Beschluss
6 L 16/11
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2011:0125.6L16.11.00
3mal zitiert
9Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller ab sofort bis zur Entscheidung im Verfahren 6 K 1694/10 Eingliederungshilfe in Gestalt einer Schulbegleitung (Integrationshelfer) für seine Beschulung in der S. -T. -Schule T1. I. in Borchen im Umfang von 16 Wochenstunden zu bewilligen. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag des Antragstellers, der - wie heute telefonisch klargestellt worden ist - sinngemäß darauf gerichtet ist, 3 den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller bis zur Entscheidung im Verfahren 6 K 1694/10 Eingliederungshilfe in Gestalt einer Schulbegleitung für seine Beschulung in der S. -T. -Schule T1. I. im Umfang von 16 Wochenstunden zu bewilligen, 4 ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat für seinen Anordnungsantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO - § 86 b Abs. 2 SGG, auf den der Antragsteller sich stützt, ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht einschlägig - mit den der Kammer vorgelegten Unterlagen sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X). 5 Ein Anordnungsanspruch besteht, weil es schon bei der hier nur möglichen summarischen rechtlichen Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist, dass dem Antragsteller gegen den Antragsgegner gemäß § 35 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe durch Bewilligung einer Schulbegleitung (Integrationshelfer) für die von ihm besuchte Förderschule zusteht. 6 Dass der Antragsteller auf Grund seiner Autismuserkrankung die Voraussetzungen für Eingliederungshilfe nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGB VIII erfüllt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig - der Antragsgegner hat ihm deswegen zuletzt mit Bescheid vom 29.11.2010 eine autismusspezifische Therapie und die Unterbringung im T1. I. bewilligt - und wird auch von der Kammer nicht angezweifelt. 7 Es steht außerdem nicht in Frage, dass dem nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII anspruchsberechtigten Personenkreis Eingliederungshilfe grundsätzlich auch durch die Bewilligung einer Schulbegleitung als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung i.S.d. §§ 35 a Abs. 3 SGB VIII, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, 12 Nr. 2 EinglVO bzw. als erforderliche und geeignete Maßnahme, einen solchen Schulbesuch i.S.v. § 12 Nr. 1 EinglVO überhaupt zu ermöglichen, gewährt werden kann. 8 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.3.2008 - 12 B 319/08 -, www.nrwe.de = juris, m.w.N., und vom 15.9.2008 - 12 B 1249/08 -, NVwZ-RR 2009, 336 = www.nrwe.de = juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.2.2006 - 12 ME 474/05 -, juris, m.w.N. 9 Soweit - wie aller Wahrscheinlichkeit nach im vorliegenden Fall - als Ursache des Bedarfs eine seelische Behinderung (hier: Autismus wohl in Form des frühkindlichen High-Functioning-Autismus oder des Asperger-Syndroms) vorliegt, 10 zur generellen Einordnung von Autismus als seelische Störung vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.2.2002 - 12 A 5322/00 - (UA S. 16 [dort speziell: atypischer Autismus]), FEVS 54, 182 = NDV-RD 2002, 84 = JAmt 2002, 304; differenzierend bzw. zweifelnd (geistige Behinderung?): OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.2.2006 - 12 ME 474/05 -, juris [Rdnr. 8] (dort: frühkindlicher Autismus); VGH München, Beschluss vom 9.6.2008 - 12 CE 08.1021 -, juris (dort: frühkindlicher Autismus in Form des Asperger-Syndroms); OVG Bremen, Urteil vom 9.12.2009 - S 3 A 443/06 -, juris (Rdnrn. 48 f.) (dort: atypischer Autismus); Dalferth: Autismus (insbes. Kapitel "Was ist Autismus?" und "Sind autistische Kinder geistig behindert?"), in: Das Familienhandbuch des Staatsinstituts für Frühpädagogik (Stand: 7.4.2004), www.familienhandbuch.de/cmain/f_Aktuelles/ a_Behinderung/s_1065.html; Remschmidt/Frese: Aktuelle Entwicklungen bei der sozialrechtlichen Zuordnung autistischer Störungen - Zu den Folgen des Urteils des OVG NRW vom 20.2.2002 (12 A 5322/00) -, SGb 2006, 410 (412: "völlig antiquierte Auffassung", dass atypischer Autismus zur "körperlich nicht begründbaren Psychose" gerechnet wird; 413 zu IV a.E.: fallweise Einzelfallbeurteilung, ob Jugend- oder Sozialhilfe); Bundesverband autismus Deutschland e.V.: Zur Situation von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Autismus, Denkschrift (6. Aufl. August 2008), Kap. 7.1 "Die sozialrechtliche Zuordnung autistischer Störungen" a.E. 11 ergibt sich aus der bloß beispielhaften Bestimmung in § 12 EinglVO ("umfasst auch"), nach der die Maßnahme "zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher" erfolgen kann, keine Ausgrenzung seelisch Behinderter und folgt aus § 10 Abs. 4 SGB VIII, dass Eingliederungshilfe in diesem Fall nicht nach dem SGB XII, sondern vorrangig nach dem SGB VIII zu gewähren ist. 12 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.3.2008 - 12 B 319/08 - und vom 15.9.2008 - 12 B 1249/08 -, jew. a.a.O. 13 Die Bewilligung eines qualifizierten Integrationshelfers als individuelle persönliche Schulbegleitung für den Antragsteller im Umfang der beantragten (mindestens) 16 Wochenstunden stellt sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. § 35 a Abs. 2 SGB VIII) derzeit als erforderlich und geeignet dar, um den Antragsteller angesichts seiner autismusbedingten massiven Auffälligkeiten überhaupt angemessen im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht beschulen zu können. Dafür sprechen alle der Kammer vorliegenden, den Beteiligten bekannten, dezidierten und in sich jeweils schlüssigen Feststellungen in der Bescheinigung der Schulärztin X. vom 13.4.2010 sowie in den Stellungnahmen der Fachärztin T2. vom 3.5.2010, des Autismus-Therapie-Zentrums Q. vom 29.7.2010 und der Schule vom 9.7.2010, 15.7.2010, 8.11.2010, 23.12.2010 und 13.1.2011; auf jene Feststellungen im Einzelnen nimmt die Kammer zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug. Die Feststellungen des Dienstes G. während der Unterrichtsbeobachtung am 23.4.2010 stehen hiermit in völligem Einklang. 14 Dass die Schule selbst über eine geeignete Person verfügt, die sie dem Antragsteller als Begleitperson während der Unterrichtszeiten zur Verfügung stellen könnte und müsste - wovon der Antragsgegner ausgeht -, wird von der Schule dezidiert und überzeugend bestritten (vgl. dazu das Schreiben des Antragstellers vom 18.11.2010 im Verfahren 6 K 1694/10). Die im Klageverfahren geäußerte Auffassung des Antragsgegners, trotz aller bis August 2010 ergangenen Stellungnahmen fehle es an einer schlüssigen, stichhaltig begründeten und nachvollziehbaren Darlegung, weshalb es der Schule und dem Landschulheim nicht möglich sei, durch interne Organisations- und Strukturierungsmaßnahmen personelle und sachliche Ressourcen beider Einrichtungen so zusammenzuführen, dass im Sinne der Nutzung von Synergieeffekten die Beschulung des Antragstellers weiter optimiert werden könne, wird von der Kammer nicht geteilt, zumal sie nur auf der nicht konkretisierten Annahme bzw. Behauptung beruht, dass diese Einrichtungen zu einer solchen Maßnahme sowohl verpflichtet als auch in der Lage seien. 15 Die Kammer sieht bewusst davon ab, dem Antragsgegner die Pflicht zur Bewilligung eines Integrationshelfers eines bestimmten Leistungsanbieters aufzuerlegen. Eine Festlegung des konkreten Anbieters nach Maßgabe des Anordnungstenors bleibt der fachlichen Entscheidung des Antragsgegners vorbehalten. Dabei darf der Antragsgegner unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts (der Eltern) des Antragstellers (§ 5 SGB VIII) auch Kostengesichtspunkte berücksichtigen. Denn einem behinderten Menschen ist im Rahmen der Eingliederungshilfe nicht notwendigerweise die bestmögliche Schulbildung zu gewähren. Einer dahingehenden Annahme stünde schon der Wortlaut des von § 35 a Abs. 3 SGB VIII in Bezug genommenen § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII entgegen, der als Leistung der Eingliederungshilfe ausdrücklich die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung vorsieht; nicht weniger, aber auch nicht mehr. 16 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.7.2008 - 12 E 1047/07 -, www.nrwe.de = juris, m.w.N. 17 Allerdings darf der Antragsgegner nur einen ausreichend mit Autismusproblemen vertrauten Fachleistungsdienst zur Gestellung einer Schulbegleitung für den Antragsteller bestimmen; möglicherweise ist der vom Antragsteller genannte Anbieter G. der einzige dafür in Betracht kommende Dienstleister. 18 Neben dem dargelegten Anordnungsanspruch besteht auch ein Anordnungsgrund. Zwar soll eine einstweilige Anordnung wegen ihres vorläufigen Charakters die endgültige Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen, wie es hier für den Anordnungszeitraum jedoch der Fall ist. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.3.2008 - 12 B 319/08 -, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69 (74), m.w.N. 20 Der Antragsteller hat derartige Ausnahmeumstände mit der hinreichenden hohen Wahrscheinlichkeit dargelegt. Ihm würde durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren 6 K 1694/10 höchstwahrscheinlich ein irreparabler Schaden entstehen, weil er bis zur Entscheidung in jenem Klageverfahren wohl keine angemessene Beschulung erführe. Die jetzt von ihm besuchte Förderschule weigert sich aus nachvollziehbaren Gründen (erhebliche Störungen des Unterrichts durch den - bislang unbegleiteten - Antragsteller), ihn ohne eine ihm zur Seite gestellte Schulbegleitung über den 31.1.2011 hinaus weiter zu unterrichten. Dafür, dass er anderweitig ohne Schulbegleitung angemessen, insbesondere behinderungsgerecht beschult werden könnte, ist nichts ersichtlich. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO.