Urteil
10 K 1890/10.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2010:1214.10K1890.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/4; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger zu 1. bis 4. stellten am 05. November 2008 Asylanträge. Dabei gaben sie an: Sie seien russische Staatsangehörige kabardinischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Die Kläger zu 1. und 2. seien miteinander verheiratet. Die Kläger zu 3. und 4. seien gemeinsame Kinder der Kläger zu 1. und 2. 3 Am 06. November 2008 wurden die Kläger zu 1. und 2. vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) angehört. Hierbei schilderten sie in russischer Sprache ein Verfolgungsschicksal. Der Kläger zu 1. gab insoweit im Wesentlichen an: In seiner in der autonomen Republik Kabardino-Balkarien (Russische Föderation) gelegenen Heimatstadt O. sei er als Taxifahrer tätig gewesen. Am 2005 habe er einige Arbeitskollegen mit einem Taxi nach Hause bringen wollen. Hierbei habe er bemerkt, dass bewaffnete Personen das Gebäude der Miliz beschossen hätten. Ein Angehöriger der Miliz habe sich in der Nähe des Taxis befunden. Dieser sei von Kugeln der Angreifer getroffen worden und zusammengesunken. Es sei ihm - dem Kläger zu 1. - jedoch gelungen, den schwer verletzten Milizangehörigen in das Taxi zu bringen. Während der Bergung des Milizangehörigen habe einer der Angreifer, bei denen es sich um islamistische Terroristen gehandelt habe, seine Gesichtsmaske verloren. Er - der Kläger zu 1. - habe den Mann erkannt. Nach der Bergung des Milizangehörigen habe er diesen ins örtliche Krankenhaus gebracht, von wo aus er dann weiter nach Moskau verlegt worden sei. Dort sei es schließlich gelungen, sein Leben zu retten. Er - der Kläger zu 1. - sei von den russischen Sicherheitskräften für seinen Einsatz geehrt worden. Zudem habe man unter Nennung seines Namens in der Zeitung über ihn berichtet. Gegenüber der Miliz habe er über die Vorgänge vom 2005 umfassend ausgesagt. In der Folgezeit hätten aber die Terroristen Druck auf ihn ausgeübt, um ihn zur Rücknahme seiner Aussage zu bewegen. Da er dem Druck nicht habe standhalten können und auch die Miliz ihm nicht weiter habe helfen können, sei er im März 2008 zusammen mit den übrigen Klägern nach Moskau gegangen. Auch dort sei er jedoch nicht sicher gewesen. Da er den Terroristen die Zusage gemacht habe, seine Aussage zurückzunehmen, habe er nun befürchten müssen, zusätzlich Probleme mit der Polizei zu bekommen. Daher sei er im November 2008 mit seiner Familie auf dem Landweg nach Deutschland gereist. Die Klägerin zu 2. bekundete vor dem Bundesamt im Wesentlichen, dass sie im Zusammenhang mit den Problemen, die ihr Ehemann in ihrer Heimat gehabt habe, im Dezember 2007 von mehreren Männern bedroht worden sei und in der Folge eine Fehlgeburt erlitten habe. 4 Mit Bescheid vom 14. November 2008 wies die Bezirksregierung Arnsberg die Kläger unter Hinweis auf § 50 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) der Stadt I. zu. Der Bürgermeister der Stadt I. teilte dem Bundesamt unter dem 24. November 2008 mit, dass die Kläger unter der Anschrift "J. U. 45, I. " wohnten. 5 Mit Bescheid vom 20. Mai 2010 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte ab. Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen und auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gegeben seien. Ferner drohte das Bundesamt den Klägern die Abschiebung in die Russische Föderation an. Das Bundesamt gab den an die Anschrift "J. U. 45, I. " adressierten Bescheid zwecks Zustellung mit Poststellungsurkunde am 31. Mai 2010 zu Post. Der Postzusteller hat in der betreffenden Zustellungsurkunde vermerkt, dass das Schriftstück nicht habe übergeben werden können und daher am 01. Juni 2010 bei der Center-Filiale, C.-----straße 9, I. , niedergelegt worden sei. Die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung sei in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise erfolgt, die Mitteilung sei nämlich in den (unter Anschrift "J. U. 45, I. " vorhandenen) Gemeinschaftsbriefkasten eingelegt worden. 