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Urteil

10 K 948/09

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2010:0420.10K948.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 09. Oktober 1958 geborene Kläger steht als Regierungsamtmann im Dienst der Beklagten und ist in der C. B. eingesetzt. Er ist gegenüber der Beklagten mit einem Bemessungssatz von 70 vom Hundert beihilfeberechtigt. 3 Unter dem 17. März 2008 bat er die Wehrbereichsverwaltung X. (WBV), die Beihilfefähigkeit einer geplanten Operation seiner Nase zu überprüfen. Diesem Antrag fügte er Dokumente der N. Fachkliniken GmbH zu ihren Leistungen einschließlich der individuellen Fallpauschalen bei. 4 Am 01. April 2008 führte die Medizinaldirektorin Dr. T. aus, dass eine Nasenoperation bei Schnarchern nur im Falle des Nachweises eines Schlafapnoe-Syndroms übernommen werden könne. Das Schnarchen für sich betrachtet stelle kein Krankheitsbild dar. 5 Daraufhin teilte die WBV dem Kläger unter dem 02. April 2008 ohne eine Begründung mit, dass die Aufwendungen für die beabsichtigte Operation nach den geltenden Vorschriften nicht beihilfefähig seien. 6 Dagegen erhob der Kläger, der sich zuvor telefonisch nach dem Grund für die ablehnende Haltung der Behörde erkundigt hatte, unter dem 07. April 2008 Widerspruch und machte geltend, dass es nicht um eine Schönheitsoperation gehe. Vielmehr liege bei ihm eine behinderte Nasenatmung und damit ein schweres gesundheitliches Problem vor. Im Schlaflabor sei ein Schlafapnoe-Syndrom diagnostiziert worden. Er trage bereits jetzt eine Atemmaske, um seine nächtlichen Atemaussetzer und den Sekundenschlaf am Tag zu regulieren. Die Operation solle dazu dienen, die Beschwerden erheblich zu mindern bzw. vielleicht sogar endgültig zu beseitigen. Nach dem geplanten Eingriff werde nochmals eine Bestandsaufnahme im Schlaflabor vorgenommen, um über die weitere Therapie entscheiden zu können. Der behandelnde Arzt habe ihm die Auskunft erteilt, dass die Kosten einer solchen Behandlung einschränkungslos von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen würden. Dass er - der Kläger - sich für eine Privatklinik entschieden habe, habe lediglich mit der schonenden Operationsmethode mittels Laser-Technik, die eine kürzere stationäre Verweildauer ermögliche, zu tun. Dadurch würden nicht nur Behandlungskosten minimiert, sondern auch seine Ausfallzeiten begrenzt, was nicht zuletzt im Sinne seines Dienstherrn liegen dürfte. 7 Auf die entsprechende Bitte der WBV vom 21. April 2008 überreichte der Kläger unter dem 02. Juni 2008 noch einmal die Unterlagen zu dem beabsichtigten Eingriff und fügte zusätzlich eine ärztliche Stellungnahme der N. Fachkliniken GmbH vom 29. Mai 2008 bei. Demnach habe sich bei der Untersuchung seiner Person am 05. März 2008 eine ausgeprägte Deviation des Septum sowie eine Hyperplasie der unteren Nasenmuscheln zu beiden Seiten ergeben. Zur Verbesserung der Nasenatmung sei eine funktionelle Septumplastik unter Vollnarkose unter stationären Bedingungen indiziert. 8 Auf der Grundlage der Einschätzung des Medizinaloberrates Dr. L. vom 06. Juni 2008, wonach es sich bei der geplanten Behandlung um eine solche im Sinne der Beihilfevorschriften des Bundes handele und die Aufwendungen in diesem Fall notwendig und angemessen seien, übersandte die WBV dem Kläger unter dem 10. Juni 2008 ein Schreiben. Dem liegt der gleiche bereits im April 2008 verwandte Vordruck zugrunde, wonach Zutreffendes angekreuzt sei. Jeweils ein Kreuzchen befindet sich vor dem Passus "Nasen-OP für Sie selbst" sowie vor den Sätzen "Die im Betreff angekreuzten Aufwendungen sind nach den geltenden Vorschriften dem Grunde nach beihilfefähig." und "Ihrem Widerspruch ist somit abgeholfen." Demgegenüber wurde die Leistungseinschränkung "Bei Behandlungen in Krankenhäusern, die die Bundespflegesatzverordnung oder das Krankenhausentgeltgesetz nicht anwenden (z.B. Privatkliniken), sind Kosten für Leistungen bis zur Höhe der Aufwendungen für Krankenhäuser der Maximalversorgung beihilfefähig (ein entsprechender Nachweis ist beizubringen)." nicht angekreuzt. Auf der Rückseite des Schreibens ist - wie bereits im Schreiben vom 02. April 2008 - folgender Passus aufgeführt: 9 "Wichtiger Hinweis! Diese Auskunft ist nach bestem Wissen unter Berücksichtigung der Vorschriften- und Aktenlage erteilt worden. Beihilfeansprüche sind daraus nicht abzuleiten. Diese sind ausschließlich mit dem vorgeschriebenen Antragsformular unter Beifügung der Belege geltend zu machen (Jahresfrist beachten!)