Urteil
2 K 712/09
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2010:1118.2K712.09.00
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Tenor
Die Nebenbestimmung Ziff. II.7.8 der Erlaubnis des Beklagten vom 18.12.2008 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Nebenbestimmung Ziff. II.7.8 der Erlaubnis des Beklagten vom 18.12.2008 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin bietet seit vielen Jahren Ponyreiten für Kinder auf Volksfesten an. Standort des Winterquartiers ist jetzt die M. Straße 155 in S. (Kreis H. ). Am 08.09.1988 erteilte der Oberkreisdirektor des Kreises I. ihr die Erlaubnis, einen Reitbetrieb zu unterhalten. Diese Erlaubnis widerrief die Landrätin des Kreises I. mit Bescheid vom 12.10.2004. Mit Bescheid vom 11.07.2005 erteilte der Beklagte der Klägerin die Erlaubnis, gewerbsmäßig einen Reit- und Fahrbetrieb mit zehn Ponys zu unterhalten. Die Erlaubnis war befristet bis zum 30.11.2005. Mit Bescheid vom 23.11.2005 erteilte der Beklagte der Klägerin erneut die Erlaubnis, gewerbsmäßig einen Reit- und Fahrbetrieb mit maximal zwanzig Ponys zu unterhalten. Diese Erlaubnis war befristet bis zum 30.11.2008 und enthielt folgende Auflage: "Es ist darauf hinzuwirken, dass die Pferde / Ponys auf beiden Händen ausgebildet und gearbeitet und, soweit möglich, im Reitbetrieb eingesetzt werden können. Regelmäßige Handwechsel sollen vorgenommen werden". Mit Bescheid vom 18.12.2008 erteilte der Beklagte der Klägerin erneut die Erlaubnis, gewerbsmäßig einen Reit- und Fahrbetrieb mit maximal zwanzig Ponys zu unterhalten. Diese Erlaubnis enthält u.a. folgende Auflage in Ziff. II.7.8: "Nach jeweils 30 Minuten Einsatz ist bei allen Pferde / Ponys ein Handwechsel durchzuführen. Alternativ müssen die Pferde / Ponys bei Einsatz auf nur einer Hand nach jeweils 1 Stunde im Zirkel für eine 1/2 Stunde in den/die Paddocks gebracht, abgesattelt, abgetrenst und mit Futter und Wasser versorgt werden. Sie dürfen in dieser Zeit nicht angebunden werden. Diese Alternative kann nur dann genutzt werden, wenn der/die Paddocks sich in unmittelbarer Nähe des Zirkels befinden". Der Bescheid ist dem Sohn der Klägerin, Herrn F1. U. L. , am 16.02.2009 persönlich übergeben worden. Am 16.03.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, sie werde durch die Auflagen unangemessen und unverhältnismäßig in ihrer Berufsausübung gehindert. Auf das Wohl ihrer Tiere werde im Rahmen des Geschäftsbetriebs größtmöglichen Wert gelegt. Den Tieren stünden in den Zeiten, in denen sie nicht auf Volksfesten zum Ponyreiten eingesetzt würden, auf dem Gehöft großräumige Stallungen und weitläufige Wiesen zur Verfügung. Auch beim Einsatz der Tiere auf Volksfesten werde diesen nach Möglichkeit ein über die Auflagen hinausgehender Auslauf eingerichtet, wenn möglich auf in der Nähe gelegenen Weiden. Die Tiere seien gut ernährt und gesund. Die Erlaubnis zum Betreiben eines Ponyreitbetriebs auf Volksfesten sei an eine Vielzahl von Auflagen und Nebenbestimmungen gebunden, die auch sämtlich von der Klägerin erfüllt und befolgt würden. Allein durch die Bestimmung, dass beim Betrieb der Ponyreitbahn im Zirkel ein halbstündiger Handwechsel stattzufinden habe, alternativ die Ponys nach einer Stunde ausgewechselt werden müssten, werde die Klägerin bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unangemessen und unverhältnismäßig beschränkt. In den Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen werde für den Einsatz von Pferden der Handwechsel empfohlen. Dabei handele es sich aber nicht um zwingendes Recht, sondern, wie auch die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V. in der Beurteilung von Ponyreitbahnen unter Tierschutzgesichtspunkten (Merkblatt Nr. 116) richtig feststelle, um eine tierärztliche Erkenntnis, die als Nebenbestimmung in eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz aufgenommen werden solle. Der Handwechsel werde im Betrieb der Klägerin, die über eine runde Reitbahn verfüge, mit den Tieren trainiert. Den Jungtieren sei der Handwechsel bereits erfolgreich beigebracht worden. Es handele sich bei den von der Klägerin eingesetzten Ponys zum Großteil aber um Tiere, die bereits acht Jahre und älter seien und einen Handwechsel nur schwer oder mit deutlichen Unsicherheiten erlernten. Beim Laufen in die entgegengesetzte Richtung bestehe die Gefahr, dass aufgrund der Unsicherheiten der Ponys die Kinder, die auf diesen Tieren ritten, zu Schaden kämen. Die Klägerin könne auf die Ponys, die den Handwechsel nicht beherrschten, beim Reitbetrieb nicht verzichten. Sie könne sie auch nicht durch andere Ponys ersetzen. Auch der Austausch der Ponys nach einer Stunde ohne einen Handwechsel mit jeweils halbstündiger Pause sei der Klägerin wirtschaftlich nicht möglich, da es dann durch den ständigen Austausch der Tiere, der ohnehin schon Zeit in Anspruch nehme, kaum noch Reitbetrieb gebe. Die Interessenten würden die durch den ständigen Austausch bedingten Wartezeiten nicht hinnehmen. Die Tiere der Klägerin wiesen keinerlei gesundheitliche Schädigungen an Beinen und Gelenken auf, die auf einen mangelnden Handwechsel zurückzuführen seien. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Tiere jeweils allenfalls für drei Tage, in seltenen Ausnahmefällen für einen neuntägigen Zeitraum auf Volksfesten und Veranstaltungen eingesetzt würden und sich in der übrigen Zeit auf dem Gehöft oder auf den Weiden befänden. Die Klägerin beantragt, die Nebenbestimmung II.7.8 der Erlaubnis des Beklagten vom 18.12.2008 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 18.12.2008 zu verpflichten, der Klägerin eine Erlaubnis gem. § 11 Abs. 1 Nr. 3 c Tierschutzgesetz zum gewerbsmäßigen Betrieb eines Reit- und Fahrbetriebs mit maximal zwanzig Ponys ohne die im Bescheid vom 18.12.2008 enthaltene Nebenbestimmung in II.7.8 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, der geforderte halbstündliche Handwechsel entspreche den Zirkusleitlinien. Pferde und Ponys würden nur dann ausgeglichen trainiert, wenn sie auf beiden Händen gehen könnten und dieses auch regelmäßig praktiziert werde. Der Handwechsel oder ein entsprechend langer Ausgleich sei aus Tierschutzgründen zwingend erforderlich. Dass die Tiere der Klägerin nach eigenen Aussagen zum Handwechsel nicht in der Lage seien, zeige gerade, dass sie nicht ausreichend trainiert worden seien. Zwingende Gründe, warum die Tiere der Klägerin nur auf einer Hand gehen könnten, seien nicht dargetan. Die Alternative, eine Stunde auf einer Hand und dann eine halbe Stunde Pause, sei vorab von Herrn L1. , dem Vorsitzenden des Verbands der Tierlehrer e.V., ausdrücklich angeregt und befürwortet worden. In einem Zeitraum von mehr als drei Jahren seit Erteilung der letzten Erlaubnis, in der zur Auflage gemacht worden sei, auf den Handwechsel hinzuwirken, sei es möglich und zumutbar, auch mit älteren Pferden den erforderlichen Handwechsel so zu üben, dass ein sicheres und problemloses Laufen auf beiden Händen erreicht werden könne. Auch ältere Pferde/Ponys lernten durch regelmäßiges geduldiges Trainieren ohne größere Schwierigkeiten neue Lektionen, die dann mit der gleichen Sicherheit ausgeführt würden. Unsicherheiten der Pferde/Ponys beim Handwechsel wiesen deutlich auf ungenügende und unregelmäßige Schulung hin. Auf der Internetseite des Berufsverbandes der Tierlehrer werde explizit darauf hingewiesen, dass "die Einhaltung der Leitlinien zur Haltung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben und ähnlichen Einrichtungen eine Selbstverständlichkeit ist". Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung der Sachverständigen Herrn Dr. B. G. und Herrn D. L1. . Wegen des Inhalts und des Ergebnisses wird Bezug genommen auf den Beschluss vom 19.10.2010 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage gegen die Nebenbestimmung in der Erlaubnis vom 18.12.2008 ist innerhalb der Klagefrist von einem Monat nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO seit Bekanntgabe des Bescheids erhoben worden. Denn der Bescheid ist frühestens durch die Übergabe an den Sohn der Klägerin, Herrn F1. U. L. , am 16.02.2009 bekannt gegeben worden. Die Klagefrist von einem Monat nach der Bekanntgabe endete damit am 16.03.2009. An diesem Tag und demnach fristgerecht ist die Klage erhoben worden. Die angefochtene Auflage des Handwechsels nach dreißig Minuten Einsatz im Bescheid des Beklagten vom 18.12.2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für diese Auflage ist § 11 Abs. 2a TierSchG. Danach kann die Erlaubnis, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Ob die Auflage des Handwechsels nach jeweils dreißig Minuten Einsatz im Betrieb der Klägerin, die über eine runde Reitbahn verfügt, zum Schutz der Tiere erforderlich ist, kann letztlich offen bleiben. Jedenfalls ist die Auflage, die die Klägerin nach dem Bescheid des Beklagten vom 18.12.2008 unmittelbar, d.h. ohne Einräumung einer Übergangsfrist zu befolgen hat, unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft. Das Fehlen einer Übergangsfrist ist unangemessen. Bei § 11 Abs. 2a TierSchG handelt es sich um eine Ermessen einräumende Vorschrift. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wonach eine Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen sein muss, führt zu einem Ermessensfehler. Vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 114 Rn. 159 An der Angemessenheit fehlt es, wenn der dem Antragsteller zugefügte Schaden schwerer wiegt als der angestrebte Nutzen für die Tiere. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 11 TierSchG Rn. 22. So liegt es hier. Die Auflage führt für die Klägerin zu einem Nachteil, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Zwar ist der mit der Auflage verfolgte Schutz der Gesundheit der Tiere ein gewichtiges Ziel. Dies kommt auch in der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG zum Ausdruck. Dabei ist in diesem Fall aber mit Blick darauf, dass der Gesundheitszustand der Tiere der Klägerin vom Beklagten nicht beanstandet wird, zu berücksichtigen, dass die Tiere der Klägerin beim Einsatz in ihrem Betrieb - soweit ersichtlich - keine Schäden, Leiden oder Schmerzen erfahren, die ein unverzügliches Einschreiten des Beklagten erforderlich machten. Demgegenüber bedeutet die unmittelbare Umsetzung der Auflage des Handwechsels nach dreißig Minuten für die Klägerin, dass sie ihren Betrieb (zunächst) schließen müsste, weil es unmöglich ist, der Auflage ab sofort (unabhängig von einer Winterpause) nachzukommen. Nach ihrem Vortrag und nach der übereinstimmenden Auffassung der in der mündlichen Verhandlung (auch in den Verfahren 2 K 2485/08 und 2 K 697/09) vernommenen Sachverständigen bedarf es mindestens etlicher Monate konsequenten Trainings, um den Tieren den Handwechsel beizubringen. Das - auch nur vorübergehende - Einstellen ihres Ponyreitbetriebs hat für die Klägerin eine erhebliche wirtschaftliche Einbuße zur Folge. Mit Blick auf diese Auswirkungen auf die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) sowie auf den grundrechtlich geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 GG) und angesichts des vom Beklagten nicht beanstandeten Zustands der Ponys, der eine Umsetzung der Auflage des Handwechsels nach dreißig Minuten Einsatz nicht dringlich erscheinen lässt, steht die ohne eine angemessene Übergangsfrist vorgesehene Auflage außer Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck. Dass der Klägerin bereits in der Erlaubnis vom 23.11.2005 aufgegeben worden war, auf einen Handwechsel hinzuwirken, macht die Übergangsfrist nicht entbehrlich. Das geforderte Hinwirken auf einen Handwechsel stellt keine konkrete verbindliche Vorgabe dahingehend dar, dass und bis wann der Wechsel nach dreißig Minuten Einsatz von den Tieren der Klägerin beherrscht werden muss, so dass die Klägerin sich auf die entsprechende Auflage im Bescheid vom 18.12.2008 nicht wegen der Auflage in der Erlaubnis vom 23.11.2005 einstellen konnte und musste. Zudem erweist es sich auch als Ermessensdefizit, dass der Beklagte wesentliche Gesichtspunkte bei der Ausübung des Ermessens außer acht gelassen hat. Die Umstände des konkreten Einzelfalls wie den Zustand der Tiere der Klägerin und die tatsächlichen Auswirkungen ihres Einsatzes auf der Reitbahn der Klägerin auf die Gesundheit der Tiere, die im Einzelnen vom Beklagten nicht festgestellt wurden, hat er nicht in seine Ermessenserwägungen eingestellt. Die als Alternative zum Handwechsel vorgesehene Auflage ("Alternativ müssen die Pferde/Ponys bei Einsatz auf nur einer Hand nach jeweils einer Stunde im Zirkel für eine halbe Stunde in den/die Paddocks gebracht, abgesattelt, abgetrenst und mit Futter und Wasser versorgt werden. Sie dürfen in dieser Zeit nicht angebunden werden. Diese Alternative kann nur dann genutzt werden, wenn der/die Paddocks sich in unmittelbarer Nähe des Zirkels befinden.") ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Auch diese Alternative entspricht nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Soweit hinsichtlich des Einsatzes der Tiere im Betrieb der Klägerin ein Ausgleich in Form des Handwechsels vorzunehmen ist, ist die Alternative schon nicht geeignet. Sie ist nach der vom Beklagten unwidersprochenen Aussage des Sachverständigen Dr. G. nicht ausreichend. Da der Klage mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hauptantrag in vollem Umfang stattgegeben wird, ist weder über den Hilfsantrag noch über die hilfsweise gestellten Beweisanträge der Klägerin zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.