Urteil
1 K 1516/10
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2011:0712.1K1516.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um den Umfang einer Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW, die Voraussetzung zur steuerlichen Geltendmachung von Aufwendungen für Umbaumaßnahmen an einem Baudenkmal ist. Die Klägerin erwarb auf Grund notariellen Kaufvertrags vom 24.09.2007 u.a. das Grundstück Gemarkung N. Flur 61 Flurstück 163 (postalisch: I.------straße 7), das mit einer seit 1990 in die Denkmalliste der Beklagten eingetragenen freistehenden Villa bebaut ist. In der Folge ließ die Klägerin das Wohngebäude in eine Anwaltskanzlei umbauen. Am 12.11.2007 fand eine Begehung des Gebäudes unter Beteiligung der den Umbau durchführenden Architektin sowie eines Mitarbeiters der Unteren Denkmalbehörde der Beklagten statt. Am 03.12.2007 beantragte die Klägerin unter Vorlage von Bauunterlagen bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Einfamilienwohnhauses in eine Anwaltskanzlei. Per e-mail vom 13.12.2007 übersandte die Architektin der Unteren Denkmalbehörde eine erweiterte Baubeschreibung mit der Bitte um Ergänzung der Bauunterlagen sowie um Prüfung und Genehmigung. Mit weiterer e-mail vom 11.01.2008 übersandte die Architektin farbige Bauantragspläne, eine Taupunktberechnung sowie den Systemschnitt für den geplanten Wintergarten mit der Bitte um Prüfung und Genehmigung. Daraufhin ersuchte die Untere Denkmalbehörde den Beigeladenen mit Schreiben vom 15.01.2008 um Herstellung des Benehmens gemäß § 21 Abs. 4 DSchG NRW zu der von ihr beabsichtigten Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW für die geplante Nutzungsänderung. Sie führte aus, dass die geplanten Eingriffe in die Denkmalsubstanz gering seien und zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Baudenkmals führten, so dass sie die Umnutzung als denkmalverträglich einstufe. Unter dem 08.02.2008 stellte der Beigeladene das Benehmen her. Mit Datum vom 07.03.2008 erteilte die untere Bauaufsichtsbehörde der Klägerin die beantragte Baugenehmigung, die auch die denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW beinhaltete. Per e-mail vom 18.04.2008 teilte das Architekturbüro mit, die Baumaßnahmen seien zwischenzeitlich begonnen worden, stimmten jedoch genau mit den der Unteren Denkmalbehörde beschriebenen Maßnahmen und den am 11.01.2008 nachgereichten Systemschnitten für den Wintergarten überein. Am 25.09.2008 beantragte die Klägerin bei der Unteren Denkmalbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung für steuerliche Zwecke gemäß § 40 DSchG NRW. Im Rahmen eines Erörterungsgesprächs am 20.04.2009 wies die Untere Denkmalbehörde die Klägerin darauf hin, dass bei der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW nur solche Kosten berücksichtigt werden könnten, die nach der Abstimmung der baulichen Maßnahme mit der Unteren Denkmalbehörde angefallen sind. Als Datum der Abstimmung sei das Datum der Baugenehmigung anzusehen. Ausweislich der vorgelegten Rechnungen habe die Baumaßnahme aber schon ca. drei Monate vorher begonnen, wovon die Untere Denkmalbehörde keine Kenntnis gehabt habe. Nach Benehmensherstellung durch die Beigeladene hörte die Untere Denkmalbehörde die Klägerin unter dem 30.03.2010 zu der beabsichtigten teilweisen Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW an. Von den zur Prüfung gestellten Aufwendungen in Höhe von 383.106,14 Euro seien lediglich 13.441,43 Euro anzuerkennen. Die übrigen Kosten seien zum überwiegenden Teil vor der Erteilung der Baugenehmigung angefallen, zum Teil aber auch, da Arbeiten an Außenanlagen betreffend, ungeachtet des Zeitpunktes der Abstimmung nicht bescheinigungsfähig. Unter dem 22.04.2010 nahmen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dahingehend Stellung, dass die für die Erteilung einer denkmalrechtlichen Steuerbescheinigung nach § 7 i Abs. 1 Satz 6 i.V.m. § 7 Abs. 2 EStG gebotene Abstimmung der Baumaßnahmen bereits vor Baubeginn erfolgt