Beschluss
8 K 1633/07.A
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 15a RVG ist nach Auffassung des Gerichts auf sog. Altfälle nicht anzuwenden.
• Eine bereits zutreffende Kostenfestsetzung bleibt durch nachträgliche gesetzliche Regelungen nicht berührt.
• Die Erinnerung nach §§ 165, 151 VwGO gegen einen Beschluss des Urkundsbeamten ist unbegründet, wenn die vorgebrachten Einwände bereits durch eine zutreffende frühere Kostenfestsetzung widerlegt sind.
Entscheidungsgründe
Keine Anwendung des § 15a RVG auf Altfälle; Erinnerung zurückgewiesen • § 15a RVG ist nach Auffassung des Gerichts auf sog. Altfälle nicht anzuwenden. • Eine bereits zutreffende Kostenfestsetzung bleibt durch nachträgliche gesetzliche Regelungen nicht berührt. • Die Erinnerung nach §§ 165, 151 VwGO gegen einen Beschluss des Urkundsbeamten ist unbegründet, wenn die vorgebrachten Einwände bereits durch eine zutreffende frühere Kostenfestsetzung widerlegt sind. Die Kläger stellten einen Antrag auf Nachfestsetzung der Kosten gestützt auf § 15a RVG. Das Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wies den Antrag mit Beschluss vom 09.02.2010 zurück, weil bereits am 23.09.2009 eine Kostenfestsetzung erfolgt war. Die Kläger hielten die frühere Festsetzung für durch das Inkrafttreten des § 15a RVG berührt und legten Erinnerung ein. Das Gericht prüfte die Erinnerung gemäß §§ 165, 151 VwGO. Es berücksichtigte außerdem Entscheidungen des OVG NRW und seine eigene Rechtsprechung zur Nichtanwendbarkeit von § 15a RVG auf Altfälle. • Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet. • Der Beschluss des Urkundsbeamten vom 09.02.2010 ist zutreffend, weil eine vorangegangene Kostenfestsetzung vom 23.09.2009 bereits eine angemessene Wertung enthielt. • Durch das Inkrafttreten des § 15a RVG am 05.08.2009 änderte sich an der Wertung der früheren Festsetzung nichts; das Gericht schließt sich der Begründung des Urkundsbeamten an. • Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts und gemäß OVG NRW (Beschluss 22.02.2010, 12 E 1740/09) ist § 15a RVG eine gesetzliche Neuregelung, die nach § 60 Abs. 1 RVG auf Altfälle nicht anzuwenden ist. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar. Die Erinnerung wird zurückgewiesen; die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Begründend führt das Gericht aus, dass die bereits am 23.09.2009 vorgenommene Kostenfestsetzung rechtlich zutreffend ist und durch die später eingeführte Regelung des § 15a RVG an dieser Bewertung nichts ändert. § 15a RVG ist nach Auffassung des Gerichts auf sogenannte Altfälle nicht anwendbar, sodass der nachträgliche Antrag der Kläger keinen Erfolg hat. Die Entscheidung stützt sich auf die Begründung des Urkundsbeamten vom 09.02.2010, auf die frühere Rechtsprechung des Gerichts und auf die Entscheidung des OVG NRW; deshalb sind die Kläger zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet.