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Urteil

11 K 3337/10

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2011:0629.11K3337.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Am 30. Juni 2003 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Förderung extensiver Grünlandnutzung im Rahmen der markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung nach den Richtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW (MUNLV NRW) vom 18. November 2002 – II 6-72.40.32 –). Zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügte die Klägerin über eine Hauptfutterfläche von rund 9,3 ha und einen Bestand an raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) von 6,05 (0,58 RGV/ha HFF). Mit Bescheid vom 02. September 2003 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Dauer von fünf Jahren, und zwar für die Zeit vom 01. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2008, eine Zuwendung bis zu einem Höchstbetrag von 8.163,30 €. Den jährlich zulässigen Auszahlungsbetrag setzte er dabei auf maximal 1.632,66 € fest. Mit Bescheid vom 02. August 2006 wurde der jährliche Auszahlungsbetrag auf 1.502,91 € reduziert. Mit Bescheid vom 06. Oktober 2004 gewährte der Beklagte der Klägerin auf ihren Auszahlungsantrag eine Zuwendung in Höhe von 1.632,47 €. Mit Bescheid vom 15. Mai 2006 bewilligte der Beklagte ihr eine Zuwendung in Höhe von 1.233,63 €. Mit Bescheid vom 07. November 2006 erhielt sie eine Zuwendung in Höhe von 1.502,91 €. 3 Am 30. März 2007 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Auszahlung der Zuwendung für das Verpflichtungsjahr 2006/2007 für eine markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2007 lehnte der Beklagte die Auszahlung der Zuwendung mit der Begründung ab, mit Blick auf die Angaben der Klägerin im Antrag sei anzunehmen, dass der erforderliche Mindestbesatz von 0,3 RGV/ha HFF auf der Hauptfutterfläche der Klägerin unterschritten werde. Ihren am 16. November 2007 erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, es liege in ihrem Fall keine Unterschreitung des zulässigen RGV-Besatzes vor, da sie zusätzlich Tiere auf ihren Flächen gehalten, jedoch lediglich vergessen habe, diese in ihrem Auszahlungsantrag aufzuführen. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2007 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Seine Entscheidung begründete er damit, die Klägerin müsse sich an ihren Angaben im Antrag festhalten lassen. Hiergegen erhob die Klägerin am 21. Januar 2008 Klage (3 K 185/08). 4 Am 09. Mai 2008 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Auszahlung der Zuwendung für das Verpflichtungsjahr 2007/2008 für eine markt- und standortangepasste Bewirtschaftung. In diesem Antrag gab sie an, am 01. Juli 2007, sieben Mutterschafe, drei Schafe über einem Jahr und drei Pferde/Esel über sechs Monate in ihrem Betrieb gehalten zu haben. Am 01. Oktober 2007 habe sie sieben Mutterschafe, drei Schafe über einem Jahr und drei Pferde/Esel über sechs Monaten gehalten. Am 01. Januar 2008 habe sie sieben Mutterschafe und drei Pferde/Esel über sechs Monaten gehalten. Am 01. April 2008 seien es weiterhin sieben Mutterschafe und ein Pferd/Esel über sechs Monaten gewesen. Unter der Kategorie „Rinderbestand“ gab sie an, dass sie keine Rinder in ihrem Betrieb halte. 5 Mit Urteil vom 29. Oktober 2008 wies das erkennende Gericht die Klage der Klägerin gegen den Versagungsbescheid vom 15. Oktober 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2007 ab (3 K 185/08). Der hiergegen gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg (OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2009 – 20 A 3230/08 –). 6 Mit Schreiben vom 18. Februar 2009 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass im Zuge der Bearbeitung ihres Auszahlungsantrages vom 09. Mai 2008 festgestellt worden sei, dass ausweislich der Antragsdaten der erforderliche RGV-Besatz von mindestens 0,3 RGV/ha HFF im Betrieb der Klägerin an insgesamt 91 Kalendertagen um mehr als 20 Prozent unterschritten worden sei, d.h. unter 0,24 RGV/ha HFF gelegen habe. Gemäß Ziffer 18.7.5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der einschlägigen Förderrichtlinie werde im betroffenen Förderjahr dann keine Zuwendung gewährt, wenn der Mindestbesatz an mehr als 30 Kalendertagen um mehr als 20 Prozent unterschritten worden sei. Er beabsichtige daher, den Auszahlungsantrag der Klägerin vom 09. Mai 2008 abzulehnen. Ferner wies der Beklagte darauf hin, dass er nach dem Erlass des MUNLV NRW vom 22. Januar 2004 gehalten sei, den Zuwendungsbescheid insgesamt rückwirkend aufzuheben, wenn wiederholt wegen Verstößen gegen die Richtlinie kein Zahlungsanspruch realisiert werden könne. Infolgedessen bestehe eine konsequent angewandte Verwaltungspraxis dahingehend, in Fällen, in denen es in zwei aufeinander folgenden Jahren aus dem selben Grund zu einer Komplettablehnung des Auszahlungsantrages gekommen sei, die Bewilligung im Ganzen zurückzunehmen. Mit Blick darauf, dass die Auszahlung für das Verpflichtungsjahr 2006/2007 bereits wegen Unterschreitung des Mindestbesatzes abgelehnt worden sei, werde er, sofern es nach abschließender Prüfung zu einer Ablehnung auch des Auszahlungsantrages für das Verpflichtungsjahr 2007/2008 komme, die Bewilligung im Ganzen rückwirkend aufheben und auch die in den Jahren 2004 bis 2006 gezahlten Prämien in Höhe von insgesamt 4.369,01 € zuzüglich Zinsen zurückfordern. Er räumte der Klägerin ein, sich zu dem Sachverhalt bis zum 06. März 2009 zu äußern. 7 Im Folgenden trug die Klägerin vor, in ihrem Fall liege keine Unterschreitung des Mindestbesatzes vor, da sie zum 27. April 2008 10 Rinder bzw. Bullen von ihrem Bruder erhalten habe. Unter dem 28. Juni 2010 legte sie einen entsprechenden Auszug aus der HIT-Datenbank vor. 8 Mit Bescheid vom 25. November 2010 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 09. Mai 2008 auf Auszahlung der Extensivierungsprämie 2007/2008 ab. Ferner widerrief er den Zuwendungsbescheid vom 02. September 2003 in Form des Bescheides vom 07. November 2006 rückwirkend zum 01. Juli 2003. Darüber hinaus nahm er die Auszahlungsbescheide vom 06. Oktober 2004, vom 24. November 2005 sowie vom 07. November 2006 zurück und forderte die darin gewährten Fördermittel in Höhe von insgesamt 4.369,01 € zuzüglich Zinsen zurück. Zur Begründung machte er geltend, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Auszahlung einer Extensivierungsprämie für das Jahr 2007/2008, da die Klägerin im letzten Quartal lediglich einen Besatz von 0,237 RGV/ha HFF (2,05 RGV bezogen auf 8,64 ha HFF) eingehalten habe, was eine Unterschreitung des Mindestbesatzes von 0,3 RGV/ha HFF um 21 % entspreche. Die Angaben der Klägerin im Anhörungsverfahren änderten an dieser Mindestbesatzunterschreitung nichts. Sofern die Klägerin angebe, ab dem 27. April 2008 Rinder gehalten zu haben, sei sie darauf zu verweisen, dass allein ihre Angaben im Auszahlungsantrag maßgeblich seien. Dort habe sie ausdrücklich unter dem 09. Mai 2008 angeführt, keine Rinder in ihrem Betrieb zu halten. Unerheblich sei ferner, dass in dem Auszug aus der HIT-Datenbank eine andere Betriebsstätten-nummer aufgeführt worden sei. Es wäre Angelegenheit der Klägerin gewesen, im Antrag auf die Besonderheiten der weiteren Betriebsstättennummer hinzuweisen. Der Zuwendungsbescheid vom 02. September 2003, zuletzt geändert durch Bescheid vom 07. November 2006 sei rückwirkend gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW zu widerrufen. Bei Stellung des Grundantrages am 30. Juni 2003 habe sich die Klägerin verpflichtet, die eingegangenen Verpflichtungen auf Basis der einschlägigen Förderrichtlinien für die Dauer von mindestens fünf Jahren, beginnend zum 01. Juli 2003 und endend zum 30. Juni 2008, einzuhalten. Dieser Verpflichtung sei die Klägerin mit Blick auf die Unterschreitung des erforderlichen Mindestbesatzes sowohl im