sei. Die Untere Denkmalbehörde sei von Beginn an über das gesamte Vorhaben und dessen Verlauf informiert gewesen. Beim Ortstermin am 12.11.2007 seien die geplanten Baumaßnahmen vorgestellt worden. Der Vertreter der Unteren Denkmalbehörde habe dabei darauf hingewiesen, dass die beabsichtigten Arbeiten steuerlich absetzbar seien. Weitere Angaben, insbesondere hinsichtlich Einhaltung bestimmter Formen und Fristen, habe er allerdings nicht gemacht. Unter dem 13.12.2007 sei eine unter Berücksichtigung der Beanstandungen vom 12.11.2007 neu erstellte erweiterte Baubeschreibung übersandt worden, auf die weitere Beanstandungen nicht erfolgt seien. Daraufhin sei noch im Dezember 2007 gemäß den Vorgaben der Unteren Denkmalbehörde mit den Bauarbeiten begonnen worden, in deren Verlauf die verantwortliche Architektin regelmäßigen telefonischen und schriftlichen Kontakt mit der Beklagten gehabt habe. Zudem seien am 11.01.2008 eine Taupunktberechnung und ein Systemschnitt des Wintergartens übersandt worden. Beanstandungen hinsichtlich der Bescheinigungsfähigkeit einzelner Baumaßnahmen seien nicht erfolgt. Ein Schriftformerfordernis sei für die Abstimmung nicht normiert. Mit Bescheid vom 20.05.2010 bescheinigte die Untere Denkmalbehörde der Klägerin gemäß § 40 DSchG NRW, dass die abgestimmten und zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlichen Arbeiten zu Aufwendungen in Höhe von 13.441,43 Euro geführt haben. Für die darüberhinaus angegebenen Aufwendungen in Höhe von 369.664,71 Euro könne die beantragte steuerliche Bescheinigung dagegen nicht erteilt werden, weil die Arbeiten nicht vor Beginn ihrer Ausführung mit ihr abgestimmt worden seien. Hierfür sei erforderlich, dass der Denkmalbehörde vor Baubeginn abstimmungsfähige Planungsunterlagen vorgelegt werden, die sie in die Lage versetzen, Art, Umfang, Notwendigkeit und fachgerechte Ausführung von Einzelmaßnahmen zu prüfen. Dies sei bis zum Beginn der Baumaßnahmen nicht der Fall gewesen. Der von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeführte regelmäßige Kontakt mit der Architektin habe lediglich in der Anforderung von Unterlagen bestanden, die zur Benehmensherstellung für die erforderliche denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW noch fehlten. Von der Aufnahme der Baumaßnahmen trotz fehlender Erlaubnis habe die Untere Denkmalbehörde erst am 18.04.2008 erfahren. Die Abstimmung habe deshalb erst mit dem Abschluss des Genehmigungsverfahrens erfolgen können. Für einen Teil der nicht anerkannten Aufwendungen komme noch hinzu, dass sie aus anderen Gründen nicht bescheinigungsfähig sind, z. B. Aufwendungen für Außenanlagen. Am 21.06.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, der Beklagten hätten seit Zugang des Bauantrags am 03.12.2007 sämtliche entscheidungserheblichen Unterlagen vorgelegen, so dass bereits im Dezember 2007 eine Abstimmung möglich gewesen wäre. Es entziehe sich ihrer Kenntnis, weshalb ein förmliches denkmalrechtliches Erlaubnisverfahren nicht zeitnah habe durchgeführt werden können. Zudem sei die Beklagte ihren Hinweispflichten aus Ziffer 1.3.2 des Runderlasses des Ministeriums für Stadtverwaltung, Kultur und Sport NRW vom 17.03.1998 - II E 2- 57.00 - nicht nachgekommen. Sie habe vielmehr den Eindruck erweckt, nach Durchführung des Ortstermins und der Stellung des Bauantrags sei eine weitere Abstimmung nicht erforderlich. Eine Berufung auf die Schriftform der Abstimmung erscheine vor diesem Hintergrund rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 20.05.2010 zu verpflichten, der Klägerin eine Steuerbescheinigung nach § 40 DSchG NRW über insgesamt 335.736,72 Euro zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt ergänzend zu der Begründung des streitbefangenen Bescheides aus, eine Abstimmung könne im Dezember 2007 schon deshalb nicht erfolgt sein, weil die Klägerin noch am 11.01.2008 weitere für die denkmalpflegerische Erlaubnisfähigkeit relevante Unterlagen vorgelegt habe. Auch gebe es für eine Verletzung von Hinweispflichten keine Anhaltspunkte dafür. Vielmehr habe der Vertreter der Unteren Denkmalbehörde bereits im Gespräch am 12.11.2007 ausdrücklich auf die Voraussetzungen des § 7 i EStG und auf die Abstimmung der Belange des Denkmalschutzes im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren hingewiesen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag, nimmt zur Sache aber wie folgt Stellung: Für eine Abstimmung im Sinne des Einkommenssteuerrechts reiche es nicht aus, dass über die beabsichtigten Maßnahmen gesprochen worden ist. Erforderlich sei vielmehr eine Zustimmung seitens der zuständigen Behörde. Zwar müsse diese nicht notwendig mit der denkmalrechtlichen Erlaubnis identisch oder verbunden sein. Jedenfalls könnten aber Maßnahmen, die im Rahmen des Erlaubnisverfahrens in Ermangelung vollständiger Unterlagen noch nicht beurteilungsfähig sind, nicht als abgestimmt gelten. Eine Verletzung von Hinweispflichten durch die Untere Denkmalbehörde liege nicht vor. Zum einen sei eine umfassende Rechtsauskunft nicht geboten gewesen, weil es sich bei der Klägerin um eine Anwaltssozietät handele, deren Umbauvorhaben von einem Architekturbüro betreut worden sei. Hinzu komme, dass die Rechtslage insoweit nicht neu gewesen sei und angesichts des Umfangs der Baumaßnahmen und der Investitionshöhe davon habe ausgegangen werden können, dass sich die Klägerin über die Rechtslage informiert hat. Schließlich sei aus Sicht der Unteren Denkmalbehörde nicht damit zu rechnen gewesen, dass die Klägerin trotz Hinweis auf die denkmalrechtliche Erlaubnispflichtigkeit des Vorhabens formell illegal Baumaßnahmen durchführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte durch den Berichterstatter entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO. Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Ausstellung der begehrten Bescheinigung für steuerliche Zwecke über insgesamt 335.736,72 Euro, § 113 Abs. 5 VwGO. Bei der Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW i.V.m. § 7 i Abs. 2 EStG handelt es sich um einen Grundlagenbescheid, dessen verbindliche Feststellungen sich auf die Tatbestände des zum Landesrecht gehörenden Denkmalrechts beschränken. Die Ausstellung der Bescheinigung setzt voraus, dass sich die Baumaßnahmen auf ein Gebäude beziehen, das nach dem nordrhein-westfälischen Landesrecht ein Baudenkmal ist, und dass die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und/oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und in Abstimmung mit der von der Landesregierung bestimmten Stelle durchgeführt worden sind. Vgl. BFH, Urteil vom 14. Januar 2004 - X R 19/02 -, in: Eberl/Kapteina/Kleeberg/Martin, Entscheidungen zum Denkmalrecht (EzD), Loseblattsammlung (Stand: Januar 2006), Abteilung 6.1.3 Nr. 5; Martin in: Davydov/Hönes/Martin/Ringbeck, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar 2009, § 40 Erl. 2.3.1.2 und 2.3.2.; Schönstein in: Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2. Auflage, Köln, 1989, § 40 Rn. 3. Zwischen den Beteiligten steht allein im Streit, ob auch diejenigen Umbaumaßnahmen, die bereits vor Erteilung der Baugenehmigung am 07.03.2010 erfolgt sind, gemäß § 7 i Abs. 1 Satz 6 EStG „in Abstimmung“ mit der Unteren Denkmalbehörde durchgeführt worden sind. Baumaßnahmen werden nur dann „in Abstimmung“ mit der Unteren Denkmalbehörde durchgeführt, wenn diese zuvor ihr Einvernehmen hiermit erklärt, d. h. diesen zugestimmt bzw. diese gebilligt hat. Bereits der Wortlaut legt nahe, dass - um von einer Abstimmung sprechen zu können - übereinstimmende Auffassungen zur Denkmalverträglichkeit der vom Bauherrn geplanten Maßnahmen ausgetauscht worden sein müssen. Dieses Verständnis entspricht auch dem Sinn und Zweck des Abstimmungserfordernisses, das gewährleisten soll, dass bei Baumaßnahmen, die mit Steuervergünstigungen subventioniert werden, vor Beginn der Arbeiten ein frühzeitiger Einfluss der Denkmalbehörde und damit eine denkmalgerechte Ausführung gewährleistet werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.03.1992 - 7 A 2132/89 -, EzD 6.12 Nr. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.1993 - 1 S 2237/92 -, bei juris; Martin, a.a.O., § 40 Erl. 2.3.1.4.2; Schönstein, a.a.O., § 40 Rn. 25. Danach bewirkt die bloße Vorlage aller entscheidungserheblichen Unterlagen, die der Unteren Denkmalbehörde die Gelegenheit zur Prüfung und Stellungnahme der Denkmalverträglichkeit der geplanten Maßnahmen eröffnet, noch keine Abstimmung, und zwar selbst dann nicht, wenn die Behörde nach Erhalt der vollständigen Bauunterlagen keine Bedenken äußert. Eine Zustimmungserklärung vor Erteilung der Baugenehmigung am 07.03.2010 - den von der Beklagten in der Bescheinigung vom 20.05.2010 zu Grunde gelegten Abstimmungszeitpunkt - vermag die Kammer nicht festzustellen. Im Verwaltungsvorgang der Unteren Denkmalbehörde findet sich hierfür kein Anhaltspunkt, obwohl Ziff. 1.3.2 des Runderlasses des Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport vom 17.03.1998 – IIB2-57.00 (MBl.NRW.S.526) den Unteren Denkmalbehörden vorgibt, eine Abstimmung zwischen den Beteiligten schriftlich festzuhalten. Ungeachtet dessen hat die Klägerin eine ausdrückliche Zustimmungserklärung selbst auch nicht substantiiert behauptet. Sie ergibt sich zunächst nicht aus dem Vortrag, der Vertreter der Beklagten habe beim Ortstermin am 12.11.2007 auf die steuerliche Absetzbarkeit der beabsichtigten Arbeiten hingewiesen. Denn dabei konnte es sich, da konkrete Planungsunterlagen noch nicht vorlagen, nur um eine allgemeine Einschätzung handeln. Dies belegt auch die Aktennotiz Nr. 2 der Architektin vom Folgetag, der sich entnehmen lässt, dass wesentliche Punkte lediglich erwogen, keinesfalls schon im Detail festgelegt waren. Mit dem weiteren Vorbringen, die die Baumaßnahme betreuende Architektin habe in ständigem Kontakt zur Unteren Denkmalbehörde gestanden, legt die Klägerin ebenfalls keine Zustimmungserklärung dar. Im Übrigen ist sie der Einlassung der Beklagten, der behauptete „ständige Kontakt“ habe ausschließlich in der Anforderung von Unterlagen bestanden, die für die Benehmensherstellung noch fehlten, nicht substantiiert entgegen getreten. Zudem spricht der Umstand, dass es die Architektin etwa einen Monat nach Erteilung der Baugenehmigung für angezeigt hielt, die Untere Denkmalbehörde per e-mail darüber zu informieren, dass die Bauarbeiten „zwischenzeitlich“ begonnen worden seien, gegen einen die Bauausführung begleitenden „ständigen Kontakt“. Schließlich hat die Klägerin auch für den Zeitraum zwischen der Vervollständigung der Bauunterlagen im Januar 2010 und der Erteilung der Baugenehmigung am 07.03.2010 keine Anhaltspunkte für eine Aussage der Beklagten gegenüber der Klägerin zur Vereinbarkeit der geplanten Baumaßnahmen mit den Belangen des Denkmalschutzes aufgezeigt. Ob die Untere Denkmalbehörde verpflichtet ist, Bauherren frühzeitig über die Voraussetzungen einer Abstimmung im Sinne von § 7 i Abs. 1 Satz 6 EStG sowie die Folgen eines Baubeginns ohne eine solche Abstimmung hinzuweisen, bedarf ebenso wenig einer Entscheidung wie die Frage, ob - wie die Klägerin meint - im vorliegenden Fall die Vertreter der Beklagten gegen eine solche Informationspflicht schuldhaft verstoßen haben. Denn eine solche Pflichtverletzung änderte nichts daran, dass die streitbefangenen Baumaßnahmen ohne nicht erforderliche Abstimmung durchgeführt worden sind. Sie könnte allenfalls Grundlage für Schadensersatzforderungen der Klägerin sein. Nach alledem hat die Beklagte zu Recht nur diejenigen Baumaßnahmen als abgestimmt angesehen, die nach der Erteilung der Baugenehmigung durchgeführt worden sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer hält es für billig, der Klägerin nicht auch die Tragung außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil sich dieser nicht durch Stellung eines Klageabweisungsantrags am Kostenrisiko dieses Verfahrens beteiligt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO gestützt.