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Urteil

3 K 315/09

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2010:0915.3K315.09.00
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Tenor

Der Bescheid über Grundbesitzabgaben und andere Abgaben des Beklagten vom 12.01.2009 wird aufgehoben, soweit darin Straßenreinigungsgebühren für "Winterwartung Stufe 1" festgesetzt werden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor in derselben Höhe Sicherheit leisten.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid über Grundbesitzabgaben und andere Abgaben des Beklagten vom 12.01.2009 wird aufgehoben, soweit darin Straßenreinigungsgebühren für "Winterwartung Stufe 1" festgesetzt werden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor in derselben Höhe Sicherheit leisten. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks F. Straße 305 in I. . Durch Bescheid über Grundbesitzabgaben und andere Abgaben vom 12.01.2009 wurden sie für das Jahr 2009 u.a. zu Straßenreinigungsgebühren, Winterwartung Stufe 1, i.H.v. 137,16 EUR herangezogen. Dagegen haben die Kläger am 09.02.2009 Klage erhoben. Sie tragen vor, sie hätten mit ihrer Klage im Verfahren 9 K 219/08, entschieden durch Urteil vom 15.12.2008, bezogen auf den entsprechenden Streitgegenstand für 2007 Erfolg gehabt. Die der städtischen Satzung zu Grunde liegende Gebührenkalkulation "Winterdienst 2009" basiere auf dem Sachstand aus dem September 2008; die Grundsätze des Urteils vom 15.12.2008 seien nicht beachtet worden. Der in die Kalkulation eingeflossene Anteil der Verwaltungsfixkosten der Stadt sei ohne Anrechnung eines Öffentlichkeitsanteils auf die Gebührenzahler umgelegt worden; zudem sei dabei mathematisch unzulässig aufgerundet worden. Die Wertansätze insbesondere für Personalausgaben und Verwaltungskosten müssten betriebswirtschaftlich analysiert und kontrolliert werden, zumal die betriebswirtschaftliche Gesamtleistung von der SWK GmbH erbracht werde. Bei der Gebührenkalkulation für 2009 sei auch eine in 2007 gebildete Rücklage nicht aufgelöst worden. Der von der Kostenrechnung der SWK abgezogene Allgemeinanteil für den Winterdienst von 15 % sei nicht ausreichend. Dies gelte gerade in Anbetracht ihres Grundstücks, das an einer stark befahrenen Landstraße mit überwiegendem Durchgangsverkehr liege. Die Kläger beantragen, den Bescheid vom 10.01.2009 aufzuheben, soweit darin Winterdienstgebühren festgesetzt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat dem Gericht insbesondere die Vorlagen an den Bau- und Umweltausschuss vom 13.10.2008 und an den Rat der Stadt vom 24.11.2008 zur 28. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung mit Anlagen vorgelegt; dazu gehört auch eine Gebührenkalkulation "Winterdienst 2009". Er trägt vor, für den Winterdienst habe die Stadt einen Öffentlichkeitsanteil i.H.v. 15 % der Winterdienstfixkosten und der Winterdiensteinsatzpauschalen berücksichtigt. Es kämen noch verschiedene andere Kosten hinzu, sodass sich der Öffentlichkeitsanteil schließlich auf 29,71 % der prognostizierten Gesamtausgaben des Gebührenhaushaltes belaufe. Der Öffentlichkeitsanteil für Winterdienste sei mit 15 % angesetzt worden, da bei der Abwägung des Allgemeininteresses und des Individualinteresses des erschlossenen Grundstückseigentümers zu berücksichtigen sei, dass das erschlossene Grundstück einen erheblichen Vorteil davon habe, wenn es nahezu jederzeit während des Winters erreicht werden könne. Die Verschmutzung durch den Durchgangsverkehr werde mit einem weitaus höheren städtischen Öffentlichkeitsanteil im Fegedienst berücksichtigt. Im Jahre 2007 habe sich ein Überschuss von 238.556,52 EUR ergeben. Davon seien nach Abzug der Unterdeckung aus 2006 206.923,25 EUR in den Gebührenhaushalt 2008 übertragen worden. In Folge der Beitragssenkung, die für 2009 gegenüber 2008 vorgenommen worden sei, werde der erforderliche Ausgleich voraussichtlich erreicht werden. In der am selben Tage verhandelten Sache 3 K 341/09 ist für den Beklagten weiter erklärt worden, bei der Gebührenfestsetzung sei durchaus eine Gewichtung des Allgemeininteresses nach den Winterdienstreinigungsklassen vorgenommen worden; man sei insofern für die Winterdienststufe 2 von einem Allgemeininteresse von 10 % ausgegangen und für die Winterdienststufe 1 von einem Anteil von 17,5 %. Außerdem seien 2009 Winterdienstleistungen im Wert von ca. 55.000,00 EUR für die Reinigung von Bereichen aufgewendet worden, für die keine Gebühren erhoben werden könnten. In einem Schriftsatz vom 03.12.2009 im Verfahren 3 K 355/09 ist vorgetragen worden, bei der Bestimmung des Allgemeinanteils seien Anliegereigenschaft und Verkehrsrelevanz der betroffenen Straßen im Hinblick auf die Intensität des Durchgangsverkehrs, die Lage der Ortsteile innerhalb des Stadtgebietes sowie regionale Standortfaktoren von I. und nicht zuletzt begründete Kostenaspekte berücksichtigt worden. Mit 15 % stehe der Kostenanteil für die Allgemeinheit nicht im Widerspruch zu der Verkehrsrelevanz der betroffenen Straßen. Von der Möglichkeit, die Straßen im Stadtgebiet abhängig von der Intensität des Durchgangsverkehrs in verschiedene Kategorien einzuteilen und entsprechend eine differenzierte Höhe des Allgemeinanteils festzusetzen, sei berechtigt kein Gebrauch gemacht worden. Die pauschal festgesetzte Höhe des Allgemeinanteils sei nicht zu beanstanden, denn insofern seien Sätze zwischen 10 % und 25 % üblich. Hierzu verweist der Beklagte auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10.09.2008 - 16 K 4529/07 - zu einem Fall aus Düsseldorf. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 3 K 315/09, 3 K 355/09 und 3 K 341/09 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Die angefochtene Gebührenfestsetzung i.H.v. 137,16 EUR für 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Zur Klarstellung weist das Gericht darauf hin, dass das Datum des Bescheides im Tenor richtig angegeben ist. Das abweichende Datum im Antrag geht auf den entsprechenden Fehler in der Klageschrift zurück. Für die Festsetzung der in Rede stehenden Gebühr fehlt es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. § 6 Abs. 4 Ziffer 3 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt I. in der Fassung vom 12.12.2008 ist bezogen auf die Gebührenregelung unwirksam. Die für die Winterwartung festgelegten Gebührensätze verstoßen gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes und sind deshalb unwirksam. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass es gegen den Gleichheitssatz verstößt, wenn Kosten der Reinigung von Straßen mit innerörtlichem und überörtlichem Durchgangsverkehr den Anliegern auferlegt werden, soweit die Reinigung auch im Interesse der übrigen Straßenbenutzer und damit im Allgemeininteresse durchgeführt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.04.1989 - 8 C 90.87 -, BVerwGE 81, 371; OVG NRW, Urteil vom 01.06.2007 - 9 A 956/03 -, NWVBl. 2008, 30 bis 31 und EST NW 2008, 120 bis 122. Die Festlegung der Höhe des auf das Allgemeininteresse entfallenden Kostenanteils liegt im Ermessen des Ortsgesetzgebers. Insoweit steht ihm eine weitgehende Einschätzungsfreiheit zu. Er hat sich bei seiner Entscheidung an den örtlichen Verhältnissen zu orientieren und insbesondere das Verhältnis zwischen den Straßen mit ihren je unterschiedlichen Anlieger- bzw. Allgemeininteressen zu berücksichtigen. Dabei hat er, ohne den Gleichheitssatz zu verletzen, die Wahl: Er kann den von der gemeindlichen Straßenreinigungseinrichtung im Allgemeininteresse aufgewendeten Kostenanteil bei der Ermittlung der durch Gebühren zu deckenden Kosten entweder insgesamt (vorweg) absetzen oder in der Satzung unterschiedliche, je nach Verkehrsbedeutung (z.B. Anliegerstraßen, innerörtliche Straßen, überörtliche Straßen) abgestufte Gebührensätze vorsehen. So: OVG NRW, a.a.O., RdNr. 24 der bei juris veröffentlichten Fassung. Die Stadt I. hat sich ebenso wie der Satzungsgeber in dem vom OVG entschiedenen Fall für die erste Möglichkeit entschieden. Auch in diesem Fall erfordert Art. 3 Abs. 1 GG, dass der auf die Interessen der Allgemeinheit entfallende Kostenanteil ermittelt und von den Gesamtkosten der Straßenreinigung abgesetzt wird (vgl. OVG NRW, a.a.O., Rdnr.29). Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, ergibt sich ebenfalls aus dem Urteil des OVG, dort Rdnr. 31. Das Gericht kann jedoch nicht feststellen, dass sie den Anteil des Allgemeininteresses an der Winterwartung mit 15 % der von der SWK in Rechnung gestellten Kosten ermessensfehlerfrei ermittelt hat. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Ortsgesetzgeber die entsprechende Ermessensentscheidung bei seiner Beschlussfassung über die Satzungsregelung zu treffen hat. Die Ausübung des Ermessens ist also grundsätzlich den Verwaltungsvorlagen und ggf. dem Ratsprotokoll zu der entsprechenden Beschlussfassung zu entnehmen. Wenn es im o.g. Urteil des OVG NRW vom 01.06.2007 heißt, die Gemeinde habe im gerichtlichen Verfahren die Höhe des von ihr berücksichtigten Anteils für das Allgemeininteresse plausibel zu machen, kann es dabei wohl nur noch um eine Erläuterung und Vertiefung der Argumente und Erwägungen gehen, die beim Ratsbeschluss nachweisbar eine Rolle gespielt haben. In der Ratsvorlage nebst Anlagen werden in der Gebührenkalkulation 15 % Allgemeinanteil von den Winterdienstfixkosten und der Winterdiensteinsatzpauschale - nicht aber von den in die Kalkulation einbezogenen Fixkosten der Stadt I. - abgezogen. In der Vorlage an den Bau- und Umweltausschuss heißt es dazu, entsprechend einer richterlichen Vorgabe werde erstmalig für beide Reinigungsarten jeweils ein Allgemeinanteil ausgewiesen, der insgesamt 100.000,00 EUR (nach der Gebührenkalkulation sind es 119.985,93 EUR) betrage und den allgemeinen Haushalt zusätzlich belaste. Aus diesen Feststellungen kann das Gericht nicht entnehmen, dass der Rat der Stadt I. eine Abwägung zu der Frage vorgenommen hat, wie - insbesondere unter Berücksichtigung der in § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt vorgenommenen Aufgabenverteilung - das Allgemeininteresse und das Anliegerinteresse an der Winterwartung der Straßen der Stadt zu gewichten sind. Der in der mündlichen Verhandlung erfolgte Hinweis des Beklagten auf verwaltungsinterne Berechnungen vor der Festlegung des Prozentsatzes von 15 %, nämlich die Bewertung des Allgemeininteresses für die Straßengruppe der Winterdienststufe 2 mit 10 % und der Winterdienststufe 1 mit 17,5 %, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Ableitung der beiden genannten Zahlen ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Eine Orientierung insbesondere an den Verkehrsverhältnissen auf den in Rede stehenden Straßen und der Organisation der Winterwartung in der Stadt ist nicht erkennbar. Zur Problematik der Ermittlung des Allgemeinanteils vgl. Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 6. Auflage 2009, RdNr. 353 f., Seite 517; Brüning in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand Januar 2010, RdNr. 486 a (Kalkulationsmuster Straßenreinigungsgebühren). Als Beispiel für eine Ermessensentscheidung, die einer gerichtlichen Überprüfung - soweit ersichtlich - Stand gehalten hat, kann auch auf das vom Beklagten in das Verfahren eingeführte Urteil des VG Düsseldorf vom 10.09.2008 - 16 K 4529/07 -, juris, hingewiesen werden. Dieses Urteil - dort RdNr. 37 - lässt erkennen, dass schon die Kalkulation so angelegt war, dass sich aus ihr eine an sachgerechten Kriterien orientierte und hinreichend differenzierte Entscheidung ergab. Bemerkenswert erscheint es dem Gericht, dass danach jedenfalls damals offenbar in Düsseldorf die Kosten des Winterdienstes zu 100 % aus den Mitteln des Allgemeinen Haushaltes getragen wurden. Das OVG NRW weist in dem genannten Urteil vom 01.06.2007 wiederholt ausdrücklich darauf hin, dass es dem Ortsgesetzgeber - mit Hinweis auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG - ausdrücklich auferlegt worden ist, eigenständige, an den örtlichen Verhältnissen ausgerichtete Ermittlungen wegen des Abzugsanteils zu treffen (a.a.O. RdNrn. 35 ff.). Es ist offen, zu welchem Ergebnis solche Feststellungen führen würden. U.a. wegen der Funktion der Stadt als Mittelzentrum und des offenbar bisher bereits übernommenen höheren Allgemeinanteils für den Fegedienst sind gute Argumente für einen höheren Allgemeinanteil auch beim Winterdienst vorstellbar. Hiervon ausgehend kann das Gericht auch nicht feststellen, dass hier nur eine geringfügige, im Rahmen der sogenannten Ergebnisrechtsprechung noch hinnehmbare Überschreitung der Gebührenbelastung der hier betroffenen Gebührenschuldner vorliegt. Gegenstand dieser Entscheidung sind die vor Beginn des Jahres 2009 aufgrund einer Prognoseentscheidung getroffene Gebührenfestlegung in der Satzung und die darauf beruhende Gebührenfestsetzung. Der tatsächlichen Entwicklung der für den Winterdienst aufzuwendenden Kosten im Jahre 2009 kam dabei keine Bedeutung zu. Der Satzungsgeber kann prüfen und entscheiden, ob und wie er diese Umstände bei den Gebührensätzen für 2011 und 2012, unter Umständen auch noch bei einer Neufassung für 2009, eventuell auch 2010, berücksichtigen kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20.01.2010 - 9 A 1469/08 - und vom 30.10.2001 - 9 A 3331/01 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.