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Urteil

3 K 244/10

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2011:0112.3K244.10.00
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Tenor

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks N. ...weg 11 in Q. . Die Beklagte zog ihn mit Bescheid vom 11.01.2010 u.a. zu Straßenreinigungsgebühren, Winterdienst Klasse 1, bezogen auf den F. ...weg in Höhe von 21,12 EUR und Straßenreinigungsgebühren, Winterdienst Klasse 2, bezogen auf den N. ...weg in Höhe von 72,60 EUR heran. Auf schriftliche Anfrage des Klägers vom 14.01.2010 erläuterte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 25.01.2010 die Veranlagung. Am 04.02.2010 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sich insbesondere gegen die Straßenreinigungsgebühr in Höhe von 72,60 EUR wendet, die sich auf die Reinigung des N. ...weges bezieht, wobei von einer Bemessungsgrundlage von 44 Frontmetern ausgegangen wird, obwohl das Grundstück unmittelbar nur mit einer drei Meter breiten Garagenzufahrt an das Grundstück angrenzt. Er trägt vor, er empfinde die Veranlagung nach dem Frontmetermaßstab als intransparent, ungerecht und willkürlich. Er solle für sein Grundstück etwa doppelt so hohe Straßenreinigungsgebühren zahlen wie sein Nachbar, obwohl das Nachbargrundstück etwa doppelt so groß sei. Sein Grundstück werde nur über den F. ...weg erschlossen. Den drei Meter breiten Zugang zu seiner Garage nutze er nur selten. Der Kläger beantragt (sachdienlicher Antrag), den Bescheid der Beklagten vom 11.01.2010 aufzuheben, soweit darin Straßenreinigungsgebühren für den N. ...weg festgesetzt sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die angefochtene Gebührenfestsetzung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die für die Erhebung der Straßenreinigungsgebühr maßgeblichen Vorschriften der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Beklagten vom 09.12.2008 i.d.F. der zweiten Änderungsatzung vom 21.12.2009 beurteilt das Gericht unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers als formell und materiell gültiges Ortsrecht. § 7 der Satzung enthält die im Schreiben der Beklagten vom 25.01.2010 wiedergegebenen Regelungen; allerdings wird dort fälschlich § 6 genannt. Der insbesondere in § 7 Abs. 1 Satz 4 der Satzung niedergelegte modifizierte Frontmetermaßstab ist ein zulässiger grundstücksbezogener Maßstab, der grundsätzlich geeignet ist, die Kosten der Straßenreinigung vorteilsgerecht i.S.v. § 3 Abs. 1 StrReinG NRW, § 6 Abs. 3 KAG und unter Beachtung von Art. 3 Abs. 1 GG auf die Eigentümer der von der gereinigten Straße erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Er ist in der Rechtsprechung als Maßstab zur Erhebung von Straßenreinigungsgebühren allgemein anerkannt. Er ermöglicht es, die Eigentümer der von der gereinigten Straße erschlossenen Grundstücke zur Abgeltung der mit der Reinigung der Straße verbundenen Vorteile zu Straßenreinigungsgebühren heranzuziehen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass mit der Straßenreinigungsgebühr nicht der Vorteil für die Reinigung einer bestimmten Teilkehrlänge der Straße abgegolten wird, sondern derjenige, der den Eigentümern aller von der Straße erschlossenen Grundstücke für die Reinigung der gesamten Straße jeweils zukommt. Die Bemessung der Gebühr nach einer bestimmten Grundstückslänge erfasst den jeweiligen Reinigungsvorteil für das betreffende von der Straße erschlossene Grundstück dabei nur unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten. Härten und Unterschiede, die sich im Einzelfall aus der Lagegunst oder Ungunst eines Grundstücks ergeben können, führen noch nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz oder das Äquivalenzprinzip und damit zur Nichtigkeit einer solchen Regelung. Im Abgabenrecht werden nämlich - wie auch hier - in der Regel Massenvorgänge erfasst. Die Regelungen dürfen die Sachverhalte, an die sie die abgabenrechtliche Folge knüpfen, typisieren, um praktikabel zu bleiben, und dabei in weitem Umfange die Besonderheiten des einzelnen Falles und auch ganzer Gruppen vernachlässigen. Vgl. VG Minden, Urteil vom 15.03.2007 - 9 K 1864/06 - , NRWE, m.w.N. Das Grundstück des Klägers ist entgegen seiner Auffassung nicht nur vom F. ...weg her erschlossen, sondern auch vom N. ...weg. Nach dem für das Straßenreinigungsgebührenrecht geltenden besonderen Erschließungsbegriff ist ein Grundstück von der gereinigten Straße erschlossen, wenn eine tatsächlich und rechtlich gesicherte Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeit zur Straße besteht und dadurch eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung ermöglicht wird. Die Garagenzufahrt bietet eine solche Zufahrts- und Zugangsmöglichkeit. Die Richtigkeit der Ermittlung der Gebührenhöhe hat auch der Kläger nicht in Zweifel gezogen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgen aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.