Verpflichtungsjahr 2006/2007 als auch im Verpflichtungsjahr 2007/2008 nicht nachgekommen. Mit Blick auf die Vorgaben im Runderlass des MUNLV NRW vom 22. Januar 2004, wonach bei wiederholten Verstößen gegen die Förderrichtlinie aufgrund derer kein Zahlungsanspruch realisiert werde, die Bewilligung im Ganzen zurückzunehmen sei, sei er gehalten, schon mit Blick auf die Gleichbehandlung aller Antragsteller und um nicht von der gängigen Verwaltungspraxis abzuweichen, den Fördergrundbescheid rückwirkend zu widerrufen. Für das Behaltendürfen der ausgezahlten Förderprämien sei es erforderlich, die Voraussetzungen der Richtlinien im gesamten Förderzeitraum zu erfüllen. Denn nur durch eine langfristige Beachtung ließen sich die Förderziele im Bereich der Agrarumweltmaßnahmen erreichen. Dementsprechend habe der Antragsteller die Zuwendung aufgrund der zwingenden fünfjährigen Laufzeit trotz der jahresweisen Auszahlung erst dann verdient, wenn die Auflagen durchgängig erfüllt würden. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall gewesen. Zwar stehe der Widerruf eines Verwaltungsaktes grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, vorliegend schließe der Vorrang des Gemeinschaftsrechtes jedoch eine Ermessensprüfung aus bzw. reduziere das Ermessen auf Null, so dass in Fällen, in denen gegen Auflagen verstoßen werde, nur die Entscheidung, den Zuwendungsbescheid zu widerrufen, ermessensfehlerfrei sei. Es seien vorliegend auch keine außergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die besondere Ermessenserwägungen hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit des Widerrufs des Zuwendungsbescheides erforderlich machten. Die Ermächtigung zur Rücknahme der Auszahlungsbescheide vom 06. Oktober 2004, vom 24. November 2005 sowie vom 07. November 2006 fuße auf § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW. Denn durch die Aufhebung des Zuwendungsbescheides entfalle auch die rechtliche Grundlage für die vorstehend aufgeführten Auszahlungsbescheide. Auch in diesem Zusammenhang sei sein Rücknahmeermessen aufgrund des Vorrangs europarechtlicher Regelungen auf Null reduziert gewesen. Die Befugnis zum Erlass des Rückforderungsbescheides ergebe sich aus Art. 71 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 sowie aus § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW. 9 Am 23. Dezember 2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung macht sie geltend, der Beklagte habe zu Unrecht die Auszahlung der Extensivierungsprämie für das Verpflichtungsjahr 2007/2008 versagt, da bei ihr ab dem 27. April 2008 10 Bullen/Rinder ihres Bruders untergestellt gewesen seien. Dass sie diese Tiere in ihrem Antrag vom 09. Mai 2008 nicht aufgeführt habe, könne sie sich nur so erklären, als sie aufgrund familiärer Erbstreitigkeiten froh gewesen sei, den ganzen Papierkram überhaupt erledigen zu können. Sie habe daher beim Ausfüllen einfach den Antrag aus dem Vorjahr genommen und deshalb wohl das Kreuzchen unter der Rubrik „Rinderhaltung“ vergessen. Sie habe sich überdies nicht als Rinderhalterin gefühlt, da es sich lediglich um Pensionstiere gehandelt habe. So habe sie in ihrem Antrag an den Kreis H. zur Impfung gegen die Blauzungenkrankheit für ihren Bestand die 10 Rinder/Bullen als Pensionstiere aufgeführt, jedoch auch dort unter der Rubrik „Rinderhalter“ kein Kreuzchen gesetzt. Mit Blick darauf, dass der Beklagte ihr in zwei aufeinanderfolgenden Antragsjahren die Prämie lediglich aus formalen Gründen versagt habe, auf ihren Flächen jedoch die erforderlichen Tiere tatsächlich gehalten worden seien, sei der Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 30. Juni 2003 und auch die Rückforderung der bereits gezahlten Prämien insgesamt ermessensfehlerhaft. Der Beklagte hätte die in ihrem Fall gegebenen besonderen Umstände bei seiner Ermessensausübung berücksichtigen müssen. 