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Urteil

9 K 459/09

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2010:0805.9K459.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen eine Bauordnungsverfügung, mit der er zur Beseitigung von mehreren auf seinem Grundstück befindlichen baulichen Anlagen aufgefordert worden ist, sowie einen Gebührenbescheid. Der Kläger ist seit 2003 Eigentümer des 1.085 m² großen Grundstücks C. , Gemarkung T. , Flur 1, Flurstück 54. Das Flurstück ist mit einem Wochenendhaus, einem Holzschuppen sowie einem älteren Holzgebäude bebaut. In der näheren Umgebung stehen nördlich des T1. I.---wegs und südlich einer ehemaligen Mülldeponie zwischen von dem T1. I1.---weg abgehenden Stichwegen auf überwiegend ca. 2.000 m² großen und mit Wald bestandenen Grundstücken insgesamt zwölf Wochenendhäuser. In den umgebenden Waldflächen sind nur einige wenige vereinzelte gelegene Gebäude vorhanden. Nach der am 31.12.1981 außer Kraft getretenen "Verordnung über die Regelung der Bebauung im Gebiet der Gemeinde T2. II" vom 10.03.1961 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk E. 1961, 95) waren in dem hier fraglichen Baugebiet F eingeschossige Wochenendhäuser bis zu einer Grundfläche von 50 m² zulässig, wobei Bodenraum und Kellergeschoss nicht zu Wohnzwecken genutzt werden durften. Die Mindestgröße der Baugrundstücke musste 1.500 m² betragen. Gegenwärtig besteht für das Gebiet kein Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan ist der Bereich als forstwirtschaftliche Fläche/Wald dargestellt und im Landschaftsplan C. -T3. als Landschaftsschutzgebiet "U. " ausgewiesen. Bei einer am 13.12.2007 durchgeführten Ortsbesichtigung stellte der Beklagte fest, dass der Kläger auf dem Grundstück an der Stelle eines älteren Steingebäudes mit Holzanbau und einer Grundfläche von 33,99 m² ein Wochenendhaus mit einer Grundfläche von 53,35 m² und an der Stelle eines alten Holzschuppens mit einer Grundfläche von 15,12 m² einen neuen Schuppen mit einer Grundfläche von 22,37 m² errichtet hatte. Weiter wurde auf dem Grundstück unverändert ein Holzgebäude mit einer Fläche von ca. 5,00 m x 4,50 m mit angebauter Überdachung (2,50 m x 4,50 m) vorgefunden. Der Abstand der baulichen Anlagen von der jeweiligen Nachbargrenze wurde mit 1,45 m bis 2,30 m festgestellt. Mit Bauordnungsverfügung vom 17.12.2007 forderte der Beklagte den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, sämtliche Bauarbeiten zur Errichtung und Fertigstellung zweier Gebäude auf dem Grundstück sofort nach Zustellung der Verfügung einzustellen. Die gegen diese Verfügung am 17.01.2008 vor dem Verwaltungsgericht Minden erhobene Klage - 9 K 159/08 - nahm der Kläger nach Durchführung eines gerichtlichen Ortstermins am 18.12.2008 zurück. Mit der hier angefochtenen Bauordnungsverfügung vom 21.01.2009 forderte der Beklagte den Kläger auf, 1a) das an der südwestlichen Grenze des Grundstücks errichtete Gebäude aus Mauerwerk mit einem Anbau in Holzbauweise (Nr. 1 im beigefügten Lageplan) zu entfernen, 1b) den an der gleichen Grundstücksgrenze errichteten Schuppen/Abstellraum in Holzbauweise (Nr. 2 im Lageplan) zu entfernen, 1c) das ebenfalls aus Holz errichtete Gebäude mit einem überdachten Freisitz in der nordöstlichen Grundstücksecke (Nr. 3 im Lageplan) zu entfernen. Für den Fall, dass der Kläger den Forderungen nicht oder nicht ausreichend innerhalb eines Monates nach Bestandskraft der Verfügung nachkomme, drohte der Beklagte Zwangsgelder von jeweils 1.000,00 EUR an. Zur Begründung gab der Beklagte an, die baulichen Anlagen seien ohne die erforderliche Baugenehmigung formell illegal errichtet worden. Er wies darauf hin, dass eine nachträgliche Genehmigung nicht erteilt werden könne. Das Grundstück liege im Außenbereich. Die nicht privilegierten Gebäude könnten nicht zugelassen werden, da sie öffentliche Belange beeinträchtigten. Sie widersprächen den Darstellungen des Flächennutzungsplans und den Festsetzungen des Landschaftsplans. Außerdem hielten sie die erforderlichen Abstandflächen von den Nachbargrenzen nicht ein. Weiter setzte der Beklagte mit Gebührenbescheid vom 21.01.2009 eine Verwaltungsgebühr vom 100,00 EUR fest (Mindestgebühr nach Tarifstelle 2.8.2.1. für die Anordnung der Beseitigung rechtswidriger Anlagen oder Zustände). Gegen die am 23.01.2009 zugestellten Bescheide hat der Kläger am 23.02.2009 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, es seien keine neuen Gebäude errichtet, sondern bereits seit Jahrzehnten bestehende Gebäude seien saniert worden. Das Ständerwerk sei als tragendes Bauteil erhalten geblieben. Für die Sanierung sei ein nachträglicher Bauantrag gestellt worden. Es sei davon auszugehen, dass für die Gebäude Baugenehmigungen erteilt worden seien. Ein daher gegebener Bestandsschutz sei durch die Modernisierung nicht erloschen. Das Gebäude aus Stein mit Holzanbau "P. C1. " sei seit den 30er Jahren durchgehend bewohnt worden, außerdem habe sich dort ein gastronomischer Betrieb befunden. Die Erneuerung des Gebäudes entspreche im Hinblick auf die äußere Kubatur den vorhandenen Fundamenten: Die Erweiterungen hätten sich nur im Hinblick auf die notwendige energetische Sanierung des Wochenendhauses ergeben. Das Gebäude solle als Ferienhaus genutzt werden. Der Schuppen aus Holz habe früher als Schlafstätte für Pfadfinder gedient und sei danach als Lagerraum genutzt worden. Dieser Nutzung solle er auch weiter dienen. Seine Kubatur sei ebenfalls nicht verändert worden. Die Hütte aus Holz "J. " habe nach ihrer Errichtung in den 40er Jahren als Schlafraum gedient und sei dauerhaft bewohnt worden. An diesem Gebäude seien keine baulichen Veränderungen vorgenommen worden. Der Kläger beantragt, die Bauordnungsverfügung des Beklagten vom 21.01.2009 und den Gebührenbescheid vom 21.01.2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, Antragsgegenstand des am 27.07.2009 eingereichten Bauantrag sei der Einbau eines Schlafdecks und eine energetische Sanierung des Wochenendhauses und eine bauliche Sanierung des Schuppens. Tatsächlich solle eine nachträgliche Legalisierung der beiden Neubauten sowie des ebenfalls illegalen Altgebäudes "J. " erreicht werden. Die Voraussetzungen für eine positive Beurteilung lägen nicht vor, da die Gebäude öffentliche Belange beeinträchtigten. Anlässlich eines am 22.06.2010 durchgeführten Erörterungstermins hat der Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dies vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 9 K 159/08 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Bauordnungsverfügung vom 21.01.2009 und der Gebührenbescheid vom gleichen Tage sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Beklagte hat den Kläger zu Recht zur Beseitigung der drei auf seinem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen aufgefordert. Nach § 61 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - haben die Bauaufsichtsbehörde u.a. bei der Errichtung, Änderung, Nutzung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, und in Wahrnehmung dieser Aufgabe nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Unter Beachtung dieser Vorgaben ist der Beklagte zu Recht gegen die drei baulichen Anlagen auf dem Grundstück des Klägers eingeschritten, da für die Gebäude keine Baugenehmigungen vorliegen und sie auch nicht den materiell-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Bezüglich des Wochenendhauses (Gebäude zu 1a der Bauordnungsverfügung) und des Holzschuppens (Gebäude zu 1b) kann offen bleiben, ob für die Vorgängerbauten in der Vergangenheit Baugenehmigungen erteilt worden sind. Diese Gebäude sind von dem Kläger im Rahmen der von ihm vorgenommenen Baumaßnahmen so weitgehend beseitigt worden, dass der Wiederaufbau einer Neuerrichtung gleichkommt. Diese ist von der Legitimationswirkung einer früheren Baugenehmigung - wenn sie denn in der Vergangenheit erteilt worden ist - nicht mehr gedeckt. Nach den Feststellungen des Beklagten, die sich im gerichtlichen Ortstermin am 05.08.2010 bestätigt haben, hat der Kläger die alte Bausubstanz der beiden Gebäude fast vollständig beseitigt. Lediglich von dem alten Wochenendhaus sind nach den vom Kläger vorgelegten Lichtbildern Teile des Ständerwerks erhalten und in die neuen Wandkonstruktionen integriert worden. Die Baumaßnahme stellt sich daher nicht als eine Sanierung der vorhandenen Gebäude unter weitgehender Erhaltung der alten Bausubstanz dar, sondern als Errichtung neuer Bauwerke unter Verwendung von einigen alten Bauteilen. Eine Identität der neuen Gebäude mit dem früheren Bestand kann nicht mehr festgestellt werden; es handelt sich rechtlich um ein "aliud". Vgl. zum Begriff: BVerwG, Beschlüsse vom 27.07.1994 - 4 B 48.94 -, BRS 56 Nr. 85, und vom 21.03.2001 - 4 B 18.01 -, BRS 64 Nr. 90; OVG NRW, Urteil vom 23.03.1998 - 7 A 5038/96 -, juris; Beschlüsse vom 19.05.2006 - 10 A 738/04 -, juris, und vom 06.05.2003 - 22 B 2058/02 -. Durch diese erheblichen Eingriffe und den weit gehenden Austausch der Bausubstanz ist auch ein etwaiger Bestandsschutz erloschen. Für die Gebäude stellt sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit insgesamt neu. Materiell-rechtlich sind die Gebäude nicht genehmigungsfähig, da sie bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften widersprechen. Die Gebäude sind bauplanungsrechtlich unzulässig. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt sein Grundstück nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 des Baugesetzbuches - BauGB -, sondern im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Ein Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ständige Rechtsprechung seit BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36. Dabei ist das "gewisse Gewicht" für die Bewertung eines Bebauungszusammenhangs als Ortsteil nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 56.79 -, BRS 42 Nr. 80 m.w.N.; s.a. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt-Kommentar, Stand Januar 2010, § 34 Rn. 14 m.w.N. Dies bedeutet, dass in einer städtisch strukturierten Gemeinde mit größeren und dichter bebauten Ortsteilen eine Ansiedlung mit wenigen Häusern eher als Splittersiedlung anzusehen ist als in einer kleinen Gemeinde ohne dichtere Siedlungskerne. In einer Großstadt wie C. stellt eine Bebauung von zwölf Wochenendhäusern in einem Waldgebiet am Rand einer ehemaligen Mülldeponie, wie sie sich in dem hier fraglichen Bereich aus dem der Kammer vorliegenden Karten- und Luftbildmaterial ergibt, lediglich eine Splittersiedlung dar, der im Vergleich zu den umliegenden Ortsteilen das notwendige Gewicht fehlt und die damit als Ausdruck einer unorganischen Siedlungsstruktur anzusehen ist. Das Wochenendhaus und der Schuppen sind keine nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässige Vorhaben. Sonstige Vorhaben können nach § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Abweichend davon sind nach § 35 Abs. 4 BauGB die in dieser Vorschrift genannten Vorhaben in der Form begünstigt, dass ihnen bestimmte öffentliche Belange nicht entgegengehalten werden können. Zu diesen Vorhaben gehören die Gebäude des Klägers nicht. Insbesondere können sie unabhängig von dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nicht als Ersatzbauten im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB für die früher vorhandenen baulichen Anlagen angesehen werden, weil diese Vorschriften nur die Errichtung von neuen Wohngebäuden als Ersatz für mängelbehaftete alte Wohngebäude begünstigt, nicht jedoch die Errichtung von Ersatzbauten für abgängige Wochenendhäuser. Als sonstige Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB sind das Wochenendhaus und der Holzschuppen bauplanungsrechtlich unzulässig, da sie öffentliche Belange beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt nach § 35 Abs. 3 BauGB insbesondere vor, wenn - wie hier - das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans und den Festsetzungen des Landschaftsplans widerspricht, Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt und die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Nr. 1, 2, 5 und 7 BauGB). Bei einer Zulassung der Gebäude des Klägers könnte eine weitere Bebauung auf den anderen Grundstücken der Splittersiedlung praktisch nicht verhindert werden. Bauordnungsrechtlich steht der Zulässigkeit des Wochenendhauses und des Schuppens entgegen, dass sie die nach § 6 Abs. 1, 2 und Abs. 5 Satz 5 BauO NRW erforderliche Abstandfläche von der Nachbargrenze von mindestens 3,00 m nicht einhalten. Nach den Feststellungen des Beklagten beträgt der Abstand des Wochenendhauses von der südlichen Grundstücksgrenze lediglich zwischen 1,65 m und 2,30 m und der des Holzschuppens nur 1,45 m. Die Bauordnungsverfügung vom 21.01.2009 ist auch rechtmäßig, soweit unter Ziffer 1c eine Beseitigung des auf dem Grundstück weiter vorhandenen Holzgebäudes mit überdachtem Freisitz ("J. ") gefordert wird. Das Gebäude ist zwar - bis auf die vom Kläger entfernte Innenverkleidung - noch überwiegend in seinem früheren Bauzustand vorhanden. Es kann jedoch weder festgestellt werden, dass das Gebäude formell legal errichtet wurde, weil in der Vergangenheit eine Baugenehmigung erteilt worden ist, noch dass es Bestandsschutz genießt, weil es zum Zeitpunkt seiner Errichtung oder in einem späteren Zeitraum materiell-rechtlich genehmigungsfähig war. Nach ihren Angaben verfügen weder der Kläger noch der Beklagte über Unterlagen, aus denen sich die Erteilung einer Baugenehmigung für das Gebäude ergeben könnte. In dieser Situation, in der sich der Kläger gegenüber einer Beseitigungsanordnung darauf beruft, das Bauwerk sei genehmigt, ist er für das Vorliegen einer Baugenehmigung grundsätzlich beweispflichtig. Dasselbe gilt für die Beweislast hinsichtlich eines behaupteten Bestandsschutzes. BVerwG, Urteil vom 23.02.1979 - 4 C 86.76 -, BRS 35 Nr. 206; Beschluss vom 19.02.1988 - 4 B 33.88 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 18.01.2001 - 10 B 1898/00 -, BRS 64 Nr. 161; Urteil vom 22.08.2005 - 10 A 4694/03 -, BRS 69 Nr. 189; Beschluss vom 05.08.2008 - 7 A 2828/07 -, juris. Gegen die Erteilung einer Baugenehmigung spricht, dass das Gebäude zu keinem Zeitpunkt seit der angegebenen Errichtung in den 40er Jahren des vorigen Jahrhunderts baurechtlich genehmigungsfähig war, da es den nach allen seit der Zeit geltenden Vorschriften erforderlichen Mindestabstand von der Nachbargrenze nicht einhält. Nach § 