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Urteil

1 K 1516/10

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die steuerliche Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW i.V.m. § 7i Abs.1 Satz6 EStG müssen die Maßnahmen vor Beginn der Ausführung von der zuständigen Denkmalbehörde ausdrücklich gebilligt worden sein. • Die bloße Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen oder allgemeine Auskünfte der Denkmalbehörde begründen keine Abstimmung im Sinne der Vorschrift. • Erst nach Vorliegen abstimmungsfähiger Unterlagen und einer ausdrücklichen Zustimmung der Denkmalbehörde sind Aufwendungen steuerlich bescheinigungsfähig.
Entscheidungsgründe
Abstimmungserfordernis für denkmalbezogene Steuerbescheinigung: ausdrückliche Zustimmung erforderlich • Für die steuerliche Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW i.V.m. § 7i Abs.1 Satz6 EStG müssen die Maßnahmen vor Beginn der Ausführung von der zuständigen Denkmalbehörde ausdrücklich gebilligt worden sein. • Die bloße Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen oder allgemeine Auskünfte der Denkmalbehörde begründen keine Abstimmung im Sinne der Vorschrift. • Erst nach Vorliegen abstimmungsfähiger Unterlagen und einer ausdrücklichen Zustimmung der Denkmalbehörde sind Aufwendungen steuerlich bescheinigungsfähig. Die Klägerin erwarb eine in die Denkmalliste eingetragene Villa und ließ diese zu einer Anwaltskanzlei umbauen. Sie beantragte Baugenehmigung und reichte hierzu Planunterlagen ein; es fanden Ortsbesichtigung und Korrespondenz mit der Unteren Denkmalbehörde statt. Die Bauarbeiten begannen vor der förmlichen Erteilung der Baugenehmigung. Nachträglich beantragte die Klägerin eine Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW zur steuerlichen Anerkennung der Aufwendungen. Die Untere Denkmalbehörde bescheinigte nur einen geringen Teil der Kosten als in Abstimmung geleistete Arbeiten, weil viele Maßnahmen bereits vor einer ausdrücklichen Abstimmung ausgeführt worden seien. Die Klägerin klagte auf Erweiterung der Bescheinigung; die Behörde und der Beigeladene hielten dagegen, es fehle an einer Zustimmung vor Baubeginn. • Rechtsnatur: Die Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW i.V.m. § 7i Abs.2 EStG ist ein Grundlagenbescheid, der Tatbestände des Denkmalschutzrechts verbindlich feststellt. • Voraussetzung: Die Ausstellung setzt voraus, dass die Maßnahmen für Erhaltung oder sinnvolle Nutzung erforderlich sind und in Abstimmung mit der zuständigen Stelle erfolgt sind. • Auslegung des Begriffs "in Abstimmung": Erfordert eine vorherige ausdrückliche Zustimmung der Denkmalbehörde; bloße Vorlage von Unterlagen oder ein schweigendes Vorgehen der Behörde genügen nicht. • Beweis- und Vortragspflicht: Die Klägerin hat nicht substantiiert dargetan, dass eine ausdrückliche Zustimmung vor Baubeginn erteilt wurde; allgemeine Hinweise beim Ortstermin oder fortlaufender Kontakt begründen keine Abstimmung. • Rechtsfolgen: Ohne nachweisliche Zustimmung vor Baubeginn sind die betreffenden Aufwendungen nicht als abgestimmt und damit nicht in der Bescheinigung anzuerkennen. • Hinweis zu Hinweispflichten: Selbst wenn die Behörde Hinweispflichten verletzt hätte, ändert dies nichts am Fehlen der erforderlichen Abstimmung; dies könnte allenfalls Schadensersatzansprüche begründen. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Steuerbescheinigung über 335.736,72 Euro. Die Behörde durfte nur die nach Erteilung der Baugenehmigung durchgeführten Maßnahmen als in Abstimmung angesehen und bescheinigt anerkennen, weil vor Baubeginn keine ausdrückliche Zustimmung der Unteren Denkmalbehörde nachgewiesen wurde. Die Vortragspflichten der Klägerin zum Nachweis einer solchen Zustimmung sind nicht erfüllt; allgemeine Kontakte oder Unterlagenvorlagen reichen nicht aus. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.