Urteil
3 K 213/09
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2010:0929.3K213.09.00
2mal zitiert
3Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für Rundfunkempfangsgeräte, die im Krankenhaus C. P. bereit gehalten werden. Seit dem 1. Juli 2006 ist die Klägerin Betreiberin dieses Krankenhauses sowie weiterer Krankenhäuser. Für das Krankenhaus C. P. war, als es noch in der Trägerschaft des Zweckverbandes "Krankenhaus C. P. " stand, die Rundfunkteilnehmer-Nummer XXX XXX XXX vergeben worden. Zu diesem Teilnehmerkonto waren 3 Fernsehgeräte angemeldet. Im September 2008 beantragte die Verwaltungsdirektion des Krankenhauses C. P. mit dem Hinweis auf die Klägerin als Antragstellerin/Rechtsträgerin die Befreiung von insgesamt 180 Fernsehern und 3 Hörfunkgeräten von der Rundfunkgebührenpflicht. Auf Nachfrage des Beklagten, seit wann die zusätzlich vorhandenen 3 Radios und 177 Fernseher zum Empfang bereit gehalten würden, erklärte die Klägerin, 15 Fernseher würden seit Mai 1996, 146 seit Dezember 1998 und 19 Fernseher seit April 1999 zum Empfang bereit gehalten. Die Radios gebe es seit August 2007 (2) bzw. Januar 2008 (1 weiteres). Der Beklagte befreite mit Bescheid vom 5. November 2008 170 Fernsehgeräte und 2 Radios ab Oktober 2008 von der Rundfunkgebührenpflicht. Ein Radio - offenbar das im Frühstücksraum einer Station - und 10 Fernseher - wohl die in den Bereitschaftsräumen des Personals - blieben gebührenpflichtig. Mit Gebührenbescheid vom 5. November 2008 setzte der Beklagte für die im Krankenhaus C. P. in der Zeit von Mai 1996 bis Oktober 2008 bereit gehaltenen Rundfunkempfangsgeräte Rundfunkgebühren in Höhe von insgesamt 341.932,76 EUR fest. Nachdem die Klägerin fristgerecht Widerspruch und die Einrede der Verjährung erhoben hatte, hob der Beklagte unter dem 1. Dezember 2008 den Bescheid vom 5. November 2008 auf. In demselben Bescheid setzte er, unter Berücksichtigung einer Teilverjährung, die Gebührenschuld neu fest auf 335.922,65 EUR. Die Klägerin hatte zuvor in einem Brief an die Intendantin des X. um Niederschlagung der Gebührenforderung gebeten, da bei einem fristgemäßen Befreiungsantrag keine Gebühren entstanden wären. In einem Begleitschreiben vom 1. Dezember 2008 zu diesem Bescheid, das keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, erklärte der Beklagte unter anderem, der Bitte, den Gebührenrückstand niederzuschlagen, könne nicht entsprochen werden. Ansprüche dürften nach der Finanzordnung des X. nur dann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Da eine besondere Härte eindeutig nicht vorliege, sei die Versagung des begehrten Erlasses zwingend. Zudem sei der X. aus Gründen der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit gehalten, gleich gelagerte Fälle auch gleich zu behandeln. In der Vergangenheit sei in allen ähnlichen Fällen auf die Zahlung der rückständigen Rundfunkgebühren nicht verzichtet worden. Auf den erneuten Widerspruch der Klägerin hob der Beklagte den Gebührenbescheid vom 1. Dezember 2008 insoweit auf, als darin Gebühren für die Zeit vor der Übernahme des Krankenhauses C. P. durch die Klägerin festgesetzt sind. Die Forderung reduzierte sich dadurch - für die Zeit von Juli 2006 bis Oktober 2008 - auf 81.505,58 EUR. Gleichzeitig wies der Beklagte darauf hin, dass noch geprüft werde, ob auch für die Zeit vor Juli 2006 Rundfunkgebühren von der Klägerin gefordert werden könnten. Am 23. Januar 2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Zuvor hatte der Beklagte nochmals - ohne Rechtsmittelbelehrung - mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 den Erlass der Gebührenforderung abgelehnt. Zur Begründung führt die Klägerin aus: Bei rechtzeitiger Antragstellung wären die betroffenen Rundfunkempfangsgeräte gem. § 5 Abs. 7 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht freigestellt worden. Es sei treuwidrig, wenn sich der Beklagte auf das Antragserfordernis berufe, weil die Klägerin als Anstalt öffentlichen Rechts höchste öffentliche Interessen erfülle. Dem müsse sich der Beklagte mit seinen ansonsten berechtigten fiskalischen Interessen unterordnen. Dieselben Erwägungen müsse der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung über den Erlassantrag anstellen. Bei der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung und einer angemessenen Güterabwägung ergebe sich eine Ermessensreduzierung auf Null, so dass die Klägerin einen Anspruch auf den Erlass habe. Die Klägerin beantragt, 1. den Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2008 aufzuheben, 2. hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, die Gebühren in Höhe von 81.505,58 EUR zu erlassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Klägerin sei für die benannten Geräte rundfunkgebührenpflichtig. Eine Befreiung habe aufgrund des Antrages aus September 2008 frühestens ab Oktober 2008 erteilt werden können. Eine rückwirkende Befreiung sei nicht möglich. Wegen des Antrages auf Erlass der Forderung nimmt er Bezug auf seine Ausführungen im Vorverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 3 K 2236/09 und den zu beiden Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgängen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Soweit die Klage (mit dem Hauptantrag) auf Aufhebung des Gebührenbescheides vom 1. Dezember 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2008 gerichtet ist, ist sie unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Festsetzung sind §§ 1, 2 und 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 694) in der - hinsichtlich der hier zugrunde zu legenden Regelungen jeweils gleich lautenden - Fassung des Achten (vom Juli 2006 bis Februar 2007), Neunten (von März 2007 bis August 2008) und Zehnten (September und Oktober 2008) Rundfunkänderungsstaatsvertrages - RGebStV -. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 der Norm für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Dieser Grundsatz gilt vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV. Die Rundfunkgebührenpflicht beginnt nach § 4 Abs. 1 und 2 RGebStV mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird, und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt wird. Die Höhe der Rundfunkgebühr betrug nach § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in den hier umstrittenen Monaten 5,52 EUR (Grundgebühr) und 11,51 EUR (Fernsehgebühr), zusammen 17,03 EUR. Unstreitig hat die Klägerin in der hier betroffenen Zeit im Krankenhaus C. P. 180 Fernsehgeräte zum Empfang bereit gehalten. Ab August 2007 wurden zudem zwei, ab Januar 2008 insgesamt drei Radios zum Empfang bereit gehalten. Bei diesen Geräten handelt es sich um grundsätzlich gebührenpflichtige Geräte. Es sind keine Zweitgeräte im Sinne von § 5 Abs. 1 RGebStV, für die von vornherein, also unabhängig von einer Befreiung, keine Rundfunkgebühren zu entrichten sind. Die Gebührenpflicht entfällt nicht dadurch, dass für die ab Oktober 2008 nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreiten Geräte (170 FS und 1 HF) während der gesamten hier betroffen Zeit eine Befreiung hätte gewährt werden können. Eine Befreiung wird nur auf Antrag und - bei Vorliegen eines Antrags - nach § 5 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 5 Halbsatz 1 RGebStV nur für die Zukunft gewährt. Eine rückwirkende Befreiung ist nach dem RGebStV nicht möglich, unabhängig davon, ob es sich bei demjenigen, der die Rundfunkgeräte zum Empfang bereit hält, um eine Privatperson oder eine gemeinnützige Einrichtung handelt. Es ist deshalb nicht treuwidrig, sondern konsequent, wenn sich der Beklagte auch der Klägerin gegenüber auf das Antragserfordernis beruft. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass - mit Ausnahme der drei Hörfunkgeräte - alle Rundfunkempfangsgeräte bereits unter dem vorherigen Betreiber angeschafft worden sind und der zeitnah einen Befreiungsantrag hätte stellen können. Es war Sache der Klägerin, sich gegebenenfalls schon in der Phase der Vorbereitung der Übernahme des Krankenhauses, zumindest aber unmittelbar danach über den Gerätebestand in den von ihr weiter betriebenen Kliniken und ein eventuelles Befreiungserfordernis zu informieren. Für die danach gebührenpflichtigen Geräte hat der Beklagte für die Zeit von Juli 2006 bis Oktober 2008 die noch ausstehenden Gebühren zu Recht auf 81.505,58 EUR festgesetzt. Offensichtlich sind für drei Fernseher in den hier betroffenen 28 Monaten Rundfunkgebühren (in Höhe von insgesamt 1.430,52 EUR) gezahlt worden. 170 Fernseher und 2 Radios wurden mit Bescheid vom 5. November 2008 ab Oktober 2008 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, so dass 10 Fernsehgeräte und ein Hörfunkgerät im Oktober gebührenpflichtig blieben. Auf diese Weise errechnet sich die vom Beklagten festgesetzte Summe. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlage zum Schreiben des Beklagten vom 29. Dezember 2008 verwiesen. II. Auch soweit die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass der Gebühren beantragt (Hilfsantrag), ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Das nach § 68 Abs. 2 VwGO erforderliche Vorverfahren ist durchgeführt worden. Die Klägerin hat erstmals im Rahmen ihres Widerspruchs gegen den Ursprungsbescheid vom 5. November 2008 die Niederschlagung der Gebühren beantragt. Dies hat der Beklagte mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 formlos und ohne Rechtsmittelbelehrung abgelehnt. Der Widerspruch der Klägerin vom 12. Dezember 2008 gegen den neuen Bescheid vom 1. Dezember 2008 erstreckte sich auch auf die Ablehnung des Gebührenerlasses. Diesen Widerspruch hat der Beklagte mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 erneut formlos und ohne Rechtsmittelbelehrung zurückgewiesen. In der Sache handelt es sich bei diesem Schreiben um einen Widerspruchsbescheid handeln. Am 23. Januar 2009 hat die Klägerin auch insoweit fristgerecht Klage erhoben. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte seinen Anspruch auf Rundfunkgebühren in Höhe von 81.505,58 EUR ganz oder teilweise erlässt. Die Ablehnung des entsprechenden Antrages durch den Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Es kann dahinstehen, ob hinsichtlich des Erlasses entstandener Rundfunkgebühren § 38 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung über das Finanzwesen des Westdeutschen Rundfunks Köln vom 30. Oktober 2001 (GV. NRW. 2002 S. 60) - FinO-WDR - anzuwenden ist, so wohl VG Düsseldorf, Urteile vom 4. Juni 2003 - 27 K 3851/02 u.a. -, juris, ob eine analoge Anwendung von § 227 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - in Betracht kommt, vgl. dazu VG Trier, Urteil vom 27. November 2008 - 2 K 591/07.TR -, juris. Nach § 38 Abs. 2 Nr. 3 FinO-WDR darf der Beklagte Ansprüche ganz oder teilweise erlassen, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Nach § 227 AO können Ansprüche ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Eine besondere Härte bzw. Unbilligkeit liegt dann vor, wenn die Gebührenfestsetzung zwar dem Gesetz entspricht, die Einziehung aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass sie als unbillig erscheint. Vgl. zum Begriff der sachlichen Unbilligkeit Rüsken in Klein, Abgabenordnung, Kommentar, 10. Aufl. 2009, § 163 Rdn. 32 ff., und Fritsch in Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2009, § 227 Rdn. 18 ff. Eine solche (sachliche) Härte oder Unbilligkeit ist hier nicht gegeben. Sie ist insbesondere nicht dadurch begründet, dass der Anspruch, der eingezogen werden soll, gar nicht entstanden wäre, wenn die Klägerin rechtzeitig einen Befreiungsantrag gestellt hätte. Diese Fallkonstellation hat der Gesetzgeber gesehen und bewusst so geregelt, dass eine rückwirkende Befreiung nicht in Betracht kommen soll. Eine rückwirkende Befreiung kann deshalb auch nicht auf dem Umweg eines Härteerlasses erreicht werden. Auch eine persönliche Härte für die Klägerin durch die Einziehung der Gebührenforderung liegt nicht vor. In Anlehnung an die Regelungen der Abgabenordnung wird ein Anspruch auf Erlass aus persönlichen Gründen zu bejahen sein, wenn der Gebührenschuldner sowohl erlassbedürftig als auch erlasswürdig ist. Vgl. dazu Rüsken, a.a.O., Rdn. 84 ff. und Fritsch, a.a.O., § 227 Rdn. 28 ff. Hier mangelt es schon an der Erlassbedürftigkeit. Sie liegt vor, wenn die Gebühreneinziehung die wirtschaftliche Existenz des Gebührenschuldners vernichten oder ernstlich gefährden würde. Davon kann bei der hier in Rede stehenden Summe von etwa 80.000,00 EUR angesichts der - gerade zur Vermeidung der Insolvenzfähigkeit gewählten - rechtlichen Struktur der Klägerin mit dem Kreis als öffentlichen-rechtlichem Gewährsträger selbst vor dem Hintergrund der allgemeinen finanziellen Schwierigkeiten keine Rede sein. Überdies hat sich der Beklagte grundsätzlich mit Ratenzahlungen einverstanden erklärt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.