Urteil
4 K 1893/10
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2010:1118.4K1893.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 21.11.1945 geborene Kläger steht als Oberregierungsrat im Dienst des beklagten Landes. Er ist bei der Bezirksregierung E. tätig. Die Planstelle, auf der er verwendet wird, ist seit dem 01.12.2009 dem höheren Dienst im Geschäftsbereich des Innenministeriums, Abschnitt "Allgemeine innere Verwaltung", zugeordnet. Mit Schreiben vom 20.01.2010 beantragte der Kläger beim Beklagten sinngemäß, seinen Ruhestand um drei Jahre über die für ihn gesetzlich geltende Altersgrenze hinauszuschieben. Hierzu trug er vor, er verfüge über erhebliche berufliche Erfahrung und spezielle Fachkenntnisse, die für die Abwicklung von Bodenordnungsverfahren von großem Nutzen seien. Diesen Antrag lehnte der Beklagte nach Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten mit Zustimmung der Personalvertretung durch Bescheid vom 30.06.2010 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Begehren des Klägers ständen dienstliche Gründe entgegen. Zur Sanierung des Landeshaushaltes hätten alle Bezirksregierungen bis einschließlich zum Jahre 2015 in erheblichem Maße Stellen einzusparen. Für die Erfüllung der Einsparungsverpflichtungen werde jede frei werdende Planstelle benötigt. Am 29.07.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, es sei fraglich, ob die Bezirksregierung E. tatsächlich aufgrund ausgebrachter kw-Raten zu massiven Stelleneinsparungen verpflichtet sei. Selbst wenn dies der Fall sei, wäre nicht ohne Weiteres anzunehmen, dass einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand dienstliche Gründe entgegenständen. Denn ein Beamter habe grundsätzlich das Recht, frei darüber zu entscheiden, ob er über die Regelaltersgrenze hinaus Dienst leisten wolle. Der Dienstherr sei nur ausnahmsweise berechtigt, einen Antrag auf Verlängerung der Lebensarbeitszeit abzulehnen: Die Bestimmung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG sei nämlich als Soll-Vorschrift des Inhalts zu verstehen, dass eine Weiterbeschäftigung des Beamten auf dessen Antrag über die Regelaltersgrenze hinaus der Regelfall sei und eine Weiterbeschäftigung nur abgelehnt werden dürfe, wenn ein atypischer Fall gegeben sei. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Merkmal der entgegenstehenden dienstlichen Gründe um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff handele. Sollten alle Bezirksregierungen des beklagten Landes sowie das Innenministerium gemäß einer - im Übrigen nicht ausnahmslos eingehaltenen - Vereinbarung vom November 2009 alle Weiterbeschäftigungsanträge ablehnen, solange noch kw-Vermerke zu erwirtschaften seien, würde der gesetzgeberische Wille unterlaufen werden. Schließlich sei zu beachten, dass der Beklagte nicht vorhabe, die von ihm - dem Kläger - besetzte Planstelle oder seinen Tätigkeitsbereich nach seinem Eintritt in den Ruhestand wegfallen zu lassen. Falls die Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG dem Dienstherrn Ermessen einräume, so sei die ablehnende Entscheidung des Beklagten rechtswidrig, weil Ermessen nicht ausgeübt worden sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30.06.2010 zu verpflichten, den Eintritt des Klägers in den Ruhestand um drei Jahre hinauszuschieben, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30.06.2010 zu verpflichten, über den Antrag, den Eintritt des Klägers in den Ruhestand um drei Jahre hinauszuschieben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die sich aus dem Haushaltsplan des beklagten Landes für die Bezirksregierungen ergebende Verpflichtung zur Realisierung von kw-Vermerken betreffe alle Geschäftsbereiche sowie alle Laufbahngruppen und Fachrichtungen. Sie müsse zeitgerecht erfüllt werden. Der Umfang der kw-Vermerke sei so groß, dass durch Pensionierung oder Verrentung frei werdende Planstellen umfassend zum Stellenabbau genutzt werden müssten. Angesichts der auf sie entfallenden hohen kw-Raten sei von keiner Bezirksregierung des beklagten Landes bisher ein Antrag eines Beamten auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand positiv beschieden worden. Die Gleichstellungsbeauftragte habe der ablehnenden Entscheidung im Falle des Klägers zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber - auch in der Form des Hilfsantrages - unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30.06.2010 ist rechtmäßig. Der Kläger kann weder beanspruchen, dass sein Eintritt in den Ruhestand über die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze hinausgeschoben wird, noch, dass über seinen entsprechenden Antrag vom 20.01.2010 vom Beklagten erneut entschieden wird. An der formellen Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheides des Beklagten bestehen keine Bedenken: Die Gleichstellungsbeauftragte wurde beteiligt; die Personalvertretung hat der Maßnahme zugestimmt. Der Bescheid des Beklagten vom 30.06.2010 ist auch materiell rechtmäßig. Gem. § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das siebzigste Lebensjahr hinaus, hinausgeschoben werden, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Antrag ist nach § 32 Abs. 1 Satz 2 LBG spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Diese Frist hat der Kläger mit seiner Antragstellung vom Januar 2010 eindeutig eingehalten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG sind allerdings nicht gegeben. Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten Vorschrift gehört, dass einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Als dienstliche Gründe im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG sind solche zu verstehen, die die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Verwaltung betreffen. Dabei ist der Begriff der entgegenstehenden dienstlichen Gründe nach Ansicht der Kammer weit auszulegen; jedenfalls muss es sich nicht um Belange von erheblichem Gewicht handeln. Das ergibt sich aus einem Vergleich des in § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG gewählten mit den beispielsweise in §§ 66 Satz 1 und 65 Abs. 1 Satz 1 LBG verwandten Begriffen ("zwingende" bzw. "dringende" dienstliche Belange). Hiernach ist ein entgegenstehender dienstlicher Grund anzunehmen, wenn es der Einhaltung von Verpflichtungen oder der Erledigung von Aufgaben der Behörde, bei der der Beamte tätig ist, abträglich wäre, falls der Beamte über die Regelaltersgrenze hinaus im Dienst bliebe. Ist der Dienstherr auf Grund sachbezogener und nachvollziehbarer Bewertung in schlüssiger Weise zu der Feststellung gelangt, dass dies der Fall ist, so ist die Ablehnung eines Antrages gemäß § 32 Abs. 1 LBG rechtlich nicht zu beanstanden. Eine weitergehende verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Entscheidung des Dienstherrn, einen Antrag im Sinne des § 32 Abs. 1 LBG abzulehnen, ist im Hinblick auf die dem Dienstherrn auf Grund seines Organisationsermessens zustehende Einschätzungsprärogative nach Auffassung der Kammer ausgeschlossen. Ist der Dienstherr gehalten, im Rahmen eines beabsichtigten Stellenabbaus kw-Vermerke zu erfüllen, so kann dies zur Annahme entgegenstehender dienstlicher Gründe gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG berechtigen. Ebenso Tadday/Rescher, Beamtenrecht NRW, Kommentar, § 32 Anm. 2. a). Der Beklagte hat die hier getroffene Entscheidung in seinem ablehnenden Bescheid vom 30.06.2010, ergänzt durch Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2010, wie folgt begründet: Aufgrund haushaltsrechtlicher Vorgaben seien die Bezirksregierungen des Landes verpflichtet, in den Jahren 2010 bis 2015 landesweit insgesamt 894 Stellen einzusparen. Von diesen Stellen entfielen im Innenverhältnis 106 Stellen auf die Bezirksregierung E. . Es sei zurzeit zu erwarten, dass in dem genannten Zeitraum bei der Bezirksregierung E. durch Regelpensionierungen nur etwa 70,5 Stellen frei werden würden. Die ausgebrachten kw-Vermerke beträfen alle Geschäftsbereiche der Bezirksregierung E. , alle Laufbahngruppen und Fachrichtungen. Die Bezirksregierungen hafteten gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der kw-Vermerke. Diese Angaben stehen mit dem Inhalt der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge weitgehend überein. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass sie im Wesentlichen den Tatsachen entsprechen. Hiernach ist davon auszugehen, dass der Beklagte voraussichtlich selbst dann nicht in der Lage wäre, die in den Jahren 2010 bis 2015 bei der Bezirksregierung E. zu erwirtschaftenden kw-Vermerke zeitgerecht zu erbringen, wenn alle Beamten bei Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand träten. Im Hinblick hierauf ist es für die Kammer sehr wohl nachvollziehbar, dass der Beklagte gehalten ist, jede Möglichkeit zur Realisierung von kw-Vermerken zu nutzen, die sich bei der Bezirksregierung E. bietet. Hiermit wäre es unvereinbar, derzeit Anträgen von bei der Bezirksregierung E. tätigen Beamten, die darauf gerichtet sind, den Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben, stattzugeben. Nach alledem erscheint die Entscheidung des Beklagten, den Antrag des Klägers vom 20.01.2010 im Hinblick auf den bei der Bezirksregierung E. gebotenen Stellenabbau wegen entgegenstehender dienstlicher Gründe im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG abzulehnen, sachgerecht und plausibel. Dafür, dass die für die ablehnende Entscheidung des Beklagten vom 30.06.2010 zur Begründung angegebenen Erwägungen nur vorgeschoben sind und die getroffene Entscheidung in Wirklichkeit auf völlig anderen Gründen beruht, ist insbesondere im Hinblick auf die bisherige Praxis des Beklagten, ausnahmslos alle Anträge von Beamten der Bezirksregierung E. auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand abzulehnen, nichts ersichtlich; auch aus den Verwaltungsvorgängen des Beklagten ergibt sich insoweit kein Anhaltspunkt. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.