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Urteil

1 K 2741/09

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2010:0504.1K2741.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung S. Flur 3 Flurstück 628 (postalisch: M. Straße 5) in S. . Dieses Grundstück liegt westlich an der M. Straße (L 765) und ist straßenseitig mit einem Wohnhaus sowie einem südlich anschließenden Gaststättengebäude bebaut. Letzteres weist einen in den rückwärtigen Grundstücksbereich ragenden Anbau auf, in dem ein der Gaststätte zugeordneter Saalbetrieb ausgeübt wird. Während Gaststätte und Saalanbau nach Süden hin grenzständig errichtet worden sind, verläuft zwischen dem Wohnhaus und der nördlichen Grundstücksgrenze eine Zufahrt, die den rückwärtigen Grundstücksbereich mit neun Kfz-Stellplätzen und einer Garage erschließt. Weitere vier Kfz-Stellplätze befinden sich vor dem Wohnhaus unmittelbar an der M. Straße. 3 Der Kläger ist Miteigentümer des östlich angrenzenden, mit einem Einfamilienwohnhaus bebauten Grundstücks C.----weg 4, dessen Garten im Wesentlichen zum Grundstück des Beigeladenen hin ausgerichtet ist. Ebenfalls dorthin ausgerichtet sind das Schlafzimmer im Obergeschoss des Wohnhauses und im Erdgeschoss Arbeitszimmer, Küche und Wohnzimmer mit Terrasse. Desweiteren ist der Kläger Miteigentümer des Grundstücks M. Straße 7, das südlich an das Grundstück des Beigeladenen angrenzt und im rückwärtigen Grundstücksbereich mit dem zum Grundstück des Beigeladenen hin grenzständig errichteten Betriebsgebäude des vormals dort ansässigen städtischen Bauhofs bebaut ist. Der Kläger hat dieses Grundstück derzeit teilweise an einen Dritten verpachtet, der dort Limousinen abstellt. 4 Für den Bereich zwischen der M. Straße und dem in etwa parallel verlaufenden C.----weg liegt ein rechtswirksamer Bebauungsplan nicht vor. 5 Nachdem die Kammer mit Urteil vom 16.12.2008 (1 K 3156/06) eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines zusätzlichen Biergartens mit 30 Sitzplätzen im rückwärtigen Grundstücksbereich aufgehoben hatte, beantragte dieser am 14.05.2009 beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines dem Gaststättengebäude vorgelagerten Biergartens mit 16 Sitzplätzen unmittelbar an der M. Straße. In südlicher Richtung reicht die 44 m² große Nutzfläche bis an die Grenze zum Grundstück M. Straße 7. 6 Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren nahm das Umweltamt des Beklagten dahingehend Stellung, dass aus Sicht des Immissionsschutzes bei Zugrundelegung von Betriebszeiten von 11.00 Uhr bis 22.00 Uhr keine Bedenken gegen das Vorhaben bestünden. 7 Unter dem 17.09.2009 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Die Betrieb des Biergartens wird danach an allen Tagen von 11.00 Uhr bis 22.00 Uhr zugelassen. Ausgeschlossen ist die Verwendung von Außenlautsprechern oder anderen Anlagen zur Ton- und Bildwiedergabe. Desweiteren ist der Biergarten mit allen Anlagenteilen schalltechnisch so auszugestalten, dass auf dem Grundstück C.----weg 4 die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete und auf dem Grundstück M. Straße 7 diejenigen für Mischgebiete eingehalten werden. Die Baugenehmigung sieht ferner für den gesamten Gaststätten- und Saalbetrieb 14 Kfz-Stellplätze vor, davon neun im rückwärtigen Grundstücksbereich und fünf an der M. Straße. 8 Am 21.10.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Er meint, die Baugenehmigung verstoße zu seinen Lasten gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, weil die beiden in seinem Miteigentum stehenden Grundstücke mit unzumutbaren Lärmimmissionen im Zusammenhang mit der Biergartennutzung belastet würden. Trotz der Verlegung des Biergartens in den straßennahen Bereich könne eine Beeinträchtigung durch laute Unterhaltung, Rufen, lautes oder schrilles Lachen der Gäste etc. mit Blick auf mögliche Schallreflexionen nicht ausgeschlossen werden. Zudem müsse er mit unzumutbaren Lärmeinwirkungen im Zuge der Stellplatznutzung im rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks rechnen. Zum einen führe der im straßennahen Grundstücksbereich genehmigte zusätzliche Stellplatz Nr. 5 zu einer Verengung der Zufahrt zu den hinterliegenden Stellplätzen und damit notwendigerweise zu weiteren Rangiervorgängen im rückwärtigen Grundstücksbereich. Insoweit bestünden auch Bedenken im Hinblick auf die bauordnungsrechtliche Regelung des § 51 Abs. 7 BauO NRW. Zum anderen sei die Gesamtzahl der PKW-Stellplätze nicht ausreichend für den gesamten Gastronomiebetrieb, zumal der rückwärtige Stellplatz Nr.6 über einem vorhandenen Kellerhals angeordnet und damit nicht nutzbar sei. Im Übrigen seien die nach der Baugenehmigung auf dem Grundstück C.