6 Die Kläger haben am 28. Juli 2010 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie die vor dem Bundesamt gemachten Angaben. Ferner legen sie einige Unterlagen in russischer Sprache mit deutschen Übersetzungen sowie zwei Compact Discs, auf denen Nachrichtensendungen in deutscher und russischer Sprache gespeichert sind, vor. Darüber hinaus machen sie unter Vorlage der Kopie eines Formulars des Bürgermeisters der Stadt I. - Einwohnermeldeamt - geltend, dass sie am 01. April 2009 in die C1.-----straße 32, I. , gezogen seien und mindestens seit dem 15. April 2009 nicht mehr im U. 45 in I. wohnten. Erst am 26. Juli 2010 sei ihnen der Bescheid des Bundesamtes vom 20. Mai 2010 eröffnet worden, und zwar bei einer Vorsprache im Ausländeramt der Stadt I. . 7 Die Kläger beantragen, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 20. Mai 2010 zu verpflichten, sie - die Kläger - als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass für sie die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind, 9 hilfsweise, 10 festzustellen, dass für sie Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 11 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 12 die Klagen abzuweisen. 13 Sie ist der Auffassung, dass die Klagen unzulässig seien, da sie erst nach Verstreichen der sich aus § 74 Abs. 1 AsylVfG ergebenden Klagefrist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes erhoben worden seien. Es sei von einer ordnungsgemäßen Zustellung bereits am 01. Juni 2010, dem Tag der Niederlegung des Bescheides vom 20. Mai 2010 bei der Post, auszugehen, weil die Kläger es pflichtwidrig unterlassen hätten, dem Bundesamt den im Jahre 2009 erfolgten Wechsel ihrer Wohnanschrift mitzuteilen. Aufgrund dieses Versäumnisses müssten die Kläger die Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides an die Anschrift "J. U. 45, I. " gemäß § 10 Abs. 2 AsylVfG gegen sich gelten lassen, auch wenn sie dort tatsächlich nicht mehr wohnten. 14 Auf einen am 28. Juli 2010 von den Klägern gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hin hat die Kammer mit Beschluss vom 13. August 2010 - 10 L 405/10.A - festgestellt, dass die vorliegende Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes vom 20. Mai 2010 enthaltene Abschiebungsandrohung aufschiebende Wirkung hat. Am 18. August 2010 hat die Beklagte beantragt, den Beschluss vom 13. August 2010 - 10 L 405/10.A - abzuändern sowie den Antrag der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen. Diesen Antrag hat die Kammer mit Beschluss vom 09. September 2010 - 10 L 428/10.A - abgelehnt. 15 Mit Beschluss vom 16. August 2010 hat die Kammer das vorliegende Hauptsacheverfahren gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 10 K 1890/10.A, 10 L 405/10.A und 10 L 428/10.A, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (drei Hefte) sowie die beim Bürgermeister der Stadt I. über die Kläger geführten Ausländerakten (zwei Hefte) Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 A. Das Gericht ist nicht gehindert, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2010 zu entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Denn die Beteiligten wurden unter Hinweis auf die Möglichkeit, dass das Gericht beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandeln und entscheiden kann, geladen (vgl. § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 19 B. Die Klagen haben keinen Erfolg. 20 I. Allerdings sind die Klagen zulässig. Namentlich lässt sich nicht die Feststellung treffen, die Klagen seien verfristet erhoben worden. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 21 Gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylVfG müssen Klagen gegen Entscheidungen nach dem Asylverfahrensgesetz - solche liegen hier vor - innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Voraussetzung für den Lauf der Klagefrist ist die (ordnungsgemäße) Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes. Zustellungsmängel hindern, dass die Klagefrist in Gang gesetzt wird, es sei denn, die Mängel werden nachträglich geheilt. 