), § 48 Rdnr. 29, wenn eine solche Maßnahme angesichts der in § 6 Abs. 4 BEMFV getroffenen Regelung überhaupt noch erforderlich war. Somit ist davon auszugehen, dass die Antragsteller im vorliegenden Verfahren vorläufigen Rechtsschutz in Bezug auf die Standortbescheinigung vom 20. Mai 2009 erstreben. Mit diesem Inhalt sind ihre Anträge gemäß § 80 a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft - bei der Standortbescheinigung für eine Funkanlage handelt es sich um einen Verwaltungsakt - vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. März 2004 - 21 CS 03.1053 -, BayVBl. 2004, 660 -, und auch im Übrigen zulässig. Die Antragsteller sind analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Denn sie können geltend machen, durch den Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Standortbescheinigung dient dazu, die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Grenzwerte für elektromagnetische Felder zu gewährleisten. Diese sind bestimmt worden, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen an Funkanlagen sicherzustellen, die der Sicherheit von Personen im Bereich der von solchen Anlagen ausgehenden elektromagnetischen Strahlung dienen. Dies soll alle im Bereich der Funkanlage sich aufhaltenden Personen vor schädlichen elektromagnetischen Wellen schützen. Die betreffenden Regelungen der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder haben damit nachbarschützende Wirkung; es gelten hierfür die Grundsätze, die im Immissionsschutzrecht den Nachbarbegriff und den Umfang nachbarschützender Regelungen bestimmen. Da das Grundstück der Antragsteller mit aufstehendem Wohnhaus in der Nähe der von der Beigeladenen geplanten Funkanlage liegt - eine Realisierung des Objekts einmal unterstellt -, können deren Rechte durch die Standortbescheinigung verletzt sein - vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. März 2004 a.a.O.; Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 14. März 2006 - W 4 K 05.344 -, juris -. Ferner haben die Antragsteller entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Beigeladene kann (grundsätzlich) mit der Standortbescheinigung - jedenfalls, wenn diese bestandskräftig oder sofort vollziehbar ist - im baurechtlichen Genehmigungsverfahren die Einhaltung der Grenzwerte für elektromagnetische Felder nachweisen. Vgl. dazu den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Oktober 2006 - 1 ZB 06.1395 -, juris. Da es keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme gibt, dass die Beigeladene in jenem Verfahren - aus anderen Gründen - scheitern wird, vermag der Antragsteller - auch angesichts der Möglichkeit, dass durch den Zeitablauf sich seine Position verschlechtert - bereits jetzt zulässigerweise um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen. Der danach zulässige Antrag ist jedoch unbegründet. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Standortbescheinigung vom 20. Mai 2009 ordnungsgemäß begründet. Nach § 80 Abs. 3 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - ein solcher liegt hier vor - schriftlich zu begründen. Die aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO folgende Begründungspflicht soll die Behörde dazu zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Daneben hat sie die Funktion, den Betroffenen über die für die Behörde maßgeblichen Gründe ihrer Entscheidung zu informieren und in einem möglichen Rechtsschutzverfahren dem Gericht die Erwägungen der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Ausgehend von diesem Sinn und Zweck des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Begründungspflicht nur dann erfüllt, wenn die Behörde zur Rechtfertigung des Sofortvollzugs auf den konkreten Einzelfall bezogene Erwägungen anstellt, sich also nicht auf formularmäßige, stereotype, nichtssagende Wendungen beschränkt oder etwa nur den Text des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiedergibt. Auch genügt es in der Regel nicht, lediglich die den Verwaltungsakt tragenden Gründe zu wiederholen. Nicht ausreichend ist ferner ein bloßer Hinweis auf die offensichtliche Aussichtslosigkeit des Widerspruchs gegen den zugrunde liegenden Verwaltungsakt. Vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage (2008), S. 274 ff. Rdnr. 741 ff. m.w.N. Hat die Behörde diesen Maßgaben entsprechend zu erkennen gegeben, dass sie aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten erachtet, so ist der Begründungspflicht Genüge getan. Darauf, ob die zur Begründung der Vollzugsanordnung angeführten Gesichtspunkte den Sofortvollzug auch tatsächlich rechtfertigen, kommt es dagegen im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht an. Vgl. etwa den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. März 2009 - 13 B 1910/08 -, NWVBl. 