." 10 In der Zeit vom 15. bis zum 17. Oktober 2008 ließ der Kläger die Nasenoperation wie geplant stationär durchführen. 11 Mit seinem Antrag vom 03. November 2008 beantragte er bei der WBV eine Beihilfe zu den stationären Aufwendungen, die die N. Fachkliniken GmbH ihm unter dem 22. Oktober 2008 in Höhe von 4.376,27 EUR in Rechnung gestellt hatte, und zu den am 05. März 2008 sowie am 15. und 17. Oktober 2008 entstandenen Fahrtkosten. 12 Daraufhin erkannte die WBV in ihrem Bescheid vom 26. November 2008, abgesandt am 09. Dezember 2008, den Klinikaufenthalt betreffend lediglich Aufwendungen in Höhe von 1.967,18 EUR als beihilfefähig an und bewilligte insoweit unter Berücksichtigung eines Beihilfebemessungssatzes von 70 vom Hundert eine Beihilfe in Höhe von 1.377,03 EUR. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei einer Behandlung in Krankenhäusern, die - wie z.B. Privatkrankenhäuser - die Bundespflegesatzverordnung oder das Krankenhausentgeltgesetz nicht anwendeten, nur die Kosten für Leistungen bis zur Höhe der Aufwendungen für Krankenhäuser der Maximalversorgung beihilfefähig seien. Die beihilfefähigen Aufwendungen minderten sich bei vollstationären Krankenhausleistungen um 10 EUR je Kalendertag für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr. 13 Mit seinem Widerspruch vom 16. Dezember 2008, der am 09. Januar 2009 bei der WBV einging, wandte der Kläger ein, er habe in seinem Widerspruchsschreiben vom 07. April 2008 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Operation in einer Privatklinik durchgeführt werde. Ferner habe er detaillierte Leistungsübersichten überreicht. Daraufhin habe die WBV die Beihilfefähigkeit der Krankenhausbehandlung in ihrem Schreiben vom 10. Juni 2008 ohne Einschränkungen oder Hinweise auf eine mögliche Erstattungshöchstgrenze anerkannt. Wegen des weiteren Satzes "Ihrem Widerspruch ist somit abgeholfen." habe er sich darauf verlassen und darauf vertraut, dass die - nach seiner Absicht in einer Privatklinik durchzuführende - Maßnahme in voller Höhe beihilfefähig sei. Der Beihilfestelle hätte zudem bei genauer Betrachtung der Kosten zur Relation der Dauer von nur zwei Übernachtungen auffallen müssen, dass es sich nicht um ein Krankenhaus der Maximalversorgung handele. Mit dieser Erkenntnis hätte die Sachbearbeiterin bereits während des ersten Vorverfahrens zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Eingriff nicht in voller Höhe beihilfefähig sei. Dem Widerspruch wäre demnach nicht bzw. nur teilweise abgeholfen worden. Er erlaube sich auch den Hinweis, dass er seiner Pflicht, die Unterlagen zur beabsichtigten Operation vorab prüfen zu lassen, vollständig und rechtzeitig nachgekommen sei. Auf das im beigefügten Merkblatt erwähnte zur Fallpauschale ergangene Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 10. Oktober 2001 - 7 U 192/00 -, das vom Bundesgerichtshof am 12. März 2003 - IV ZR 278/01 - bestätigt worden sei, werde verwiesen. 14 Diesen Rechtsbehelf wies die WBV mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2009 zurück. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen aus Anlass einer stationären Krankenhausbehandlung sei in der bindenden und keinen Ermessensspielraum eröffnenden Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 6 der Beihilfevorschriften des Bundes abschließend geregelt. An der Notwendigkeit eines Kostenvergleichs ändere das mit dem Merkblatt untermauerte Widerspruchsvorbringen leider nichts, zumal Leistungen der Krankenversicherung und Beihilfeerstattungen nicht zwangsläufig konform seien. Ferner seien aus dem Schreiben vom 10. Juni 2008 keine - weitergehenden - Ansprüche abzuleiten. Dies ergebe sich auch aus dem in das Schriftstück aufgenommenen Hinweis. Außerdem sei die Beihilfefähigkeit der in Rede stehenden Aufwendungen lediglich dem Grunde nach bejaht worden, was dem aus dem Widerspruchsschreiben vom 07. April 2008 hervorgehenden Anliegen des Klägers entspreche. Deshalb seien der Rechtslage entsprechend die vergleichbaren Kosten in einem Krankenhaus der Maximalversorgung - hier die Fallpauschale D38Z der Uni-Klinik E. - zugrundegelegt worden. Die Aufwendungen seien zudem nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) der Beihilfevorschriften um 30 EUR zu mindern gewesen. 