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Urteil

4 K 567/11

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vergütungen aus einer Tätigkeit, die dem konkreten funktionsbezogenen Hauptamt zuzurechnen sind, sind nach §58 LBG/§75a LBG a.F. unverzüglich an den Dienstherrn abzuführen; sie sind nicht nach der Nebentätigkeitsverordnung zu behandeln. • Hervorzuhebendes Organisationsverschulden des Dienstherrn kann dem Beginn der Verjährungsfrist entgegenstehen; grob fahrlässige Unkenntnis des Dienstherrn ist diesem zuzurechnen. • Die Einrede der Verjährung ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Dienstherr spätestens vor Ablauf der Verjährungsfrist Kenntnis von den Einnahmen erlangt hat. • Für die vom Kläger im Jahr 2005 vereinnahmten Vergütungen war der Abführungsanspruch verjährt; für 2006 besteht der Anspruch fort.
Entscheidungsgründe
Abführungspflicht von beamtenrechtlichen Vergütungen aus hauptamtlicher Tätigkeit; Verjährung 2005 • Vergütungen aus einer Tätigkeit, die dem konkreten funktionsbezogenen Hauptamt zuzurechnen sind, sind nach §58 LBG/§75a LBG a.F. unverzüglich an den Dienstherrn abzuführen; sie sind nicht nach der Nebentätigkeitsverordnung zu behandeln. • Hervorzuhebendes Organisationsverschulden des Dienstherrn kann dem Beginn der Verjährungsfrist entgegenstehen; grob fahrlässige Unkenntnis des Dienstherrn ist diesem zuzurechnen. • Die Einrede der Verjährung ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Dienstherr spätestens vor Ablauf der Verjährungsfrist Kenntnis von den Einnahmen erlangt hat. • Für die vom Kläger im Jahr 2005 vereinnahmten Vergütungen war der Abführungsanspruch verjährt; für 2006 besteht der Anspruch fort. Der Kläger war langjähriger Kreisbeamter und leitete seit 1996 unter anderem das Regionale Bildungsbüro. Er übernahm ab 1997 die Geschäftsführung des Vereins "Verein zur Stärkung der Schulen" (W.), der projektbezogene Tätigkeiten des Kreises durchführte; hierfür erhielt er aus Vereinsmitteln Barvergütungen und Aufwandsentschädigungen. Die Vereinsorganisation war lückenhaft: Kassenführung, Kassenprüfungen und Vorstandsaufgaben wurden de facto nicht satzungsgemäß wahrgenommen, der Kläger hatte Kontovollmacht und stellte Quittungen aus. Der Dienstherr (Beklagte) forderte in einem Heranziehungsbescheid die Abführung der in den Jahren 2000–2006 vereinnahmten Vergütungen. Der Kläger klagte und machte geltend, die Tätigkeiten seien Hauptamt, die Zahlungen seien mit Wissen und Wollen des Dienstherrn erfolgt; außerdem rief er Verjährung, Verwirkung und Treuwidrigkeitinschrift hervor. Das Gericht trennte die Streitjahre; die Parteien erklärten den Rechtsstreit für 2006 teilweise erledigt; streitig blieb insbesondere 2005. • Rechtsgrund und Entstehung: Die streitigen Zahlungen sind nach §58 LBG/§75a LBG a.F. (Abführungspflicht) als Vergütungen für hauptamtliche Tätigkeit anzusehen, weil die Aufgaben dem konkret-funktionellen Amt des Klägers zuzuordnen waren; der Anspruch entsteht mit Vereinnahmung ipso iure. • Abgrenzung Hauptamt/Nebentätigkeit: Maßgeblich ist der dem Beamten zugewiesene Aufgabenkreis durch den Dienstherrn; hier ergeben Stellenbeschreibung, Beurteilungen, vertragliche Kooperationen und faktische Verflechtung, dass die Vereinsarbeit integrierter Bestandteil des Hauptamts war. • Verjährung 2005: Die regelmäßige Verjährungsfrist begann mit Jahresende 2005 und endete grundsätzlich 31.12.2008; wegen fehlender rechtzeitiger Kenntnis des Beklagten (grob fahrlässige Unkenntnis der zuständigen M.) war der Anspruch bereits verjährt, da nur eine kurze Hemmung durch Verhandlungen vom 26.11.2007 bis 05.02.2008 eintrat. • Zuordnung der Unkenntnis: Die grob fahrlässige Unkenntnis der Vorsitzenden des Kreises und Vereins bezüglich der unzureichenden Vereinsorganisation ist dem Beklagten zuzurechnen; sie hätte die satzungsmäßige Organisation und Kontrolle gewährleisten müssen. • Rechtsmissbrauchseinwand: Die Einrede der Verjährung ist nicht rechtsmissbräuchlich, weil der Kläger seine Einnahmen nicht gezielt verschleiert hat und der Beklagte spätestens vor Ablauf der Frist Kenntnis erlangte. • Jahres 2006 und weitere Einwände: Für 2006 ist die Verjährung nicht eingetreten; Verwirkung, Fürsorgepflichtverletzung oder Treu und Glauben verhindern die Geltendmachung des Abführungsanspruchs nicht, da kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand des Klägers besteht. • Rechtsfolgen: Der Heranziehungsbescheid ist insofern aufzuheben, als er Abführungspflichten für 2005 betrifft; insoweit war die Klage erfolgreich, im Übrigen (2006) war der Bescheid rechtmäßig. • Prozess- und Kostenentscheidung: Verfahren hinsichtlich erledigter Teile eingestellt; Kostenverteilung nach Anteilen. Das Gericht hebt den Heranziehungsbescheid vom 15.05.2009 insoweit auf, als er die Abführung von im Jahr 2005 vereinnahmten Vergütungen verlangt; diese Ansprüche sind verjährt. Hinsichtlich der im Jahr 2006 vereinnahmten Beträge bleibt der Bescheid hingegen bestehen und die Klage insoweit erfolglos. Begründend stellt das Gericht fest, dass die streitigen Zahlungen Vergütungen für dem Hauptamt zuzurechnende Tätigkeiten waren und die Abführungspflicht nach §58 LBG/§75a LBG a.F. entsteht mit Vereinnahmung; gleichzeitig liegt ein Organisationsverschulden des Beklagten vor, dessen grob fahrlässige Unkenntnis die Verjährung für 2005 begründet. Die Einrede der Verjährung ist nicht rechtsmissbräuchlich. Die Parteien tragen die Verfahrenskosten anteilig.