22 Vgl. dazu etwa Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage (2009), § 74 Rdnr. 4 und § 70 Rdnr. 6b ff.. 23 Vorliegend ist der an die Anschrift "J. U. 45, I. " adressierte Bescheid des Bundesamtes vom 20. Mai 2010 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden (nachfolgend a)). Ob der Zustellungsmangel nachträglich dadurch geheilt worden ist, dass der Bescheid den Klägern bei einer Vorsprache im zuständigen Ausländeramt am 26. Juli 2010 eröffnet wurde, kann letztlich offen bleiben. Unabhängig davon, ob dies der Fall ist oder nicht, kann eine verfristete Erhebung der Klagen nicht angenommen werden (nachfolgend b)). 24 a) Die Zustellung des Bescheides vom 20. Mai 2010 mit Postzustellungsurkunde ist nicht ordnungsgemäß erfolgt. 25 Die am 01. Juni 2010 erfolgte (Ersatz-) Zustellung durch Niederlegung ist unwirksam, weil die Kläger zu jenem Zeitpunkt - wie auch von der Beklagten nicht bestritten wird - bereits nicht mehr unter der Anschrift J. U. 45 in I. sondern in der C1.-----straße 32 in I. gewohnt haben und dort auch amtlich gemeldet waren. 26 Vgl. dazu etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43/95 -, BVerwGE 104, 301; Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Oktober 1993 - XII ZR 120/92 -, NJW-RR 1994, 564. 27 Abweichendes ergibt sich auch nicht aus § 10 AsylVfG. Die Ansicht der Beklagten, der Bescheid sei am 01. Juni 2010 wirksam zugestellt worden, die Zustellung gelte gemäß § 10 Abs. 2 AsylVfG als bewirkt, weil der Bürgermeister der Stadt I. mit Schreiben vom 24. November 2008 diese seinerzeit gültige Anschrift dem Bundesamt mitgeteilt habe, teilt das erkennende Gericht nicht. 28 Zwar spricht alles dafür, dass die Kläger im Verwaltungsverfahren ihre aus § 10 Abs. 1 AsylVfG folgende Mitwirkungspflicht verletzt haben. Nach dieser Vorschrift hat der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen. Ihren offenbar im April 2009 erfolgten Wohnungswechsel haben die Kläger jedoch lediglich dem Bürgermeister der Stadt I. als zuständiger Melde- und Ausländerbehörde, nicht aber auch - wie es nach § 10 Abs. 1 AsylVfG erforderlich gewesen wäre - dem Bundesamt mitgeteilt. 29 Vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04. Dezember 2001 - 11 A 3003/01.A -, abrufbar über juris. 30 Der Gesetzgeber hat aber gerade an nicht an jede Verletzung von Mitwirkungspflichten aus § 10 Abs. 1 AsylVfG die verfahrensrechtliche "Sanktion" einer Zustellungsfiktion etwa des Inhalts geknüpft, dass der betreffende Asylbewerber bei unterbliebener Mitteilung eines Wohnungswechsels stets eine Zustellung an seine bisherige Anschrift gegen sich gelten lassen müsste. Vielmehr wird eine Zustellungsfiktion erst bei Vorliegen der in § 10 Abs. 2 AsylVfG genannten (weiteren) Voraussetzungen ausgelöst. 31 § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG bestimmt, dass der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen muss. In § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG heißt es weiter: "Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist." 32 Die Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ist hier von vornherein nicht einschlägig, weil der Bescheid vom 20. Mai 2010 nicht an eine von den Klägern selbst mitgeteilte Anschrift zugestellt werden sollte. Somit hätte vorliegend eine Zustellungsfiktion allenfalls unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG eintreten können, weil das Bundesamt den Bescheid an eine ihr von der zuständigen Ausländerbehörde, also einer "öffentlichen Stelle", mitgeteilte Anschrift zustellen wollte. Für den Eintritt der Fiktionswirkung fehlt es jedoch an der in § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG enthaltenen (weiteren) Voraussetzung, dass der Ausländer unter der von einer öffentlichen Stelle mitgeteilten Anschrift "wohnt" oder "zu wohnen verpflichtet ist". Der Wortlaut des § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG zeigt unzweifelhaft, dass der Asylbewerber, dem ein Schriftstück zugestellt werden soll, zum Zeitpunkt der Zustellung unter der von der öffentlichen Stelle mitgeteilten Anschrift wohnen muss oder aber verpflichtet ist, dort zu wohnen, damit die Zustellungsfiktion eintritt. Andernfalls hätte der Gesetzgeber in § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG nicht die Zeitform des Präsens - "wohnt" / "zu wohnen verpflichtet ist" -, sondern das Perfekt oder das Imperfekt benutzt. Durch die gewählte Zeitform bringt der Gesetzgeber (lediglich) zum Ausdruck, dass das Bundesamt auch unter der Anschrift zustellen kann, an welcher der Betroffene aufgrund einer Mitteilung einer öffentlichen Stelle tatsächlich (noch) wohnt, auch wenn er inzwischen verpflichtet sein sollte, unter einer anderen - dem Bundesamt (noch) nicht mitgeteilten - Anschrift zu wohnen (§ 10 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. AsylVfG). Alternativ kann auch dort zugestellt werden, wo der Betroffene aufgrund der Mitteilung einer öffentlichen Stelle zur Zeit der Zustellung aktuell noch zu wohnen verpflichtet ist, auch wenn er tatsächlich, ohne dass dies dem Bundesamt mitgeteilt worden wäre, an einer anderen Anschrift wohnt (§ 10 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AsylVfG). 33 Vgl. Funke-Kaiser in: Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, Loseblattsammlung, Stand: Januar 2010, Kommentierung zu § 10 AsylVfG Rdnr. 244. 34 § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG erfasst nach seinem eindeutigen Wortlaut dagegen nicht (auch) den hier gegebenen Fall, dass die Zustellung an eine dem Bundesamt von einer öffentlichen Stelle mitgeteilten Anschrift erfolgt, an welcher der Asylbewerber zu einem früheren Zeitpunkt wohnte oder zu wohnen verpflichtet war. 35 So aber offenbar der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Oktober 1999 - 15 ZB 97.34643 -, abrufbar über juris, allerdings ohne sich dabei mit dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG auseinanderzusetzen. 36 Festzuhalten bleibt danach, dass eine Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG allenfalls dann entstanden wäre, wenn die Kläger im Zeitpunkt der Zustellung noch unter der Anschrift J. U. 45, I. , gewohnt hätten oder aber dort zu wohnen verpflichtet gewesen wären. Tatsächlich haben sie jedoch bereits ab April 2009 in der C1.-----straße 32 in I. gewohnt. Auch ist nicht erkennbar, dass sie im Zeitpunkt des Zustellungsversuchs noch verpflichtet gewesen wären, weiter unter der Anschrift J. U. 45, I. , zu wohnen. 37 Da das Bundesamt auch keinen weiteren Zustellungsversuch unternommen hat, fehlte es mithin an einer ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides vom 20. Mai 2010. 38 b) Dieser Mangel könnte jedoch dadurch gemäß § 8 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) geheilt worden sein, dass der Bescheid den Klägern anlässlich ihrer - auch in den Ausländerakten dokumentierten - Vorsprache beim Bürgermeister der Stadt I. als zuständiger Ausländerbehörde am 26. Juli 2010 eröffnet wurde. Zwar erfolgte an jenem Tag die Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides nicht durch dessen Urheber, also das Bundesamt, sondern durch das zuständige Ausländeramt. Die Bekanntgabe eines Bescheides durch eine Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, reicht jedoch nur dann nicht zur Heilung eines Zustellungsmangels aus, wenn die den Bescheid erlassende Behörde - hier das Bundesamt - nicht den Willen hatte, den Bescheid bekannt zu geben. Das Bundesamt hatte aber eindeutig Bekanntgabewillen. Der Bescheid vom 20. Mai 2010 ist am 31. Mai 2010 mit seinem Wissen und Wollen sowie in der Absicht, Rechtsfolgen auszulösen, aus dem internen Bereich herausgegeben worden. Zur Heilung eines missglückten Zustellungsversuches der hier gegebenen Art ist nicht erforderlich, dass gerade auch die nachträgliche Kenntniserlangung durch den Adressaten vom Willen der Behörde erfasst wird. Fraglich erscheint die Heilung des Zustellungsmangels allerdings deshalb, weil nicht hinreichend deutlich erkennbar ist, dass den Klägern durch einen Mitarbeiter des Ausländeramtes eine Ausfertigung oder aber eine vollständige Kopie des Bescheides des Bundesamtes vom 20. Mai 2010 übergeben wurde. Eben dies wäre aber - neben dem vorhandenen Bekanntgabewillen des Bundesamtes - für eine Heilung des Zustellungsmangels erforderlich gewesen. 39 Vgl. zu entsprechenden Fallkonstellationen etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 1997 - 8 C 43/95 -, a.a.O., sowie des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. April 2010 - W 5 K 04.930 -, abrufbar über juris, m.w.N. 40 Es bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung, ob im Zusammenhang mit der Vorsprache der Kläger beim Ausländeramt der Stadt I. am 26. Juli 2010 eine Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 8 VwZG eingetreten ist: 41 - Wäre dies der Fall, so hätte die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylVfG erst durch die Heilung des Zustellungsmangels am 26. Juli 2010 in Gang gesetzt werden können. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die zwei Tage nach Kenntniserlangung von Existenz und Inhalt des streitgegenständlichen Bescheides erfolgte Klageerhebung - gemessen an § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylVfG - fristgerecht erfolgt wäre. 42 - Wäre dagegen keine Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 8 VwZG eingetreten, so konnte gleichwohl am 28. Juli 2010 wirksam Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20. Mai 2010 erhoben werden. Die Unwirksamkeit der Zustellung des Bescheides bedeutete nämlich - abgesehen davon, dass die Klagefrist des § 74 Abs. 1 ASylVfG nicht in Gang gesetzt worden wäre - nicht, dass der Bescheid im Rechtssinne noch gar nicht existent und somit noch nicht anfechtbar gewesen ist. Denn die Kläger haben am 26. Juli 2010 nicht nur gleichsam zufällig von unbeteiligter dritter Seite erfahren, dass ein Bescheid des Bundesamtes vorliege, was für sein Existentwerden im verfahrensrechtlichen Sinne wohl nicht ausgereicht hätte, sondern sie haben auf Veranlassung einer mit dem Sachvorgang wenigstens mittelbar befassten Behörde (Ausländeramt) von dem Bescheid selbst Kenntnis erlangt. Der Bescheid konnte demgemäß, selbst wenn man eine Heilung des Zustellungsmangels verneint, bereits ab dem 26. Juli 2010 mit Rechtsmitteln angegriffen werden. 43 Ebenso in einem ähnlich gelagerten Fall Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 31. Oktober 2006 - 3 A 4099/04 -, InfAuslR 2007, 82. 44 Nach alledem lässt sich - unabhängig von der Frage, ob die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylVfG überhaupt in Gang gesetzt worden ist - nicht feststellen, dass die Klagen verfristet erhoben worden sind. Auch im Übrigen bestehen keine Zweifel an ihrer Zulässigkeit. 45 II. Jedoch sind die Klagen unbegründet. 46 1. Die Kläger haben keine Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG). Nach dieser Bestimmung genießen politisch Verfolgte Asylrecht. 47 Eine Verfolgung muss, um "politisch" im Sinne von Art 16 a Abs. 1 GG zu sein, 1. unmittelbar vom Staat als dem Träger überlegender Macht ausgehen oder ihm sonst - weil er sie aktiv unterstützt bzw. duldet, obschon er mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Kräften Schutz gewähren könnte - zuzurechnen sein und 2. wegen asylerheblicher Merkmale - also der politischen Überzeugung, der religiösen Grundentscheidung oder unverfügbarer (jedem Menschen von Geburt anhaftender) Merkmale, die sein Anderssein prägen - erfolgen. 48 Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nur dann, wenn der Asylsuchende geltend machen kann, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland von politischer Verfolgung in dem vorgenannten Sinne bedroht wäre, wenn ihm also die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende Prognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Asylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. J. erstgenannten Fall ist Asyl schon dann zu gewähren, wenn der Asylsuchende bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. 49 Vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2006 - 15 A 2119/02.A -, ZAR 2006, 215, m.w.N. 50 Selbst wenn man im vorliegenden Fall unterstellt, die von den Klägern zu 1. und 2. gemachten Angaben entsprächen der Wahrheit, lässt sich nicht feststellen, dass den Klägern zu 1. bis 4. im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation (politische) Verfolgung droht. Denn sie können sich vor etwaigen Nachstellungen von islamistischen Terroristen, die an den Anschlägen in O. vom 2005 beteiligt gewesen sein sollen 51 - vgl. allgemein zu den an diesem Tag in O. verübten Terroranschlägen: Der Spiegel, Heft 43/2005, S. 188 bis 196 -, 52 durch Nutzung einer innerstaatlichen Fluchtalternative schützen, weshalb sie des Schutzes vor (politischer) Verfolgung im Ausland nicht bedürfen. 53 Eine innerstaatliche Fluchtalternative, die den Asylanspruch ausschließt, liegt immer dann vor, wenn der betreffende Asylbewerber in anderen Teilen seines Heimatstaates vor (erneuter) politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm am Ort einer solchen inländischen Fluchtalternative keine sonstigen unzumutbaren Gefahren und Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylrechtlichen erheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen. Erforderlich ist dabei neben der Erreichbarkeit des betreffenden Ortes, dass dort das wirtschaftliche Existenzminimum gesichert ist. 54 Vgl. zum Ganzen etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. November 2008 - 11 A 4395/04.A -, abrufbar über juris, m.w.N. 55 Eine diesen Anforderungen genügende Fluchtalternative würden die Kläger auch als kabardinische Volkszugehörige in anderen Teilen der Russischen Föderation, d.h. außerhalb der autonomen Republik Kabardino-Balkarien, vorfinden. Als von den Klägern auch faktisch zu erreichende Ausweichmöglichkeiten kommen etwa die größeren Städte der Russischen Föderation, so z.B. die Metropolen Moskau und St. Petersburg, in denen Zehntausende Kaukasier leben, in Betracht. Unzuträglichkeiten, denen sich aus dem Nordkaukasus stammende Bürger der Russischen Föderation, u.a. solche kabardinischer Volkszugehörigkeit, außerhalb ihrer Heimatrepubliken ausgesetzt sehen können - wie die Erschwerung bzw. Verweigerung der Registrierung oder polizeiliche Übergriffe -, stellen zum Teil bereits ihrer Art nach keine Verfolgungshandlungen im Rechtssinne dar. Nach dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04. April 2010 (Stand: Februar 2010) liegen keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, dass aus dem Nordkaukasus stammende Personen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation besonderen (asylrechtlich relevanten) Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte in den Republiken des Nordkaukasus nicht endgültig gelöst sind, mag zwar davon auszugehen sein, dass abgeschobene Nordkaukasier besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Allerdings hat der staatliche Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen in der Russischen Föderation insgesamt an Intensität abgenommen. Ferner ist nicht erkennbar, dass Nordkaukasier außerhalb ihrer jeweiligen Heimatrepublik nicht hinreichend sicher vor Übergriffen Dritter wären. Zwar kommt es in der Russischen Föderation immer wieder zu von nichtstaatlichen Akteuren verübten ethnisch motivierten Gewalttaten an Menschen kaukasischer Herkunft. Derartige Vorfälle besitzen jedoch (bislang) nach Art und Anzahl nicht das nötige Gewicht, um den Schluss zuzulassen, dass einem jeden außerhalb seiner Heimatrepublik - z.B. in Moskau, St. Petersburg oder einer anderen russischen Großstadt - lebenden Nordkaukasier die reale Gefahr drohe, Opfer eines möglichen Übergriffs aus ethnischen Motiven zu werden. 56 Vgl. zum Ganzen Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 29. April 2010 - 2 A 315/08.A, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 27. Oktober 2009 - 11 B 06.30503 - und 29. September 2009 - 11 B 07.30340 -, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 2307/03.A und Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 06. September 2007 - 1 K 3974/06.A -, sämtlich abrufbar über juris. 57 Es ist überdies nicht feststellbar, dass die islamistischen Terroristen, welche die Kläger zu 1. und 2. bedroht haben sollen, die Kläger auch außerhalb Kabardino-Balkariens verfolgen könnten, ohne dass die russischen Behörden hiergegen einschreiten würden. Dies gilt umso mehr, als die Kläger nach eigenen Angaben auch schon vor ihrer Ausreise nach Deutschland einige Zeit lang in Moskau gelebt haben, ohne dass es hierbei zu (erneuten) Übergriffen durch Islamisten aus dem Nordkaukasus gekommen ist. Des Weiteren ist den Klägern die Ansiedlung in der Russischen Föderation nicht etwa deshalb unzumutbar, weil die russischen Behörden darauf beharren könnten, dass der Kläger zu 1. (erneut) als Zeuge zu den Geschehnissen des 2005 aussagt. Insbesondere stellt die Verpflichtung, als Zeuge im Rahmen eines Strafverfahrens auszusagen, für sich genommen keine asylrechtlich relevante politische Verfolgung dar. Denn die Zeugenpflicht ist eine mit Zwangsmitteln durchsetzbare allgemeine staatsbürgerliche Pflicht 58 - vgl. insoweit zur Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 02. Juli 2001 - 1 BvR 2049/00 -, NJW 2001, 3474 -, 59 die grundsätzlich jedermann gleichermaßen trifft. Es ist angesichts der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation auch nichts dafür ersichtlich, dass die russischen Behörden und die russische Justiz bei der Durchsetzung der Zeugenpflicht mit Zwangsmitteln gerade an asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale - z.B. eine bestimmte Volks- oder Religionszugehörigkeit - anknüpfen würden. 60 Vgl. etwa Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Juli 1998 - Bf V 5/97 -, und Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 21. Januar 1999 - 10 E 32307/98 -, beide abrufbar über juris (jeweils zur rechtlichen Einordnung des ähnlichen gelagerten Falles der Durchsetzung der Wehrpflicht im Herkunftsland des Asylbewerbers). 61 Abweichendes ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Kläger zu 1. eigenem Bekunden zufolge im Jahre 2006 von einem Ermittlungsrichter aus S. am E. angedroht worden sein soll, man werde ihn - den Kläger zu 1. - ebenfalls als islamistischen Terroristen betrachten müssen, wenn er sich weiter weigere, gegen die Verantwortlichen für die Anschläge vom 2005 auszusagen. Denn der Umstand, dass der Kläger zu 1. ausweislich der von ihm selbst vorgelegten Unterlagen - so etwa in einem unter dem Briefkopf der russischen Staatsanwaltschaft verfassten Schreiben an ihn vom 21. August 2009 - nach wie vor als "Geschädigter" der Vorfälle vom 2005 und nicht etwa als mitverantwortlicher Täter geführt wird, zeigt, dass aus der behaupteten Drohung eines Ermittlungsrichters im Jahre 2006 keinerlei Konsequenzen gezogen wurden. Es ist danach davon auszugehen, dass die Drohung, sollte sie tatsächlich ausgesprochen worden sein, als bloßer Versuch, den Kläger zu 1. mittels einer "kriminalistischen List" zu einer Aussage zu bewegen, einzuordnen ist. Andernfalls hätte man ihn in der Zeit zwischen der verweigerten Aussage im Jahre 2006 und dem Wegzug aus seiner Heimat im Jahre 2008 strafrechtlich belangt und ihn nicht noch im Jahre 2009, also sogar noch nach seiner Ausreise aus der Russischen Föderation, als "Geschädigten" der Anschläge vom 2005 geführt. 62 Zudem hat das Gericht keine durchgreifenden Zweifel daran, dass den Klägern im Anschluss an eine Rückkehr in die Russische Föderation die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums möglich sein wird. Erforderlich ist insoweit, dass der betreffende Asylbewerber durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können. 63 Vgl. z. B. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01. Februar 2007 - 1 C 24/06 -, NVwZ 2007, 590; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. November 2008 - 11 A 4395/04.A -, a.a.O. 64 Es ist nicht feststellbar, dass die Kläger zu 1. und 2. diesen Anforderungen genügende Möglichkeiten, ihren eigenen Lebensunterhalt sowie denjenigen der Kläger zu 3. und 4. zu bestreiten, nicht vorfinden bzw. nicht nutzen können werden. Dies gilt in ihrem Fall umso mehr, als der Kläger zu 1. eigenem Bekunden zufolge in der Vergangenheit als Taxifahrer sowie als Arbeiter in einer Möbelfabrik tätig war und die Klägerin zu 2. nach eigenen Angaben im Einzelhandel gearbeitet hat, so dass nicht erkennbar ist, warum es ihnen nicht gelingen sollte, sich ggf. erneut mit Erfolg entsprechend beruflich zu betätigen, um aus den erzielten Erlösen den Lebensunterhalt der Kläger zu bestreiten. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass zumindest der Kläger zu 1. nach eigenem Bekunden auch bereits außerhalb Kabardino-Balkariens, nämlich in Moskau, einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Das Gericht hat nach alledem - trotz aller Schwierigkeiten, die für Kaukasier bei einer Niederlassung außerhalb ihrer jeweiligen Heimatrepublik bestehen mögen - keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Kläger in der Russischen Föderation leben könnten, ohne dass ihr soziales und wirtschaftliches Existenzminimum gefährdet wäre. 65 Die Nutzung einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist schließlich auch nicht deshalb unzumutbar, weil die Kläger in Deutschland ein Asylbegehren verfolgt haben. Denn allein aufgrund einer Asylantragstellung unterliegt ein zurückkehrender russischer Staatsangehöriger keiner Verfolgung durch die Behörden der Russischen Föderation. 