Beschluss
6 K 1947/10
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2011:0112.6K1947.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwaltssozietät T. und H. aus C. wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren unter Beiordnung der Rechtsanwaltssozietät T. und H. (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO) ist unbegründet. 3 Ungeachtet der Frage, ob der Kläger mittlerweile gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO eine hinreichend vollständige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - die nachträglich ergänzte Erklärung besteht nur aus der ersten Seite ohne Unterschrift des Klägers - mit allen erforderlichen Belegen vorgelegt hat - die vorbezeichneten Unterlagen sind für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unerlässlich -, 4 vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.1.1999 - 1 B 3.99 -, Buchholz 310 § 166 Nr. 38; OVG NRW, z.B. Beschlüsse vom 17.7.2003 - 16 E 759/03 - und vom 31.7.2003 - 16 E 846/03 -, jew. m.w.N., 5 bietet die Klage, die auf die Aufhebung des Kostenbeitragsbescheides des Beklagten vom 7.7.2010 sowie die "Verurteilung" des Beklagten "festzustellen, dass von der Heranziehung des Klägers ... abzusehen ist", gerichtet ist, jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Sie ist voraussichtlich teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. 6 Der Antrag auf Verurteilung des Beklagten zu einer Feststellung ist unstatthaft und damit unzulässig. Feststellungen darf nur das Gericht treffen, nicht die Verwaltungsbehörde oder ihr Rechtsträger. Abgesehen davon wäre selbst ein statthafter Feststellungsantrag im vorliegenden Verfahren unzulässig, weil hierfür neben dem statthaften und auch sonst zulässigen Anfechtungsantrag gar kein Rechtsschutzinteresse besteht und Feststellungsanträge gegenüber Gestaltungsanträgen, also Anfechtungs- und Verpflichtungsanträgen, nur subsidiär zulässig sind (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). 7 Mit dem Anfechtungsantrag ist die Klage voraussichtlich unbegründet. Für den am 1.4.2010 begonnenen streitbefangenen Zeitraum, den die Kammer derzeit nur bis zum heutigen Tage beurteilen kann (obwohl die Jugendhilfemaßnahme in Form von Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII, die der Beklagte der am 15.1.2002 geborenen Tochter K. des Klägers seit Dezember 2005 gewährt [seit Juli 2010 als Pflege in einer "Westfälischen Pflegefamilie"], offenbar noch längere Zeit fortdauern soll und der darauf bezogene streitige Kostenbeitragsbescheid vom 7.7.2010 dementsprechend ebenfalls bis auf weiteres fortwirkt) dürfte der Beklagte den Kostenbeitrag des Klägers für diese Jugendhilfemaßnahme - eine vom Beklagten im Mai 2010 für ein halbes Jahr offenbar zusätzlich bewilligte Eingliederungshilfemaßnahme nach § 35 a SGB VIII ist hier ohne Belang - mit monatlich 275 EUR nicht zu hoch bemessen haben. Das gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung, 8 vgl. BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10.09 -, ZfSH/SGB 2011, 26 = juris; OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2010 - 12 E 1073/10 -, 9 nach der hinsichtlich mancher Einzelheiten derzeit offen ist, in welcher Weise der öffentlich-rechtliche Kostenbeitrag unter Beachtung der durch den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt gezogenen Grenze zu berechnen ist. 10 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10.09 -, a.a.O. (juris Rdnrn. 26 und 27); OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2010 - 12 E 1073/10 - (S. 3 und 4 des Beschlussabdrucks). 11 Die grundlegenden materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine rechtmäßige, hier auf den §§ 92 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 5, 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SGB VIII beruhende Kostenbeitragserhebung liegen unstreitig vor: Die Tochter des Klägers erhält mit der Vollzeitpflege eine rechtmäßige stationäre Hilfemaßnahme, und der Beklagte hat den Kläger mit dem diesem am 17.3.2010 zugestellten Schreiben vom 15.3.2010 hinreichend aufgeklärt i.S.d. § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Zudem liegt der Kostenbeitrag (deutlich) unter der Höhe der monatlichen Aufwendungen des Beklagten für die Vollzeitpflegemaßnahme (§ 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). 12 Sämtliche Einwände des Klägers gegen die festgesetzte Höhe des somit grundsätzlich von ihm geschuldeten Beitrags greifen nicht durch. 13 Der Kläger hat sich im Rahmen seiner Anhörung durch den Beklagten zum einen gegen die im Vergleich zum Jahr 2007 deutlich erhöhte Einkommensberücksichtigung und die seiner Meinung nach zu geringe Absetzung von Steuern gewandt, ohne im Folgenden den substanziierten Ausführungen des Beklagten, dass die berücksichtigten Zahlen dem - im Verwaltungsvorgang dokumentierten - letztbekannten Verdienstnachweis des Klägers für Dezember 2009 mit den darin ausgewiesenen Jahressummen entsprechen, mit nachgewiesenen anderen, für seine Kostenbeitragspflicht ab April 2010 günstigeren Einkommens- und Steuerbeträgen entgegenzutreten; der Beklagte hat sich damit zu Recht an den ihm letztbekannten Einkommensverhältnissen des Klägers orientiert. Entsprechend dem in der Anhörung zum anderen geäußerten Begehren des Klägers hat der Beklagte die Beiträge des Klägers für die "Riester-Rente" im Rahmen des § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII ausweislich der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Berechnung letztlich doch in voller Höhe berücksichtigt; eine Änderung in der Kostenbeitragshöhe gegenüber der früheren Ankündigung ergab sich dadurch - zutreffend - allerdings nicht. 14 Mehr als den Pauschalabzug von 25 % des Nettoeinkommens für Belastungen i.S.d. § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII, den der Beklagte in seine Berechnung eingestellt hat, kann der Kläger nicht beanspruchen. Denn er hat sein darauf bezogenes Vorbringen in der Klagebegründung, dass er für seine Arbeit spezielle Schuhe und Hosen benötige, weder ausreichend substanziiert noch in irgendeiner Weise belegt. 15 Dass der ermittelte Kostenbeitrag von monatlich 275 EUR den dem Kläger unterhaltsrechtlich zu belassenden Selbstbehalt 16 vgl. BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10.09 -, a.a.O. 17 nicht beeinträchtigt und deshalb angemessen i.S.d. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist, hat der Beklagte in der Klageerwiderung (S. 3 unten bis 4 oben) unter Hinweis auf den in diesem Zusammenhang maßgebenden unterhaltsrechtlich gebotenen Abzug 18 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2010 - 12 E 1073/10 - (S. 3 des Beschlussabdrucks) 19 von lediglich (mindestens) 5 % für berufsbedingte Aufwendungen (vgl. Anm. 3 zu Teil A der "Düsseldorfer Tabelle") - höhere Aufwendungen oder sonstige Belastungen i.S.d. § 93 Abs. 3 SGB VIII hat der Kläger nicht nachgewiesen -, der sich von dem (mindestens) 25 %-Abzug gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII erheblich unterscheidet, voraussichtlich zutreffend dargelegt und berechnet. 20 Die mit der Klage geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen Einzelheiten der jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsberechnung als solche (z.B. mit Blick auf § 1609 BGB) dürften nicht durchschlagen. Solange das Existenzminimum eines Kostenbeitragspflichtigen gesichert bleibt, sind keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die - in mehrfacher Hinsicht bewusst pauschalierenden - Regelungen des Kostenbeitragsrechts des SGB VIII ersichtlich, zumal es in diesem Zusammenhang einem im Vergleich zu dem von der Hilfemaßnahme betroffenen jungen Menschen nicht mindestens gleichrangig Unterhaltsberechtigten (vgl. § 4 Abs. 1 der Kostenbeitragsverordnung) zugemutet werden kann, zur Deckung seines eigenen Unterhaltsbedarfs ggf. vollständig oder ergänzend andere Sozialleistungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen. Dies zu vermeiden, kann zudem keine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII begründen.