8 a) 1. der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk N. vom 28.07.1938 mussten alle Gebäude von den Nachbargrenzen einen Abstand von 2,50 m, Gebäude mit leicht brennbarem Inhalt (z.B. Scheunen, Wirtschaftsgebäude mit Stroh- und Futterböden über 150 cbm) sowie Holzhäuser einen Abstand von 5 m einhalten. Diese Regelung wurde wortgleich in die anschließend geltenden Bauaufsichtsverordnungen für den Regierungsbezirk E. vom 23.12.1957 und 11.12.1959 übernommen. Nach Inkrafttreten der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25.06.1962 waren Baugrundstücke in voller Tiefe entlang der seitlichen Grundstücksgrenzen in einer Breite von mindestens 3 m von baulichen Anlagen freizuhalten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BauO NW 1962). Diese Regelung ist nach - hier nicht einschlägigen - Modifizierungen durch die Bauordnung vom 27.01.1970 durch § 6 der Bauordnung vom 26.06.1984 abgelöst worden. Seit dieser Zeit beträgt die Mindesttiefe der Abstandfläche von der Nachbargrenze 3 m (§ 6 Abs. 1, 2 und Abs. 5 BauO NRW). Den nach den Vorschriften erforderlichen Abstand von der Grenze von 5,00 m (bei einer Errichtung vor 1962) bzw. 3,00 m (bei einer späteren Errichtung) hält das deutlich näher an der Grenze stehende Holzgebäude nicht ein. Hieraus folgt zugleich, dass der Kläger sich - unabhängig von einer bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsbeurteilung - auch materiell-rechtlich nicht auf einen Bestandsschutz berufen kann, denn dieser setzt voraus, dass die nicht dem gegenwärtigen Recht entsprechende bauliche Anlage in zurückliegender Zeit für einen namhaften Zeitraum materiell rechtmäßig war. BVerwG, Urteile vom 26.05.1978 - 4 C 9.76 -, BRS 33 Nr. 37, und vom 08.06.1979 - 4 C 23.77 -, BRS 35 Nr. 82; Beschluss vom 05.06.2007 - 4 B 20.07 -, BRS 71 Nr. 113; OVG NRW, Urteil vom 23.03.1998 - 7 A 6201/96; Boeddinghaus/Hahn/ Schulte, BauO NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand Juni 2010, § 61 Rn. 71 m.w.N. Der Kläger kann dem Beseitigungsverlangen auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass dem Beklagten der Baubestand mindestens seit 1997 bekannt war, er jedoch über Jahre nicht eingeschritten ist. Grundsätzlich ist die Bauaufsichtsbehörde allein durch eine längere Duldung eines illegal errichteten Bauvorhabens nicht gehindert, dessen Beseitigung zu fordern. OVG NRW, Urteile vom 13.02.1987 - 10 A 29/87 -, BRS 47 Nr. 193, und vom 25.09.1990 - 11 A 1938/87 -, BRS 52 Nr. 149; Beschluss vom 06.07.2009 - 10 B 617/09 -, juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 61 Rn. 137 m.w.N. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Behörde das Vorhaben nicht nur geduldet, sondern darüber hinaus ein Verhalten gezeigt hat, nach dem der Bauherr darauf vertrauen konnte, eine Beseitigungsverfügung werde nicht ergehen, der Bauherr tatsächlich darauf vertraut hat und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die Beseitigung der baulichen Anlage ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. OVG NRW, Urteile vom 25.09.1990 und vom 23.03.1998, jeweils a.a.O. Ein derartiges weitergehendes Verhalten des Beklagten ist jedoch bezüglich des in Rede stehenden Gebäudes weder vorgetragen worden noch in sonstiger Weise ersichtlich. Der Kläger hat zudem an dem Bauwerk nach Erwerb des Grundstücks keine wesentlichen wertsteigernden Veränderungen vorgenommen. Schließlich führt auch der Hinweis des Klägers, dass auf den Nachbargrundstücken vergleichbare bauliche Anlagen vorhanden seien, gegen die der Beklagte nicht vorgehe, nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beseitigungsverfügung. Zwar hat die Bauaufsichtsbehörde bei der Ausübung des ihr eingeräumten Entschließungsermessens regelmäßig den sich aus Art. 3 des Grundgesetzes - GG - ergebenden Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Bezogen auf das Bauordnungsrecht folgt aus diesem Grundsatz, dass gleich gelagerte Fälle nicht ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedlich behandelt werden dürfen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt allerdings nicht, dass die Bauaufsichtsbehörde gegen rechtswidrige Zustände, die bei einer Vielzahl von Grundstücken vorliegen, stets flächendeckend einschreitet. Vielmehr darf die Bauaufsichtsbehörde - etwa in Ermangelung ausreichender personeller und sachlicher Mittel - auch anlassbezogen vorgehen und sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag. BVerwG, Beschlüsse vom 22.04.1995 - 4 B 55.95 - BRS 57 Nr. 248, vom 19.02.1992 - 7 B 106.91 - NVwZ-RR 1992, 360, und vom 19.07.1976 - IV B 22.76 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 5; OVG NRW, Urteil vom 09.12.1994 - 10 A 1753/91 - BRS 57 Nr. 249; Beschluss vom 11.07.2008 - 10 A 36/07 -; s.a. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O. § 61 Rn. 138 m.w.N. Sie kann einen geeigneten Fall als Musterfall auswählen, um erst nach einer gerichtlichen Bestätigung ihrer Rechtsauffassung gleichartige Fälle aufzugreifen. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1990 - 4 B 184.90 -, juris; Beschluss vom 18.04.1996, BRS 58 Nr. 209; OVG NRW, Urteil vom 09.12.1994, a.a.O. Das Gleichbehandlungsgebot ist erst dann verletzt, wenn es nach dem Art des Einschreitens an jedem System fehlt, für diese Art des (zeitlichen) Vorgehens keinerlei einleuchtenden Gründe sprechen und die Handhabung deshalb als willkürlich angesehen werden muss. BVerwG, Beschlüsse vom 23.11.1998 - 4 B 99.98 -, BRS 60 Nr. 163 und vom 18.04.1996 - 4 B 38.96 -, a.a.O. Dies ist hier nicht der Fall. Der Beklagte hat überzeugend dargelegt, dass er nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens unter Beachtung der gerichtlichen Entscheidungen auch gegen baurechtswidrige Zustände auf den anderen Grundstücken der Wochenendhaussiedlung vorgehen will. Die in der Bauordnungsverfügung weiter enthaltene Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. Nach den §§ 55 Abs. 1, 58, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VwVG NRW - kann u.a. die Vornahme einer Handlung mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wobei dieses unter Setzung einer angemessenen Frist vorher anzudrohen ist. Ein Zwangsgeld ist in dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen von 10,00 EUR bis 100.000,00 EUR unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben bestehen im Hinblick auf den angestrebten Erfolg keine rechtlichen Bedenken gegen die Androhung von Zwangsgeldern in Höhe von jeweils 1.000,00 EUR bezüglich jeden Gebäudes. Auch die Länge der gesetzten Frist ist unter Berücksichtigung des Umfangs der durchzuführenden Arbeiten rechtlich nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des mit der Klage ebenfalls angefochtenen Gebührenbescheides vom 21.01.2009 sind Bedenken nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Der Beklagte hat die Gebühr für die Bauordnungsverfügung nach der Tarifstelle 2.8.2.1 - Anordnung der Beseitigung rechtswidriger Anlagen oder Zustände - mit einem Gebührenrahmen von 100 bis 1.000 EUR lediglich auf die Mindestgebühr von 100 EUR festgesetzt, so dass weitere Erwägungen zur Gebührenhöhe entbehrlich sind. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.