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Urteil

3 K 3343/09

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2010:0224.3K3343.09.00
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Tenor

Der Beschluss des Beklagten vom 26. November 2009 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Wahl vom 30. August 2009 im Wahlbezirk M. hinsichtlich der Bürgermeisterwahl und hinsichtlich der Ratswahl für gültig zu erklären. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Beklagten vom 26. November 2009 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Wahl vom 30. August 2009 im Wahlbezirk M. hinsichtlich der Bürgermeisterwahl und hinsichtlich der Ratswahl für gültig zu erklären. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Am 30. August 2009 fanden in der Gemeinde L. u.a. die Wahlen zum Rat sowie zum Bürgermeister statt. Am 03. September 2009 verkündete der Wahlausschuss, dass im Rahmen der Gemeinderatswahl 7.615 Stimmen gültig abgegeben worden seien, wobei auf die CDU 3.135 Stimmen, auf die SPD 3.134 Stimmen, auf die UKB 773 Stimmen, auf die Grünen 474 Stimmen und auf die zwei Einzelbewerber jeweils 43 und 56 Stimmen entfallen seien. Dies führe dazu, dass auf die CDU nunmehr 14 Sitze im Rat entfielen, auf die SPD 13, auf die UKB 3 und auf die Grünen 2 Sitze. Des Weiteren teilte der Wahlausschuss mit, dass im Rahmen der Wahlen zum Bürgermeister 7.684 gültige Stimmen abgegeben worden seien, von denen 2.509 Stimmen auf den Bewerber der CDU, den Beigeladenen B. L1. , 2.475 Stimmen auf den Bewerber der SPD, V. C. , 458 Stimmen auf den Bewerber der UKB, J. N. , und 2.242 Stimmen auf die Einzelbewerberin F. E. -G. entfallen seien. Im Wahlbezirk 130 - Feuerwehrgerätehaus M. - habe im Rahmen der Gemeinderatswahl der Vertreter der SPD, der Beigeladene I. I. , mit 170 Stimmen ein Direktmandat erzielt, auf den Bewerber der CDU seien 144 Stimmen, auf den Bewerber der UKB 159 Stimmen und auf den Bewerber der Grünen 38 Stimmen entfallen. Im Rahmen der Bürgermeisterwahl habe im Wahlbezirk 130 - M. - der Kandidat L1. 129 Stimmen, der Kandidat C. 126 Stimmen, der Kandidat N. 135 Stimmen und die Kandidatin E. -G. 107 Stimmen erzielt. Mit Schreiben vom 24. September 2009 legte der SPD-Gemeindeverband L. gegen das Ergebnis der Wahl des Rates und der Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde L. Einspruch ein. Zur Begründung machte er u.a. für den Wahlbezirk 130 - Feuerwehrgerätehaus M. - geltend, dass am Abend der Ergebnisfeststellung das Wahllokal verschlossen gewesen sei. Mehrere Personen hätten vor verschlossener Tür gestanden. Auch das Öffnen der Wahlurne und das Herausholen der Stimmzettel seien Vorgänge, die zur Ergebnisermittlung gehörten, für die nach der Kommunalwahlordnung die Öffentlichkeit herzustellen sei. Durch die verschlossene Tür des Wahllokals sei das Öffentlichkeitsprinzip bei der Wahl verletzt worden. Der Verstoß gegen das Öffentlichkeitsgebot stelle einen erheblichen Verfahrensmangel dar. Mit Schreiben vom 08. Oktober 2009 teilten der Vorsitzende des Wahlausschusses des Wahlbezirks 130 - M. -, der Zeuge C1. , sowie die stellvertretende Vorsitzende, die Zeugin X. , auf eine entsprechende Anfrage des Wahlprüfungsausschusses mit, dass ihnen bei der Wahl am 30. August 2009 durch das nicht rechtzeitige Öffnen des Wahllokals nach Abschluss des Wahlvorgangs ein erheblicher Fehler unterlaufen sei. Dies werde mit großem Bedauern zu Protokoll gegeben. Es werde jedoch versichert, dass zu keiner Zeit der Ergebnisermittlung, einschließlich der Zeit des Öffnens der Wahlurne und des Herausholens der Stimmzettel, das Wahlergebnis beeinflusst worden sei. Der zeitliche Rahmen, wie lange letzten Endes das Wahllokal verschlossen gewesen sei, sei leider nicht mehr einzugrenzen. Im Folgenden hörte der Wahlprüfungsausschuss noch weitere Zeugen an. Daraufhin beschloss der Beklagte in seiner Sitzung am 26. November 2009 mehrheitlich, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses für die Wahl des Bürgermeisters sowie der Vertretung der Gemeinde L. im Wahlbezirk 130 - M. - eine Unregelmäßigkeit i.S.v. § 40 Abs. 1 b Kommunalwahlgesetz (KWahlG) darstelle. Im Wahlbezirk 130 - M. - werde die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde L. vom 30. August 2009 gemäß § 40 Abs. 1 b KWahlG i.V.m. § 46 b KWahlG für ungültig erklärt und gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 KWahlG für diesen Wahlbezirk die Durchführung einer Wiederholungswahl angeordnet. Des Weiteren werde die Wahl für die Vertretung der Gemeinde L. gemäß § 40 Abs. 1 b KWahlG für ungültig erklärt und für diesen Wahlbezirk gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 KWahlG die Durchführung einer Wiederholungswahl auch zur Vertretung der Gemeinde L. angeordnet. Darüber hinaus beschloss der Beklagte nach § 42 Abs. 2 KWahlG die Wiederholungswahl nach den selben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht 6 Monate verflossen seien, auf Grund der selben Wählerverzeichnisse zu wählen wie bei der für ungültig erklärten Wahl. Am 22. Dezember 2009 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend: Es sei keineswegs unstreitig, dass die Öffentlichkeit bei der Wahlauszählung im Wahllokal in M. ausgeschlossen gewesen sei. Die bislang befragten Zeugen hätten kein schlüssiges Bild der Vorgänge abgegeben. Des Weiteren sei zu beachten, dass nicht jede Verletzung einer Formvorschrift bei der Wahlhandlung zur Ungültigkeit und Nachholung der Wahl führe. Vielmehr müssten nach der Rechtsprechung des OVG NRW ernstzunehmende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Wahl bei ordnungsgemäßem Ablauf zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. In diesem Sinne sei bedeutsam, dass auch der Gemeindeverband der SPD ausdrücklich erklärt habe, er vermute beim Handeln des Wahlvorstandes in M. keinerlei Manipulation. Bei allen Handlungen im Rahmen der Auszählung sei niemals nur eine einzige Person tätig gewesen, sondern der gesamte aus acht Personen bestehende Wahlvorstand. Da dieser Wahlvorstand überdies parteipolitisch ausgewogen besetzt gewesen sei, sei damit neben der Möglichkeit für die Öffentlichkeit, der Auszählung beizuwohnen, ein zweites Kontrollinstrument zur neutralen Wahrnehmung der Wahlauszählung gesichert gewesen. Es lägen daher keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass selbst bei durchgehender Öffnung der Tür des Wahllokales ein anderes Wahlergebnis ermittelt worden wäre. Schließlich sei noch zu bedenken, dass eine Wahlwiederholung grundsätzlich zu einer Verfälschung des Wahlergebnisses führe, weil die Wähler nun in Kenntnis der Relevanz ihrer Stimmen für das Gesamtergebnis entschieden. Ihren Stimme komme daher ein anderes Gewicht zu, weshalb auf Grund der allgemeinen Nachteile einer Wiederholungswahl eine solche nur als ultima ratio für die Fälle vorbehalten bleiben dürfe, in denen das Ergebnis nicht auf andere Weise, z.B. durch ein Nachzählen der Stimmzettel, ermittelt werden könne. Der Kläger beantragt, den Beschluss des Beklagten vom 26. November 2009 aufzuheben und den Beklagte zu verpflichten, die Wahl vom 30. August 2009 im Wahlbezirk M. hinsichtlich der Bürgermeisterwahl und der Ratswahl für