OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 3401/09

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2010:0805.4K3401.09.00
1mal zitiert
6Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der geborene Kläger ist seit 1980 als Richter am Amtsgericht beim Amtsgericht I. tätig. Bereits in Jahren 2000 und 2002 hatte der Kläger Klage vor dem erkennenden Gericht erhoben, mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass die für ihn in den Jahren 2000 bis 2002 geplante Pensenbelastung nach dem Pensenschlüssel für den richterlichen Dienst in NRW rechtwidrig zu hoch sei (4 K 184/00) bzw. bei der Geschäftsverteilung der richterlichen Geschäfte beim Amtsgericht I. für das Geschäftsjahr 2003 und 2004 der Pensenschlüssel für den richterlichen Dienst in NRW gemäß den Grundsätzen für die Personalbedarfsrechnung im richterlichen Dienst der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht angewendet werden dürfe (4 K 3964/02). Diese Klagen blieben in allen Instanzen erfolglos. Mit Schreiben vom 28.12.2008 beantragte der Kläger beim M. für C. und W1. NRW für den Zeitraum von Februar 2008 bis Dezember 2008 und für das Jahr 2009 die Zahlung eines monatlichen Zuschlags in Höhe von mindestens 5 v.H. zu seinem Bruttogehalt. Zur Begründung führte der Kläger aus, seine wöchentliche Regelarbeitszeit betrage nach Vollendung seines 60. Lebensjahres nur noch 39 Stunden. Bei der Pensenzuweisung für das Jahr 2008 sei jedoch der gebotene Altersabschlag nicht gewährt worden. Auch bei der Pensenzuweisung für das Jahr 2009 habe er ein Pensum erhalten, dass wiederum über 1,25 (nach Pebbsy) liege und wiederum keinen Altersabschlag enthalte. Ihm werde dadurch eine wöchentliche zusätzliche Belastung von zwei Stunden auferlegt. Bei einer Stundenzahl von 39 Stunden entsprächen 2 zusätzliche Stunden einer Mehrbelastung von 0,51282 (gemeint 5,1282) v.H.; er sei deshalb der Meinung, dass ihm für sein Bruttogehalt ein monatlicher Zuschlag von mindestens 5 v.H. zustehe, den er hiermit einfordere. Dieser Antrag wurde vom LBV - soweit ersichtlich - nicht beschieden. Der Kläger hat am 28.12.2009 Klage erhoben. Der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger für den Januar 2009 ein zusätzliches Gehalt in Höhe von 259,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm für Januar 2009 eine höhere C. als die ihm bereits gewährte C. gezahlt wird. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Nach den hergebrachten beamten- und richterrechtlichen Grundsätzen (Art. 33 Abs. 5 GG besteht der Gehalts- und Versorgungsanspruch des Beamten oder Richters grundsätzlich nur nach Maßgabe des Gesetzes. Dieser Grundsatz der Gesetzesbindung der C. und W1. besagt in bezug auf die Dienstbezüge der Beamten und Richter sowie in bezug auf die an der Höhe der letzten Dienstbezüge zu orientierenden Versorgungsbezüge der Beamten und Richter, dass nur die im Gesetz festgelegten Dienst- oder Versorgungsbezüge gezahlt und gefordert werden dürfen; als Gesetz im Sinne dieses Grundsatzes ist nicht die allgemeine Rechtsordnung zu verstehen, sondern nur das allgemeine Besoldungsgesetz und "jede (mit dem Besoldungsgesetz ranggleiche) gesetzliche Regelung auch außerhalb des allgemeinen Besoldungsgesetzes, die die Dienstbezüge der Beamten festlegt". Den öffentlich-rechtlichen Dienstherren und ebenso auch den Gerichten ist es deshalb verwehrt, einem Beamten oder Richter über das in den maßgebenden Gesetzen Gewährte hinaus im Einzelfall Gehalt und Ruhegehalt zuzusprechen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.1976 - II C 29.73 -, juris. Dementsprechend heißt es in § 2 BBesG, dass die C. der Beamten, Richter und Soldaten durch Gesetz geregelt wird (Abs. 1) bzw. Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter und Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende C. verschaffen sollen, unwirksam sind (Abs. 2 Satz 1). Derartige gesetzliche Regelungen, die dem Kläger eine höhere C. bzw. eine zusätzliche Vergütung für die von ihm im Januar 2009 geltend gemachte Mehrbelastung bzw. Mehrarbeit gewähren könnten, sind nicht ersichtlich. Dem Kläger ist im Januar 2009 das ihm nach der seinerzeit geltenden Besoldungstabelle zustehende Gehalt gezahlt worden, die Mehrarbeitsvergütungsverordnung ist auf den Kläger als Richter nicht - auch nicht analog - anwendbar. Im übrigen verkennt der Kläger das Verhältnis von Dienstleistungspflicht des Richters und Alimentationspflicht des Dienstherrn. Beide sind zwar aufeinander bezogen und stehen in einem engen inhaltlichen Zusammenhang. Jedoch besteht zwischen ihnen kein unmittelbares Gegenseitigkeitsverhältnis wie zwischen Arbeitsleistung und Vergütung in Arbeitsverhältnissen. Vielmehr soll die Alimentation dem Richter eine amtsangemessene Lebensführung als Gegenleistung dafür ermöglichen, dass er sich dem Dienstherrn mit der ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und die ihm übertragenen Aufgaben nach besten Kräften erfüllt. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.05.2010 - 2 C 33/09 -, juris. Dabei sind auch Richter, die aufgrund ihrer richterlichen Unabhängigkeit keiner festen Arbeitszeitregelung unterliegen - vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.1987 - 2 C 57/86 -, juris -, nicht ohne jegliche zeitliche Begrenzung zur Dienstleistung verpflichtet. Ihre Arbeitszeit orientiert sich unter Beachtung dienstlicher Notwendigkeiten, die z.B. vorübergehend einen höheren Arbeitseinsatz erfordern können, an der für Beamte geltenden Regelarbeitszeit. Diejenigen Angelegenheiten, die ein Richter trotz einer so ausgerichteten Arbeitsleisung - nach pflichtgemäßer Auswahl unter sachlichen Gesichtspunkten - wegen einer erheblichen Überlastung mit dienstlichen Aufgaben nicht erledigen kann, kann er jedoch ohne Pflichtverletzung zurückstellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.11.2005 - 1 A 494/04 -, juris. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.