10 Die Klägerin beantragt, 11 1. den Bescheid des Beklagten vom 25. November 2010 aufzuheben; 12 2. den Beklagten zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 09. Mai 2008 Extensivierungsprämien für das Jahr 2008 zuzüglich Zinsen in Höhe von 3 % über den Basiszinssatz ab Klageerhebung zu zahlen. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er tritt dem Begehren der Klägerin entgegen und macht geltend, es sei unerheblich, in welchem Umfang die Klägerin tatsächlich Tiere gehalten habe, entscheidend seien allein ihre Angaben im Förderantrag. Darüber hinaus gelte der Stand der HIT-Datenbank zum Zeitpunkt der Antragstellung. Vorliegend seien die angeblich von der Klägerin gehaltenen und am 27. April 2008 von dem Betrieb ihres Bruders zugegangenen Tiere erst Ende Mai in der HIT-Datenbank registriert worden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung seien in der HIT-Datenbank daher noch keine Angaben zu einer Rinderhaltung der Klägerin enthalten gewesen. Hinzu komme noch, und darauf sei entscheidend abzustellen, dass sie im Auszahlungsantrag eine Rinderhaltung ihrerseits verneint habe. Ferner weise er darauf hin, dass sich der im streitbefangenen Bescheid vom 25. November 2010 aufgeführte Erlass des MUNLV NRW vom 22. Januar 2004 zwar ausdrücklich nur zu dem Fall einer Überschreitung des Viehbesatzes verhalte, mit Blick auf die in den maßgeblichen Förderrichtlinien aufgeführte analoge Anwendung der Maßnahmen im Fall von Überschreitungen des Viehbesatzes auf den Fall von Unterschreitungen des Mindestviehbesatzes, diese Vorgaben auch auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation anzuwenden seien. 16 Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Bruder der Klägerin, Herrn G. T. , informatorisch befragt. Wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte - 3 K 185/08 - sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 18 1. Soweit die Klägerin beantragt, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 25. November 2010 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 09. Mai 2008 Extensivierungsprämie für das Jahr 2007/2008 zuzüglich Zinsen in Höhe von 3 % über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung zu zahlen, ist die statthafte Verpflichtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. 19 Der Bescheid vom 25. November 2010 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn sie hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Zuwendungen für das Verpflichtungsjahr 2007/2008 für die Förderung extensiver Grünlandnutzung im Rahmen der markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung und damit auch keinen Anspruch auf die von ihr geltend gemachten Prozesszinsen. 20 Ziffer 18.7.5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Richtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung (Extensivierung) (Runderlass des MUNLV NRW vom 18. November 2002 - II A 6 - 72.40.32) sah ursprünglich vor, dass im betroffenen Förderjahr dann keine Zuwendung gewährt würde, wenn der Mindestbesatz von 0,3 RGV/ha HFF unterschritten würde. Der Runderlass des MUNLV NRW vom 04. Juni 2007 - II-4 - 72.40.32 - bestimmt demgegenüber in Ziffer 11.4.3.4.2, dass im betroffenen Förderjahr dann keine Zuwendung gewährt würde, wenn der oben genannte Mindestbesatz an mehr als 30 Kalendertagen um mehr als 20 % unterschritten werde. Die letztgenannte günstigere Regelung erlangt vorliegend auch im Fall der Klägerin zur Anwendung. 21 Nach den von der Klägerin im Auszahlungsantrag vom 09. Mai 2008 selbst gemachten Angaben hatte sie für das Verpflichtungsjahr 2007/2008 keinen Anspruch auf Auszahlung der begehrten Extensivierungsprämie. Die von ihr im Antrag aufgeführten Tiere in den Blick genommen, ergibt sich für das letzte Quartal ein Besatz von lediglich 0,237 RGV/ha HFF und damit eine Unterschreitung des Mindestbesat-zes an mehr als 30 Kalendertagen um mehr als 21 %. 22 Gegenteiliges folgt auch nicht aus ihren Angaben im Anhörungs- bzw. Klageverfahren, sie habe ab dem 27. April 2008 zusätzlich 10 Bullen/Rinder gehalten, so dass es tatsächlich zu einer Unterschreitung des erforderlichen Mindestbesatzes nicht gekommen sei. Dass der Beklagte in diesem Zusammenhang allein auf die Angaben der Klägerin im Antrag vom 09. Mai 2008 abgestellt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Antrag ist immer dann als ordnungsgemäß und fristgerecht gestellt anzusehen, wenn er alle für die Prämiengewährung erforderlichen Informationen enthält. Von dem Antragsteller wird dabei zur Gewährung der Effektivität der Verwaltungskontrolle zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt eine endgültige und abschließende Erklärung über alle für die Prämiengewährung erforderlichen Angaben gefordert, damit eine spätere Anpassung an veränderte Umstände verhindert und gleichzeitig eine Ahndung von Verstößen erleichtert wird. 23 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 20 A 3230/08 -; VGH Mannheim, Urteil vom 09. Oktober 2001 - 10 S 519/00 -, juris; VG Minden, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 3 K 185/08 -. 24 Ausgehend hiervon hat die Klägerin in ihrem Antrag vom 09. Mai 2008 Angaben u.a. zum Tierbestand gemacht, die es dem Beklagten ermöglichten, das Vorliegen der Fördervoraussetzungen insbesondere des Mindestbesatzes überprüfen zu können. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass sie zum 27. April 2008 tatsächlich von ihrem Bruder G. T. 10 Bullen/Rinder als sog. Pensionstiere übernommen hat, vermag sie hieraus nichts für sich herleiten zu können. Wie bereits oben angeführt, sind für die Prämiengewährung allein die Angaben im Antrag erheblich, auf möglicherweise andere tatsächliche Verhältnisse kann es mit Blick auf die Effektivität des Verwaltungshandelns nicht ankommen. Hinzu kommt noch, dass die Klägerin - aus welchen Gründen auch immer - die Frage nach einer Rinderhaltung in ihrem Betrieb im Antrag ausdrücklich verneint hat. Dem Beklagten mussten sich im Antrag daher auch keine Umstände aufdrängen, dass die Klägerin möglicherweise andere bzw. mehr als die von ihr angegebenen Tiere halten würde. Die Frage, ob und warum die Tiere schließlich Ende Mai in der HIT-Datenbank unter einer zweiten Betriebsnummer gemeldet wurden, kann daher offen bleiben. 25 Da sich die Klägerin auch nicht auf das Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers berufen kann, muss sie sich insgesamt an ihren Antragsdaten festhalten lassen. Eine Korrektur ihrer möglicherweise fehlerhaften Angaben war ihr nicht mehr möglich. 26 2. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Aufhebung des Bescheides vom 25. November 2010 begehrt, ist die statthafte Anfechtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 25. November 2010 ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 27 a) Rechtsgrundlage für den Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 02. September 2003 in der Form des Bescheides vom 07. November 2006 ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW. Insoweit gibt es keine vorrangig anzuwendenden Rechtsnormen. 28 Auch wenn die Richtlinien zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung (zuletzt Runderlass des MUNLV NRW vom 04. Juni 2007 - II-4-72.40.32) auf der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und damit auf EU-rechtlichen Vorgaben beruhen und durch die europäische Gemeinschaft kofinanziert werden bzw. wurden, richtet sich die Aufhebung und Rückforderung zu Unrecht gewährter Zuwendungen mangels spezieller Vorschrift nach nationalem Recht, hier den §§ 48 ff. VwVfG NRW. Als spezielle Vorschrift ist auch nicht § 10 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) anzusehen. Diese Vorschrift trifft Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von begünstigenden Bescheiden „in den Fällen der §§ 6 und 8“. Ein solcher Fall liegt mit Zuwendungen nach den Richtlinien zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung jedoch nicht vor, weil hiermit keine Förderung für spezielle Erzeugnisse oder Produkte verbunden ist, die gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen, sondern diese Beihilfe das Produktionsverfahren betrifft. 29 Vgl. zur fehlenden Anwendbarkeit des MOG in diesen Fällen: BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 3 C 22/02 -, RdL. 2004, 132. 30 Die Voraussetzungen der nach alledem einschlägigen und vom Beklagten zu Recht herangezogenen Regelung des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW sind gegeben. Danach darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit nur widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. 31 Vorliegend hatte sich die Klägerin unter Ziffer 6.1 des Grundantrages vom 30. Juni 2003 verpflichtet, die in der einschlägigen Förderrichtlinie genannten Bedingungen einzuhalten, insbesondere die Verpflichtungen für die Dauer von mindestens fünf Jahren beizubehalten. 32 Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin dieser Auflage nicht nachgekommen ist, indem es ausweislich ihrer – aus Gründen der Effektivität des Verwaltungshandelns allein maßgeblichen – Angaben in den Auszahlungsanträgen für das Verpflichtungsjahr 2006/2007 und 2007/2008 zu Unterschreitungen des in der einschlägigen Förderrichtlinie vorgeschriebenen Mindestbesatzes gekommen ist. 33 Dass der Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 02. September 2003 in Form des Änderungsbescheides vom 07. November 2006 mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat sich insoweit ‑ ohne dass dies zu beanstanden wäre ‑ auf die Vorgaben des Runderlasses des MUNLV NRW vom 22. Januar 2004 ‑ VI - 72.40.32 ‑ berufen. Darin wird auf Seite 2 angeführt, dass für den Fall, dass wiederholt festgestellt wird, dass der zulässige Viehbesatz mit der Folge überschritten wurde, dass für das jeweilige Jahr keine Zuwendung gewährt wird, der Zuwendungsbescheid im Ganzen aufzuheben und bereits enthaltene Zuwendungen zurückzufordern sind. Diese Vorgaben sind mit Blick darauf, dass Ziffer 13.4.3.4.1 des Runderlasses des MUNLV NRW vom 04. Juni 2007 ‑ II-4 -72.40.32 ‑ vorsieht, dass Unterschreitungen des durchschnittlichen jährlichen Mindestviehbesatzes analog zu Überschreitungen des durchschnittlichen jährlichen Mindestviehbesatzes behandelt werden, nicht zu beanstanden. Durch die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung insbesondere der extensiven Grünlandnutzung soll durch ein bestimmtes einzuhaltendes Verhältnis zwischen Raufutterfressern und Hauptfutterfläche eine spürbare Marktentlastung erreicht werden. Eine solche Marktentlastung ist erst nach einer Vielzahl von Jahren spürbar, so dass auch mit dem Zuwendungsbescheid vom 02. September 2003 die Auflage verbunden war, die geförderten Maßnahmen auf die Dauer von fünf Jahren durchzuführen und dabei jeweils einen bestimmten Mindestbesatz an Raufutterfressern je Hektar Hauptfutterfläche einzuhalten. Durch eine zeitliche Teilerfüllung der Auflagen, die vorliegend anzunehmen ist, kann der eigentliche Förderungszweck einer spürbaren Marktentlastung nicht erreicht werden und stellt daher objektiv eine Nichterfüllung der Hauptpflicht dar, so dass ein Prämienanspruch auch für die bereits ausgezahlten einzelnen Jahresprämien entfällt. Der Umstand, dass die Prämien jährlich ausbezahlt werden, beruht auf haushaltstechnischen Gründen und dient dazu, dem Extensivierer ein Einkommen jährlich und nicht erst nach der Gesamterfüllung zukommen zu lassen. Die jährliche Zahlungsweise ändert nichts an der Tatsache, dass die Prämie für die Erfüllung der über den gesamten Fünfjahreszeitraum geltenden Extensivierungsverpflichtung gewährt wird und bei ‑ auch nur teilweiser ‑ Nichterfüllung grundsätzlich insgesamt zurückzufordern ist. 34 Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 06. Oktober 1999 - 19 B 97.1 -, juris. 