2009, 390. Die von der Antragsgegnerin zur Rechtfertigung des Sofortvollzugs der Standortbescheinigung vom 20. Mai 2009 angeführten Gründe können diesen Anforderungen gerade noch genügen. Sie zeigen, dass sich die Bundesnetzagentur des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war. Der Hinweis auf ein nach Auffassung der Behörde bestehendes öffentliches Interesse an einer Versorgung der Bevölkerung mit Mobilfunkdienstleistungen, welches die Interessen des Antragstellers überwiege, macht dabei hinreichend deutlich, wo sie den Schwerpunkt ihrer Abwägung gesetzt hat. Ob die von ihr insoweit angeführten Gesichtspunkte auch tatsächlich stichhaltig sind, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Der Antrag ist auch sonst nicht begründet. Die nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Standortbescheinigung vom 20. Mai 2009 überwiegt sein entgegenstehendes Aufschubinteresse. Eine Würdigung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes - auch unter Gesichtspunkten, die von den Antragstellern nicht angesprochen worden sind - ergibt: Gemäß § 4 Abs. 1 BEMFV i.V.m. § 12 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen (FTEG) bedarf die Beigeladene für ihre ortsfeste Funkanlage einer gültigen Standortbescheinigung. Gemäß § 5 Abs. 2 BEMFV hat die Bundesnetzagentur eine solche zu erteilen, wenn der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des kontrollierbaren Bereiches liegt. Die zuständige Behörde ermittelt gemäß § 5 Abs. 1 BEMFV auf der Grundlage der systembezogenen Sicherheitsabstände den zur Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 BEMFV erforderlichen Sicherheitsabstand. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEMFV bestimmt, dass zur Begrenzung der elektromagnetischen Felder von ortsfesten Funkanlagen für den Frequenzbereich von 9 Kilohertz bis 300 Gigahertz die in der geltenden Fassung der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) festgelegten Grenzwerte einzuhalten sind. Die Standortbescheinigung vom 20. Mai 2009 dürfte diesen Anforderungen entsprechen. Dass die Grenzwerte nach der 26. BImSchV nicht eingehalten würden, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Es spricht deshalb nahezu alles dafür, dass die Bundesnetzagentur gemäß § 5 Abs. 2 BEMFV zum Erlass der Standortbescheinigung verpflichtet gewesen ist. Das Grundstück der Antragsteller befindet sich außerhalb des Bereichs, der durch die ermittelten standortbezogenen Sicherheitsabstände markiert wird. Dass die Bundesnetzagentur ein rein rechnerisches Verfahren angewandt und keine konkreten Messungen vorgenommen hat, um die standortbezogenen Sicherheitsabstände zu ermitteln, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Verordnungsgeber hat in § 5 Abs. 1 BEMFV eine Regelung getroffen, wonach der standortbezogene Sicherheitsabstand "vorzugsweise" rechnerisch oder auch messtechnisch nach DIN VDE 0848 Teil 1 (Ausgabe August 2000) zu ermitteln ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift kann der standortbezogene Sicherheitsabstand also ohne weiteres rechnerisch bestimmt werden. Dass hier Umstände vorliegen, die ein solches Vorgehen als nicht ausreichend erscheinen ließen, ist nicht ersichtlich. Bei der Fernfeldformel handelt es sich um eine anerkannte Berechnungsmethode im Sinne der - in § 5 Abs. 1 BEMFV ausdrücklich genannten - DIN VDE 0848. Ohne Erfolg bleibt der Einwand, die Bundesnetzagentur habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass sich im X.---------weg 20 in C1. eine Amateurfunkanlage befinde und in der Umgebung weitere Sendeanlagen vorhanden seien. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen des Verfahrens VG Minden 10 L 468/09 eine erneute Berechnung der Feldstärken in der Umgebung des Standortes C. Straße 126, C1. , vorgenommen, in welche sie neben der auf dem Grundstück M. 1a betriebenen Funkanlage auch diejenige im X.---------weg 20 sowie die vorhandenen weiteren Anlagen einbezogen hat. Auf der Grundlage dieser Berechnung ist sie zu dem Ergebnis gekommen, dass sich an den in der Standortbescheinigung vom 20. Mai 2009 ausgewiesenen standortbezogenen Sicherheitsabständen keine relevanten Änderungen ergeben. Die Antragsteller haben dem nichts Handfestes entgegengesetzt. Die Kammer hat daher auch in diesem Zusammenhang keinen Anlass, die Annahmen der Bundesnetzagentur in Zweifel zu ziehen. Eine weitere Klärung kann ggf. im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens erfolgen. Darüber hinaus sieht die Kammer keine hinreichende Veranlassung, die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte in Frage zu stellen. Denn dem Gesetz- und Verordnungsgeber steht ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung derartiger Grenzwerte zu, so dass eine weitergehende Sachverhaltsermittlung zu der Frage, ob die Grenzwerte der 26. BImSchV ausreichend sind, nicht erforderlich ist. Wenn noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse über komplexe Gefährdungslagen vorliegen, verlangt die staatliche Schutzpflicht von den Gerichten nicht, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts durch Beweisaufnahme zur Durchsetzung zu verhelfen oder die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen. Es ist vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um ggf. weitergehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber kann gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit auf Grund neuer Erkenntnisse unter einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist. Es liegen aber keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über Gefahren von Mobilfunkanlagen vor, die das derzeitige Schutzniveau als unzureichend erscheinen lassen. Die Antragsteller haben auch nicht schlüssig aufgezeigt oder gar den Nachweis erbracht, dass von Mobilfunkanlagen Gesundheitsgefahren ausgehen, wenn das Grenzwertkonzept der 26. BImSchV eingehalten ist. Vgl. zum Ganzen: Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 -, NVwZ 2007, 805, und vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 -, NJW 2002, 1638; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09. Januar 2009 - 13 A 2023/08 -, NWVBl. 2009, 271; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 04. Februar 2005 - 9 LA 360/04 -, NdsVBl. 2005, 271; Bayerischer Verwaltungs-gerichtshof, Beschlüsse vom 11. Oktober 2006 - 1 ZB 06.1395 -, a.a.O., und vom 30. März 2004 - 21 CS 03.1053 -, a.a.O.; Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 15. Mai 2009 - 1 L 164/09, a.a.O.; Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 A 116/07 -, juris; Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 14. März 2006 - W 4 K 05.344, a.a.O.; Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 22. April 2004 - AN 5 K 03.01040 -, juris. Schließlich könnten die Antragsteller sich nicht mit Erfolg auf eine Minderung des Wertes ihres Grundstücks berufen. Unabhängig davon, ob ein solcher Einwand im Rahmen des vorliegenden Verfahrens angesichts des in § 1 BEMFV normierten Zweckes der Verordnung überhaupt relevant sein könnte, stellt der Fortbestand einer bestimmten Grundstückssituation nämlich eine als solche nicht geschützte Chance dar. Veränderungen in der Umgebung infolge der Ausnutzung behördlicher Genehmigungen entziehen daher keine Rechtsposition. Dementsprechend bilden mögliche Wertminderungen als Folge eines einen Dritten begünstigenden Verwaltungsaktes für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob die betreffende Maßnahme zumutbar ist oder nicht. Vgl. den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Oktober 2006 - 1 ZB 06.1395 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 13. Februar 2008 - 2 A 116/07 -, jeweils a.a.O. Im Übrigen berühren hoheitlich bewirkte Minderungen des Marktwertes eines Vermögensgutes in der Regel nicht den Schutzbereich des Eigentumsrechts. Dies gilt insbesondere auch für Wertverluste an einem Grundstück, die durch die behördliche Zulassung einer Mobilfunkanlage in der Nachbarschaft eintreten. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 -, a.a.O. Dürfte danach zwar noch nicht die Wertung gerechtfertigt sein, die Standortbescheinigung sei offensichtlich rechtmäßig, so spricht aber doch etliches dafür, dass sie im Hauptsacheverfahren Bestand haben wird. Dieser Umstand führt im Rahmen der weiteren Abwägung in Verbindung mit dem gewichtigen öffentlichen Interesse an einer Versorgung mit Mobilfunkdienstleistungen zu der Wertung, dass die privaten Interessen der Antragsteller, die sofortige Verwertung der Standortbescheinigung zu verhindern, zurücktreten müssen, zumal ihren Einwendungen, soweit diese sich nicht von vornherein als unbegründet erweisen, die nötige Substanz fehlt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen eigenen Sachantrag gestellt und sich mithin am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.