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Urteil

11 K 3251/10

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2011:0418.11K3251.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger sind ausweislich der am 27.10.2010 gegenüber dem Beklagten erfolgten Haltungsanzeige Halter des 14 Monate alten Schäferhundmischlings "F. ". Bei diesem handelt es sich um einen großen Hund i.S.d. § 11 Abs. 1 LHundG NRW. Nach der Haltungsanzeige befand sich der Hund seit dem 24.07.2010 im Besitz der Kläger vorläufig und seit dem 01.09.2010 endgültig im Besitz der Kläger. Mit Ordnungsverfügung vom 14.10.2010 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger zu 2. an, dass der Hund außerhalb des umschlossenen Wohnraumes zukünftig mit einer Leine und einem das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung zu tragen habe (Ziffer 1 und 2). Zugleich forderte sie den Kläger zu 2. auf, den Hund zur Begutachtung dem zuständigen Veterinär des Kreisveterinäramtes des Kreises M1. vorzuführen (Ziffer 3 der Ordnungsverfügung). Für den Fall, dass der Kläger zu 2. den Anordnungen zu Ziffer 1 und 2 nicht Folge leisten sollte, drohte die Beklagte dem Kläger zu 2. ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000,00 EUR an (Ziffer 4 der Ordnungsverfügung). Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung an (Ziffer 5). Zur Begründung der Verfügung berief sich die Beklagte auf einen Vorfall vom 13.10.2010, in dessen Verlauf der Hund des Klägers zu 2. ohne erkennbaren Grund den Hund einer Frau X. angegriffen und durch Biss verletzt haben soll. Nach den Angaben anderer Anzeigenerstatter sei der Hund in der jüngeren Vergangenheit mehrfach unbeaufsichtigt im Bereich M2.-----weg /G. Straße angetroffen worden und habe dabei fast einen Verkehrsunfall verursacht. Über die im Umgang mit Hunden zu beachtenden Sorgfaltspflichten habe sie den Kläger zu 2. bereits im August 2010 belehrt. Mit Schreiben vom 03.11.2010 und 21.11.2010 forderte die Beklagte den Kläger zu 2. auf, für die Haltung dieses Hundes den erforderlichen Sachkundenachweis zu erbringen. Im letzteren Schreiben wies die Beklagte den Kläger zu 2. darauf hin, dass nach ihren Feststellungen der Hund weiterhin, u.a. am 08.11., 09.11. und 10.11.2010 ohne den erforderlichen Maulkorb ausgeführt worden sei. Zugleich erinnerte sie den Kläger zu 2. daran, kurzfristig einen Termin zur Begutachtung des Hundes beim Veterinäramt des Kreises M1. zu vereinbaren. Auf dieses Schreiben reagierte der Kläger zu 2. nicht. Mit weiterer Verfügung vom 07.12.2010 setzte die Beklagte das zuvor gegenüber dem Kläger zu 2. angedrohte Zwangsgeld i.H.v. 1.000,00 EUR fest. Sie berief sich darauf, dass der Kläger zu 2. dem bestandskräftig angeordneten Leinen- und Maulkorbzwang nicht beachtet habe. Die Kläger haben daraufhin am 20.12.2010 Klage erhoben und zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht. Diesen Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 12.01.2011 abgelehnt (11 L 710/10). Zur Begründung der Klage haben die Kläger vorgetragen: Die Ordnungsverfügung vom 14.10.2010, gegen die er - der Kläger zu 2. - verstoßen haben soll, sei nicht bestandskräftig geworden. Zu diesem Zeitpunkt sei er nicht Halter des Hundes gewesen, sondern habe diesen nur in Pflege gehabt. Der Hund sei ihrerseits erst am 27.10.2010 angemeldet worden. Vorher sei der Hund nur vorübergehend in ihrer Obhut gewesen, da der ursprüngliche Halter wegen eines Krankheitsfalles in der Familie mit sich anschließendem Tod der Person das Tier nicht habe versorgen können. Die Ordnungsverfügung vom 14.10.2010 sei deshalb nichtig, da sie an den falschen Adressaten gerichtet gewesen sei. In der Sache sei die Ordnungsverfügung vom 14.10.2010 auch unberechtigt gewesen, weil die Darstellungen der angeblich geschädigten Familie X. unzutreffend seien. Entgegen deren Darstellungen habe ihr Hund den Hund der Familie X. nicht angegriffen und verletzt. Gegen diese unwahren Behauptungen hätten sie sich inzwischen mit zivil- und strafrechtlichen Mitteln zur Wehr gesetzt. Die Kläger beantragen, die Ordnungsverfügung vom 07.12.2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und trägt ergänzend vor, dass zwischenzeitlich ein weiterer Beißvorfall vom 26.02.2011 bekannt geworden sei und der Hund auch hierbei nicht angeleint gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist - soweit es die Klägerin zu 1. betrifft - schon unzulässig, weil sie durch den angefochtenen Zwangsgeldfestsetzungsbescheid vom 7.12.2010 nicht beschwert ist. Denn sie ist nicht Adressatin des Bescheides. Auf diese Folgen hat das Gericht bereits im Beschluss vom 12.1.2011 hingewiesen. Weder die Kläger selbst noch ihre Prozessbevollmächtigten haben hieraus die rechtlichen Konsequenzen gezogen. In der mündlichen Verhandlung wurde trotz erneuten Hinweises der ursprüngliche Antrag aufrecht erhalten. Die Klage des Klägers zu 2. ist zulässig, jedoch unbegründet. Die angefochtene Zwangsgeldfestsetzungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW. Danach kann ein Verwaltungsakt mit den Mitteln des Zwangsrechts, u.a. auch eines Zwangsgeldes, durchgesetzt werden, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist. Beide - alternativ - zu