Urteil
4 K 2936/09
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2011:0225.4K2936.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger hat eine an der Hochschule für W. in C. inne. 3 Mit Schreiben vom 18.02.2008 bewarb er sich um eine Anfang des Jahres von der Beklagten ausgeschriebenen Professur für Kriminologie, Strafrecht und Strafverfahrensrecht (W 3). 4 Das Rektorat stimmte dem Berufungsvorschlag der Berufungskommission am 19.08.2008 zu und erteilte dem Listenerstplatzierten Prof. Dr. O. mit Schreiben vom 22.08.2008 einen Ruf auf die ausgeschriebene Stelle. Prof. Dr. O. erklärte am 27.08.2008, „grundsätzlich zur Rufannahme bereit“ zu sein. 5 Mit Schreiben vom 11.09.2008 teilte die beklagte Universität dem Kläger mit, dass er nicht in die Berufungsliste für die ausgeschriebene W 3-Professur „Kriminologie, Strafrecht und Strafverfahrensrecht“ aufgenommen worden sei. Es sei eine sog. Zweierliste beschlossen worden, auf der auf Platz 1 Prof. Dr. O. und auf Platz 2 Privatdozent Dr. L. aufgeführt sei. Dem Kläger wurden seine Bewerbungsunterlagen zurückgesandt und ihm alles Gute für seine berufliche Zukunft gewünscht. 6 Unter dem 01.10.2008 bestätigte die Beklagte auf eine entsprechende Bitte des Klägers vom 23.09.2008 das „Prozedere“, dass die Professur nicht besetzt werde, bis der Kläger hinreichende Gelegenheit zur Prüfung der Auswahlentscheidung gehabt habe. Mit Schreiben vom 14.10.2008 wurde dem Kläger die ablehnende Entscheidung der Berufungskommission erläutert; dazu nahm der Kläger mit Schreiben vom 25.10.2008 Stellung und bat um weitere Überprüfung und Plausibilisierung der Entscheidung. Sofern die Beklagte dazu nicht bereit sei, möge sie ihm dies mitteilen, da er sich in diesem Fall einen Antrag nach § 123 VwGO vorbehalte. Unter dem 12.11.2008 begründete die Beklagte die Entscheidung, den Kläger nicht auf die Berufungsliste zu setzen, mit einem sechsseitigen Schriftsatz weiter; dem Kläger wurde – erneut – angeboten, Einsicht in die Berufungsakten zu nehmen. 7 Mit Schreiben vom 21.11.2008 beantragte der Kläger, nunmehr durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten, ihm Akteneinsicht in den Berufungsvorgang zu gewähren. Weiter heißt es dort unter Bezugnahme auf das Schreiben der Beklagten vom 01.10.2008: „Zu diesem (...) Procedere gehört es selbstverständlich auch, dass meinem Mandanten bzw. mir Einsichtnahme in die Berufungsakten gewährt wird und frühestens nach erfolgter Einsichtnahme sowie Prüfung und Auswertung der Akten die für gewöhnlich zweiwöchige Frist für die Einleitung verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes beginnt.“ Vorsorglich werde Widerspruch gegen die Ablehnung der Bewerbung des Klägers eingelegt. 8 Den Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde mit Schreiben vom 28. November 2008 der Berufungsvorgang in Kopie übersandt, woraufhin diese mit Schreiben vom 15.12.2008 eine Stellungnahme bis Ende Januar 2009 ankündigten und darum baten, ihnen eine etwa vorher beabsichtigte Ernennung mitzuteilen, damit dann Eilrechtsschutz in Anspruch genommen werden könne. Am 26.01.2009 ging der angekündigte Schriftsatz bei der Beklagten ein. In dem 26-seitigen Schreiben heißt es am Ende: „Nach alledem erweist sich die getroffene Auswahlentscheidung (...) als in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft und rechtswidrig. Zumindest hat Prof. Dr. I. daher einen Anspruch auf Neubescheidung seiner Bewerbung, nachdem ihm zuvor Gelegenheit gegeben worden ist, seine Qualifikation für die ausgeschriebene Stelle im Rahmen eines Vortrags nachzuweisen und so die Chance zu erhalten, auf der Berufungsliste (Berufungsvorschlag) platziert zu werden.“ 9 Am 26.02.2009 wurde der auf der Berufungsliste zweitplatzierte Bewerber zum Professor ernannt. 10 Der vom Kläger erhobene Widerspruch wurde vom Beklagten als Fortsetzungsfeststellungswiderspruch gewertet und mit Schreiben vom 16.04.2009 zurückgewiesen. 