OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 L 300/11.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2011:0714.1L300.11A.00
5Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Antragstellers nach Italien auszusetzen und der Antragsgegnerin aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde I. mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Italien nicht durchgeführt werden darf, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Zulässigkeit des Antrages steht § 34a Abs. 2 AsylVfG nicht entgegen. Hiernach darf die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, der - wie hier - auf dem Wege des § 27a AsylVfG ermittelt worden ist, nicht nach § 80 oder 123 VwGO ausgesetzt werden. Die vorläufige Untersagung der Ab-schiebung kommt nach § 123 VwGO jedoch in Betracht, wenn eine die konkrete Schutzgewährung nach § 60 AufenthG in Frage stellende Sachlage im für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gegeben ist. 6 Die Vorschrift des § 34a AsylVfG ist auch im Hinblick auf die Fälle des § 27a AsylVfG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie entgegen ihrem Wortlaut die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit geplanten Abschiebungen in den sicheren Drittstaat auf der Grundlage der Dublin II-VO nicht generell verbietet, sondern derartiger Rechtsschutz in Ausnahmefällen nach den allgemeinen Regeln möglich bleibt. Die Prüfung, ob der Zurückweisung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann der Ausländer erreichen, wenn konkret zu befürchten ist, dass er von einem der im normativen Vergewisserungskonzept des Art. 16a Abs. 2 GG und der §§ 26a, 27a, 34a AsylVfG nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. Zwar sind an die Darlegung eines solchen Sonderfalles strenge Anforderungen zu stellen, doch ist ein Antrag nach § 123 VwGO in diesen Fällen auch in Ansehung von § 34a AsylVfG nicht generell unzulässig. 7 Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1996, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 (102), sowie Beschlüsse vom 08.09.2009 - 2 BvQ 56/09 -, DVBl. 2009, 1304 f., und 08.12.2009 - 2 BvR 2780/09 - bei juris. 8 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist jedoch nicht begründet. Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann nur ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Verwaltungshandeln oder -unterlassen zusteht (Anordnungsanspruch) und die Gefahr einer Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der Verwirklichung dieses Rechts durch die Veränderung des bestehenden Zustandes besteht und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Dabei dient die einstweilige Anordnung nur der Sicherung von Rechten, nicht ihrer Befriedigung, so dass sie in der Regel die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen darf. 9 Vorliegend ist ein Anordnungsgrund gegeben, weil die Antragsgegnerin konkret Maß-nahmen ergriffen hat, den Antragsteller kurzfristig nach Italien zurückzuführen. 10 Jedoch hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 11 Ein die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Anwendungsbereich der §§ 34a Abs. 2, 27a AsylVfG ausnahmsweise rechtfertigender Sonderfall kann gegeben sein, wenn sich die für die Qualifizierung als "sicher" maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung nach § 26a AsylVfG hierauf noch aussteht, wenn der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greift und dadurch zum Verfolgerstaat wird oder wenn sich der Drittstaat - etwa aus Gründen besonderer politischer Rücksichtnahme gegenüber dem Herkunftsstaat - von seinen rechtlichen Verpflichtungen löst und einen bestimmten Ausländerschutz dadurch verweigert, dass er sich seiner ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigen wird. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.10.2009 - 8 B 1433/09.A - bei juris. 