66 Vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04. April 2010 (Stand: Februar 2010). 67 2. Außerdem liegen auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vor. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist (Satz 1). Dies gilt auch für Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb der Bundesrepublik als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind (Satz 2). Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (Satz 3). Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen, oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (Satz 4). Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Artikel 4 Abs. 4 sowie Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12) ergänzend anzuwenden (Satz 5). 68 Da den Klägern - wie unter 1. ausgeführt - eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht, können sie auch keinen Schutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG beanspruchen (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG sowie § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 der dort genannten Richtlinie). 69 3. Zudem ist das Vorliegen eines "europarechtlichen" Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht erkennbar. Weder das Vorbringen der Kläger noch die allgemeine Situation in der Russischen Föderation begründen ein derartiges Abschiebungsverbot. 70 4. Es besteht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG sowie kein solches nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach letztgenannter Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60 a AufenthG berücksichtigt (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). 71 Allerdings ist eine Feststellung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch bei allgemeinen Gefahrenlagen möglich, ohne dass eine Entscheidung nach § 60 a AufenthG erfolgt ist, sofern eine solche Gefahr eine extreme Zuspitzung erfahren hat und ein abzuschiebender Ausländer deshalb gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt wäre. Für diesen Fall gebieten die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch bei Vorliegen einer allgemeinen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz. 72 Vgl. dazu etwa die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2006 - 1 B 60/06 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2ff AufenthG Nr. 19, und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2007 - 20 A 5164/04.A -, abrufbar über juris, jeweils m.w.N. 73 Das Vorliegen einer Erkrankung, die in der Russischen Föderation nicht behandelbar wäre bzw. deren Behandlung für die Kläger nicht erreichbar wäre, oder sonstiger Umstände, die einer Abschiebung in der unmittelbaren Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehen könnten, ist nicht feststellbar. Eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich bei einer Rückkehr in die Russische Föderation für die Kläger insbesondere auch nicht aus der von ihnen befürchteten Verfolgung durch islamistische Terroristen, da sie sich insoweit - wie aufgezeigt - durch Nutzung einer innerstaatlichen Fluchtalternative schützen können. 74 Ihnen kann auch nicht in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - und damit über den nach Satz 3 der Vorschrift begrenzten Anwendungsbereich hinaus - Schutz vor Abschiebung gewährt werden, weil nichts dafür erkennbar ist, dass sie unmittelbar nach der Rückkehr in die Russische Föderation aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lebensbedingungen (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG) in eine extreme Gefährdungslage geraten würden, die sie mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dem sicheren Tode oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. 75 5. Die gegenüber den Klägern ergangenen Abschiebungsandrohungen sind rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. 76 C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.