gültig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, im Wahlbezirk 130 - M. - seien die Voraussetzungen für eine Unregelmäßigkeit i.S.v. § 40 Abs. 1 b KWahlG gegeben. Durch die Aussperrung der Öffentlichkeit bei der Öffnung der Wahlurne und beim Herausnehmen der Stimmen und ihrer Zählung sei die Kette der nachvollziehbaren und stets unter Zeugen zu vollziehenden einzelnen Schritte der Ermittlung des Wahlergebnisses unterbrochen gewesen. Dadurch sei ein Kontrollvakuum geschaffen worden, das die Integrität und Zuverlässigkeit des festgestellten Wahlergebnisses in diesem Wahlbezirk grundlegend in Frage stelle. Der Ausfall wesentlicher Elemente der Verfahrenskontrolle habe Möglichkeiten von Zählfehlern und auch von Manipulationen geschaffen, die durch den Hinweis auf die persönliche Integrität der an der Ermittlung des Wahlergebnisses für diesen Wahlbezirk beteiligten Personen nicht ausgeglichen werden könnten. Das Verfahren zur Feststellung des Wahlergebnisses in diesem Wahlbezirk leide deshalb an so wesentlichen Mängeln, dass die Richtigkeit des Ergebnisses selbst in Frage gestellt sei. Ein derartiger Wahlfehler könne auch nicht durch das Nachzählen der Stimmen geheilt werden. Eine Prüfung der Richtigkeit des Wahlergebnisses durch die Nachzählung von Stimmen setze voraus, dass etwaige Fehler allein beim Zählen selbst stattgefunden haben könnten, nicht aber bei den Vorgängen, die der Zählung vorausgegangen seien. Diese Voraussetzungen seien hier jedoch nicht gegeben, da angesichts der Manipulationsmöglichkeiten in dem Zeitraum zwischen der Abgabe der Stimmen und der Auszählung keine Gewissheit darüber existiere, dass diese Stimmzettel identisch mit denen seien, die die Wähler am Wahltag in dem Wahllokal des Wahlbezirks M. abgegeben hätten. Des Weiteren sei bezüglich der Angaben der Zeugen unstreitig, dass das Wahllokal für eine bestimmte Zeit verschlossen gewesen sei. Zwar seien die Zeitangaben nicht deckungsgleich, die Zeugen hätten jedoch übereinstimmend bekundet, dass die Tür des Wahllokals erst gegen 19.25 Uhr wieder geöffnet worden sei. Es sei daher belegt, dass die Tür in jedem Fall nicht geöffnet gewesen sei, sodass die Öffentlichkeit nicht während des gesamten Auszählvorgangs im Wahllokal habe zugegen sein können. Des Weiteren sei fraglich, ob der CDU-Gemeindeverband überhaupt klageberechtigt sei. Der Kreis der Klagebefugten sei sehr eng zu ziehen, da Popularklagen nicht gewollt seien. Das Gericht hat gemäß den Beweisbeschlüssen vom 24. Februar 2010 Beweis erhoben durch Vernehmung des Herrn L2. T. , des Herrn G1. S. , des Herrn X1. T1. , des Herrn H. G2. , der Frau V1. G2. , des Herrn V2. C1. , der Frau H1. X. , des Herrn G3. C2. , der Frau M1. I2. , des Herrn D. K. , des Herrn K1. N1. und der Frau H2. T1. als Zeugen sowie durch eine Nachzählung der im Wahlbezirk M. abgegebenen Stimmzettel. Wegen der Beweisthemen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte - 3 L 710/09 - sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Der Beschluss des Beklagten vom 26. November 2009 über die Ungültigerklärung der Wahl zum Bürgermeister sowie zur Vertretung der Gemeinde und die Anordnung einer Wiederholungswahl stellt einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 1980 - 15 A 1660/80 -, DVBl. 1981, 874 - 876. Richtige Klageart gegen die Entscheidung der kommunalen Körperschaft über die Gültigkeit der Wahl ist eine Kombination aus einer Anfechtungs- und einer Verpflichtungsklage. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 4 L 125/05 -, JMBl. LSA 2005, 315-318. Die notwendige Klagebefugnis folgt für den Kläger aus § 42 Abs. 2 VwGO. Entgegen der Auffassung des Beklagten gehört der Kläger als Leitung einer an den Kommunalwahlen beteiligten Partei zum Kreis der Klagebefugten (vgl. auch § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG). Durch die Ungültiger-klärung der Wahl sowie die angeordnete Wiederholungswahl besteht die Möglichkeit, dass die CDU nicht die gleiche Anzahl an Stimmen wie in der ersten Kommunalwahl am 30. August 2009 erringt mit der Folge, dass sie einen Sitz im Rat der Gemeinde verlieren könnte. Darüber hinaus stellt sie mit dem Beigeladenen zu 2. den Bürgermeister, der bei einer Wiederholungswahl ebenfalls Stimmen verlieren und dadurch unterliegen könnte. Diese Art der Betroffenheit reicht zur Bejahung der erforderlichen Klagebefugnis aus. Weitere Bedenken bezüglich der Zulässigkeit der Klage bestehen nicht. Die Klage ist zudem begründet. Der Beschluss des Beklagten vom 26. November 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen durch die Wahlen vom 30. August 2009 begründeten Rechten, denn die Wahlen sind für gültig zu erklären (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Nach § 40 Abs. 1 b KWahlG hat der Rat die Wahl für ungültig zu erklären und eine Wiederholungswahl anzuordnen, wenn bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein könnten. Diese Voraus-setzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zwar liegt im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen das Öffentlichkeitsgebot i.S.d. § 24 Abs. 1 Satz 1 KWahlG vor, da die Zeugen in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend geschildert haben, dass die Tür des Wahllokals nach 18.00 Uhr für eine gewisse Zeit verschlossen gewesen ist. Dabei ist es unerheblich, dass einzelne Zeugenaussagen Unstimmigkeiten hinsichtlich der Frage aufweisen, wie lange die Tür letztlich verschlossen war, entscheidend ist vielmehr, dass sämtliche Zeugen, insbesondere der Vorsitzende des Wahlausschusses, der Zeuge C1. , sowie die stellvertretende Vorsitzende, die Zeugin X. , bekundet haben, dass es tatsächlich zu einem Abschließen der Tür gekommen ist. Der Umstand, dass die Tür nach 18.00 Uhr zeitweise verschlossen war, reicht für die Annahme aus, dass die Auszählung der Stimmen nicht öffentlich i.S.d. § 24 Abs. 1 KWahlG erfolgt ist. Das in § 24 Abs. 1 KWahlG statuierte Erfordernis der Öffentlichkeit entspricht der Bedeutung, die der Feststellung des Wahlergebnisses in einem demokratischen Rechtsstaat zukommt. Gegenteiliges folgt auch nicht daraus, dass die Zeugin V1. G2. bekundet hat, bei der Auszählung der Stimmen - aber auch nur zeitweise - anwesend gewesen zu sein. Dadurch ist das Gebot der Öffentlichkeit bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht eingehalten worden, da durch die verschlossene Tür weiteren potentiellen Beobachtern der Stimmenauszählung der Zutritt zum Wahllokal unmöglich gemacht wurde. Im vorliegenden Fall ist jedoch die in § 40 Abs. 1 b KWahlG geforderte Voraussetzung, dass sich die Unregelmäßigkeit bei der Wahlhandlung auf das Ergebnis entscheidend ausgewirkt haben muss, nicht gegeben. Hat sich bei der Wahl eine Mehrheit für eine bestimmte Sitzverteilung ergeben, so muss eine Unregelmäßigkeit von solchem Gewicht sein, dass sie das Wahlergebnis beziehungsweise die Sitzverteilung ernstlich als zweifelhaft erscheinen lässt. Je eindeutiger die Mehrheitsverhältnisse sind, um so gravierender muss der Wahlfehler sein, damit ihm Auswirkungen auf das Wahlergebnis beigemessen werden können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 02. April 1974 - 2 BvP 1, 2/71 - , BVerfGE 37, 84 (89 und 92). Das entspricht dem Zweck des