Urteil
9 K 472/10
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2010:1021.9K472.10.00
15Zitate
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Einfamilienhauses. 3 Er ist Eigentümer des Grundstücks C. , Gemarkung K. , Flur 6, Flurstücke 607, 608, 609, und 610 (Auf dem Tie 4). Das östlich des Ortskerns von K. und südöstlich der Straße Auf dem U. gelegene Grundstück ist an der Straße mit einem Einfamilienhaus bebaut. Der hintere Teil des Grundstücks, das in östlicher Richtung abfällt, wird als Garten genutzt. An der Straße Auf dem U. befinden sich beiderseits weitere Wohngebäude. Das Vorhabengrundstück ist nördlich, östlich und südlich von einer zum Teil doppelreihigen, alleeähnlichen alten Hainbuchenhecke umgeben, durch die im Norden ein Fußweg (Wanderweg) verläuft, der im weiteren Verlauf dem T. der K1. nach Osten folgt. Jenseits des Fußweges befinden sich nördlich bzw. östlich die unbebauten Flurstücke 464 und 579 sowie daran anschließend der Reitplatz eines an der F. Straße gelegenen großen Reiterhofes. In südlicher Richtung grenzt das klägerische Grundstück an die mit den Wohnhäusern M.---------weg 1 und 3 bebauten Flurstücke 566 und 567 und die unbebauten und als Ackerfläche genutzten Flurstücke 568 und 569. 4 Für den fraglichen Bereich besteht kein Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan ist der westliche, bebaute Teil des Grundstücks als Wohnbaufläche und der östliche, unbebaute Teil als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. 5 Unter dem 11.09.2009 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem östlichen Teil seines Grundstücks (Flurstück 607). In einem Begleitschreiben führte er näher aus, dass das Grundstück noch am Bebauungszusammenhang des Ortsteils K. teilnehme und sich das Vorhaben in die Umgebung einfüge. 6 Nach vorheriger Anhörung lehnt der Beklagte mit negativem Vorbescheid vom 12.02.2010 die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung ab. Zur Begründung gab er an, das Grundstück liege nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und auch nicht in einem im Zusammenhang bebauter Ortsteil. Der Bebauungszusammenhang ende auf der Rückseite des vorhandenen Wohngebäudes Auf dem U. 4. Das Baugrundstück liege in einer Senke mit einem wertvollen Baumbestand, der eine deutliche Zäsur darstelle. Im Außenbereich könne das nicht privilegierte Vorhaben nicht zugelassen werden, da es öffentliche Belange beeinträchtige. Es widerspreche der Darstellung des Bereichs im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche. Weiter sei die Baumaßnahme nicht mit den Belangen des Natur und Landschaftsschutzes vereinbar und beeinträchtige die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild. Im Bereich des beantragten Vorhabens befinden sich der südliche Hauptarm der K2. und der derzeit verrohrte Bachlauf. Weiterhin seien im Randbereich alte Eichen- und Hainbuchenhecken vorhanden. Aufgrund seiner besonderen Wertigkeit sei dieser K3. des Quell- und Oberlaufes der K1. in das landesweite Biotopkataster aufgenommen worden. Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege sei es, verrohrte Gewässerbereiche und deren Quellen zu öffnen, um so eine ökologische Durchgängigkeit zu erzielen. Eine Bebauung des derzeitig teilweise feuchten Grünlandes stehe dieser Zielsetzung entgegen. Auch seien Beeinträchtigungen der durchwachsenen Hainbuchenhecke entlang des vorhandenen Wanderweges zu vermeiden. Ziel der Landschafts- und Grünplanung sei es, die vorhandene Grünverbindung vom historischen Ortskern K. entlang der K1. bis zur Stadtgrenze zu entwickeln und dabei auch den Quellbereich und den verrohrten Abschnitt der K1. einzubeziehen. 7 Der Kläger hat daraufhin am 24.02.2010 Klage erhoben. Zur Begründung legt er unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen dar, das Baugrundstück liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauter Ortsteil, dessen Grenze östlich entlang der Flurstücke 2331, 579, 569 und 399 zu ziehen sei. Die westlich gelegenen Grundstücke gehörten aufgrund ihres kleinteiligen Grundstückszuschnitts sowie ihrer Bebauung bzw. gärtnerischen Anlage zum Bebauungszusammenhang von K. , während die östlich gelegenen Grundstücke zu dem Reiterhof gehörten und landwirtschaftlich genutzt würden. Das Baugrundstück werde im Norden und Osten durch eine Wegeparzelle begrenzt und durch eine zu einer Allee ausgewachsenen doppelten Buchenhecke optisch eingefriedet und gegenüber dem Außenbereich abgegrenzt. Folge man dieser Auffassung nicht, müsse die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich entlang der östlichen Gebäudekanten des Gebäudes F. Straße 12a auf dem Flurstück 2331 und des Gebäudes M.---------weg 3 auf dem Flurstück 567 gezogen werden. Auch dann liege das Baugrundstück westlich der Linie im Innenbereich. Selbst bei einer Lage im Außenbereich beeinträchtige das Vorhaben keine öffentlichen Belange. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans könnten dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, da eine landwirtschaftliche Nutzung aufgrund seiner geringen Größe, der Anlage als Hausgarten sowie des vorhandenen Baumbestandes nicht möglich sei. Auch Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege könnten dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Der Gewässerlauf sei noch verrohrt und könne die ihm zugedachte Naturschutzfunktion nicht ausüben. Eine Bebauung des Grundstücks stehe dem Ziel, den Lauf zu öffnen, nicht entgegen. Eine Beeinträchtigung des Wanderweges sei nicht ersichtlich, da die vorhandene Baumkulisse nicht beseitigt werden solle. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Beklagten unter Aufhebung des negativen Vorbescheides vom 12.02.2010 zu verpflichten, ihm einen positiven Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück C. , Gemarkung K. , Flur 6, Flurstücke 607 (Auf dem U. 4) gemäß seiner Bauvoranfrage vom 11.09.2009 zu erteilen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er führt aus, die Flurstücke 568 und 569 seien unbebaut und könnten nicht zur Klärung des Bebauungszusammenhangs herangezogen werden. Dieser müsse sich aus der konkreten und vorhandenen Bebauung sowie optisch wahrnehmbaren Umständen ergeben. Das Baugrundstück könne auch nicht als Baulücke zwischen den Gebäuden F. Straße 12a und M.---------weg 3 angesehen werden, da aufgrund des vorhandenen Baumbestandes zwischen ihnen keine Sichtbeziehung bestehe und der Baumbestand das Grundstück dem Außenbereich zuordne. Selbst bei einer Lage des Vorhabens innerhalb des Bebauungszusammenhanges sei es nicht zulässig, da es eine durch die entlang der Straße Auf dem U. vorhandene erste Baureihe gebildete faktische rückwärtige Baugrenze überschreite und sich als erstes Vorhaben in zweiter Reihe nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Eine Beeinträchtigung des verrohrten Abschnitts der K1. könne dem Vorhaben allerdings nicht mehr entgegengehalten werden, da nach neueren Erkenntnissen das Gewässer K1. erst unterhalb der Verrohrung direkt östlich des Wanderweges beginne. Die übrigen zur Ablehnung angeführten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft bestünden dagegen unverändert. 13 Anlässlich eines am 06.10.2010 durchgeführten Erörterungstermins hat der Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 15 Die Beteiligten haben im Erörterungstermin übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 16 Entscheidungsgründe: 17 Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben. 18 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. 19 Der negative Vorbescheid des Beklagten vom 12.02.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten positiven Vorbescheides, da seinem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 71 i.V.m. § 75 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW -). 20 Das Bauvorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Der rückwärtige Teil des Grundstücks des Klägers liegt nicht mehr in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 des Baugesetzbuches - BauGB - sondern bereits im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. 21 Ein Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. 22 Ständige Rechtsprechung seit BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36. 23 Dabei ist das "gewisse Gewicht" für die Bewertung eines Bebauungszusammenhangs als Ortsteil nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 56.79 -, BRS 42 Nr. 80 m.w.N.; s.a. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Loseblatt-Kommentar, Stand April 2010, § 34 Rn. 14 f. m.w.N. 25 Danach ist der Ortskern von K. unzweifelhaft als im Zusammenhang bebauter Ortsteil anzusehen. Dieser endet jedoch in dem hier fraglichen Bereich mit der südöstlich der Straße Auf dem U. und nördlich des Liebfrauenweges vorhandenen Bebauung. Der rückwärtige Teil des klägerischen Grundstücks nimmt an dem tatsächlich vorhandenen Bebauungszusammenhang nicht mehr teil. 26 Für die Beurteilung ist ungeachtet etwaiger satzungsrechtlicher Festsetzungen maßgebend, ob eine tatsächlich aufeinanderfolgende, eben zusammenhängende Bebauung vorhanden ist und das betreffende Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, also selbst am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1972 - IV C 6.71 -, BRS 25 Nr. 36; Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 -, BRS 46 Nr. 62; Urteil vom 22.06.1990 - 4 C 6.87 -, BRS 50 Nr. 84 m.w.N. 28 Dafür ist nach der Rechtsprechung ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt und die umgebende Bebauung das betreffende Grundstück in einer Weise prägt, dass hieraus die Merkmale für eine hinreichende Zulässigkeitsbeurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB entnommen werden können. Mit den Merkmalen Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass ein unbebautes Grundstück gedanklich übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende "Lücke" erscheinen lässt. 29 Vgl. BVerwG, Urteile vom 06.11.1968, vom 01.12.1972 und vom 22.06.1990, jeweils a.a.O.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 34 Rn. 21. m.w.N. 30 Grundsätzlich endet der im Zusammenhang bebaute Ortsteil mit der letzten Bebauung. Ein Grundstück am Rand eines Ortsteils liegt daher in aller Regel nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs. Dies gilt auch, wenn das Grundstück beiderseits von bebauten Grundstücken umgeben ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich das Grundstück als Baulücke darstellt, weil die benachbarten Grundstücke Teil eines Bebauungszusammenhangs sind. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.1973 - IV C 3.72 -, BRS 27 Nr. 56; Urteil vom 22.06.1990, a.a.O.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 34 Rn. 25. m.w.N. 32 Die Frage, ob ein Bebauungszusammenhang besteht, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu entscheiden. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.12.1967 - IV C 94.66 -, BRS 18 Nr. 57; Urteil vom 14.11.1991 - 4 C 1.91 -, BRS 52 Nr. 146; Beschluss vom 02.08.2001 - 4 B 26.01 -, BRS 64 Nr. 86 m.w.N. 34 Aus dem dem Gericht vorliegenden Karten- und Lichtbildmaterial und den Feststellungen des Berichterstatters im Ortstermin, die er der Kammer vermittelt hat, ergibt sich, dass der hier zur Bebauung vorgesehene rückwärtige Teil des Grundstücks des Klägers nicht mehr an dem Bebauungszusammenhang teilnimmt, sondern bereits dem Außenbereich zuzurechnen ist. Die in dem fraglichen Bereich südlich der F. Straße, östlich der Straße Auf dem U. und nördlich des M2.---------weges vorhandene Bebauung öffnet sich nach Osten zum T. der K1. und vermittelt nicht den Eindruck einer Geschlossenheit, die auch den rückwärtigen Teil des klägerischen Grundstücks umfasst. Hierfür sind die Entfernung zwischen dem Wohngebäude F. Straße 12a und dem Kirchengebäude südlich des M1.---------weges auf dem Flurstück 399 und die Größe der dazwischen liegenden Fläche, die nicht nur das Grundstück des Klägers umfasst, zu groß. Die nördlich des M1.---------weges gelegenen Flurstücke 568 und 569 sind nicht geeignet, einen Bebauungszusammenhang zu vermitteln, da sie noch nicht bebaut sind. Zwar ist nach Angaben des Beklagten eine Bebauung der Flurstücke zulässig, maßgeblich ist jedoch eine im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung tatsächlich vorhandene Bebauung. Unbebaute Grundstücke sind nicht bereits deshalb wie bebaute zu behandeln, weil ihre Bebauung beabsichtigt ist. 35 BVerwG, Urteile vom 26.11.1976 - IV C 69.74 -, BRS 30 Nr. 34, und vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, BRS 60 Nr. 83. 36 Weiter ist zu berücksichtigen, dass die in dem Bereich um das Baugrundstück vorhandene Bebauung deutlich höher liegt als der hier zur Bebauung vorgesehene rückwärtige Teil des klägerischen Grundstücks. Aus dem in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten enthaltenen Lageplan mit Höhenlinien wird deutlich, dass das Geländeniveau von drei Seiten zum T. der K1. hin abfällt. Diese Tatsache hat sich durch den bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck bestätigt. Der östliche Teil des Baugrundstücks stellt sich in der Örtlichkeit bereits als Beginn des Einschnitts des T1. in das Gelände dar. Diese topografischen Gegebenheiten prägen in Bezug auf eine Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs die örtlichen Verhältnisse mehr als die das Grundstück des Klägers umgebende Hainbuchenhecke. Der Außenbereich erstreckt sich vorliegend von Osten her zungenförmig in den bebauten Bereich. 37 Das daher im Außenbereich liegende und dort nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässige Vorhaben des Klägers kann auch nicht gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zugelassen werden, da es öffentliche Belange beeinträchtigt. Es ist bereits deshalb nicht genehmigungsfähig, weil es den Festsetzungen des Flächennutzungsplanes widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Zwar sind die Darstellungen eines Flächennutzungsplanes nicht wie einfache Rechtssätze anwendbar, sondern können immer nur als Unterstützung und einleuchtende Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten zum Vorliegen eines beeinträchtigten öffentlichen Belanges beitragen. 38 BVerwG, Urteil vom 28.02.1975 - IV C 30.73 -, BRS 29 Nr. 70. 39 Gegenüber einem nicht privilegierten Vorhaben setzt sich jedoch auch die Festsetzung " Fläche für die Landwirtschaft " in der Regel durch. 40 BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 57.79 -, BRS 42 Nr. 80. 41 Die Darstellungen eines Flächennutzungsplans entfalten nur dann keine Sperrwirkung mehr, wenn sie infolge Funktionslosigkeit unwirksam geworden sind. Das setzt tatsächliche bauliche Verhältnisse voraus, die von den Festsetzungen sowohl qualitativ wie auch quantitativ in so erheblichem Maße abweichen, dass die Verwirklichung der ihnen zu Grunde liegenden Planungsabsichten auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen erscheint. 42 BVerwG, Urteil vom 14.04.2000 - 4 C 5.99 -, BRS 63 Nr. 115; Beschluss vom 01.04.1997 - 4 B 11.97 -, BRS 59 Nr. 75. 43 Dies ist hier nicht der Fall. Der Flächennutzungsplan enthält eine Abgrenzung der Flächen unterschiedlicher Nutzung, der die städtebauliche Entwicklung weitgehend gefolgt ist. Eine bauliche Verdichtung hat im vorliegenden Bereich bislang - abgesehen von der als Baulückenschließung anzusehenden Bebauung des Flurstücks 2331 mit dem Wohnhaus F. Straße 12a - nur auf den Flächen stattgefunden, die im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt sind. Mit einer Zulassung des Vorhabens des Klägers würde eine Fläche zur Bebauung freigegeben, die als landwirtschaftliche Fläche dargestellt ist. Auf die Frage, ob eine landwirtschaftliche Nutzung tatsächlich möglich ist bzw. wirtschaftlich betrieben werden kann, kommt es für die planungsrechtliche Beurteilung nicht an. 44 Da das Vorhaben des Klägers bereits aus diesen Gründen öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt, kann für die Entscheidung offen bleiben, ob seiner Zulassung auch eine Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) entgegengehalten werden kann. 45 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.