Urteil
7 K 2540/10
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2011:0314.7K2540.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger betreibt in M. , P. Straße , eine Zahnarztpraxis. Im Eingangsbereich befindet sich ein Schild, auf dem es u.a. heißt: "Zahn-Zentrum M. ". 3 Mit Schreiben vom 26.10.2009 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sie die Bezeichnung "Zentrum" für bedenklich halte. Bei einem "Zentrum" erwarte man eine Einrichtung, die in sachlicher/personeller Ausstattung und ihrer Bedeutung deutlich über das Angebot einer "normalen" Zahnarztpraxis hinausgehe. 4 Der Kläger erklärte dazu, dass seine zahnärztliche Praxis das gesamte Spektrum der Zahnheilkunde abdecke. Sein Angebot gehe damit über das Angebot einer "normalen" Zahnarztpraxis hinaus. Wenn die Bezeichnung "Hausarztzentrum" für eine Zweier-Gemeinschaftspraxis nach der Rechtsprechung zulässig sei, bestünden keine Anhaltspunkte, warum dies nicht auch für eine Einzelpraxis, die das gesamte Behandlungsspektrum abdecke, zulässig sein solle. Außerdem habe er am 19.06.2009 mit Herrn Dr. T. von der Beklagten telefoniert, um ihn über das geplante Praxisschild zu informieren. Am 20.06.2009 sei dann der Entwurf des Praxisschildes an die Beklagte gesandt worden. Bedenken seien seitens der Beklagten nicht erhoben worden, so dass das Praxisschild entsprechend der jetzigen Fassung in Auftrag gegeben worden sei. 5 Hierzu teilte die Beklagte unter dem 12.02.2010 mit, dass der Begriff "Zentrum" darauf hindeute, dass dort eine Konzentration verschiedener Fachbereiche oder Tätigkeitsschwerpunkte, besonderer Leistungen oder ähnlichem erfolge. Es werde also mehr als in einer durchschnittlichen Einzelpraxis angeboten Auch der Gesetzgeber gehe ausweislich des § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V offensichtlich davon aus, dass zur Gründung eines (medizinischen Versorgungs-)Zentrums ein Zusammenschluss von mindestens zwei Ärzten - sogar unterschiedlicher Fachrichtung - erforderlich sei. Es habe wohl ein Telefonat mit Herrn Dr. T. gegeben, darin sei die Thematik jedoch nicht derart zugespitzt worden, dass es bereits um eine konkrete Praxisbezeichnung gegangen sei. Auch ein Entwurf des jetzt verwendeten Praxisschildes sei nicht eingegangen. 6 Der Vorstand der Beklagten erteilte dem Kläger daraufhin wegen Verstoßes gegen § 21 Abs. 1 Satz 2 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (BO WL) eine Belehrung. Ferner untersagte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 01.09.2010 die weitere Bezeichnung seiner zahnärztlichen Praxis als "Zahn-Zentrum M. ", solange dort nicht wenigstens zwei Zahnärzte hauptberuflich tätig seien. Für die entsprechende Änderung des Praxisschildes, von Briefbögen oder ähnlichem räumte die Beklagte eine Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides ein. Ferner drohte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 EUR im jeweiligen Einzelfall an. Zur Begründung führte die Beklagte u.a. aus, nach § 21 Abs. 1 Satz 2 BO WL sei einem Zahnarzt berufswidrige Werbung untersagt. Hierzu gehöre nach Satz 3 der Vorschrift u.a. eine irreführende Werbung. Die Bezeichnung der Einzelpraxis des Klägers als "Zahn-Zentrum M. " sei geeignet, Patienten über Größe und Leistungsfähigkeit der Praxis in die Irre zu führen. 7 Gegen den am 03.09.2010 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 04.10.2010 (Montag) die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Er führt u.a. aus, gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 BO WL sei einem Zahnarzt berufswidrige Werbung untersagt, insbesondere eine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 2 BO WL. Die Bezeichnung seiner Einzelpraxis als "Zahn-Zentrum M. " sei jedoch nicht irreführend. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeute der Begriff "Zentrum" Mittelpunkt. Es gehe daraus aber nicht hervor, dass eine bestimmte Größe oder Leistungsfähigkeit für ein Zentrum erforderlich sei. Unzutreffend sei daher, dass Patienten mit dem Begriff eines "Zentrums" eine Einrichtung verbänden, die in sachlicher und personeller Ausstattung und damit auch in ihrer Leistungsfähigkeit über das Angebot einer durchschnittlichen Einzelpraxis hinausgehe. Der Begriff "Zentrum" beziehe sich vielmehr in erster Linie auf die örtliche Lage seiner Praxis, denn diese befinde sich in der Mitte der Stadt. Des Weiteren beziehe sich die Bezeichnung auf das Leistungsspektrum seiner Praxis. Sie decke das gesamte Spektrum der Zahnheilkunde ab. Insbesondere dann, wenn auch berücksichtigt werde, dass Zweck des Verbots der berufswidrigen Werbung letztlich der Schutz der Bevölkerung sei, werde deutlich, dass dieser Gesichtspunkt durch die von ihm verwandte Werbung nicht berührt werde. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid der Beklagten vom 01.09.2010 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheides, 11 die Klage abzuweisen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum Verfahren 7 L 547/10 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 14 Die Klage, über die die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne - weitere - mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet. 15 Die angefochtene Bescheid der Beklagten vom 01.09.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger von daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 Nr. 6 Heilberufsgesetz NRW i. V. m. der Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (BO WL) vom 19.11.2005 (Ministerialblatt NRW 2006, S. 42). Die genannte Berufsordnung ist in Übereinstimmung mit der Ermächtigungsgrundlage in §§ 31, 32, 29 Heilberufsgesetz NRW erlassen worden. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der BO WL sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 16 Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Heilberufsgesetz NRW hat die Beklagte für die Erhaltung eines hochstehenden Berufsstandes zu sorgen und die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung berufswidriger Zustände zu treffen, insbesondere kann sie hierzu auch belastende Verwaltungsakte erlassen. 17 Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 - 4 BO WL ist dem Kammerangehörigen berufswidrige Werbung untersagt. Hierbei ist berufswidrig insbesondere eine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung, wobei der Zahnarzt eine berufswidrige Werbung durch Dritte weder veranlassen noch dulden darf, sondern vielmehr dem entgegen zu wirken hat. Des Weiteren bestimmt § 21 Abs. 6 BO WL, dass eine Einzelpraxis sowie eine Berufsausübungsgemeinschaft nicht als Akademie, Institut, Poliklinik, Zentrum, Ärztehaus oder als ein Unternehmen mit Bezug zu einem gewerblichen Betrieb bezeichnet werden darf. 18 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind derartige Werbeverbote für Ärzte grundsätzlich gerechtfertigt, sie dürfen aber nicht in unverhältnismäßiger Weise in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eingreifen. So ist dem Arzt nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten. Für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, muss im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben. 19 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.08.2003 - 1 BvR 1003/02 -. 20 Dementsprechend ist anerkannt, dass das Schutzgut der Volksgesundheit es rechtfertigt, den Ärzten Werbebeschränkungen aufzuerlegen. Mit ihnen kann der gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes vorgebeugt und eine Verfälschung des ärztlichen Berufsbildes verhindert werden. Berufswidrig ist insbesondere solche Werbung, die zu Irrtümern und damit zu einer Verunsicherung der Kranken führen würde, weil sie das Vertrauen in den Arztberuf untergraben und langfristig negative Rückwirkungen auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung haben könnte. Für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, muss im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr jedoch Raum bleiben. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 3 C 4/09 -; OVG NRW, Beschluss vom 03.09.2008 - 6 t E 429/08.T. 22 Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt - jedenfalls - die hier maßgebliche Bestimmung des § 21 Abs. 1 Satz 2 BO WL. 23 Vgl. Kammerurteil vom 14.01.2009 - 7 K 39/08 -. 24 Im vorgenannten Sinne ist die beanstandete Bezeichnung "Zahn-Zentrum" irreführend. Zwar führt das OVG NRW in seinem 25 Beschluss vom 03.09.2008 - 6 t E 428/08.T - 26 unter anderem aus, dass der Begriff des "Zentrums" im Zusammenhang mit der Bezeichnung von Dienstleistungslokalitäten einen Bedeutungswandel erfahren habe, der auch der Öffentlichkeit nicht verborgen geblieben sei. So habe der Gesetzgeber es im Rahmen der Gesundheitsreform für angemessen gehalten, den Zusammenschluss zweier unterschiedlicher Fachärzte zur gemeinsamen Berufsausübung unter anderem als "medizinisches Versorgungszentrum" zu bezeichnen (vgl. § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Im Bereich der ärztlichen Berufsausübung gelte der hergebrachte Zentrumsbegriff somit nicht mehr. Daraus folgt jedoch nicht, dass auch eine Praxis, in der lediglich ein Arzt tätig ist, per se als "Zentrum" bezeichnet werden darf. Entscheidend bleibt, ob die "Werbung" im konkreten Einzelfall als irreführend zu qualifizieren ist. So aber liegt es hier. Der durchschnittliche Patient - zu diesem Personenkreis rechnen sich auch die Mitglieder des Spruchkörpers - verbindet mit dem Begriff "Zahn-Zentrum" nicht allein den Hinweis auf die räumliche Lage der jeweiligen Zahnarztpraxis; die Patientenerwartung zielt vielmehr auf das angebotene Leistungsspektrum. Mit der Begrifflichkeit wird suggeriert, es werde ein Angebot vorgehalten, das über das einer "normalen" Einzel-Zahnarztpraxis hinausgeht, was sich u.a. in der Zahl oder auch die Qualifikation der tätigen Zahnärzte dokumentiert. Genau das ist im Falle der Praxis des Klägers aber nicht der Fall: Der Kläger trägt vor, dass er eine zahnärztliche Einzelpraxis betreibe, die "das gesamte Spektrum der Zahnheilkunde abdeckt". In der Praxis werde das "Komplettangebot an zahnmedizinischen Leistungen den Patienten zur Verfügung gestellt". Damit aber schildert der Kläger den Normalfall einer zahnärztlichen Einzelpraxis und eben nicht ein darüber hinaus gehendes, von den Patienten erwartetes "Mehr". Dies gilt sowohl in personeller Hinsicht als auch in Bezug auf besondere, beispielsweise durch Fachgebietsbezeichnungen der Ärzte dokumentierte Behandlungsformen. Die verwandte Begrifflichkeit ist mithin irreführend. 27 Auf einen etwaigen Vertrauensschutz oder gar eine Genehmigung seines "Praxisschildes" kann sich der Kläger nicht berufen. Soweit der Kläger geltend macht, bereits im Juni 2009 sei ein Entwurf des Praxisschildes an die Beklagte gesandt worden, die daraufhin keine Bedenken erhoben habe, folgt aus den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen schon nicht, dass ein derartiger Entwurf überhaupt eingesandt worden ist. Demzufolge ist auch eine schriftliche Genehmigung oder Ähnliches dem Kläger nicht übermittelt worden. Ebenso wenig ist festzustellen, dass die Beklagte in Kenntnis des vom Kläger verwandten Praxisschildes über längere Zeit untätig geblieben wäre. 28 Zur Behebung des danach berufswidrigen Verhaltens des Klägers war die Untersagung der weiteren Verwendung des beanstandeten Praxisschildes notwendig. Weniger belastende, aber ebenso geeignete Mittel sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist die Maßnahme auch angemessen. Letzteres gerade auch deshalb, weil dem Kläger eine Frist von 4 Wochen zur Umstellung eingeräumt worden ist. 29 Die weiter verfügte Zwangsgeldandrohung sowie die ausgesprochene Belehrung, 30 vgl. zur Rechtsqualität der Belehrung Urteil der Kammer vom 14.01.2009 - 7 K 39/08 m.w.N., 31 lassen keine Rechtsfehler erkennen. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergehen gemäß § 167 VwGO i. V .m. §§ 708 f. ZPO.