Urteil
10 K 3317/09
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2010:1206.10K3317.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 1967 geborene verheiratete Kläger stand vom 02. September 2002 bis zum 01. September 2008 als Soldat auf Zeit - zuletzt im Range eines Oberfeldarztes - im Dienst der Bundesrepublik Deutschland. Seit dem 02. September 2008 bezieht er Übergangsgebührnisse. Mit Bescheid vom 28. August 2009 berief ihn das Kreiswehrersatzamt I. nach §§ 6 Abs. 1, 23 WPflG zu einer Einzelwehrübung vom 01. September bis zum 30. September 2009 in X. ein. Dieser Bescheid wurde unter dem 30. September 2009 dahingehend geändert, dass die Einberufungsdauer auf die Zeit bis zum 30. Oktober 2009 verlängert wurde. Im Nachgang dazu bewilligte der Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag vom 19. Oktober 2009 mit Bescheid vom 02. November 2009 zunächst abschlagsweise eine Mindestleistung nach § 13 c Abs. 1 USG in Höhe von 2.850 EUR (60 Tage x 47,50 EUR). Mit einem gesonderten Schreiben vom selben Tag wurde der Kläger zudem gebeten, Verdienstbescheinigungen der Wehrbereichsverwaltung bezogen auf die Zeit vom 01. August bis zum 01. September 2008 vorzulegen sowie ggf. während des Zeitraums vom 28. Februar bis zum 24. März 2009 außer den Übergangsgebührnissen erzieltes Einkommen nachzuweisen. Mit Bescheid vom 02. Dezember 2009 wurde dann nach Maßgabe des § 13 USG eine Verdienstausfallentschädigung in Höhe von 4.270,80 EUR (60 Tage x 71,18 EUR) festgesetzt, sodass unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Überweisung noch ein Betrag in Höhe von 1.420,80 EUR zur Auszahlung kam. Am 18. Dezember 2009 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er rügt, dass der Beklagte bei seiner Berechnung der Verdienstausfallentschädigung einen unzutreffenden Bemessungszeitraum vom 01. August 2008 bis zum 30. - gemeint: 31. - Juli 2009 zugrundegelegt habe, da die Wehrübung vom 01. September bis zum 30. Oktober 2009 nicht gesondert zu betrachten sei, sondern diese lediglich eine Verlängerung der vorangegangenen Wehrübung in der Zeit vom 25. März bis zum 31. August 2009 in B. darstelle. Daran ändere auch der Umstand, dass unter dem 28. August 2009 ein Bescheid über eine Neueinberufung ergangen sei, nichts. Dies sei lediglich darauf zurückzuführen, dass der Einsatz in B. am 05. August 2009 vorzeitig geendet und er, der Kläger, die Fortsetzung der dort begonnenen Wehrübung in einer anderen Einheit absolviert habe. Entscheidend sei, dass er übergangslos, d.h. ohne Unterbrechung in der Zeit vom 25. März 2009 bis zum 30. Oktober 2009 zu einer Wehrübung eingezogen worden sei und dementsprechend für diese lange Zeitspanne Anspruch auf Zahlung eines Übergangsgeldes habe. Daher könne für die Berechnung der Verdienstausfallentschädigung auch nur der Bemessungszeitraum vor Antritt dieser durchgehenden Wehrübung zugrunde gelegt werden. Somit stehe ihm der mit Bescheid vom 23. September 2009 für die Zeit vom 25. März bis zum 31. August 2009 bewilligte Tagessatz von 129,72 EUR auch für die Zeit danach bis zum 30. Oktober 2009 zu. Rein vorsorglich werde noch darauf hingewiesen, dass der Beklagte bei seiner Berechnung der Verdienstausfallentschädigung in dem angegriffenen Bescheid unter der Rubrik "Arbeitsentgelt" auch die Zeit vom 28. Februar bis zum 24. März 2009 berücksichtigt und insoweit ein Einkommen von 100 EUR veranschlagt habe. In dieser Phase zwischen der letzten bis zum 27. Februar 2009 andauernden Wehrübung und der anstehenden nächsten ab dem 25. März 2009 sei er jedoch weder berufstätig noch arbeitssuchend gewesen. Dies könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, da der nahtlose Anschluss der zweiten Wehrübung entgegen der ursprünglichen Planung der Wehrverwaltung aus organisatorischen Gründen nicht möglich gewesen sei. Da die Zwischenzeit und der damit verbundene Verdienstausfall auch durch die Wehrübungen bedingt gewesen sei, sei diese Phase ebenfalls als Ausfallzeit zu werten, sodass sie sich nicht einkommensmindernd auswirken dürfe. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 02. Dezember 2009 aufzuheben und ihn zu verpflichten, ihm - dem Kläger - eine Verdienstausfallentschädigung nach § 13 Abs. 3 USG für die Dauer der Wehrübung vom 01. September 2009 bis 30. Oktober 2009 in Höhe von 129,72 EUR täglich zu bewilligen, insgesamt somit in Höhe von 7.783,20 EUR. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Maßgabe des hier einschlägigen § 13 Abs. 3 USG komme es auf die Höhe des Arbeitslohnes an, den der Kläger in dem Jahr erzielt habe, das dem Kalendermonat vor der Einberufung vorausgehe. Somit sei hinsichtlich der Einberufung des Klägers zum 01. September 2009 auf die Zeit vom 01. August 2008 bis zum 31. Juli 2009 abzustellen. In diesem Zeitraum habe er vom 16. Januar 2009 bis März 2009 Arbeitseinkünfte als Taxifahrer von insgesamt 300 EUR erzielt. Hiervon seien jedoch nur Einkünfte in Höhe von 100 EUR berücksichtigungsfähig, die auf die Zeit vom 28. Februar 2009 bis zum 24. März 2009 entfielen, weil er in den Phasen davor und danach zu Wehrübungen einberufen gewesen sei und dafür Verdienstausfallentschädigungen erhalten habe. Unter Berücksichtigung dieses Arbeitslohnes von 100 EUR und von Ausfallzeiten im Umfang von 308 Tagen (Wehrübungen vom 02. September 2008 bis zum 27. Februar 2009 und vom 25. März 2009 bis zum 31. Juli - gemeint ist August - 2009) ergebe sich für die Wehrübung vom 01. September 2009 bis zum 30. Oktober 2009 ein Verdienstausfall von insgesamt 10,80 EUR (60 Tage x 0,18 EUR täglich). Da dieser die dem Kläger aufgrund seines Dienstrangs und seines Familienstandes zustehende Mindestleistung nach § 13 c USG unterschreite, habe er an sich (lediglich) Anspruch auf letztere in Höhe von 2.850 EUR (60 Tage x 47,50 EUR). Dass ihm mit Bescheid vom 02. Dezember 2009 eine wesentlich höhere Verdienstausfallentschädigung in Höhe von 4.270,80 EUR zugebilligt worden sei, beruhe auf Ziffer 13.31 Abs. 2 der Hinweise des Bundesministeriums der Verteidigung zur Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 12. September 2006. Nach dieser Regelung sei bei Wehrpflichtigen, die - wie der Kläger - nach Beendigung eines Dienstverhältnisses auf Zeit innerhalb von sechs Wochen zu einer Wehrübung einberufen würden und in dieser Zeit in keinem Arbeitsverhältnis stünden, zu unterstellen, dass bei ihnen Arbeitsentgelt oder Lohnersatzleistungen infolge der Wehrpflicht entfallen seien. Sie hätten damit Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung, die unter Berücksichtigung der Dienstbezüge des Soldaten auf Zeit zu berechnen sei. Diese Bestimmung stehe mit dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 1 USG ("Wehrpflichtige, die infolge des Wehrdienstes Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen einbüßen, ...") nicht in Einklang. Eine derartige Einbuße habe der Kläger nicht hinnehmen müssen, da er im Zeitraum der Wehrübung weder Arbeitnehmer gewesen sei noch Lohnersatzleistungen bezogen habe. Eine rechtliche Grundlage für die Heranziehung der (letzten) Dienstbezüge als Soldat auf Zeit gebe es daher nicht. Vor diesem Hintergrund sei es entgegen der Ansicht des Klägers für die Berechnung völlig unerheblich, ob hinsichtlich des Jahreszeitraums auf die Zeit vor dem 01. September oder vor dem 25. März 2009 abgestellt würde, denn er habe in beiden Fällen einen berücksichtigungsfähigen Arbeitslohn von 100 EUR erzielt. Seine Betrachtungsweise, die am 01. September 2009 angetretene Wehrübung sei lediglich eine Fortsetzung der vorangegangenen, sei unrichtig. Dies lasse sich schon daran ersehen, dass die frühere am 25. März 2009 begonnene Übung zunächst nur bis zum 27. Juli 2009 habe andauern sollen und erst später bis zum 31. August 2009 - damit rein zufällig bis zum Beginn der nächsten hier streitgegenständlichen Wehrübung - verlängert worden sei. Hinzu komme, dass die Einsatzorte verschieden seien. Wenn es lediglich um eine Fortsetzung gegangen wäre, wäre zudem eine gesonderte Einberufung entbehrlich gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Beklagten, ihm für die Zeit vom 01. September bis zum 30. Oktober 2009 eine weitere Verdienstausfallentschädigung in Höhe von 3.512,40 EUR (7.783,20 EUR abzüglich 4.270,80 EUR) zu gewähren. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 02. Dezember 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Nach § 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (USG) werden zur Unterhaltssicherung Leistungen nach den §§ 13 bis 13 d USG gewährt, wenn der Wehrpflichtige eine Wehrübung leistet, an einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6 a des Wehrpflichtgesetzes (WPflG), einer Hilfeleistung im Innern nach § 6 c WPflG oder einer Hilfeleistung im Ausland nach § 6 d WPflG teilnimmt oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall leistet. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen Leistungen für die Einbuße von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich sog. Lohnersatzleistungen (§ 13 USG), Leistungen für selbständig Tätige (§ 13 a USG), Leistungen bei Ausfall sonstiger Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 7 Einkommenssteuergesetz - EStG - (§ 13 b USG) und Mindestleistungen (§ 13 c USG) für den Fall, dass die Leistungen nach §§ 13 bis 13 b USG bestimmte Mindestsätze unterschreiten oder nach den vorgenannten Vorschriften gar kein Anspruch besteht. Nach der hier in Betracht kommenden Norm des § 13 Abs. 1 USG erhalten Wehrpflichtige, die infolge des Wehrdienstes Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen einbüßen, eine Verdienstausfallentschädigung nach Abs. 2 oder Abs. 3. Diese Entschädigung hat den Zweck, im Rahmen der gesetzlich bestimmten Höchstgrenzen sicherzustellen, dass Wehrpflichtigen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen oder Lohnersatzleistungen erhalten, keine Einkommenseinbußen durch den Wehrdienst entstehen. Vgl. Nr. 13.1 Satz 1 der Hinweise des Bundesministeriums der Verteidigung zur Durchführung des USG vom 12. September 2006 - R I 3 - Az 23-10-03 -. Leistungen nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 oder Abs. 3 USG können jedoch nur dann gewährt werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 USG vollständig erfüllt sind. Insoweit kommt § 13 Abs. 1 USG eine anspruchseröffnende Funktion zu, d.h. es geht dabei um die Frage, ob überhaupt eine Verdienstausfallentschädigung nach Maßgabe des § 13 USG zu bewilligen ist. Erst wenn sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 USG gegeben sind, ist die Berechnung der Höhe der Leistung - das "Wie" - gemäß § 13 Abs. 2 oder 3 USG vorzunehmen. Denn durch die Formulierung "die infolge des Wehrdienstes ... einbüßen" ist vom Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht worden, dass die Vorschrift einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Wehrdienst und dem Verlust entsprechender Einnahmen voraussetzt. Vgl. dazu Verwaltungsgericht (VG) München, Urteil vom 29. Januar 2008 - M 4 K 07.4865 -. Dies hat zur Folge, dass § 13 Abs. 1 USG nur dann erfüllt ist, wenn zumindest Teile des entsprechenden Einkommens des Wehrpflichtigen für die Zeit des Wehrdienstes entfallen sind und dies eine Folge des Wehrdienstes, d.h. durch ihn verursacht ist. Siehe VG Oldenburg, Kammern Osnabrück, Urteil vom 12. März 1991 - 3 A 156/89.OS -. Für den Fall, dass der Betroffene während des Wehrdienstes keine Einkünfte i.S.d. § 13 Abs. 1 USG eingebüßt hat, fehlt es demnach an der vom Gesetzgeber vorgenommenen kausalen Verknüpfung mit der Konsequenz, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 USG nicht gegeben sind und damit der Anwendungsbereich des § 13 Abs. 2 oder Abs. 3 USG - im vorliegenden Fall wäre letzterer Absatz einschlägig - nicht eröffnet ist. Da der Zweck des § 13 USG, wie bereits dargelegt, darin besteht zu verhindern, dass durch den Wehrdienst Einkommenseinbußen entstehen, verbietet sich vor diesem Hintergrund auch die Berücksichtigung fiktiver Einkünfte. Vgl. VG München und VG Oldenburg, Kammern Osnabrück, a.a.O. Liegen die Voraussetzungen des § 13 USG nicht vor, dann erhält der Wehrpflichtige gemäß § 13 c Abs. 1 Satz 2 USG nur sog. Mindestleistungen nach Maßgabe der Anlage zu § 13 c USG. An diesen Grundsätzen gemessen ergibt sich hier, dass der Kläger vom Beklagten keinesfalls eine über die in Höhe von 4.270,80 EUR bewilligte Verdienstausfallentschädigung hinausgehende Leistung für die Zeit vom 01. September bis zum 30. Oktober 2009 verlangen kann; an sich stand ihm nach Auffassung des Gerichts lediglich die zunächst gewährte Mindestleistung nach § 13 c USG in Höhe von 2.850 EUR (60 Tage x 47,50 EUR) zu. Das Gericht teilt die überzeugend begründete Ansicht des Beklagten, dass der Kläger während dieser Zeitspanne an einer selbständigen Wehrübung, die nicht lediglich die Verlängerung der vorangegangenen Übung vom 25. März bis zum 31. August 2009 darstellt, teilnahm. Gegen die abweichende Sichtweise des Klägers spricht bereits der Umstand, dass unter dem 17. März 2009 und 28. August 2009 zwei separate Einberufungsbescheide des Kreiswehrersatzamtes I. erlassen wurden. Zudem ging es bei der Einberufung vom 17. März 2009 in der Sache um eine besondere Auslandsverwendung - in B. - beim H. in L. i.S.d. § 6 a WPflG, während die Einberufung vom 28. August 2009 eine Einzelwehrübung in X. nach § 6 WPflG, somit ein aliud, betraf. Hinzu kommt, dass der Kläger mit Bescheid vom 17. März 2009 zunächst lediglich vom 25. März 2009 bis zum 27. Juli 2009 einberufen wurde; die Verlängerung der Einberufungsdauer bis zum 31. August 2009 wurde erst nachträglich mit Bescheid vom 26. Mai 2009 verfügt. Dies zeigt deutlich, dass der "nahtlose" bzw. ununterbrochene Einsatz des Klägers in der Zeit vom 25. März bis zum 30. Oktober 2009, auf den er sich bei seiner Argumentation maßgeblich stützt, nicht von vornherein beabsichtigt war und es sich daher um zwei gesondert zu würdigende Maßnahmen handelte. Während der vorliegend relevanten Wehrübung vom 01. September bis zum 30. Oktober 2009 stand der Kläger nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten auch in der mündlichen Verhandlung in keinem Beschäftigungsverhältnis, sodass er damals keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einbüßte. Ebenso wenig musste er in dieser Zeit einen Verlust von Lohnersatzleistungen hinnehmen, da er seinerzeit nicht anspruchsberechtigt war. Demnach sind bereits die Voraussetzungen der anspruchseröffnenden Norm des § 13 Abs. 1 USG nicht erfüllt, sodass es auf die Frage der korrekten Berechnung einer Verdienstausfallentschädigung nach § 13 Abs. 3 USG durch den Beklagten nicht mehr ankommt. Der Kläger kann auch aus der Regelung unter 13.31 Abs. 2 der Hinweise des Bundesministeriums der Verteidigung nichts zu seinen Gunsten herleiten. Demnach ist bei Wehrpflichtigen, die nach Beendigung eines Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit innerhalb von sechs Wochen zu einer Wehrübung einberufen werden und in dieser Zeit in keinem Arbeitsverhältnis stehen, zu unterstellen, dass ihnen Arbeitsentgelt oder Lohnersatzleistungen infolge der Wehrübung wegfallen. Damit haben sie Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung, die nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 USG zu berechnen ist. Als Arbeitslohn in diesem Sinne sind dabei die früheren Dienstbezüge als Soldat auf Zeit heranzuziehen. Von dieser Bestimmung, die einen Einkommensverlust - in beträchtlicher Höhe - während der Wehrübung fingiert und dadurch zu einer erheblichen Begünstigung der ehemaligen Zeitsoldaten führt, profitierte der Kläger in der Vergangenheit, indem er unmittelbar nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst mit Ablauf des 01. September 2008 für die Phase vom 02. September 2008 bis zum 27. Februar 2009 zu einer Einzelwehrübung in X. einberufen wurde und insoweit eine Verdienstausfallentschädigung nach § 13 USG in Höhe von 22.076,07 EUR erhielt (vgl. Bl. 3 und 10 ff. der Beiakte). Was die hier im Streit stehende Wehrübung vom 01. September bis zum 30. Oktober 2009 anbelangt, liegen bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des Hinweises Nr. 13.31 Abs. 2 nicht vor, da dieser Wehrdienst nicht binnen sechs Wochen nach der Beendigung des Dienstverhältnisses des Klägers als Soldat auf Zeit stattfand. Das Gericht hält die Norm auch nicht für analogiefähig, da sie nach den oben genannten Ausführungen mit dem höherrangigen förmlichen Gesetzesrecht des § 13 Abs. 1 USG kollidiert und damit gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG) verstößt. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).