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Beschluss

8 L 407/10

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2010:1011.8L407.10.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragsteller zu 2., 3., 5.-12., 14.-20., 22.-30., 32. und 33.den Antrag zurückgenommen haben.

Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Die Antragsteller zu 1. - 33. tragen die Gerichtskosten sowie die bis zur Antragsrücknahme am 14. September 2010 entstandenen außergerichtlichen Kosten zu je 1/33. Die danach entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsteller zu. 1., 4.,13., 21. und 31. zu je 1/5. Eheleute sowie die unter Ziffer 5 erfassten Antragsteller tragen den auf sie entfallenden jeweiligen Kostenanteil gesamtschuldnerisch.

Der Streitwert wird für die Zeit bis zur teilweisen Antragsrücknahme am 14. September 2010 auf 82.500,00 EUR, für die Zeit danach auf 12.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragsteller zu 2., 3., 5.-12., 14.-20., 22.-30., 32. und 33.den Antrag zurückgenommen haben. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die Antragsteller zu 1. - 33. tragen die Gerichtskosten sowie die bis zur Antragsrücknahme am 14. September 2010 entstandenen außergerichtlichen Kosten zu je 1/33. Die danach entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsteller zu. 1., 4.,13., 21. und 31. zu je 1/5. Eheleute sowie die unter Ziffer 5 erfassten Antragsteller tragen den auf sie entfallenden jeweiligen Kostenanteil gesamtschuldnerisch. Der Streitwert wird für die Zeit bis zur teilweisen Antragsrücknahme am 14. September 2010 auf 82.500,00 EUR, für die Zeit danach auf 12.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag der noch im Verfahren verbliebenen Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Ungeachtet der Frage der Statthaftigkeit und Zulässigkeit des in Gestalt eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gekleideten Begehrens bleibt die auf vorläufige Verhinderung der Realisierung der Schulschließung gerichtete Rechtsverfolgung im Ergebnis ohne Erfolg. Das Begehren wäre auch in Gestalt eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO jedenfalls unbegründet, da der zwischenzeitlich am 9. September 2010 im Amtlichen Kreisblatt im Rahmen der veröffentlichten Schulentwicklungsplanung bekanntgemachte Ratsbeschluss vom 5. Juli 2010 in dem hier angegriffenen Umfang nach summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Die jahrgangsweise Auflösung der städtischen Grundschule N. dürfte in einem etwaig nachfolgenden Hauptsacheverfahren Bestand haben, weil der Antragsgegner im Rahmen seines Organi-sationsermessens sowohl die gesetzlichen Vorgaben für seine schulorganisatorische Maßnahme beachtet als auch die daran anknüpfende Planung ohne Rechtsmängel durchgeführt haben dürfte. Die rechtliche Würdigung orientiert sich an folgenden Grundsätzen: Gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 Schulgesetz NRW (SchulG) beschließt der Schulträger u.a. über die Auflösung einer Schule nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. Als Schulträger ist die Gemeinde somit zur Organisation ihres örtlichen Schulwesens ermächtigt. Der Beschluss des Schulträgers bedarf allerdings der Genehmigung durch die Bezirksregierung als obere Schulaufsichtsbehörde gemäß § 81 Abs. 3 SchulG. Ferner hat der Schulträger die weiteren formellen Voraussetzungen zu beachten, wonach etwa der Beschluss schriftlich festzulegen und auf der Grundlage der Schulentwicklungsplanung zu begründen ist (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 3 SchulG). Daneben sind vom Schulträger weitere gesetzlich vorgegebene Anforderungen zu erfüllen, wie etwa die sich aus § 81 Abs. 1 SchulG ergebende Verpflichtung, durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten. Aus § 82 SchulG folgen Vorgaben zur Mindestgröße von Schulen. Danach müssen Schulen gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 SchulG die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Mindestgröße haben, wobei für die Fortführung diejenigen Klassengrößen maßgeblich sind, die in der entsprechenden Rechtsverordnung gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG vorgeschrieben sind (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 3 SchulG). Grundschulen mit weniger als zwei Klassen pro Jahrgang sollen zur Erreichung angemessener Klassen- und Schulgrößen im Sinne von § 81 Abs. 1 SchulG möglichst als Teilstandort (Grundschulverbund) geführt werden, wenn der Schulträger deren Fortführung für erforderlich hält. Der Schulträger hat bei seiner Entscheidung aber nicht nur die sich unmittelbar aus den schulrechtlichen Normen ergebenden Vorgaben zu beachten. Vielmehr ist auch die hier angegriffene jahrgangsweise Schulauflösung eine Planungsentscheidung. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine solche Planungsentscheidung rechtlichen Bindungen unterliegt, die sich aus den Anforderungen des allgemeinen planerischen Abwägungsgebotes ergeben. Wie in anderen Bereichen auch muss sie dem Gebot der gerechten Abwägung der für und gegen sie sprechenden Belange genügen, dessen Verletzung der Anfechtende im Hinblick auf seine eigenen Belange rügen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1992 - 6 B 32.91 -; OVG NRW, zuletzt Beschluss vom 10. August 2009 - 19 B 1129/08 -. Eine ordnungsgemäße Abwägung setzt insbesondere voraus, dass alles an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, dass das Gewicht der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt worden ist und dass vor allem der Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Bedeutung der Belange im Verhältnis stehen. Grundlage einer ordnungsgemäßen Prognoseentscheidung ist die gebotene Berücksichtigung der erreichbaren Daten und einer dem Sachgebiet angemessenen und methodisch einwandfreien Vorgehensweise. Die Betroffenen können sich allerdings rechtlich nur dann gegen schulorganisatorische Maßnahmen des Schulträgers erfolgreich wehren, wenn eigene Rechte dadurch verletzt werden. Auch wenn - wie hier - Antragsteller und ihre Kinder unmittelbar von der Auflösung betroffen sein mögen, weil die Kinder die konkrete Grundschule nicht mehr bis zum Ende der Grundschulzeit besuchen können und daher ein Schulwechsel droht, führt dies allein betrachtet nicht unmittelbar zu einer Rechtsverletzung. Es ist nämlich in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass die verfassungsmäßigen Rechte von Eltern und Schülern nicht so weit gehen, den Bestand eines konkreten Standorts oder einer Schule zu sichern. Sie schließen insbesondere nicht das Recht ein, dass Schüler eine bestimmte Schule der gewählten Schulform besuchen können und die besuchte Schule für die Dauer der Schulzeit erhalten bleibt und Eingangsklassen bildet. Die Eltern- und Schülergrundrechte gewährleisten vielmehr allein die freie Wahl zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulformen, Schularten und Schultypen. Sie richten sich darauf, dass der Schulträger eine Schule der gewünschten Form in zumutbarer Schulwegentfernung durch Errichtung und Erhaltung zur Verfügung steht. Vgl. grundlegend OVG NRW, Urteil vom 9. November 1984 - 5 A 2167/82 -. Aber auch ohne eine derartige Beeinträchtigung der Eltern- und Schülergrundrechte haben die betroffenen Eltern einen Anspruch darauf, dass der Schulträger sein Planungsermessen fehlerfrei ausübt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 1993 - 19 B 772/93 -. Gemessen an diesen Grundsätzen lässt sich dem Antragsvorbringen nichts entnehmen, was auf die Rechtswidrigkeit der Schulschließung hindeutet. Was die oben dargestellten verfassungsrechtlichen Rechte der Antragsteller angeht, liegt eine Verletzung offensichtlich nicht vor, da auch nach Schließung der Grundschule N. im Gemeindegebiet in der Nachbarschaft aufnahmebereite Grundschulen zur Verfügung stehen werden. Diese Grundschulen befinden sich ausweislich der örtlichen Gegebenheiten in zumutbarer Entfernung, so dass der Antragsgegner in nachvollziehbarer Weise davon ausgehen konnte, dass durch den Schulwechsel keine erheblich längeren Schulwege zurückzulegen sind. Jedenfalls deutet wegen der Erreichbarkeit benachbarter Grundschulen nichts darauf hin, dass schon jetzt absehbar die sich aus der Schülerfahrkostenverordnung ergebenden Zumutbarkeitsgrenzen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. § 13 Abs. 2 und 3 SchfKVO) nicht eingehalten werden können. Dem steht der Umstand nicht entgegen, dass für einzelne Kinder - wie etwa bei der Familie S. - durch eine etwaige zu große Entfernung zur nächsten Bushaltestelle ggf. andere nach der Schülerfahrkostenverordnung vorgesehene Alternativen durch den Schulträger für eine angemessene Schülerbeförderung gefunden werden müssten. Solche Einzelfälle stellen aber die planerische Entscheidung als Ganzes nicht in Frage, zumal bereits im letzten Schuljahr ohnehin 14 von 94 Kindern wegen Überschreitung der Entfernungsgrenze der Wohnung zur Grundschule N. eine Schulwegkarte erhalten hatten. Vgl. zur Schulweglänge im Rahmen der Abwägung: Niehues/Rux, Schulrecht, München 2006, Rdnr. 800. Der Antragsgegner hat sodann die ihn bindenden gesetzlichen Vorgaben des Schulgesetzes beachtet. Insbesondere war er nicht verpflichtet, die einzügige Grundschule - zumindest als Teilstandort - fortzuführen. Die Antragsteller berufen sich zu Unrecht darauf, der Fortbestand ortsnaher einzügiger Grundschulen sei ein Kriterium, welches in der Abwägung in besonderem Maße zu berücksichtigen sei. Dies ist nach den gesetzlichen Vorgaben nicht der Fall. Vielmehr folgt aus § 82 SchulG für die Mindestgröße von Schulen der Regelfall, dass Grundschulen bei der Errichtung mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang und bei der Fortführung mindestens eine Klasse pro Jahrgang (vgl. § 82 Abs. 2 Satz 1 SchulG) haben müssen. Schon aus diesen Bestimmungen folgt, dass die Einzügigkeit einer Grundschule nicht der gesetzlich wünschenswerte Regelfall ist, sondern die Ausnahme. Die von den Antragstellern als Beleg für ihre Annahme angeführten politischen Aussagen der ehemaligen Schulministerin (vgl. Ausschussprotokoll 14/47 der Sitzung des Landtagsausschusses für Schule vom 7. Oktober 2005) haben rechtlich lediglich ihren Niederschlag darin gefunden, dass eine einzügige Grundschule als Teilstandort geführt werden kann, wenn der Schulträger deren Fortführung für erforderlich hält. Diese Formulierung für sich betrachtet macht bereits hinreichend deutlich, dass es allein der Entscheidungsgewalt des Schulträgers vorbehalten ist, ob er an einer Schule festhalten will, welche dem gesetzlichen Regelerfordernis nicht mehr genügt. Abgesehen davon wird in dem von den Antragstellern zitierten Bericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einzügigen Grundschulen mehr vom Land zu bezahlendes Personal benötigt wird, als diesen Schulen nach der Lehrerbedarfsberechnung zusteht. Dementsprechend hat die Landesregierung an der in § 8 Abs. 1 der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG geregelten Schüler-Lehrer-Relation von 25,3 festgehalten und betont, dass eine gleichmäßige Unterrichtsversorgung für alle Grundschulen nur dann gewährleistet ist, wenn diese durchgängig zweizügig mit 8 Klassen je 24 Kindern geführt werden. Vor diesem Hintergrund braucht eine einzügige Grundschule nicht fortgeführt werden, wenn der Schulträger sie nicht für erforderlich hält. Hier hat der Antragsgegner nachvollziehbar begründet, warum er von der fehlenden Erforderlichkeit ausgeht. Er hat bei seiner Entscheidung maßgeblich auf das im Verhältnis zu anderen Schulen erhebliche Alter des Schulgebäudes (Baujahr 1964), die geringe Anzahl von nur vier Klassenräumen, die ohne erhebliche bauliche Maßnahmen keinen Raum für eine Erweiterung ermöglichen, und den im Ergebnis unbestreitbaren finanziellen Aufwand für bauliche Unterhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen abgestellt. Vor dem Hintergrund der in dem Gemeindegebiet jetzt bereits wegen der niedrigen Geburtenzahlen absehbar sinkenden Schülerzahl zukünftig einzuschulender Jahrgänge ist offenkundig, dass ein Festhalten an allen zehn Grundschulen angesichts eines Bedarfs von 6,5 Grundschulen nicht vom Schulträger verlangt werden kann, zumal ihn die gesetzliche Verpflichtung zur Schaffung angemessener Schulgrößen unter Beachtung der Klassenbildungswerte trifft. Wenn der Schulträger dann im Rahmen der Auswahl der zu schließenden Schulen die zuvor genannten Kriterien heranzieht, ist aus rechtlicher Sicht dagegen nichts zu erinnern. Es trifft auch nicht zu, dass eine etwaige Unterschreitung der Bandbreite von mindestens 18 Schülern bzw. das Erreichen des Klassenfrequenzrichtwertes für dieses Schuljahr für die Ratsentscheidung von erheblicher Bedeutung war. Ausgehend von der Schulentwicklungsplanung war vielmehr von Gewicht, dass für die Dauer einer sachgerechten Schulplanung bereits 2014 mit erheblich weniger Einschulungen im Einzugsbereich der Grundschule N. zu rechnen ist. Hierbei ist es sachgerecht, auf die Geburtenzahl in den jeweiligen Ortsteilen abzustellen, zumal keine nachhaltigen und spürbaren externen Effekte (etwa durch Wanderungsbewegungen) den Zusammenhang zwischen Einschulung und Geburtenentwicklung dort in Frage stellen. Die übrigen eingangs genannten einschlägigen gesetzlichen Vorgaben sind eingehalten worden. Die Antragsteller können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Planung leide an Rechtsfehlern. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand hat der Antragsgegner auf der Grundlage einer sachgerechten Abwägung entschieden. Die tatsächlichen Grundlagen sind im Wesentlichen zutreffend ermittelt worden; alle abwägungsrelevanten Umstände sind angemessen in die Ratsentscheidung eingeflossen. Hierzu ist im Einzelnen auszuführen: Sowohl die Prognose zur Entwicklung der Gesamtschülerzahl als auch zur Einschulungssituation in N. ist methodisch nicht zu beanstanden, weil sie ausgehend von den melderechtlich erfassten Geburten hinreichend exakt Rückschlüsse auf die mittel- und langfristige Entwicklung erlauben. Der Rückgang von 1813 Schülern im Jahr 1998 auf 1489 Schüler im Jahr 2008 wird sich ausgehend von der weiter sinkenden Geburtenzahl in den Folgejahren fortsetzen. Insbesondere für N. ist zutreffend erkannt worden, dass ein Absinken von 94 Schülern auf 65 Schüler im Jahr 2014 realistischerweise zu erwarten ist. Dies gilt umso mehr, als sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden tatsächlichen Entwicklung, wie sie sich nach dem Stand des Melderegisters vom 12. August 2010 darstellt (vgl. Bl. 149 f. der Gerichtsakte), die Prognose bestätigt hat und sich sogar insgesamt noch geringere Einschulungszahlen ergeben haben. Zur Klarstellung weist die Kammer darauf hin, dass auch bei schulplanerischen Entscheidungen eine Pflicht des Schulträgers besteht, die tatsächliche Entwicklung auch nach Bestandskraft seiner Entscheidung im Blick zu behalten und ggf. bei gravierenden Änderungen darauf zu reagieren. Der Antragsgegner hat ferner erkannt, dass die Grundschule N. mit offenem Ganztagsangebot geführt wird. Er durfte dabei allerdings auch berücksichtigen, dass weitere Grundschulen zwischenzeitlich ebenfalls ein solches Angebot machen und dass deshalb ein besonderer zusätzlicher Grund für den Besuch der Grundschule N. jedenfalls für den Planungszeitraum nicht besteht. Er musste ferner rechtlich nicht auf besondere pädagogische Erfolge der Schule Rücksicht nehmen. Dies folgt schon daraus, dass diese nicht auf einem unverwechselbaren Konzept beruhen (etwa als pädagogische "Reformschule"), welches untrennbar mit der Schule und ihrem Fortbestand verknüpft ist. Was die Auswahlentscheidung betrifft, können sich die Antragsteller nicht darauf berufen, ein Neubau des Schulgebäudes sei eine wirtschaftlich sinnvolle Planungsalternative. Planungsentscheidungen liegen in der Hand der dazu demokratisch legitimierten Gremien, die in eigener Verantwortung über erhebliche Investitionen zu befinden haben. Wenn - wie hier - angesichts bereits existierender Schulgebäude einem Umzug in verhältnismäßig neue Schulgebäude mit ausreichendem Raumangebot der Vorzug vor einem Schulneubau gegeben wird, ist eine solche Entscheidung planungsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Antragsteller mit ihrer Planungsalternative auf die Kostenprognosen des Schulträgers und dessen tatsächliche Kostenermittlung zielen, vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass die Eckdaten im Wesentlichen fehlerhaft sind und daher dem Antragsgegner keine tragfähige Entscheidungsgrundlage vermitteln konnten. Die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Berechnung der Bruttogeschossflächen wirkt sich im Ergebnis nicht aus, weil es entscheidend auf die gleichmäßige Anwendung eines einheitlichen Berechnungsschemas ankommt, was hier nach Auskunft des Antragsgegners vom 27. September 2010 bei allen Schulen der Fall sein soll. Auch sonst hat der Antragsgegner erkennbar auf sachgerechte Kriterien abgestellt, wie beispielsweise auf die Eignung anderer Schulgebäude im Hinblick auf barrierefreie Zugänge und einen behindertengerechten Gebäudebestand. Der Antragsgegner war auch nicht gezwungen, die Bedeutung einer Schule für das Leben in dem Ortsteil in seiner Abwägung über die oben genannten Belange zu stellen. Dass eine Planungsentscheidung grundsätzlich bei vorhandenen Alternativen auch zu anderen Ergebnissen führen kann, gehört immanent zu jeder Planung. Die rechtliche Überprüfung hat diesen Rahmen zu respektieren. Die Kammer hat davon abgesehen, den Antragstellern eine sachgerechte Antragsfassung im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung zu empfehlen, da sich auch in einem Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - ungeachtet des Fehlens eines Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung hergestellt werden könnte - im Ergebnis keine Änderung ergibt. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung insbesondere den gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Die Entscheidung über die teilweise Einstellung des Verfahrens beruht auf entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO. Die Kostenentscheidung beruht insoweit auf §§ 155 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 159 Satz 2 VwGO, soweit Eltern als Personensorgeberechtigte gemeinsam für ihr Kind gehandelt haben und nach außen insoweit als Gesamtschuldner haften. Die Kostenentscheidung bezüglich der im Verfahren verbliebenen Antragsteller beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, ebenfalls ggf. in Verbindung mit § 159 Satz 2. Bei der Kostenentscheidung hat die Kammer berücksichtigt, dass mit den nach Antragsrücknahme entstandenen weiteren außergerichtlichen Kosten lediglich die verbliebenen Antragsteller zu belasten waren. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat die Kammer für jedes vertretene Kind gesondert den hälftigen Auffangwert angesetzt, da das Antragsbegehren die Schullaufbahn eines jeden Kindes individuell betrifft. Der Umstand, dass diese Begehren parallel von mehreren Eltern verfolgt werden, wird durch die Möglichkeit zur Bündelung in einem Verfahren und der Berechnung nach einem einheitlichen Streitwert in angemessener Weise berücksichtigt.