----weg 4 einzuhaltenden Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete zu hoch angesetzt, da dieses Grundstück einem reinen Wohngebiet zuzuordnen sei. Allenfalls könnte bei Annahme einer ungeordneten Gemengelage ein Mittelwert gebildet werden. Bezogen auf das Grundstück M. Straße 7 sei in keiner Weise belegt, dass die festgesetzten Immissionsrichtwerte für Mischgebiete tatsächlich eingehalten werden können. Insoweit sei insbesondere zu berücksichtigen, dass bauplanungsrechtlich dieses Grundstück einer Wohnnutzung zugeführt werden könne, was von ihm auch geplant sei. Diese Nutzungsmöglichkeit würde ihm durch die Genehmigung des Biergartens an der Grundstücksgrenze genommen, zumal die von den Gästen ausgehenden Lärmimmissionen durch den schallharten Asphaltbelag erheblich verstärkt würden. 9 Der Kläger beantragt, 10 die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 17.09.2009 zur Errichtung eines Biergartens auf dem Grundstück M. Straße 5 in S. aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er meint, der Kläger werde durch die angefochtene Baugenehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt. Der Biergarten selbst werde nunmehr durch die auf dem Vorhabengrundstück vorhandene Bebauung vom Wohngrundstück des Klägers abgeschirmt. Die im Baugenehmigungsverfahren eingeholten immissionsschutzrechtlichen Stellungnahmen hätten keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die festgesetzten Immissionsrichtwerte auf den beiden Grundstücken des Klägers nicht eingehalten werden könnten. Eine Immissionsprognose sei nicht erforderlich, weil es auf die Einhaltung bestimmter Richtwerte nach der TA Lärm nicht ankomme. Hinzu komme, dass das Grundstück M. Straße 7 derzeit gewerblich genutzt werde. Die vom Kläger angesprochene Wohnnutzung sei weder genehmigt noch beantragt. Das Gebot der Rücksichtnahme werde nicht verletzt, da die vom Kläger hinzunehmende Vorbelastung aus dem genehmigten Gaststätten- und Saalbetrieb durch nunmehr erfolgte Genehmigung des Biergartens nicht verschärft werde. Dies gelte auch für den Kfz-Verkehr auf dem Vorhabengrundstück, da sich die Zahl der Stellplätze im rückwärtigen Grundstücksbereich nicht erhöhe. Die vom Kläger behauptete Zunahme von Rangierbewegungen infolge einer Zufahrtsverengung durch die Anlage des Stellplatzes Nr. 5 sei nicht nachvollziehbar. 14 Der Beigeladene beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er meint, die Klagebegründung zeige Rechtsfehler der angefochtene Baugenehmigung nicht auf. Im Rahmen der Ortsüblichkeit sei zu berücksichtigen, dass Anlieger mit Blick auf die Lage der Gaststätte an einer stark befahrenen Einfallstraße in das Ortszentrum von S. mit erhöhtem Lärmaufkommen zurecht kommen müssten. Die Zufahrtsbreite im Bereich des Stellplatzes Nr. 5 tangiere nachbarliche Belange nicht. Der Stellplatz Nr. 6 sei so angeordnet, dass zum Kellerhals hin noch genügend Platz für den Transport von Materialien bzw. Versorgungsgegenständen. Schließlich liege zwischen den Grundstücken M. Straße 5 und 7 seit Jahren eine Grenzbebauung vor. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 1 K 2741/06 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. 20 Die angefochtene Baugenehmigung des Beklagten vom 17.09.2009 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 21 Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Genehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben und der jeweilige Nachbar auch tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. 22 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1983 - 4 B 94.83 -, BRS 40, Nr. 190; Heintz in Gädtke/Temme/Heintz/Czepock, BauO NRW, Komm., 11. Aufl., Düsseldorf 2008, § 74 Rdnr. 38 ff.; Schulte in: Böddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land NRW, Loseblatt-Komm., Bd. 2, München, Stand: 01.03.2010, § 74 Rdnr. 49 ff. 23 Die angefochtene Baugenehmigung verletzt keine Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts, die dem Schutz des Klägers dienen. 24 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 34 BauGB, da ein rechtswirksamer Bebauungsplan nicht vorliegt und das Vorhabengrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Unter dem Blickwinkel des Nachbarschutzes kommt vorliegend allenfalls ein Verstoß der Baugenehmigung gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot in Betracht. Dieses folgt, sofern die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks als faktisches Mischgebiet zu qualifizieren ist, aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO, im Falle einer keinem der Baugebiete der BauNVO zuzuordnenden Gemengelage aus dem Tatbestandsmerkmal des "Einfügens" in § 34 Abs. 1 BauGB. 25 Mit dem Gebot der Rücksichtnahme soll ein angemessener Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis gewährleistet werden. Welche Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängt wesentlich von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Für die sachgerechte Beurteilung kommt es auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird. 26 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.06.2008 - 10 A 2525/07 -, juris, m.w.N 27 Das von dem Betrieb des genehmigten Biergartens ausgehende Lärmgeschehen ist dem Kläger gemessen an seinen berechtigten Nutzungsinteressen sowohl hinsichtlich des zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks C.----weg 4 als auch in Bezug auf das derzeit zu Abstellzwecken verpachtete Grundstück M. Straße 7 zuzumuten. 28 Die nach der Nebenbestimmung UWS01 zur Baugenehmigung einzuhaltenden Lärmwerte sind nicht zu beanstanden. Insbesondere kann der Kläger für sein Wohngrundstück keinen höheren Lärmschutz als die festgeschriebenen Richtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete verlangen. Der Bereich zwischen M. Straße und C.----weg ist seit vielen Jahren durch ein Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung geprägt ist. Den Schutzanspruch eines reinen Wohngebiets - der möglicherweise für die östlich des Brinkwegs anschließende, erst später hinzugekommene Wohnbebauung maßgeblich ist - kann der Kläger daher nicht beanspruchen. Soweit er - wohl in Anlehnung an Nr. 6.7 TA Lärm - eine Mittelwertbildung verlangt, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Ansatz der Richtwerte für allgemeine Wohngebiete bereits eine die Belange der gewerbliche wie der Wohnnutzung angemessen berücksichtigende Zwischenwertbildung aus den Richtwerten für Mischgebieten und reinen Wohngebieten darstellt. 29 Das Grundstück C.----weg 4 wird durch Geräuschimmissionen, die mit einer Außengastronomie üblicherweise einhergehen - laute Unterhaltung, Rufen, lautes oder schrilles Lachen der Gäste sowie das Klappern von Geschirr und Gläsern - nicht erheblich belastet. Zunächst weist die Außengastronomie mit 16 Sitzplätzen einen recht geringen Umfang auf. Hinzu kommt, dass das Wohnhaus des Klägers nach dem genehmigten Lageplan mehr als 50 m von der Außengastronomie entfernt liegt und gegen Geräusche der genannten Art durch die auf dem Vorhabengrundstück vorhandenen Gebäude - Wohnhaus und Gaststätte mit Saal - und durch das auf dem Grundstück M. Straße 7 stehende Gebäude erkennbar abgeschirmt wird. Die Behauptung des Klägers, Geräusche des Außengastronomiebetriebs könnten infolge von Schallreflektionen dennoch sein Wohngrundstück belasten, entbehren angesichts der örtlichen Verhältnisse jeglicher Substanz. Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte auch zu Recht davon abgesehen, von dem Beigeladenen eine schalltechnische Lärmprognose zu verlangen, zumal es bei der beschriebenen Lärmqualität einer Außengastronomie auf die Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm nicht ankommt. 30 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.06.2008 - 10 A 2525/07 -, a.a.O.; VG Minden, Urteil vom 16.12.2008 - 1 K 3156/06 -. 31 Unzumutbaren Lärmeinwirkungen wird das Wohngrundstück auch nicht durch die Nutzung der PKW-Stellplätze ausgesetzt. Dabei kann offenbleiben, ob die insgesamt für den Gaststätten- und Saalbetrieb genehmigten 14 Stellplätze den Anforderungen des § 51 Abs. 1 BauO NRW für eine genügende Stellplatzausstattung gerecht werden. Im Rahmen der Nachbarklage ist allein entscheidend, ob ein Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, der dem Kläger unter Berücksichtigung seiner berechtigten Wohninteressen nicht zugemutet werden kann. Insoweit ist zunächst zu konstatieren, dass der Kläger die Auswirkungen des Parkplatzverkehrs im rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks, der aus dem seit mehreren Jahrzehnten bestandskräftig genehmigten und ausgeübten Gaststätten- und Saalbetrieb resultiert, als Vorbelastung hinzunehmen hat. Gemessen daran ist eine relevante Verschlechterung durch die Errichtung von 16 weiteren Sitzplätzen im Rahmen der Außengastronomie nicht ersichtlich. Vielmehr ist sogar eine gewisse Entlastung des rückwärtigen Grundstücksbereichs dadurch zu erwarten, dass ein zusätzlicher straßennaher Stellplatz genehmigt wurde (Nr.5), denn nach allgemeiner Lebenserfahrung werden solche Stellplätze vorrangig frequentiert. Das Vorbringen des Klägers, die mit der Einrichtung dieses weiteren Stellplatzes verbundene Verengung der Zufahrt in den rückwärtigen Grundstücksbereich auf ca. 3,00 m führe dort zu zusätzlichen Rangierbewegungen, lässt eine Relevanz für die nachbarliche Lärmbelastungssituation schon deshalb nicht erkennen, weil sich die "Engstelle" im straßennahen Bereich befindet und allenfalls dort zusätzliche Rangiervorgänge erwarten lässt. 32 Der Kläger wird durch das genehmigte Vorhaben auch mit Blick auf das Grundstück M. Straße 7 nicht unzumutbar belastet. Die im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes vorzunehmende Abwägung der wiederstreitenden Interessen muss die Planungen des Klägers im Hinblick auf eine Umnutzung des ehemaligen Betriebsgebäudes des städtischen Bauhofs zu Wohnzwecken unberücksichtigt lassen. Denn nur eine bauaufsichtlich genehmigte und tatsächlich ausgeübte Nutzung löst auf Seiten des Nachbarn eine Rücksichtnahmepflicht aus. 33 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 -, BRS 66 Nr. 179 und bei juris. 34 Künftige Entwicklungen können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie im vorhandenen baulichen Bestand bereits einen Niederschlag gefunden haben. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19/90 -, NVwZ 1993, 1184 und bei juris. 36 Da es vorliegend an einer ausgeübten genehmigten Wohnnutzung fehlt und eine künftige Wohnnutzung auch nicht im vorhandenen baulichen Bestand angelegt ist, kommt es auf das Vorbringen des Klägers zum Stand seiner Planung für eine Umnutzung des Betriebsgebäudes zu Wohnzwecken - auch soweit es nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 05.05.2010 zur Akte gereicht wurde - nicht an. 37 Anhaltspunkte dafür, dass die derzeitige Nutzung des Grundstücks M. Straße 7, nämlich das Abstellen von PKW, durch die bis an die gemeinsame Grundstücksgrenze heranrückende Außengastronomie in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden könnte, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Gleiches gilt für die zu erwartende Geräuschentwicklung im Zusammenhang mit der Nutzung der Kfz-Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück, zumal diese in der nördlichen Grundstückshälfte angelegt sind und durch die Gebäude auf dem Vorhabengrundstück erheblich abgeschirmt werden. 38 Schließlich ist auch ein Verstoß gegen die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 51 Abs. 7 BauO NRW nicht erkennbar. Aus den bereits genannten Gründen sind die Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück nicht in einer Weise angeordnet, dass ihre Benutzung auf einem der beiden Grundstücke des Klägers zu Lärm oder Gerüchen in unzumutbarem Ausmaß führt. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer hat es für billig erachtet, den Kläger auch mit den außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu belasten, weil sich dieser durch Stellung eines Klageabweisungsantrags am Kostenrisiko dieses Verfahrens beteiligt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.