13 Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer derartigen oder vergleichbaren Aus-nahmesituation liegen hier nicht vor. 14 Umstände, aufgrund derer es sich aufdrängen könnte, dass der Antragsteller von einem der in dem o.g. normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen wäre, bzw. die die Prognose stützen könnten, dass in Italien ein hinreichender Schutz nicht gewährleistet ist, sind nicht glaubhaft gemacht worden. 15 Es gibt keine überzeugenden Hinweise dafür, dass das Asylsystem in Italien dem der §§ 34a, 27a AsylVfG zugrunde liegenden Konzept nicht (mehr) entsprechen könnte. 16 Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 31.01.2011 - 14a L 1579/10.A - m.w.N. bei juris. 17 Für diese Einstellung ist Folgendes wesentlich: Stellungnahmen des Flüchtlings-kommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die Anlass zu der Annahme bieten könnten, Italien verletze generell und ständig die Kernanforderungen des Europäischen Rechts zum Flüchtlingsschutz, liegen - anders als in Bezug auf Griechenland - nicht vor. Ebenso wenig sind Stellungnahmen von in Asylverfahren regelmäßig als Erkenntnisquelle herangezogenen Organisationen, wie etwa amnesty international oder Schweizer Flüchtlingshilfe, bekannt, in denen vor einer Überstellung nach Italien ähnlich eindringlich gewarnt wird wie bei Griechenland. Der Österreichische Asylgerichtshof, 18 Spruch vom 03.05.2010 - S 16 412.104-1/2010 - 4 E -, veröffentlicht unter http://www.ris.bka.gv.at, dort insbesondere Ziff. 2.2.2.2.1. "Kritik am italienischen Asylwesen" m.w.N., 19 als auch das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht, 20 vgl. etwa Urteile vom 15.07.2010 - D - 4979/2010 - und vom 18.03.2010 - D - 1496/2010 -, jeweils veröffentlicht: http://www.bundesverwaltungsgericht.ch/index/entscheide/jurisdiktion-datenbank/jurisdiktion-recht-urteile-aza.htm, 21 sehen die Rückführung von Asylsuchenden nach Italien auch in Ansehung der dortigen Asylverwaltungspraxis grundsätzlich als zulässig an. 22 Es liegen derzeit auch keine ausreichenden Erkenntnisse darüber vor, dass das Asylverfahren in Italien nicht europäischen Mindeststandards entspricht. Dem von Bethke und Bender verfassten Bericht von Pro Asyl vom 28.02.2011 "Zur Situation von Flüchtlingen in Italien" ist zu entnehmen, dass jedenfalls Asylsuchende aus den Ländern Eritrea, Äthiopien und Somalia in Italien irgendeine Form von Schutz und damit ein Aufenthaltsrecht erhalten. Nach Ansicht der Verfasser bestehe eine Gesamtschutzquote, die von praktisch allen Gesprächspartnern als zufriedenstellend bezeichnet worden sei (S. 5). 23 In dem Bericht der Schweizer Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht von November 2009 "Rückschaffung in den sicheren Drittstaat Italien" wird in Bezug auf das italienische Asylverfahren konkret ausgeführt, dass Bootsflüchtlinge in Lampedusa oft kein reguläres Asylverfahren erhielten und Italien Schutzsuchende aus Ländern, mit denen es ein Rückübernahmeabkommen abgeschlossen habe, praktisch nie als Flüchtlinge anerkenne. Unabhängig davon, dass sich dem nicht entnehmen lässt, ob Asylsuchenden aus solchen Ländern jeglicher Schutz versagt wird, ist dies jedenfalls hier bedeutungslos, da mit dem Herkunftsland des Antragstellers Syrien offenbar keine Rückübernahmeabkommen bestehen. Auch auf die Umstände der Asylverfahren von Bootsflüchtlingen in Süditalien kommt es im vor-liegenden Fall nicht an, da der Antragsteller ein Asylverfahren nicht dort durchzuführen hat. Diese Situation ist mit Asylsuchenden, die, wie möglicherweise im Fall des Antragstellers, im Rahmen des Dublin II-Verfahrens in ein anderes EU-Land überstellt werden, nicht zu vergleichen. Diese werden vielmehr am Flughafen von der Polizei in Empfang genommen und im Grundsatz bevorzugt behandelt. 24 Vgl. Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Stand: November 2009. 25 Auch die Kammer verkennt nicht, dass es nach dem genannten Bericht von Bethke und Bender, der sich mit der Situation in Rom und Turin befasst, örtliche Probleme mit den Aufnahmekapazitäten bei den Unterkünften gibt, die allerdings nicht unmittelbar den Zugang zum italienischen Asylsystem betreffen. Soweit Bethke und Bender eine bevorzugte Behandlung von Dublin-Rückkehrern als praktisch nicht existent bewerten (S. 13 des Berichts), wird dies dadurch für den Fall des Antragstellers relativiert, dass sich wesentliche Erkenntnisse dieses Berichts ausdrücklich auf die Lebenswirklichkeit von Menschen aus den Herkunftsländern Eritrea, Äthiopien und Somalia beziehen (vgl. u.a. S. 2 des Berichts) und nicht glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich ist, dass die beschriebenen Beobachtungen und Schlussfolgerungen ohne weiteres auf die Angehörigen sämtlicher Nationalitäten übertragen werden können. 26 Vgl. hierzu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 31.01.2011 - 14a L 1579/10.A - bei juris. 27 Dass der Antragsteller in Italien in Verhältnissen leben müsste, die seine Menschen-würde, sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit gefährden und daher einen Ausnahmefall des Konzepts normativer Vergewisserung begründen können, ist nicht hinreichend gewiss. Zwar wird in dem von Bethke und Bender verfassten Bericht vom 28.02.2011 ausgeführt, laut offiziellem Bericht des SPRAR - dem Italienischen Staatlichen Aufnahmesystem - seien in den Jahren 2008 und 2009 lediglich 12% der Dublin-Rückkehrer in das SPRAR-Projekt vermittelt, 88% seien der Obdachlosigkeit überlassen worden (S. 23). Sofern mit dieser Aussage gemeint sein sollte, 88% der Dublin-Rückkehrer seien ernsthaft von Obdachlosigkeit bedroht mit der Folge, dass der Betreffende für die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens nicht erreichbar wäre, ist dies den als Quellen angegebenen Berichten des SPRAR nicht zu entnehmen, da sich darin - soweit ersichtlich - keine Angaben über die Lebensverhältnisse der nicht in das Projekt aufgenommenen Dublin-Rückkehrer befinden. Es lassen sich dem Bericht keine Erkenntnisse darüber gewinnen, ob eine signifikante Anzahl der Dublin-Rückkehrer von Obdachlosigkeit bedroht ist oder ob die Rückkehrer, die nicht in das SPRAR-Projekt aufgenommen wurden, die realistische Möglichkeit haben, durch kommunale, kirchliche oder caritative Einrichtungen oder auch eigenes Einkommen der Wohnungslosigkeit zu entgehen. Ebenso lässt sich diesem Bericht nicht entnehmen, dass die dort dargelegten teilweise katastrophalen Lebensverhältnisse von Flüchtlingen in Rom auch auf einen überwiegenden Teil der anderen Städte und Regionen Italiens, insbesondere in Norditalien, zutreffen. Ebenso wenig ist ersichtlich, ob sich Schutzsuchende, die sich in einer Region aufhalten, in der ein ausreichender sozialer Mindeststandard nicht gewährleistet ist, nicht in eine andere Region Italiens begeben können, in der eine ausreichende soziale Versorgung sichergestellt ist. Insofern folgt die Kammer den Ausführungen des 28 VG Berlin, Beschluss vom 11.04.2011 - 23 L 84.11.A - 29 Schließlich müsste der Antragsteller im Falle von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Unterbringung oder Lebensunterhalt evtl. das in Italien bestehende Rechts-schutzsystem, ggfls. unter Anrufung der zuständigen Gerichte, nutzen. Wie das vorstehende Verfahren zeigt, ist jedenfalls der Antragsteller offensichtlich in der Lage, sich auch in ihm fremden Ländern und Rechtsordnungen ggfls. anwaltlicher Hilfe zu bedienen. 30 Vgl. hierzu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 31.01.2011 - 14a L 1579/10.A - bei juris. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylVfG. 32 Der Beschluss ist unanfechtbar.