Wahlprüfungsverfahrens, das nicht den Schutz subjektiver Rechte im Auge hat, sondern der objektiv rechtmäßigen Zusammensetzung des kommunalen Vertretungsorgans dienen soll, und ist im Übrigen durch den Wortlaut des § 40 Abs. 1 b KWahlG vorgegeben. Für die Mandatsrelevanz kommt es danach auf den jeweils vorliegenden Einzelfall und auf die Frage an, ob die Unregelmäßigkeit von entscheidendem Einfluss gewesen sein kann. Danach ist nicht die abstrakt vorstellbare Auswirkung, sondern nur der unter den konkreten Verhältnissen mögliche Einfluss des Wahlfehlers von Bedeutung. Als entscheidend können die Auswirkungen eines Wahlfehlers überdies nicht schon dann bezeichnet werden, wenn eine andere Sitzverteilung bei ausschließlich mathematischer Betrachtung denkbar, praktisch aber so gut wie ausgeschlossen erscheint. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 1991 - 15 A 1518/90 -, NVwZ-RR 1991, 420 - 423. Wenn also Sinn und Zweck sowie der Wortlaut der Vorschrift für eine einschränkende Gesetzesauslegung sprechen, so liegen gute Gründe dafür auch in der Sache vor. Die Rechtsfolge der Ungültigerklärung einer Wahl nach § 40 Abs. 1 b KWahlG besteht u.a. in der Durchführung einer Wiederholungswahl (§ 42 KWahlG). Diese soll unter denselben oder weitgehend ähnlichen Ausgangsbedingungen stattfinden wie bei der ursprünglichen Wahl. Das ist wegen des zeitlichen Abstands zwischen Haupt- und Wiederholungswahl oft nur in eingeschränktem Umfang erreichbar; eine vollständige Kompensation der Unregelmäßigkeiten bei einer Wahl ist sogar in aller Regel unmöglich. Die Wiederholung einer Wahl kann zudem von den Wahlbürgern politisch als erheblicher Eingriff empfunden werden mit der Folge, dass sie der Wahl teilweise fernbleiben. Schließlich tritt der vor allem organisatorisch und finanziell erhebliche Aufwand hinzu, den eine Wiederholungswahl verursachen kann. Aus alle dem leitet sich die Forderung ab, dass eine Wahl nur dann für ungültig erklärt werden darf, wenn es ernst zu nehmende Gründe für die Annahme gibt, dass sie bei ordnungsgemäßem Ablauf möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Notwendig ist deshalb die reale Möglichkeit einer anderen Sitzverteilung; daran fehlt es, wenn nach der Lebenserfahrung und den konkreten Fallumständen Auswirkungen der Unregelmäßigkeit auf das Wahlergebnis praktisch so gut wie auszuschließen sind, ganz fernliegen, höchst unwahrscheinlich erscheinen oder sich gar als lebensfremd darstellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 1991 - 15 A 1518/90 -, NVwZ-RR 1991, 420 - 423. Die Frage, ob die als erwiesen erachtete Unregelmäßigkeit bei der Wahl im jeweils vorliegenden Einzelfall bei realistischer Betrachtungsweise einen Einfluss auf die Vergabe der Mandate haben konnte, ist dabei nicht allein unter Berücksichtigung der Gesetze der Mathematik bestehenden Möglichkeiten eines solchen Einflusses zu beantworten, vielmehr sind geeignete Maßnahmen zur Ermittlung des Sachverhalts zu treffen. Das Bundesverfassungsgericht schreibt hierzu in seinem Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 2 BvR 362/91 -, BVerfGE 85, Seite 148 f.: "Wenn die Verletzung von Vorschriften beanstandet wird, die das Verfahren der Stimmauszählung und der Ermittlung des Wahlergebnisses regeln, kann die Erheblichkeit eines solchen Mangels für das Wahlergebnis und die Verteilung der Sitze im Allgemeinen nicht von vorne herein ausgeschlossen werden. Sinn und Zweck der die Stimmenauszählung betreffenden Vorschriften ... ist es, die zutreffende Ermittlung des Wahlergebnisses zu gewährleisten. Ist gegen diese Vorschriften verstoßen