Urteil
5 K 3344/10
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2011:0210.5K3344.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 06.12.2010 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind die Eltern des am 04.09.2000 geborenen Sohnes K. . Dieser besuchte vom 01.08.2004 bis zum 31.07.2007 den evangelischen Kindergarten in F. -X. , dabei im Jahre 2006 und bis zum 31.07.2007 in der Betreuungsform "Kinder von drei Jahren bis zum Beginn der Schulpflicht, Kindergartenplatz". 3 Der Kläger ist Realschullehrer. Die Klägerin ist seit dem 01.04.2006 ebenfalls berufstätig gewesen. 4 In der Elternerklärung vom 30.06.2004 gaben die Kläger ihr Jahreseinkommen mit 36.813,00 EUR bis 49.084,00 EUR an. 5 Mit seinem Bescheid vom 18.08.2006 hatte die Beklagte den Elternbeitrag für die Betreuung des Sohnes K. in der Kindertagesstätte für die Zeit vom 01.08.2006 bis 31.07.2007 auf monatlich 77,00 EUR festgesetzt. 6 Am 04.11.2010 legten die Kläger den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vor. Unter Zugrundelegung der darin ausgewiesenen Einkünfte der Kläger aus nichtselbstständiger Tätigkeit sowie nach Abzug der dort ausgewiesenen Werbungskosten berechnete die Beklagte für die Kläger ein Einkommen für das Jahr 2007 i.H.v. 49.272,40 EUR. Mit diesem Einkommen wurden die Kläger in die Elternbeitragsstaffel 49.084,01 EUR bis 61.355,00 EUR eingestuft. 7 Mit seinem Bescheid vom 06.12.2010 setzte der Beklagte sodann den Elternbeitrag für die Monate Januar bis Juli 2007 auf monatlich 121,00 EUR fest und forderte gleichzeitig eine Nachzahlung von 7 x 44,00 EUR = 308,00 EUR. 8 Bei Vorsprachen am 09.12.2010 und 23.12.2010 machte der Kläger geltend: Bei ihren Berechnungen des Elternbeitrages für 2007 habe die Beklagte das Einkommen des Vorjahres als maßgeblich erachten müssen. Wenn dennoch auf das Einkommen des Jahres 2007 abzustellen gewesen sei, so habe die Beklagte nur das Einkommen des Klägers in den Monaten Januar bis Juli 2007 berücksichtigen dürfen und dieses Einkommen auf das gesamte Jahr hochrechnen müssen. Das ab dem 01.08.2007 erzielte Einkommen habe für das Jahr nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Ferner habe die Beklagte die Aufwendungen des Klägers für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten abzuziehen gehabt. Das Finanzamt habe diesen Abzug im Einkommensteuerbescheid 2007 zu Unrecht unterlassen, obwohl er - der Kläger - in der Steuererklärung für 2007 750,00 EUR als Aufwand für das Arbeitszimmer geltend gemacht habe. 9 Die Kläger haben am 24.12.2010 die vorliegende Klage erhoben. 10 Sie tragen vor: Das Finanzamt habe erstmals für das Jahr 2007 Aufwendungen des Klägers für ein Arbeitszimmer nicht abgesetzt, weil es die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 nicht als erfüllt angesehen habe, wonach das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bilden musste. Das Bundesverfassungsgericht habe mit seinem Beschluss vom 06.07.2010 - 2 BvL 13/09 - diese Regelung als mit Art. 3 GG unvereinbar erklärt und dem Gesetzgeber eine rückwirkende Neuregelung ab dem 01.01.2007 aufgegeben. Diese Neuregelung sei durch Art. 1 Nr. 6 b) des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.2010 erfolgt und zwar rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007. Danach sei Voraussetzung für einen Abzug der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Die Schule, an der der Kläger beschäftigt gewesen sei, habe im Jahre 2007 keinen entsprechenden Arbeitsplatz zur Verfügung stellen können. 11 Die Kläger beantragen, 12 den Bescheid der Beklagten vom 06.12.2010 aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage ist zulässig und auch sachlich begründet. 19 Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 20 Rechtsgrundlage für die erfolgte Heranziehung der Kläger ist § 90 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 3 SGB VIII i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK in der ab dem 01.08.2006 geltenden Fassung und § 1 der Satzung über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege des Kreises Herford vom 30.06.2006. 21 Die rückwirkende Festsetzung (oder Neufestsetzung) von Elternbeiträgen im Fall der nachträglichen Änderung der Einkommensverhältnisse begegnet grundsätzlich keinen Bedenken. Selbst in dem Fall, dass für einen bestimmten Zeitraum bereits rechtsbeständige Elternbeitragsbescheide ergangen sind, stehen diese regelmäßig - unabhängig von einem in den Bescheid aufgenommenen ausdrücklichen Vorbehalt - von vornherein unter dem Vorbehalt nachträglicher Überprüfung und Abänderung zur Gewährleistung der Beitragsgerechtigkeit. 22 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.10.2008 - 12 A 1983/08 -, NVwZ 09, 406. 23 Die von der Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Neuberechnung der Elternbeiträge für die Monate Januar bis Juli 2007 und die damit verbundene Neufestsetzung auf monatlich 121,- EUR statt der zuvor festgesetzten monatlich 77,- EUR ist jedoch rechtsfehlerhaft erfolgt. Zwar ist die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Neuberechnung der Elternbeiträge und der dieser zugrundeliegenden ex-post-Betrachtung das tatsächliche Einkommen des zu überprüfenden Kalenderjahres maßgeblich ist und nicht etwa ein vor Ablauf des maßgeblichen Jahres oder noch im Vorjahr prognostiziertes Einkommen. 24 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.11.2005 - 5 A 4393/03 -. 25 Sie ist ferner rechtsrichtig so verfahren, bei der Einkommensberechnung für das Jahr 2007 die Summe der gesamten Jahreseinkünfte anzusetzen, unabhängig davon, dass sich das Einkommen des Klägers im Lauf des Jahres wegen einer Beförderung erhöht hatte und unabhängig davon, dass der Sohn der Kläger die Kindertagesstätte in F1. -X. nur bis zum 31.07.2007 besucht hatte. Die auf das gesamte Jahre bezogene Festlegung der maßgeblichen Kenngrößen schließt jedenfalls für die ex-post-Betrachtung eine auf bestimmte Zeitabschnitte des Jahres bezogene Einkommensbewertung aus 26 vgl. OVG NW, Beschluss vom 18.11.2005 - 12 A 4219/02 -. 27 Die Beklagte hätte aber die vom Kläger im Rahmen der Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt für das Jahr 2007 geltend gemachten und von diesem in seinem Bescheid vom 22.01.2009 nicht als anzuerkennende Werbungskosten berücksichtigte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 750,- EUR als solche Werbungskosten von dem Einkommen des Klägers aus nicht selbstständiger Tätigkeit absetzen müssen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass sich das nachträglich überprüfte Einkommen der Kläger nach wie vor unter der Obergrenze der vierten Beitragsgruppe der Anlage I zur einleitend angesprochenen Elternbeitragssatzung in Höhe von 49.084,- EUR bewegte und es bei dem zuvor festgesetzten Monatsbeitrag in Höhe von 77,- EUR verblieb. 28 Zwar ist in dem Fall, dass in Bezug auf die steuerpflichtigen Einkünfte ein - bestandskräftiger - Steuerbescheid vorliegt, ungeachtet der in Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlenden Bindungswirkung in Bezug auf die insoweit erfassten Einkünfte für das maßgebliche Jahr grundsätzlich auf dessen Inhalt abzustellen und der Beitragspflichtige hinsichtlich der Klärung etwaiger steuerrechtlicher Fragen auf das Einspruchs- bzw. finanzgerichtliche Verfahren zu verweisen. Eine Überprüfung der steuerrechtlichen Festsetzungen im Steuerbescheid kommt danach allenfalls, aber auch jedenfalls, dann in Betracht, wenn die im Steuerbescheid enthaltenen Annahmen offenkundig unzutreffend sind oder die Festsetzungen in rechtlicher Hinsicht offenkundig unvertretbar sind 29 vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.08.2008 - 12 A 2866/07 -; Beschluss vom 18.11.2005 - 12 A 4219/02 -. 30 Im vorliegenden Fall war die Beklagte jedoch nach Ansicht des Gerichts gehalten, bei der Entscheidung über eine Nacherhebung eines Elternbeitrages für 2007 der Entscheidung des Finanzamtes, die geltend gemachten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu berücksichtigen, nicht zu folgen. Vielmehr hätte sie die Aufwendungen vom Einkommen des Klägers abzusetzen gehabt. 31 Zwar war die vom Finanzamt in seinem Steuerbescheid aufgezeigte Annahme, dass die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für das Jahr 2007 nicht anzuerkennen seien, weder offensichtlich unzutreffend noch offensichtlich unvertretbar. 32 Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 06.07.2010 - 2 BvL 13/09 (Juris) entschieden, dass die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG i.d.F. des Art. 1 Nr. 4 lit. a), bb) des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.2006, die über § 9 Abs. 5 EStG auch für Werbungskosten galt, mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann umfasste, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Es hat ferner festgestellt, dass der Gesetzgeber verpflichtet sei, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend auf den 01.01.2007 durch Neufassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG zu beseitigen. Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EstG i.d.F. des Art. 1 Nr. 4 lit. a), bb) des Steueränderungsgesetzes 2007 war jedoch im Jahre 2007 geltendes Recht und bei Steuerfestsetzungen bezüglich der Frage der Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer anzuwenden, auch wenn sie in Fällen wie dem des Klägers mit Art. 3 des Grundgesetzes unvereinbar war. Dabei war die Vorschrift auch auf Fallgestaltungen anzuwenden, in denen für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. 33 Dennoch hätte die Beklagte bei ihrer auf das Jahr 2007 bezogenen Entscheidung bezüglich der maßgeblichen steuerrechtlichen Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen des Klägers für ein Arbeitszimmer anders entscheiden müssen als das Finanzamt. Denn sie musste sich darüber bewusst sein, dass in nächster Zeit nach ihrer elternbeitragsrechtlichen Überprüfung der Gesetzgeber eine Vorschrift zur Frage der Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer schaffen würde, die die Absetzbarkeit bei Sachverhalten, wie demjenigen, wie er beim Kläger vorlag, rückwirkend ab dem 01.01.2007 gebieten würde und die die zuvor geübte Praxis des Finanzamtes nachträglich rechtswidrig werden lassen würde. Dies musste die Beklagte veranlassen, den Sachverhalt betreffend die Absetzbarkeit der Aufwendungen des Klägers so zu beurteilen, wie er zu beurteilen gewesen wäre, wenn die Entscheidung des Finanzamtes von Anfang an unzutreffend gewesen wäre. 34 Die danach vom Einkommen des Klägers als Werbungskosten abzusetzenden Aufwendungen, die der Kläger der Höhe nach mit 750,- EUR beziffert hat, hat der Kläger durch die Vorlage der Einkommenssteuerbescheide 2006 und 2010 nachgewiesen, in denen gleichlautende Aufwendungen in Höhe von 795,- EUR und 732,- EUR vom Finanzamt anerkannt worden sind. Es ist auch zu beachten, dass bereits Aufwendungen in Höhe von 189,- EUR ausgereicht hätten, um die Obergrenze der vierten Beitragsgruppe der Anlage I zur o.g. Elternbeitragssatzung zu unterschreiten. 35 Das erkennende Gericht geht auch davon aus, dass dem Kläger im Jahre 2007 für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Dies hat der Kläger mit der Bescheinigung des Rektors der Realschule C. -Mitte vom 16.02.2011 nachgewiesen, die für die hier zu treffende Entscheidung noch berücksichtigt werden konnte. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO. 37