35 Ermessensfehler im Sinne des § 114 VwGO sind nicht ersichtlich. Bei einem Widerruf wegen Zweckverfehlung bzw. der Nichteinhaltung von Auflagen kommen den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermessenslenkende Bedeutung zu. Wird der mit der Gewährung von Subventionen verfolgte Zweck verfehlt bzw. die gegen eine an sich einzuhaltende Auflage verstoßen und steht der Widerruf der Bewilligung im behördlichen Ermessen, so ist im Regelfall nur die Entscheidung für den Widerruf ermessensfehlerfrei. Diese Grundsätze gelten auch für die Rücknahme von rechtswidrigen Verwaltungsakten. In Fällen der zuvor genannten Art bedarf es einer Darlegung der Ermessenserwägungen nur bei Vorliegen atypischer Gegebenheiten. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 3 C 22/02 -, 37 RdL. 2004, 132. 38 Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Annahme einer atypischen Fallkonstellation rechtfertigten. Entgegen der Auffassung der Klägerin musste der Beklagte auch nicht auf die Problematik eingehen, ob sie trotz der Versagung der Auszahlung für zwei Verpflichtungsjahre aufgrund einer ansich ausreichenden Anzahl von gehaltenen Tieren den erforderlichen Mindestbesatz erfüllt hat. Wie bereits oben angeführt darf bzw. durfte der Beklagte schon aus Gründen der Effektivität des Verwaltungshandelns eine Unterschreitung des Mindestbesatzes allein aufgrund der Angaben der Klägerin im Antrag bzw. den Anträgen annehmen. Eine nachträgliche Ermittlung des tatsächlichen Sachverhaltes ist daher nicht erforderlich. Ebensowenig musste der Beklagte die Bestandskraft des die Auszahlung der Extensivierungsprämie für das Jahr 2007/2008 versagenden Bescheides abwarten, vielmehr durfte er aus Gründen der Effektivität schon jetzt die wiederholte Unterschreitung des Mindestbesatzes annehmen. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass eine Versagung der Förderung für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 zu Unrecht erfolgt ist, kann diesem Umstand durch eine Rückzahlung des Betrages bzw. Schadensersatzforderungen begegnet werden. Unabhängig davon sieht auch der Erlass des MUNLV NRW vom 22. Januar 2004 ‑ II - 6 - 72.40.32 ‑ auf Seite 2 für den Fall der wiederholten Nichtgewährung von Zuwendungen die Aufhebung des Zuwendungsbescheides im Ganzen und die Rückforderung bereits erhaltener Zuwendungen vor. Der Beklagte hat seine Ermessensausübung erkennbar an diesem Erlass ausgerichtet. Ausnahmen von dieser durch die allgemeinen Verwaltungsvorschriften bewirkte Ermessensbindung sind ebenfalls auf – vorliegend nicht gegebene – atypische Sachverhalte beschränkt. Das entspricht dem Zweck der ermessensbindenden Verwaltungsvorschriften, die zur Wahrung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) gebotene größtmögliche Gleichbehandlung bei der Festsetzung von Geldleistungen sicherzustellen. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - 8 C 48/88 -, BVerwGE 85, 163. 40 Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen dem Widerruf ebenfalls nicht entgegen. 41 b) Erweist sich nach alledem der Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 02. September 2003 in Form des Bescheides vom 07. November 2006 als rechtmäßig, begegnet auch die Rücknahme der Auszahlungsbescheide vom 06. Oktober 2004, 24. November 2005 und 07. November 2006 nach § 48 Abs. 2 VwVfG NRW keinen Bedenken. Die Rechtswidrigkeit der Auszahlungsbescheide ergibt sich bereits aus dem mit dem Widerruf des Zuwendungsbescheides verbundenen Wegfall des rechtlichen Grundes für die Auszahlung. 42 Ermessensfehler sind auch im Rahmen der Rücknahme der Auszahlungsbescheide nicht ersichtlich. Auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die entsprechenden obigen Ausführungen Bezug genommen. 43 c) Die Rückforderung der Zuwendungssumme in Höhe von 4.369,01 € zuzüglich Zinsen nach § 49 a Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW i.Vm. Art. 71 Abs. 2 der Verordnung (EG) 817/2004 und Art. 73 der Verordnung (EG) 796/2004 ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 45 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.