worden, so fehlt es an hinreichender Gewähr dafür, dass das ermittelte Wahlergebnis den Wählerwillen korrekt wiedergibt. Dementsprechend haben die Wahlprüfungsorgane in solchen Fällen den mit dem Einspruch vorgetragenen Sachverhalt durch geeignete Ermittlungen aufzuklären. Dabei ist die Aufklärung ... zunächst auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob sich die gerügten Verfahrensfehler bei der Auszählung der Stimmen ereignet haben. Ist dies der Fall, so haben sich die Ermittlungen der Frage zuzuwenden, ob die festgestellten Mängel im Zählverfahren Auswirkungen auf das im konkreten Fall in Zweifel gezogene Wahlergebnis und darüber hinaus auf die Zuteilung von Mandaten haben. Das ist - anders als bei sonstigen Wahlmängeln - grundsätzlich nicht ohne Nachzählung der abgegebenen Stimmen möglich. In jedem Fall hat die erforderliche Nachzählung in dem Stimmbezirk stattzufinden, für den die gerügten Verfahrensfehler bei der Stimmenauszählung festgestellt worden sind ..." Das erkennende Gericht hat deshalb unter den Augen der Richter, der Beteiligten und der als Öffentlichkeit anwesenden Personen in der mündlichen Verhandlung die vorhandenen Stimmzettel abermals von Mitgliedern des Wahlausschusses auszählen lassen. Die erneute Auszählung hat im Rahmen der Bürgermeisterwahl keine Abweichungen zu dem am 30. August 2009 festgestellten Ergebnis ergeben. Im Rahmen der Nachzählung der Ratswahl wurde festgestellt, dass eine für den Beigeladenen I1. gewertete Stimme ungültig war, sodass dieser nicht 170 Stimmen, sondern nur 169 Stimmen im Wahlbezirk M. errungen hat, die SPD in der Gemeinde L. nicht 3.134, sondern 3.133 Stimmen. Ferner wurden zwei vom Wahlausschuss ursprünglich als ungültig angesehene Stimmzettel vom Gericht für gültig erachtet, weshalb der Bewerber der UKB nicht 159 Stimmen, sondern 161 Stimmen erzielt hat, die UKB in der Gemeinde L. nicht 773, sondern 775 Stimmen. Weitere Abweichungen lagen nicht vor. Der Ausschluss der Öffentlichkeit im Wahlbezirk M. hat hiernach keinen entscheidenden Einfluss auf die Vergabe der Mandate gehabt. Den Zeugenaussagen der Mitglieder des Wahlausschusses, der im Übrigen parteipolitisch ausgewogen besetzt war, lässt sich entnehmen, dass es zu keinen Manipulationshandlungen etwa bei der Herausnahme der Stimmzettel o.ä. gekommen ist. Hierfür gibt es auch sonst keinerlei Anhaltspunkte. Gegenteiliges folgt auch nicht daraus, dass die Siegel auf den Kartons, in denen sich die Wahlzettel befanden, nicht unterschrieben waren. Daraus lässt sich nicht schließen, dass etwa nachträglich die Kartons geöffnet und Stimmzettel ausgetauscht worden sind. Zum einen befinden sich keine beschädigten Siegelreste unter den vorhandenen Siegeln, und zum anderen hat der Zeuge C1. im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, er könne sich nicht daran erinnern, die Siegel überhaupt unterschrieben zu haben. Das Gericht war auch nicht gehalten, zusätzlich zu der Stimmenauszählung eine Überprüfung des im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Wählerverzeichnisses vorzunehmen. Wie bereits ausgeführt, bestehen keinerlei konkreten Anhaltspunkte für eine Manipulationshandlung an den Wahlzetteln im Wahllokal bzw. in der Zeit danach. Mit Blick darauf, dass der Verstoß gegen das Öffentlichkeitsgebot kein kausaler Verfahrensfehler i.S.d. § 40 Abs. 1 b KWahlG gewesen ist, hat der Beklagte vorliegend die Wahlen zum Rat und zum Bürgermeister zu Unrecht für ungültig erklärt. Der Kläger hat daher einen Anspruch darauf, dass der Beklagte die Wahlen für gültig erklärt. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO.