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Beschluss

2 L 586/10

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2010:1108.2L586.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ein alternatives Anmeldeverfahren für die Grundschule J. für das Schuljahr 2011/2012 durchzuführen, 3 hat keinen Erfolg. 4 Es spricht schon vieles dafür, dass der nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beurteilende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung schon mangels Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig ist. Die diesbezüglichen Bedenken, die auch der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung thematisiert hat, mögen jedoch auf sich beruhen. Jedenfalls ist der Antrag unbegründet. Die Antragsteller haben zur Sicherung des Bürgerbegehrens weder einen Anspruch auf Durchführung eines schulrechtlichen Anmeldeverfahrens für die Grundschule J. für das Schuljahr 2011/2012 (Anordnungsanspruch) noch die Gefahr einer drohenden Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung ihrer Rechte (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht. 5 Nach § 26 Abs. 6 Satz 6 GO NRW kommt einem Bürgerbegehren, dessen "Zulässigkeit festgestellt" ist, "Sperrwirkung" zu. Dies hat zur Folge, dass nach der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens bis zur Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden darf, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt hätten rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden. Um diese Wirkung eintreten zu lassen, bedarf es nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der förmlichen Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW durch den Rat. Die - hier im Übrigen stark umstrittene - materielle Zulässigkeit des Bürgerbegehrens reicht für den Eintritt der Sperrwirkung hingegen nicht aus. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - 15 B 1744/07 -, Juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 1 L 2054/07 -, Juris. 7 Bei einem anderen Verständnis würde die Vorschrift ihrem Zweck, eine praktikable Handlungsanweisung für die Gemeindeorgane zu geben, nicht gerecht. 8 VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 1 L 2054/07 -, Juris. 9 Rechtsschutzlücken entstehen bei einem solchen Verständnis der Vorschrift nicht. Denn nötigenfalls kann der Rat durch einstweilige Anordnung zu der erforderlichen Zulässigkeitsfeststellung angehalten werden, wenn ansonsten die Rechte des Bürgerbegehrens vereitelt würden. 10 Da der Rat die erforderliche Zulässigkeitsfeststellung noch nicht getroffen hat und auch eine darauf abzielende gerichtliche einstweilige Anordnung bisher nicht ergangen ist, ist die in § 26 Abs. 6 Satz 6 GO NRW vorgesehene Sperrwirkung bislang nicht eingetreten. 11 Auch der von den Antragstellern angeführte Gesichtspunkt der Organtreue verpflichtet den Antragsgegner nicht, das begehrte Grundschul-Anmeldeverfahren durchzuführen. Zwar können die Gemeindeorgane unter dem als äußerste Grenze zu verstehenden Gesichtspunkt der Organtreue vor Eintritt der Sperrwirkung des § 26 Abs. 6 Satz 6 GO NRW dazu verpflichtet sein, keine vollendeten Tatsachen zu schaffen und deshalb von Entscheidungen abzusehen, die dem Bürgerbegehren die Grundlage entziehen würden. Diese Treuepflicht ist aber nicht schon dann verletzt, wenn die Entscheidung eines Gemeindeorgans im Vorfeld der Sperrwirkung dem Bürgerbegehren zuwiderläuft. Vielmehr ist anerkannt, dass bereits eingeleitete gemeindliche Konzepte weiter verfolgt werden dürfen. Das Prinzip der Organtreue ist nur dann verletzt, wenn das Verhalten des Gemeindeorgans bei objektiver Betrachtung nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, sondern einzig und allein den Zweck verfolgt, dem Bürgerbegehren die Grundlage zu entziehen und damit eine Willensbildung auf direkt-demokratischem Wege zu verhindern. 12 OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - 15 B 1744/07 -, Juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 1 L 2054/07 -, Juris. 13 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall ersichtlich nicht erfüllt. Denn die von der Gemeinde unterlassene Durchführung des Anmeldeverfahrens für die Grundschule J. entzieht dem Bürgerbegehren nicht die Grundlage. Die gegenläufige Auffassung der Antragsteller fußt ganz wesentlich auf der Annahme, § 1 Abs. 1 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (AO-GS) vom 23. März 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2008, SGV. NRW. 223, normiere eine Ausschlussfrist, der die Eltern dazu zwinge, ihr Kind bis spätestens zum 15. November des Vorjahres bei der gewünschten Grundschule anzumelden, wenn es am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werde. Diese Annahme geht jedoch fehl. § 1 AO-GS dient allein der gerechten Verteilung freier Kapazitäten in den Eingangsklassen einer Grundschule. Die Vorschrift kommt daher lediglich dann zum Tragen, wenn vor dem maßgeblichen Stichtag klar ist, dass an der betreffenden Grundschule überhaupt eine Eingangsklasse gebildet wird. Wird diese Klarheit erst später hergestellt, spricht nichts dagegen, auch nach dem 15. November des Vorjahres der Einschulung noch ein Anmeldeverfahren durchzuführen. Dass diese dem Elternrecht aus Art. 6 GG und dem staatlichen Erziehungsauftrag nach Art. 7 GG allein gerecht werdende Auslegung auch dem einfachgesetzlichen Regelungskonzept der schulrechtlichen Vorschriften zugrunde liegt, ergibt sich ferner aus dem - auch vom Antragsgegner hervorgehobenen - Umstand, dass ablehnende Entscheidungen nach § 46 Abs. 2 SchulG oder die Verteilung freier Plätze nach § 1 Abs. 3 AO-GS nicht vor dem 15. November des Vorjahres erfolgen müssen, weshalb nicht nur aus verfassungsrechtlichen Gründen, sondern auch schon nach einfachem Recht Anmeldungen in einer anderen Grundschule nach dem genannten Stichtag möglich sein müssen. Kennzeichnet der in § 1 Abs. 1 AO-GS genannte Zeitpunkt entgegen der Einschätzung der Antragsteller nicht das Ende einer strikten Ausschlussfrist, so wird das Bürgerbegehren schließlich auch nicht dadurch konterkariert, dass die Eltern, die ihre Kinder im nächsten Schuljahr gern zur Grundschule J. schicken würden, sie derzeit zur Vermeidung von Nachteilen bei anderen Grundschulen anmelden. Denn auch dadurch wird ein späteres Anmeldeverfahren für die Grundschule J. nicht verhindert, da nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 SchulG eine Abmeldung bei der gewählten Grundschule möglich ist, wenn ein Anmeldeverfahren bei der Grundschule J. Erfolg haben sollte. 14 Da mithin eine Sperrwirkung derzeit weder nach § 26 Abs. 6 Satz 6 GO NRW noch unter dem Gesichtspunkt der Organtreue besteht, fehlt es an der Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsanspruchs. Zugleich ist der erforderliche Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, weil die Gefahr einer Vereitelung der Rechte des Bürgerbegehrens nicht besteht, wenn bis zum 15. November 2010 kein Anmeldeverfahren für die Grundschule J. durchgeführt wird. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 , 159 Satz 2 VwGO. 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.