11 Bereits am 02.04.2009 hatte der Kläger bei der Beklagten beantragt, ihn so zu stellen, als wenn er mit Wirkung vom 26.02.2009 zum Professor der Besoldungsgruppe W 3 bei der Beklagten ernannt worden wäre, ihn zum nächstmöglichen Zeitpunkt zum Professor der Besoldungsgruppe W 3 zu ernennen und ihm auf die Unterschiedsbeträge zwischen seiner Besoldung und der Besoldung nach W 3 Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit den monatlichen Fälligkeitszeitpunkten zu zahlen. 12 Mit Schreiben vom 16.04.2009 und 24.08.2009 lehnte die Beklagte dies ab; eine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgte nicht. 13 Der Kläger hat am 12.11.2009 Klage erhoben. Er rügt, die Beklagte habe die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes verhindert, indem sie ihm nicht mitgeteilt habe, dass nach der Rufablehnung durch den erstplatzierten Bewerber nunmehr die Ernennung des auf der Liste zweitplatzierten Bewerbers beabsichtigt sei. Diesem gegenüber weise er die bessere Qualifikation auf. Die Beklagte sei aufgrund der im Vorfeld geführten Korrespondenz verpflichtet gewesen, ihn von der beabsichtigten Ernennung in Kenntnis zu setzen. Er habe aufgrund der sich auch im vorliegenden Fall zeigenden Langwierigkeit eines Berufungsverfahrens und des damit einhergehenden Risikos einer Antragsablehnung mangels Anordnungsgrundes davon abgesehen, einen Eilantrag zu stellen, und deshalb den Beklagten gebeten, ihn über eine Ernennungsabsicht gesondert zu informieren. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts sei ein Anordnungsgrund auch im Verfahren zur Besetzung von Professuren erst dann gegeben, wenn die Ernennung des erfolgreichen Bewerbers unmittelbar bevorstehe. 14 Der Kläger beantragt, 15 16 1. die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 16.04.2009 und 24.08.2009 zu verpflichten, ihm das Amt eines Professors der Besoldungsgruppe W 3 an der Fakultät für Rechtswissenschaften der Universität C1. zu übertragen, 17 18 2. die Beklagte zu verpflichten, ihn so zu stellen, als wäre er mit Wirkung vom 26.02.2009 zum Professor der Besoldungsgruppe W 3 an der Universität C1. berufen worden, und den sich daraus ergebenden Unterschiedsbetrag nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 12.11.2009 zu zahlen, 19 20 3. hilfsweise, 21 die Beklagte zu verpflichten, über seine Bewerbung um die Stelle eines Professors der Besoldungsgruppe W 3 für Kriminologie, Strafrecht und Strafverfahrensrecht an der Universität C1. erneut zu entscheiden, und 22 23 4. weiter hilfsweise, 24 festzustellen, dass die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung rechtswidrig war. 25 Die Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Sie ist der Auffassung, sie habe dem Informationsanspruch des Klägers ausreichend Rechnung getragen. Sie habe ihn über den für ihn negativen Ausgang des Auswahlverfahrens informiert, ihm entsprechend seiner Bitte die Gründe für die getroffene Entscheidung dargelegt und ihm eine Kopie des Berufungsvorgangs übersandt. Weitergehende Informationen über den weiteren Fortgang des Verfahrens habe der Kläger nicht beanspruchen können. Dass der Kläger sich in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren Chancen nur im Hinblick auf den zweitplatzierten Dr. L. ausgerechnet habe, sei für sie nicht erkennbar gewesen, sodass sie auch insoweit keinen Anlass gehabt habe, den Kläger über die Absage Prof. Dr. O1. in Kenntnis zu setzen. Sofern die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen dahin zu verstehen sei, dass einem unterlegenen Bewerber die beabsichtigte Ernennung des erfolgreichen Konkurrenten (erst) unmittelbar zuvor mitzuteilen sei, führe dies im Berufungsverfahren zu kaum handhabbaren praktischen Schwierigkeiten. 28 Entscheidungsgründe: 29 Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Sie ist mit den Hauptanträgen unbegründet und mit den Hilfsanträgen unzulässig. 30 I. 31 Der Kläger hat keinen Anspruch auf den mit den Hauptanträgen zu 1. und 2. geltend gemachten Schadenersatz. Er kann weder – als Wiederherstellungsanspruch - die Übertragung einer (noch zu schaffenden) W 3-Professur bei der Beklagten verlangen noch, so gestellt zu werden, als sei ihm eine W 3-Professor mit Wirkung vom 26.02.2009 übertragen worden. Die Bescheide der Beklagten vom 16.04.2009 und 24.08.2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 32 Ein Beamter kann vom Dienstherrn Ersatz des ihm durch eine nicht erfolgte Ernennung oder Beförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, der Beamte es nicht schuldhaft versäumt hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden und ihm das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre. Rechtsgrundlage des Schadenersatzanspruchs ist das Beamtenverhältnis. 33 Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 08.06.2010 - 1 A 2859/07 -, juris, m.w.N. 34 Vorliegend hat der Kläger es schuldhaft versäumt, vor der Ernennung der auf der Berufungsliste platzierten Konkurrenten Rechtsmittel einzulegen. 35 Für einen Schadenersatzanspruch eines Beamten wegen eines Mangels bei der Auswahlentscheidung und einer deshalb unterbliebenen Beförderung oder Ernennung gilt der in § 839 Abs. 3 BGB enthaltene Rechtsgedanke, dass der Beamte dann keinen Schadenersatz begehren kann, wenn er mögliche Rechtsbehelfe, insbesondere gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz nebst vorgeschaltetem Verwaltungsverfahren, unmittelbar gegen das von ihm als rechtswidrig beanstandete staatliche Verhalten ohne hinreichenden Grund nicht in Anspruch genommen hat. Dieser Rechtsgedanke greift, wenn es der Beamte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, wenn also für den Nichtgebrauch eines Rechtsmittels kein hinreichender Grund bestand. Ein Wahlrecht des Beamten zwischen alsbaldigen Primärrechtsschutz gegen eine seiner Auffassung nach rechtswidrige, seinen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzende Auswahlentscheidung und einem späteren Schadenersatzbegehren gibt es nicht. Nimmt ein Beamter eine von ihm für rechtswidrig gehaltene Benachteiligung hin, muss er das in einem späteren Schadenersatzprozess gegen sich gelten lassen. 36 Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 28.05.1998 - BVerwG 2 D. 29.97 -, BVerwGE 107, 29 ff. = juris Rn. 16-18, und Urteil vom 21.08.2003 - BVerwG 2 D. 14.02 -, DVBl. 2004, 311 = DÖV 2004, 391 = NJW 2004, 870 = ZBR 2004 101 = BVerwGE 101, 112; OVG NRW, Urteil vom 08.06.2010, a.a.O. 37 Der Kläger hätte spätestens Mitte Februar 2009 durch einen Antrag auf einstweilige Anordnung um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen können und müssen. Es gab weder auf der Grundlage von Äußerungen der Beklagten noch mit Blick auf den Ablauf des Verfahrens begründeten Anlass zu der Annahme, die Ernennung eines der beiden auf der Berufungsliste platzierten Bewerber stehe nicht in naher Zukunft bevor oder die Beklagte werde den Kläger vor einer solchen Ernennung noch gesondert informieren. Insoweit stand der Möglichkeit des Klägers, im Februar 2009 gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen, das Fehlen eines Anordnungsgrundes nicht entgegen. 38 Die Beklagte hat dem Kläger gegenüber bereits mit Schreiben vom 11.09.2008 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er im Berufungsverfahren keine Berücksichtigung gefunden hat und auf der Berufungsliste zwei – namentlich benannte – Konkurrenten platziert wurden. Aufgrund der dem Kläger am Ende dieses Schreibens übermittelten guten Wünsche für die berufliche Zukunft konnte auch kein Zweifel daran bestehen, dass für die Beklagte das Verfahren damit – soweit es den Kläger betraf – erledigt war und weitere Mitteilungen an ihn nicht vorgesehen waren. Insoweit stellt das Schreiben vom 11.09.2008 die von der Rechtsprechung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens geforderte „Konkurrentenmitteilung“ dar. Dass dies auch der Kläger so verstanden hat, belegt der von ihm dagegen erhobene Widerspruch. 