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Beschluss

9 K 1572/09

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2010:0729.9K1572.09.00
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Tenor

werden auf Antrag 440/09WI50 Pe vom 08.03.2010 i.d.F. vom 18.06.2010, 25.06.2010 und vom 08.07.2010 die nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 02.03.2010

von dem Beklagten an die Kläger

zu erstattenden und bereits mitgeteilten Kosten auf insgesamt

160,13 EUR

(in Worten: Hundertsechzig 13/100 EUR)

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches ab 09.03.2010 festgesetzt.

Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
werden auf Antrag 440/09WI50 Pe vom 08.03.2010 i.d.F. vom 18.06.2010, 25.06.2010 und vom 08.07.2010 die nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 02.03.2010 von dem Beklagten an die Kläger zu erstattenden und bereits mitgeteilten Kosten auf insgesamt 160,13 EUR (in Worten: Hundertsechzig 13/100 EUR) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches ab 09.03.2010 festgesetzt. Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen. Gründe: Die Festsetzung erfolgt gemäß § 164 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Auszugleichen sind: a) von den Klägern gezahlte Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses - Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG: 12,00 EUR, b) außergerichtliche Kosten der Kläger: 328,26 EUR, c) außergerichtliche Kosten des Beklagten: 20,00 EUR - insgesamt: 360,26 EUR. Hiervon trägt der Beklagte die Hälfte: 180,13 EUR. Abzüglich eigener Kosten: 20,00 EUR verbleiben festzusetzende 160,13 EUR. Zu b): Die erstattungsfähigen Anwaltskosten der Kläger berechnen sich wie folgt: 0,85 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100,1008 VV RVG i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, Streitwert: 5.000 EUR: 255,85 EUR, Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR, 19 % Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV RVG: 52,41 EUR - insgesamt: 328,26 EUR. Zur Berechnung der Verfahrensgebühr: Wegen desselben Streitgegenstandes ist eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300, 1008 VV RVG entstanden, die im Schriftsatz vom 08.03.2010 mit dem Gebührensatz 1,6 bemessen wurde. Auch nach dem Inkrafttreten des § 15a RVG verbleibt es nach der Festsetzungs- und Rechtsprechungspraxis des VG Minden in "Altfällen" bei der gebührenanteiligen Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr - vgl. hierzu die in nrwe eingestellten Beschlüsse. Nr. 1008 VV RVG bildet keinen eigenständigen Gebührentatbestand, weshalb die nach Nr. 1008 VV RVG erhöhte Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG mit dem hälftigen Gebührensatz maximal jedoch mit 0,75 Gebühren auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist - vgl. neben anderen Müller-Rabe in Gerold/ Schmidt, RVG, 19. Auflage, Anm. 256 ff zu VV 1008 sowie ausdrücklich auch die von den Klägerprozessbevollmächtigten zur Stützung ihrer Gegenansicht zitierte Entscheidung des LG Düsseldorf, AGS 2007, 381 unter III. 2.3.1 der Entscheidungs-gründe. Die Voraussetzungen für den Anfall einer Terminsgebühr und einer Einigungsgebühr sind in dem vorliegenden Verfahren nicht erfüllt. Zum Ansatz der Terminsgebühr: Die anwaltlich vertretenen Kläger führten parallel zu dem Rechtstreit mit der anwalt-lich vertretenen Beigeladenen Gespräche über die Grundstücksbebauung. Diese Gespräche mündeten in einem schriftlich fixierten außergerichtlichen Vergleich u.a. über die Ausnutzung der streitbefangenen Baugenehmigung nicht jedoch über deren Bestand oder Änderung. Gleichwohl die ohne Beteiligung des Beklagten zustande gekommene vergleichsweise Lösung die Erledigung des Rechtsstreits in der Haupt-sache vorbereitete/ermöglichte, lässt sie die in dem gerichtlichen Verfahren streit-gegenständliche Baugenehmigung unangetastet. Bei dem schriftlich fixierten Vergleich handelt es sich folglich nicht um einen schriftlichen Vergleichs in dem hier vorliegenden Klageverfahren, der nach der letzten Alternative der Nr. 3104 Abs. 1 Ziff. 1 VV RVG den Ansatz der Terminsgebühr rechtfertigte. Der Ansatz einer Terminsgebühr scheidet auch unter Berücksichtigung von Vorbe-merkung 3 Abs. 3 VV RVG aus. In dem Vergleich verpflichteten sich die Kläger, das gerichtliche Verfahren über die Baugenehmigung in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Der Beklagte war weder an den Gesprächen noch an dem Abschluss des Vergleichs beteiligt. Die Beigeladene hat in dem Gerichtsverfahren keinen Sachantrag gestellt. Sie ist auch nicht Nebenintervenientin (Eine Nebenintervention findet im verwaltungs-gerichtlichen Verfahren nicht statt - vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.2005 in 8 C 2.05.) und darüber dem Lager des Beklagten zuzurechnen, sondern verfolgte insoweit eigene Interessen. Es fehlt folglich an einem gebührenauslösenden Besprechungspartner aus dem Lager des Beklagten. Ergänzend wird auf Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, 19. Auflage, Anm. 124 zu Vorb. 3 VV, der sich in Anm. 154 zu Vorb. 3 VV hingewiesen. Zum Ansatz der Einigungsgebühr: Streitgegenständlich war die Änderung oder Aufhebung der Baugenehmigung und nicht der Umfang ihrer Ausnutzung. Der Streit zwischen den Klägern und dem Beklagten über die Zulässigkeit der unverändert gebliebenen Baugenehmigung wurde durch den Vergleich nicht beseitigt. Die Beseitigung dieses Streits ist jedoch eine der Voraussetzungen für den Anfall der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1, 4 VV RVG und zumindest die teilweise Aufhebung oder Änderung des angefoch-tenen Verwaltungsaktes wäre eine der Voraussetzungen für den Anfall einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG - vgl. VGH München, Beschluss vom 05.02.2009 in 22 M 09.40001, juris.