erfüllenden Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Ordnungsverfügung vom 14.10.2010, mit der dem Kläger zu 2. aufgegeben wurde, den von ihm gehaltenen Hund "F. " an einer festen Leine zu führen und diesem außerhalb des umschlossenen Wohnraumes einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen (Ziffern 1 und 2 der Verfügung) war sofort vollziehbar, da die Beklagte den Sofortvollzug nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hatte (Ziffer 5 der Verfügung). Sie ist auch bestandskräftig geworden, weil der Kläger zu 2. gegen die ihm am 14.10.2010 zugestellte und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung innerhalb der Klagefrist keine Klage erhoben hat. Soweit der Kläger zu 2. nunmehr vorträgt, er sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 14.10.2010 nicht Halter des Hundes gewesen, habe diesen vielmehr nur in Pflege gehabt, hat das Gericht bereits im Beschluss vom 12.1.2011 darauf hingewiesen, dass er mit diesem Einwand nicht durchdringen kann. Dass der Kläger zu 2. Halter des Hundes war, steht aufgrund der Bestandskraft der Verfügung vom 14.10.2010 fest. Im Vollstreckungsverfahren können Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung - wozu auch die Haltereigenschaft gehören und die Frage, ob der streitige Beißvorfall die Anordnung des Leinen- und Maulkorbzwanges rechtfertigte - nicht mehr geltend machen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.04.1979 - 11 A 1550/78 -, und Beschluss vom 18.01.2000 - 5 B 1956/99 - jeweils juris. Der Einwand des Klägers, die Grundverfügung vom 14.10.2010 habe nicht in Bestandskraft erwachsen können, da sie von Anfang an nichtig gewesen sei, würde voraussetzen, dass sie mit einem offenkundigen Fehler i.S.d. § 44 Abs. 1 VwVfG behaftet war. Einen solchen offenkundigen Fehler hat das Gericht bereits im Eilverfahren - vgl. den Beschluss vom 12.1.2011 - nicht feststellen können. Die nach Abschluss des Eilverfahrens erfolgten Ausführungen der Prozessbevollmächtigten im Klageverfahren - vgl. den Schriftsatz vom 24.1.2011 (Bl. 14 d.A.) - rechtfertigen keine andere Beurteilung der Rechtslage. Ungeachtet der Tatsache, dass eine förmliche Anmeldung des Hundes erst am 27.10.2010 (BA Bl. 44) erfolgt ist, hat der Kläger zu 2. bereits in seinem Antrag angegeben (BA I Bl. 31), dass der Hund "seit dem 24.7.2010 zur Betreuung, ab dem 1.9.2010 fest" gehalten wurde. Zusammen mit diesem Antrag legte er eine auf seinen Namen abgeschlossene Tierhalterhaftpflichtversicherung vom 10.9.2010 (BA I Bl. 32) vor. Darüber hinaus hatten Feststellungen der Beklagten ergeben, dass der Hund sich seit Juni 2010 nicht mehr bei seinem früheren Halter in C1. aufhielt. In einem mit dem Kläger zu 2. geführten Gespräch im Juni 2010 (BA Bl. 2) erklärte dieser außerdem, dass der eigentliche Hundehalter krank sei und den Hund nicht mehr halten könne. Schließlich ereignete sich der streitige Beißvorfall, der zum Erlass der Grundverfügung führte, auch nicht in C1. , sondern vor dem Grundstück der Kläger, als sich der Hund in der Obhut der Kläger befand. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass die Annahme der Beklagten, der Kläger zu 2. sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Grundverfügung am 14.10.2010 Halter des Hundes gewesen, offenkundig fehlerhaft war. Alle o.g. Anzeichen deuteten vielmehr auf das Gegenteil hin. Zur Klarstellung sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Eigenschaft als "Hundehalter" sich unabhängig von den Eigentumsverhältnissen am Hund danach bemisst, wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt. Vgl. VG Minden, Urteil vom 29.3.2006 - 11 K 1297/05 -, juris, unter Bezugnahme auf Palandt-Thomas, BGB, Kommentar, 65. Auflage 2006, § 833 Rdn. 9; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG 2003, Seite 73; Lorz/Metzger, TierSchG, 5. Auflage, 1999, § 2 TierSchG, Rdn. 8t; ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5.2.2008 - IV-2 Ss (OWi) 156/07 u.a. -, VersR 2009, 647. Diese Voraussetzungen lagen nach den o.g. Feststellungen vermutlich bereits seit Juni 2010, spätestens jedoch am 14.10.2010 - dem Zeitpunkt des Erlasses der Grundverfügung - vor. Mängel des Vollstreckungsverfahrens sind für das Gericht weder ersichtlich noch vom Kläger zu 2. vorgetragen worden. Das ihm gegenüber festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR ist zuvor ordnungsgemäß mit Verfügung vom 14.10.2010 angedroht worden. Die Beklagte ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte der Ordnungsverfügung vom 14.10.2010 nicht nachgekommen ist und deshalb die Festsetzung des Zwangsgeldes gerechtfertigt war. Die von der Beklagten mit der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzungsverfügung getroffenen Feststellungen, der Hund "F. " sei am 8.11.2010, 9.11.2010, 10.11.2010 und 2.12.2010 - damit insgesamt viermal vor der erfolgten Zwangsgeldfestsetzung - ohne Maulkorb ausgeführt worden, sind im Klageverfahren nicht substantiiert bestritten worden, ebenso wenig die Feststellungen der Beklagten - vgl. Schriftsatz vom 24.3.2011 - es sei aufgrund Nichtbeachtung des Maulkorb- und Leinenzwanges zwischenzeitlich zu einem weiteren Beißvorfall gekommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.