39 Dass die Mitteilung – möglicherweise – verfrüht erfolgt ist, weil die Ernennung des auf Platz 1 gelisteten Bewerbers, Prof. Dr. O. , ungeachtet seiner „grundsätzlich“ erklärten Rufannahmebereitschaft nicht feststand, ändert an ihrer Qualifizierung als Konkurrentenmitteilung nichts mit der Folge, dass der für eine einstweilige Anordnung erforderliche Anordnungsgrund grundsätzlich bereits zu diesem frühen Zeitpunkt gegeben gewesen wäre. Zwar ist das Stellenbesetzungsverfahren, das sich bei der Ernennung von Hochschulprofessoren in das (hochschulrechtliche) Berufungsverfahren und das (beamtenrechtliche) Ernennungsverfahren aufteilen lässt, erst mit der Ernennung des erfolgreichen Bewerbers beendet, und der – mit Ausnahme der Ernennung – erfolgte Abschluss des Verfahrens ist von der W. „regelmäßig durch die Bekanntgabe des erfolgreichen Bewerbers verbunden mit der ablehnenden Bescheidung des Mitbewerbers (sog. Konkurrentenmitteilung) nach außen zum Ausdruck“ zu bringen mit der Folge, dass in der Regel (Hervorhebung durch die Kammer) erst unmittelbar vor der bevorstehenden Ernennung ein Anordnungsgrund gegeben ist, 40 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.04.2008 - 6 B 159/08 -, juris. 41 Dies gilt aber nicht, wenn – wie hier – besondere Umstände vorliegen, die effektiven Rechtsschutz bereits zu einem früheren Zeitpunkt erforderlich erscheinen lassen. Eben dies war vorliegend mit Blick auf die bereits im September 2008 erfolgte Konkurrentenmitteilung der Fall. 42 Insoweit kann vorliegend offen bleiben, ob die Beklagte dem Kläger im Februar 2009 ihre nunmehr konkret gewordene Ernennungsabsicht noch hätte mitteilen müssen. Wie ausgeführt, musste für den Kläger – selbst Hochschullehrer und Jurist – letztlich bereits nach der Konkurrentenmitteilung vom 11.09.2008 klar sein, dass die ausgeschriebene Professur anderweitig vergeben werden sollte und weitere Mitteilungen nicht erfolgen würden. Infolgedessen lag ein Anordnungsgrund für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – den zu stellen sich der Kläger ausweislich seines Schreibens vom 25.10.2008 auch ausdrücklich vorbehalten hat – vor mit der Folge, dass die im Rahmen des hier zu prüfenden Schadenersatzanspruchs relevante Frage, ob der Kläger gerichtlichen Rechtsschutz ohne hinreichenden Grund nicht in Anspruch genommen hat, zu bejahen ist. 43 Es gab auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Kläger über eine bevorstehende Ernennung noch gesondert informieren würde. Die Beklagte hat dies weder ausdrücklich noch konkludent erklärt und auch im Übrigen die Möglichkeiten des Klägers, Rechtsmittel einzulegen, nicht erschwert oder gar vereitelt. 44 Dem Kläger standen spätestens nach der Einsichtnahme in den Berufungsvorgang alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, um entscheiden zu können, ob ein Eilantrag Aussicht auf Erfolg haben könnte. Die von ihm eingeforderte Zusage, dass „die o.g. Professur nicht besetzt wird, solange ich keine hinreichende Gelegenheit zur Prüfung der Auswahlentscheidung hatte“, und die ihm die Beklagte mit Schreiben vom 01.10.2008 auch gegeben hatte, war nach den Schreiben der Beklagten vom 14.10.2008 und 12.11.2008, in denen die getroffene Berufungsentscheidung detailliert erläutert worden war, erledigt. Soweit der Kläger unter dem 25.10.2008 eine gesonderte Mitteilung über eine bevorstehende Ernennung erbeten hatte, galt dies ausdrücklich nur für den Fall, dass die Beklagte nicht zu einer weiteren Erläuterung ihrer Entscheidung bereit gewesen wäre – tatsächlich hat sie aber mit Schreiben vom 12.11.2008 die getroffene Auswahlentscheidung weitergehend begründet. Auch das Schreiben des Klägers vom 21.11.2008 musste der Beklagten keinen Anlass geben, ihn über die beabsichtigte Ernennung zu informieren. Der Kläger hatte in diesem Schreiben mitgeteilt, er gehe davon aus, dass „frühestens nach erfolgter Einsichtnahme sowie Prüfung und Auswertung der Akten die gewöhnliche zweiwöchige Frist für die Einleitung verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes beginnt“ – diese Frist hat die Beklagte ebenso abgewartet wie den vom Kläger bis Ende Januar 2009 angekündigten Schriftsatz, der am 26.01.2009 einging. Aufgrund insbesondere des letzten Absatzes dieses Schreibens, mit dem keine weiteren Mitteilungen über eine etwa beabsichtigte Ernennung gefordert wurden, durfte die Beklagte davon ausgehen, dass es sich nunmehr um die abschließende Stellungnahme des Klägers handelte. Nachdem auch nach Ablauf eines weiteren Monats kein Eilverfahren anhängig gemacht worden war, besetzte sie die ausgeschriebene Professur am 26.02.2009 dann mit dem zweitplatzierten Bewerber Dr. L. . 45 Dass die Beklagte ihm nicht mitgeteilt hat, dass Prof. Dr. O. den Ruf abgelehnt hatte und es zur Ernennung des auf der Berufungsliste zweitplatzierten Dr. L. kommen sollte, hat die Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz durch den Kläger schließlich ebenfalls nicht unzumutbar erschwert. Insoweit ist zunächst erneut maßgeblich, dass nach dem vom Rektorat verabschiedeten Berufungsvorschlag nur die beiden dort aufgeführten Kandidaten für eine Ernennung in Betracht kamen. Dass sich der Kläger möglicherweise nur im Verhältnis zu dem Zweitplatzierten in einem gerichtlichen Verfahren Erfolgschancen ausgerechnet hat, war für die Beklagte nicht erkennbar und ändert auch nichts daran, dass der Kläger als selbst an einer Hochschule beschäftigter und mit dem hochschulrechtlichen Berufungsverfahren auch aufgrund eigener Bewerbungen vertrauter Professor mit der Möglichkeit einer Rufablehnung durch den erstplatzierten Bewerber und daran anschließend einer Ruferteilung an den Zweitplatzierten und dessen Ernennung rechnen musste. Dies gilt um so mehr, wenn man den zeitlichen Ablauf des Verfahrens in den Blick nimmt. Wie dem Kläger bekannt war, war dem erstplatzierten Prof. Dr. O. der Ruf bereits im August 2008 erteilt worden. Da Prof. Dr. O. bis Ende Januar 2009 immer noch nicht ernannt war – wovon auch der Kläger ausgehen musste, da er von der Beklagten gefordert hatte, ihm eine Ernennungsabsicht vor diesem Zeitpunkt mitzuteilen –, drängte sich die Schlussfolgerung auf, dass Prof. Dr. O. entweder „andere Eisen im Feuer“ hatte oder sich die Berufungsverhandlungen aus anderen Gründen schwierig gestalteten. Mit zunehmendem Zeitablauf musste es daher auch aus Sicht des Klägers immer wahrscheinlicher werden, dass der auf der Berufungsliste zweitplatzierte Bewerber zum Zuge kommen würde. Für den Kläger hätte damit jedenfalls nach Ablauf des Monats Januar 2009 Anlass bestanden, um einstweiligen Rechtsschutz – auch – mit dem Ziel nachzusuchen, eine Ernennung des bei einer Absage des Listenerstplatzierten allein auf der Berufungsliste verbleibenden Dr. L1. zu verhindern. Eine entsprechende Auswahlentscheidung zu dessen Gunsten war über fünf Monate nach der Ruferteilung an den Listenerstplatzierten keine so fernliegende Möglichkeit (mehr), dass einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit das Fehlen eines Anordnungsgrundes entgegengestanden hätte. 46 Vgl. zum Anordnungsgrund in Bezug auf auf einer Berufungsliste nicht erstplatzierte Bewerber OVG NRW, Beschlüsse vom 29.09.2006 - 6 B 1703/06 - und vom 28.11.2006 – 6 B 2091/06 -, jeweils in juris. 47 Die vom Kläger mit den Anträgen zu 1. und 2. verfolgten Schadenersatzansprüchen scheitern nach allem also an der mangelnden Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz. 48 II. 49 Der Hilfsantrag auf Neubescheidung seiner Bewerbung ist unzulässig, da dem Kläger aufgrund der bereits erfolgten Besetzung der Stelle kein Rechtsschutzinteresse – mehr – zur Seite steht. 50 III. 51 Auch der ebenfalls hilfsweise gestellte (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag kann keinen Erfolg haben. Das erforderliche berechtigte Interessen nach § 43 Abs. 2 VwGO kann ebenso wie ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nämlich grundsätzlich nicht begründet werden, wenn die beabsichtigte Schadenersatzklage offensichtlich aussichtslos ist. 52 Ständige Rechtsprechung des BVerwG, Urteile vom 28.08.1987 - BVerwG 4 D. 31.86 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 173, vom 17.12.1991 - BVerwG 1 D. 42.90 -, Buchholz § 113 VwGO Nr. 238, und vom 28.05.1998 - BVerwG 2 D. 29.97 -, a.a.O.; vgl. auch Beschluss vom 03.05.2004 - BVerwG 6 B 17.04 -, juris. 53 Dies ist nach den obigen Ausführungen der Fall. 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.