15 Am 14. April 2009 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er wendet über sein bisheriges Vorbringen hinausgehend ein, dass der in der Zusage der WBV vom 10. Juni 2008 enthaltene Hinweis nichts daran ändere, dass der geplante Umfang und die Art und Weise der Operation, wie er sie zuvor beschrieben habe, als beihilfefähig anerkannt worden seien. Die dem Widerspruchsbescheid zu entnehmende Meinung, aus dem Schreiben vom 10. Juni 2008 seien "keine Ansprüche abzuleiten", sei unrichtig und nicht substantiiert. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, es habe in dem Schreiben geheißen, dass die Operation nach den geltenden Vorschriften dem Grunde nach beihilfefähig sei. Denn sie sei im Besitz der notwendigen Rechts- und Sachkenntnisse bezüglich aller einschlägigen Normen. Wenn sie erkläre, der Eingriff sei beihilfefähig, könne dies für ihn - den Kläger - nur bedeuten, dass die ihm entstehenden Kosten gemäß der Planung insgesamt beihilfefähig seien. Dies gelte umso mehr, als in dem Schreiben der Hinweis auf Einschränkungen bei dem 3. Kästchen von unten gerade nicht angekreuzt worden sei. Hinsichtlich seines Vertrauensschutzes sei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Behörde nicht weiter nachgefragt habe, nachdem er - der Kläger - die Unterlagen über die ins Auge gefasste Operation übersandt habe. Nach Abzug des Eigenanteils von 30 EUR vom Erstattungsbetrag von 3.063,39 EUR und der bereits bewilligten Beihilfe von 1.377,03 EUR ergebe sich demnach noch eine an ihn auszuzahlende Differenz von 1.656,36 EUR. 16 Der Kläger beantragt, 17 die Beklagte unter Aufhebung des beihilfebewilligenden Bescheides vom 26. November 2008 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2009 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe zu den Aufwendungen, die in der Privatklinik entstanden sind, in Höhe von 1.656,36 EUR zu bewilligen. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 In dem Bescheid vom 10. Juni 2008 sei lediglich entschieden worden, dass die beabsichtigte Nasenoperation nach den geltenden Vorschriften dem Grunde nach beihilfefähig sei. Die anzuwendenden Rechtsnormen begrenzten die beihilfefähigen Aufwendungen jedoch der Höhe nach auf die entsprechenden Kosten für Krankenhäuser der Maximalversorgung. Es seien auch nicht die an eine nach § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz zu stellenden Anforderungen an eine Zusicherung der Beihilfefähigkeit der streitigen Gesamtkosten, d.h. einer verbindlichen und betragsmäßig bezifferten vollumfänglichen Zusage (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 38 Rdnr. 4 m.w.N.) erfüllt. Vielmehr werde am Ende des Bescheides vom 10. Juni 2008 für die konkrete Geltendmachung der Aufwendungen sogar ausdrücklich auf das erst mit einem Beihilfeantrag einzuleitende Festsetzungsverfahren verwiesen. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heft), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. 24 Dem Kläger steht eine weitere über die ihm bislang gewährte Beihilfe zu den in der Rechnung der N. Fachkliniken GmbH vom 22. Oktober 2008 ausgewiesenen Aufwendungen für die erfolgte Nasenoperation in Höhe von 4.376,27 EUR nicht zu. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 26. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 25 Anspruchsgrundlage für die beantragte Beihilfeleistung ist § 6 Abs. 1 Nr. 6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften des Bundes - BhV) vom 01. November 2001 (GMBl S. 919) unter Einbeziehung der 27. und 28. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der BhV vom 17. Dezember 2003 (GMBl S. 227) und vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379). Denn die BhV sind gemäß § 58 Abs. 1 der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326) für vor ihrem Inkrafttreten am 14. Februar 2009 entstandene Aufwendungen und damit auch für die hier streitgegenständlichen Aufwendungen (noch) maßgeblich. 26 Die BhV sind grundsätzlich und auch vorliegend übergangsweise weiter anzuwenden, obwohl sie an sich gegen den Vorbehalt des Gesetzes verstoßen und deshalb nichtig sind. 27 Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 26. Juni 2008 - 2 C 2.07 - und vom 28. Mai 2008 - 2 C 24.07 -; ferner Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 25. Juni 2009 - 1 A 2092/07 -. 28 Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BhV sind aus Anlass einer Krankheit unter anderem die Aufwendungen für vollstationäre Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) und dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) beihilfefähig, und zwar allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. Bei Behandlung in Krankenhäusern, die die BPflV oder das KHEntgG nicht anwenden, sind die Kosten für Leistungen bis zur Höhe der Aufwendungen für Krankenhäuser der Maximalversorgung beihilfefähig (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 BhV). § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) BhV sieht in diesem Zusammenhang einen Eigenbehalt von 10 EUR je Kalendertag höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr vor. 29 Diese Vorschriften wurden von der Beklagten korrekt angewandt, indem zunächst die beim Universitätsklinikum E. als vergleichbare Klinik der Maximalversorgung für eine derartige Operation vorgesehene Fallpauschale D38Z in Höhe von 1.997,18 EUR fiktiv zugrundegelegt wurde. Anschließend wurden diese beihilfefähigen Aufwendungen um den Eigenanteil von 30 EUR (3 x 10 EUR) auf 1.967,18 EUR reduziert und dem Kläger unter Anwendung des Bemessungssatzes von 70 vom Hundert eine Beihilfe in Höhe von 1.377,03 EUR gewährt. Gegen die Richtigkeit dieser Berechnung nach Maßgabe der BhV hat der Kläger auch im Klageverfahren keine Einwendungen erhoben. 30 Entgegen seiner Auffassung kann er aber auch keinen weitergehenden Beihilfeanspruch aus dem Schreiben der Beklagten vom 10. Juni 2008 herleiten. Denn dieses enthält keine Zusicherung des Inhalts, dass sämtliche in der Privatklinik anlässlich der Nasenoperation anfallenden Kosten anerkannt würden. 31 Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) handelt es sich bei einer Zusicherung um eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen, die zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form bedarf. 32 Während das Besoldungs- und das Versorgungsrecht Zusicherungen ausschließen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - und § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes - BeamtVG -), sind sie im Bereich des Beihilferechts zulässig. 33 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. August 1995 - 1 A 3558/92 -. 34 Allerdings kann eine Zusicherung nur dann angenommen werden, wenn die Behörde eindeutig und unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass sie eine bindende Vorentscheidung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen abgeben wollte. Ob ein Rechtsbindungswille zu bejahen ist, muss entsprechend §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus der Sicht eines verständigen Adressaten der behördlichen Erklärung beurteilt werden. Es kommt darauf an, ob ein derartiger Adressat unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände davon ausgehen darf, die Behörde habe sich binden wollen. Bloße Auskünfte als Wissensmitteilungen, Erklärungen und Hinweise zu Rechtsfragen oder sonstigen Fragen, die für das künftige Verhalten der Behörde von Bedeutung sind oder sein können, stellen demgegenüber mangels Verbindlichkeit keine Zusicherung im Rechtssinne dar. 35 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 - 2 C 39/95 -; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 38 Rdnrn. 7 ff. 36 An diesen Rechtsgrundsätzen gemessen beinhaltet das Schreiben der Beklagten vom 10. Juni 2008 keine dahingehende Zusicherung, dass bei einer späteren Beihilfebewilligung die anlässlich der Operation des Klägers in der Privatklinik entstehenden Aufwendungen in voller Höhe als beihilfefähig akzeptiert würden. Denn es fehlt nach Würdigung des objektiven Erklärungswerts des Schriftstücks einschließlich aller Gesamtumstände an einer entsprechenden Willenserklärung der Beklagten, die die nötige Zweifelsfreiheit aufweist. 37 Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass er sich umsichtig verhielt, indem er sich ohne Rechtspflicht um eine verbindliche Vorabanerkennung der voraussichtlich zu erwartenden Aufwendungen durch die Beklagte bemühte, um sich im Vorfeld der geplanten Operation in finanzieller Hinsicht abzusichern. 38 Vgl. dazu allerdings OVG NRW, Urteil vom 14. August 1995 - 1 A 3558/92 -, wonach es - abgesehen von den durch die BhV vorgegebenen Ausnahmen - einen Anspruch auf eine sachliche Bescheidung eines Antrags, der auf die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen außerhalb des eigentlichen mit einem Beihilfeantrag eingeleiteten Verfahrens, nicht gibt. 39 So stellte er der Beihilfestelle bereits mit seiner Anfrage vom 17. März 2008 Unterlagen zu dem beabsichtigten operativen Eingriff zur Verfügung, aus denen sich ergab, dass er eine Privatklinik aufsuchen wolle und welche individuelle Fallpauschale dort anfallen würde. Diese Dokumente reichte er noch einmal mit seinem Schreiben vom 02. Juni 2008 ein und brachte zusätzlich eine ärztliche Stellungnahme der N. Fachkliniken vom 29. Mai 2008 bei. Ferner wies er auf seine Absicht, sich in einer Privatklinik wegen der dort angebotenen schonenden Operationsmethode mittels Laser-Technik behandeln lassen zu wollen, in seinem Widerspruchsschreiben vom 07. April 2008 noch einmal ausdrücklich hin. Damit lieferte er der Behörde frühzeitig sämtliche Informationen, die sie benötigte, um die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach - es ging dem Kläger erkennbar um beide Aspekte - zutreffend beurteilen zu können. 40 Unter Einbeziehung dieser Vorgeschichte kann dem Schreiben vom 10. Juni 2008 aus der Sicht eines objektiven verständigen Empfängers dennoch kein verbindlicher Selbstverpflichtungswille der Beklagten in dem vom Kläger angenommenen Sinne entnommen werden. Vielmehr handelt es sich dabei um eine schlichte schriftliche Rechtsauskunft. 41 Eine explizite Erklärung, dass hier - ausnahmsweise - die in den BhV vorgesehene Kostenbegrenzung bei Aufenthalten in Privatkliniken nicht zum Tragen kommen solle, lässt sich dem Schreiben vom 10. Juni 2008 nicht entnehmen. 42 Vgl. in diesem Zusammenhang Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 18. Juli 2006 - 14 ZB 03.710 -, wonach eine lediglich anhand der Gesamtumstände des Falles angenommene konkludente Zusage bereits dem Schriftformerfordernis nach § 38 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 37 Abs. 3 VwVfG widerspreche und damit nicht wirksam sei, da dem Schriftlichkeitsgebot gerade bei der Zusicherung die Bedeutung zukomme, aus Gründen der Rechtssicherheit Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen und den Inhalt der Zusage zu vermeiden. 43 Vielmehr stellte die Beklagte die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen der vom Kläger ins Auge gefassten Nasenoperation gerade unter den Vorbehalt der geltenden Vorschriften, d.h. der BhV und damit auch der §§ 6 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2, 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) BhV. 44 Vgl. dazu das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Saarland vom 18. März 2008 - 3 K 827/07 -, in dem im Falle eines Beamten des gehobenen Dienstes das Vorliegen einer Zusicherung wegen der ähnlichen Formulierung "nach Maßgabe der Beihilfeverordnung" verneint wurde. Siehe ferner erneut BayVGH, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 14 ZB 03.710 -, demzufolge der Begriff der Beihilfefähigkeit einen eindeutigen Inhalt aufweise und zudem auch aus der Laiensphäre nicht dahingehend zu verstehen sei, dass eine Beihilfe zu 100 % oder eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten zugestanden werde. 45 Außerdem brachte die Beklagte zum Ausdruck, dass die Aufwendungen lediglich dem Grunde, nicht jedoch der Höhe nach beihilfefähig seien. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen dem Grunde nach berührt ausschließlich die Frage ihrer Notwendigkeit, d.h. ihrer medizinischen Gebotenheit, während es bei dem hier relevanten Gesichtspunkt des Umfangs und der Höhe der Aufwendungen um deren Angemessenheit geht. 46 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 -; OVG NRW, Urteil vom 31. August 2007 - 6 A 2321/06 -. 47 Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Behörde trotz der im Schreiben oben rechts aufgeführten Wendung "Zutreffendes ist angekreuzt" es - offenbar aufgrund eines Versehens - fehlerhaft versäumte, beim vierten Kästchen von oben hinsichtlich der in § 6 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 BhV vorgesehenen Leistungseinschränkung bei einem stationären Aufenthalt in einer Privatklinik ein Kreuz anzubringen. Denn aus dem neben dem Kästchen befindlichen Text ergibt sich, dass der Behörde insoweit kein Ermessen eingeräumt ist ("...sind - Unterstreichung durch das Gericht - Kosten für Leistungen bis zur Höhe der Aufwendungen für Krankenhäuser der Maximalversorgung beihilfefähig...") Dass das Ankreuzen durch die Sachbearbeiterin ohne ersichtlichen Grund dennoch unterblieb, wirft aus der Sicht eines hypothetischen Adressaten Fragen auf. Insoweit besteht ein Widerspruch zum ersten Satz des Schreibens vom 10. Juni 2008, demzufolge die streitgegenständlichen Aufwendungen hinsichtlich der "Nasen-OP für Sie selbst" lediglich unter Zugrundelegung der geltenden Vorschriften (...) beihilfefähig seien, sodass es an der für die Annahme einer wirksamen Zusicherung erforderlichen Eindeutigkeit und Unmissverständlichkeit fehlt. 48 Bedeutsam für die Interpretation des Behördenschreibens vom 10. Juni 2008 ist auch dessen Rückseite, wonach die Beklagte in einem als wichtig bezeichneten sowie durch Fettdruck und Unterstreichung hervorgehobenen Hinweis darauf aufmerksam machte, dass es sich hierbei (lediglich) um eine Auskunft handele, aus der keine Beihilfeansprüche abzuleiten seien. Darunter befindet sich die Unterschrift der Sachbearbeiterin, nicht jedoch eine Rechtsbehelfsbelehrung, die als Indiz für die Rechtsauffassung des Klägers hätte herangezogen werden können. 49 Dieser Auslegung des Schreibens als schlichte amtliche Auskunft kann der Kläger auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Beklagte habe zugleich geäußert, dass seinem Widerspruch somit abgeholfen sei. Diese Erklärung kann möglicherweise dahingehend interpretiert werden - so der Kläger -, dass die Behörde damit die von ihm vorgestellte Maßnahme dem Grunde und der Höhe nach habe anerkennen wollen, was jedoch mit dem davor stehenden Passus "Die im Betreff angekreuzten Aufwendungen sind nach den geltenden Vorschriften dem Grunde nach (hervorgehoben durch das Gericht) beihilfefähig." nicht vereinbar wäre. Denkbar wäre aber auch die Lesart der Behörde, dass es im vorangegangenen Vorverfahren lediglich um die Frage der medizinischen Notwendigkeit des Eingriffs in Abgrenzung zur Schönheitsoperation, d.h. um die Notwendigkeit der Aufwendungen gegangen sei, während die Unterbringung in einer Privatklinik nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei dem Widerspruchsbegehren des Klägers entsprochen worden. In jedem Fall fehlt es wiederum an der gebotenen Klarheit des Schriftstücks, was die Annahme einer Zusicherung im vom Kläger verstandenen Sinne ausschließt. 50 Schließlich kann der Kläger sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Dieser Aspekt wäre von der Beklagten nur dann zu berücksichtigen gewesen, wenn die Entscheidung über den Beihilfeantrag des Klägers vom 03. November 2008 in ihr Ermessen gestellt gewesen wäre. Daran fehlt es hier jedoch wegen der Gebundenheit der Entscheidung nach Maßgabe der BhV. 51 Nach alledem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).