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Urteil

3 K 871/10

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2011:0119.3K871.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks L.----straße 14 in Bad E. - Q. , das an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. Der Kläger unterhält auf dem Grundstück einen landwirtschaftlichen Betrieb. Im August 2009 hörte die Beklagte den Kläger an zur Größe der bebauten bzw. überbauten und befestigen Flächen, von denen Niederschlagswasser in die Abwasseranlage gelangen kann. Aufgrund der Angaben des Klägers korrigierte sie ihre nach einer Überfliegung gewonnenen Ergebnisse und legte mit Schreiben vom 16. Oktober 2009 2.872 m² als gebührenwirksame Fläche fest. Mit Gebührenbescheid vom 8. März 2010 setzte die Stadtwerke Bad E. GmbH für die Jahre 2007 bis 2009 Niederschlagswassergebühren in Höhe von 5.686,56 EUR fest. Der Bescheid enthält auf der ersten Seite den Hinweis, dass zuständige Behörde für den Erlass des Bescheides über Abwassergebühren die Betriebsleitung des Eigenbetriebes Abwasserwerk der Stadt Bad E. sei. Auf der zweiten Seite heißt es, dass der Einzug der Abwassergebühren durch die Stadtwerke GmbH im Namen und Auftrag des Eigenbetriebes Abwasserwerk der Stadt Bad E. erfolge. Rechtsgrundlage für die Abwassergebühr sei die Beitrags- und Gebührensatzung der Stadt Bad E. und der zwischen den Stadtwerken und der Stadt Bad E. zum Einzug der Gebühr geschlossene Vertrag. Die Summe von 5.686,56 EUR setzt sich zusammen aus den für die Jahre 2007 bis 2009 jeweils festgesetzten Gebühren. Diese betragen für 2007 bei einem Gebührensatz von 0,67 EUR/m² und einer Fläche von 2.872 m² 1.924,24 EUR, für 2008 bei einem Gebührensatz von 0,66 EUR/m² 1.895,52 EUR und für 2009 bei einem Gebührensatz von 0,65 EUR/m² 1.866,80 EUR. Am 8. April 2010 hat der Kläger Klage erhoben. Als Landwirt mit naturgemäß großen versiegelten Flächen auf seinem Grundstück werde er durch den in der Satzung zugrunde gelegten Quadratmetermaßstab unangemessen benachteiligt. Geboten sei die weitere Anwendung des Frischwassermaßstabes, da nur der den sparsamen Umgang mit Frischwasser fördere. Im Übrigen sei die Kalkulation fehlerhaft, weil das Kostendeckungsprinzip nicht eingehalten werde. Einige Kostenansätze seien nicht leistungs- und kostenorientiert und deshalb unberechtigt. Schließlich sei die rückwirkende Festsetzung von Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2007 auch deshalb rechtswidrig, weil der Gebührenbescheid für dieses Jahr bereits bestandskräftig geworden und - anders als die Bescheide für 2008 und 2009 - nicht mit einer Vorbehaltsklausel versehen gewesen sei. Darüber hinaus weise der Vermögensplan für das Jahr 2010 einen Überschuss in Höhe von 329.390 EUR für das Jahr 2009 auf, ohne dass ersichtlich sei, dass dieser Überschuss in den Folgejahren zur Gebührenminderung in die Berechnung mit eingeflossen wäre. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 8. März 2010 insoweit aufzuheben, als darin für die Jahre 2007 bis 2009 Niederschlagswassergebühren in Höhe von insgesamt 5.686,56 EUR festgesetzt werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält ihre Satzung und die Kalkulation der Gebührensätze für rechtmäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des dazu vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Mit dem Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht nach § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung in der Sache entscheiden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Gebührenfestsetzung der Beklagten vom 8. März 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung ist die Satzung über die Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren vom 20. Dezember 1989 in der Fassung der 11. Änderungssatzung vom 10. Juni 2008 in Verbindung mit §§ 3 bis 5 der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträgen und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Stadt Bad E. vom 22. Dezember 2009, rückwirkend in Kraft getreten zum 1. Januar 2007. Danach erhebt die Stadt für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG NRW Benutzungsgebühren. Es werden getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben. Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten (bzw. überbauten) und/oder versiegelten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Die Gebühr für das Jahr 2007 beträgt 0,67 EUR je m² bebauter und/oder befestigter Fläche, für das Jahr 2008 0,66 EUR und für das Jahr 2009 0,65 EUR. Bei diesen Regelungen handelt es sich, soweit das vorliegende Verfahren Anlass zur Überprüfung bietet, um formell und materiell wirksames Ortsrecht. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte als Maßstab für die Berechnung der Gebühr die Größe der bebauten oder überbauten bzw. befestigten Fläche, von der Niederschlagswasser in die Abwasseranlage gelangen kann, gewählt hat und nicht mehr, wie zuvor, den sogenannten einheitlichen Frischwassermaßstab zugrunde legt. Der Frischwassermaßstab ist kein zulässiger Maßstab für die einheitliche Erhebung von Abwassergebühren, weil er den rechtlichen Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW nicht gerecht wird. Der Frischwasserbezug ist nicht geeignet, den gebührenrelevanten Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage für die Einleitung von Niederschlagswasser zu bemessen. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die grundlegenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 3648/03 -, denen es folgt. Die Anwendung des Flächenmaßstabes führt auch nicht zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung des Klägers, der aufgrund der großen versiegelten Flächen seines landwirtschaftlichen Betriebes nunmehr deutlich höhere Abwassergebühren zahlen muss. Der Kläger hat vielmehr lange Jahre von dem nichtigen einheitlichen Frischwassermaßstab profitiert, weil der dazu führte, dass der Kläger im Vergleich zu anderen Grundstückseigentümern, die die Abwasseranlage in wesentlich geringerem Umfang in Anspruch nahmen, zu wesentlich niedrigeren Gebühren veranlagt wurde. Die rückwirkende Inkraftsetzung von §§ 3, 4 und 5 GS begegnet keinen Bedenken. Für den Kläger besteht kein schutzwürdiges Vertrauen, für die Jahre 2007 bis 2009 nicht auf der Grundlage des Maßstabes der abflusswirksamen Fläche zu Niederschlagswassergebühren herangezogen zu werden. Für die Jahre 2008 und 2009 ergibt sich das unter anderem aus der so genannten "Vorläufigkeitsklausel", die den ursprünglichen Gebührenbescheiden beigefügt war. Aber auch für das Jahr 2007 kann sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der Kläger ist bereits damals zu Niederschlagswassergebühren herangezogen worden, allerdings auf der Grundlage des nichtigen einheitlichen Frischwassermaßstabs. Diese nichtige Regelung durfte der Ortsgesetzgeber auch rückwirkend durch eine gültige Neuregelung ersetzen. Allerdings sind der Festsetzung von Gebühren für zurückliegende Jahre durch § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG NRW i.V.m. § 169 AO Grenzen gesetzt, die hier nicht überschritten sind. Die Bestandskraft der - vermutlich jeweils im Monat Januar ergangenen ursprünglichen - Gebührenbescheide für die Jahre 2007, 2008 und 2009 steht der nunmehrigen Festsetzung höherer Abwassergebühren nicht entgegen. Die Bestandskraft bereits ergangener Gebührenbescheide steht einer Gebührennachforderung bis zur Verjährungsgrenze nicht entgegen. Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 1 KAG NRW. Danach sind die Regelungen über die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden der §§ 172 bis 177 Abgabenordnung, die eine Nacherhebung nur unter genau festgelegten einschränkenden Voraussetzungen zulassen, nicht für anwendbar erklärt worden. Auch ist in § 12 Abs. 1 KAG NRW die Vorschrift des § 164 AO über die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nicht übernommen worden. Die Nichtübernahme beider Gruppen von Vorschriften aus der AO ergänzt sich gegenseitig zu der gesetzgeberischen Absicht, die Nacherhebung im Bereich der Gebührenerhebung unbeschränkt zuzulassen. Eine Einschränkung der Nachforderungsmöglichkeit folgt auch nicht aus § 130 Abs. 2 AO, da die Nacherhebung nach § 130 Abs. 1 zu beurteilen ist, der die Zurücknahme eines belastenden VA ohne besondere Gründe zulässt. Die früheren Gebührenbescheide sind ausschließlich belastende Verwaltungsakte, die weder einen Verzicht noch einen Erlass hinsichtlich der bislang - wegen des zuvor fehlerhaften Maßstabes - nicht veranlagten Gebühren beinhalten. VG Köln, Beschluss vom 12. April 2001 - 14 L 381/01 -, Mitt. StGB NRW 2001, 177; mit Verweis auf OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 1990 - 9 A 2384/88 -; vgl. auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 24. November 2009 - 1 A 443/09 -, NVwZ-RR 2010, 249. Anders, als der Kläger meint, kommt es durch die Neufestsetzung der Niederschlagswassergebühren 2007 und 2008 auch nicht zu einer Überdeckung. Die Gebührensätze für diese beiden Jahre sind auf der Grundlage der Jahresabschlüsse mit den vorhandenen Ist-Zahlen kalkuliert worden. Die neu ergangenen Bescheide berücksichtigen, dass die Gebührenschuldner mit den für 2007 und 2008 zuvor erhobenen Abwassergebühren bereits anteilig Gebühren auch für die Niederschlagswasserentsorgung gezahlt haben und verrechnen/erstatten diese Beträge. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Kalkulation des Gebührensatzes. Die gerichtliche Überprüfung des Gebührensatzes beschränkt sich darauf, ob die Grenzen des § 6 Abs. 2 und - hierauf aufbauend - des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG (Kostendeckungsprinzip) eingehalten worden sind. Eine weitergehende Überprüfung des Kostenansatzes ist auch unter der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht angezeigt. Im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes sind die Verwaltungsgerichte zwar verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Auffassung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Bei der Überprüfung einer Kalkulation geht das Gericht aufgrund der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG aber grundsätzlich davon aus, dass dessen Auskünfte über die zu den einzelnen Kostenpositionen angefallenen Kosten der Wahrheit entsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit angezeigt, als sich nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder aus den beigezogenen Unterlagen Widersprüche, methodische Fehler, Rechenfehler, mit höherrangigem Recht unvereinbare Kostenansätze oder Ähnliches aufdrängen. Lässt es die klagende Partei an substantiiertem Sachvortrag fehlen, beschränkt sie sich vielmehr auf schlichtes Bestreiten der jeweiligen Kostenansätze oder auf Spekulationen hinsichtlich der zutreffenden Höhe dieser Ansätze und ergibt sich auch den Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 -, KStZ 2005, 138; Urteil vom 19. September 1997 - 9 A 3373/96 -, Urteilsabdruck S. 20 f.; Urteil vom 1. Juli 1997 - 9 A 6103/95 -, Urteilsabdruck S. 12; siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, NVwZ 2002, 1123 = DÖV 2002, 820. Der pauschale Vorwurf des Klägers, die Gebührenkalkulation enthalte unberechtigte Kostenansätze, die nicht leistungs- und kostenorientiert seien, ist unsubstantiiert und gibt dem Gericht deshalb keinen Anlass, die Kalkulation näher zu überprüfen. Auf der Grundlage der nach den vorstehenden Ausführungen rechtmäßigen Regelungen über die Gebührenerhebung hat die Beklagte die für das Grundstück des Klägers in den Jahren 2007, 2008 und 2009 anfallenden Niederschlagswassergebühren zu Recht auf 1.924,24 EUR, 1.895,52 EUR und 1.866,80 EUR, zusammen 5.686,56 EUR, festgesetzt. Der Kläger selbst bestreitet nicht, dass jedenfalls bis Ende 2009 von einer abflusswirksamen Fläche von 2.872 m² auszugehen war. Der Bescheid ist auch formell rechtmäßig. Obwohl von der Stadtwerke Bad E. GmbH als "Rechnung und Gebührenbescheid" erlassen, ist er nach dem insoweit maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Oktober 2009 - 2 S 1457/09 -, juris, in Bezug auf die Festsetzung der Abwassergebühren ohne weiteres als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Aus der Gestaltung des Schreibens ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass zuständige Behörde für den Erlass des Bescheides über Abwassergebühren die Betriebsleitung des Eigenbetriebes "Abwasserwerk der Stadt E. " ist und der Einzug der Abwassergebühren durch die Stadtwerke (nur) im Namen und im Auftrag des Eigenbetriebes erfolgt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.