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Beschluss

9 L 53/11

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2011:0217.9L53.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 03.02.2011 (9 K 250/11) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11.01.2011 wird wiederhergestellt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 03.02.2011 (9 K 250/11) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11.01.2011 wiederherzustellen, 4 ist zulässig und begründet. 5 Die erstrebte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage liegt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (wie dem in der Bestimmung enthaltenen "kann" zu entnehmen ist) im Ermessen des Gerichts. Dieses hat dabei nach herrschender Meinung eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Durchsetzung der Verfügung vom 11.01.2011 vorläufig verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse daran, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen wird. Diese Abwägung geht im vorliegenden Fall zu Lasten des Antragsgegners aus. 6 Die Ordnungsverfügung vom 11.01.2011 erweist sich nämlich bei summarischer Prüfung - eine solche reicht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO aus - als offensichtlich rechtswidrig. 7 Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - für eine Entziehung der Fahrerlaubnis liegen derzeit nicht vor. Aus der Nichtbeibringung eines von der Fahrerlaubnisbehörde verlangten Gutachtens darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nur dann auf die Nichteignung des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers geschlossen werden, wenn die Begutachtungsanordnung ihm gegenüber wirksam geworden ist und zudem in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig war. 8 Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 -, juris Rn. 19 (= NJW 2005, 3081); zu § 15b Abs. 2 StVZO a. F.: BVerwG, Urteil vom 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, juris Rn. 20 (= NJW 2002, 78); OVG NRW, Beschluss vom 05.01.2011 - 16 B 1695/10 -. 9 Dies ist hier nicht der Fall. Die Begutachtungsanordnung des Antragsgegners vom 27.07.2010 genügte nicht den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Hieraus folgt, dass schon in der Anordnung dem Betroffenen die konkrete Fragestellung der Begutachtung mitzuteilen ist. 10 OVG NRW, Beschluss vom 05.01.2011, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.04.2010 - 10 S 319/10 -, juris Rn. 9; Bay. VGH, Beschlüsse vom 15.05.2008 - 11 CS 08.616 -, juris Rn. 24 ff. (= BayVBl 2008, 724), und vom 28.09.2006 - 11 CS 06.732 -, juris Rn. 18; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 11 FeV, Rn. 19; Geiger, DAR 2009, 61 (62 f.). 11 Dies ist hier nicht geschehen. Der Antragsgegner hat in der Gutachtenanordnung lediglich ausgeführt, dass nach der vorgelegten ärztlichen Stellungnahme zum Entlasszeitpunkt aus psychiatrischer Sicht keine die Fahrtauglichkeit "höhergradig" beeinträchtigende Gesundheitsstörung bestanden habe. Nach Rücksprache mit dem hiesigen Amtsarzt bestehe daher die dringende Notwendigkeit, die Fahreignung der Antragstellerin durch eine fachärztlich-verkehrsmedizinische Begutachtung überprüfen zu lassen. Aus diesem Grund werde die Beibringung eines fachärztlichen Fahreignungsgutachtens angeordnet. Mit diesen Ausführungen hat der Antragsgegner keine konkrete Frage formuliert, sondern lediglich die Zielrichtung der Aufklärungsanordnung angedeutet und umschrieben. Erforderlich wäre es jedoch gewesen, bereits in der Aufklärungsanordnung die Krankheit oder die Beeinträchtigung zu benennen - wenn auch nur durch Angabe eines Oberbegriffs, wie er in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung aufgeführt ist -, deren Vorliegen der Gutachter prüfen soll und die genaue Fragestellung zu formulieren. Das in § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV enthaltene Gebot, dass die zu klärende Fragestellung bereits in der an den Pflichtigen zu richtenden Aufforderung, ein Fahreignungsgutachten vorzulegen, abschließend bestimmt werden muss, trägt dem Erfordernis Rechnung, dass der Adressat der Gutachtensanforderung in die Lage versetzt werden muss, sich anhand der darin enthaltenen Ausführungen ein Urteil darüber zu bilden, ob das behördliche Verlangen mit den normativen Vorgaben in Einklang steht, und ob er dieser Forderung - auch unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit - nachkommen will. 12 Bay. VGH, Beschluss vom 15.05.2008, a.a.O. 13 Die Formulierung der Fragestellung erst in dem Übersendungsschreiben an den Gutachter - wie sie hier erfolgt ist - reicht daher nicht aus. Die Fragestellung ist nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV in der Aufklärungsanordnung festzulegen und wird gemäß § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV dem Gutachter lediglich mitgeteilt. Dabei sind inhaltliche Änderungen nicht mehr zulässig. 14 Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.04.2010, a.a.O.; Bay. VGH, Beschlüsse vom 28.09.2006 und 15.05.2008, a.a.O.; Geiger, a.a.O., 62 f. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.