Urteil
11 K 1281/11
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2011:0912.11K1281.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Tatbestand: Am 20. April 2010 stellte ein Herr B. G. K. (wohnhaft T.---weg 1 a, C1. ) beim Beklagten einen Antrag auf Auszahlung der Betriebsprämie für das Jahr 2010 für eine Fläche von 1,02 ha. Der Antragsteller verfügte bei Antragstellung über 0,87 Zahlungsansprüche mit einem Gesamtwert von 130,40 EUR je Zahlungsanspruch. Mit Bescheid vom 25. Mai 2011 (adressiert an Herrn B. G. K. , T.---weg 1 a, C1. ) lehnte der Beklagte den Antrag auf Auszahlung der Betriebsprämie 2010 ab. Seine Entscheidung begründete er damit, nach Artikel 28 Abs. 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werde keine Direktzahlung an den Betriebsinhaber gewährt, wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebes, für den Direktzahlungen beantragt würden oder zu gewähren seien, vor Anwendung der in Artikel 21 der selben Verordnung vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse kleiner als ein Hektar sei. Die beihilfefähige Fläche errechne sich aus dem Minimum der ermittelten Fläche aller vom Antragsteller für das Wirtschaftsjahr 2010 beantragten Direktzahlungen (hier 0,87 ha) und der Anzahl der normalen Zahlungsansprüche zum Stichtag 17. Mai 2010 (0,87 ha). Die beihilfefähige Fläche betrage demnach vorliegend 0,87 ha, so dass der Antrag abzulehnen sei. Hiergegen hat ein Herr B. G. (wohnhaft Am A. 71, T1. ) am 16. Juni 2011 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, er sei seitens des Beklagten nicht darüber informiert worden, dass eine Bagatellgrenze nicht nur hinsichtlich der beantragten Fläche, sondern auch bezüglich der Anzahl der Zahlungsansprüche gelten solle. Wäre er rechtzeitig hierüber unterrichtet worden, hätte er den noch fehlenden anteiligen Zahlungsanspruch zeitnah erworben und bei der Antragstellung berücksichtigt. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Mai 2011 zu verpflichten, auf den Antrag vom 26. April 2010 Betriebsprämie für das Wirtschaftsjahr 2010 auszuzahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Es kann dahinstehen, ob die statthafte Verpflichtungsklage zulässig ist. Bedenken ergeben sich diesbezüglich, da trotz entsprechender Nachfrage des Gerichts beim Kläger nicht geklärt werden konnte, ob zwischen diesem und dem Antragsteller Personenidentität besteht. Für den Fall einer Personenverschiedenheit fehlt es an einer entsprechenden Prozessvollmacht. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Der Bescheid vom 25. Mai 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn er hat keinen Anspruch auf die Auszahlung von Betriebsprämie für das Jahr 2010. Einer Auszahlung der Betriebsprämie für das Jahr 2010 steht vorliegend Art. 28 Abs. 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 entgegen. Nach dieser Vorschrift gewähren die Mitgliedstaaten ab 2010 keine Direktzahlungen an Betriebsinhaber, wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebes, für den Direktzahlungen beantragt werden oder zu gewähren sind, vor Anwendung der in Art. 21 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse kleiner als ein Hektar ist. So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat - ohne dass dies rechtlich zu beanstanden wäre - die zu berücksichtigende Fläche des Klägers mit 0,87 ha bewertet. Damit für eine Fläche Direktzahlungen gewährt werden können, ist u.a. erforderlich, dass für diese Fläche ein Zahlungsanspruch zur Verfügung steht. Denn dieser aktivierte Zahlungsanspruch vermittelt dem Antragsteller das Recht, die Betriebsprämie für einen Hektar beihilfefähiger Fläche zu erhalten (vgl. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009). Dies bedeutet, dass eine beihilfefähige Fläche nur in dem Umfang prämienrelevant ist, in dem für sie ein entsprechender Zahlungsanspruch gegeben ist. Diese Auslegung findet - außer in Art. 34 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 - eine weitere Stütze in Art. 35 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Danach meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Ferner lässt sich Erwägungsgrund Nr. 78 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 entnehmen, dass die Zahlung der Stützung im Rahmen der Betriebsbeihilferegelung dieselbe Anzahl von Zahlungsansprüchen und beihilfefähigen Hektar erfordert. Für den Zweck dieser Regelung ist daher vorzuschreiben, dass für die Berechnung der Zahlung im Falle von Abweichungen zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt wird. Um eine Berechnung auf der Grundlage nicht vorhandener Ansprüche zu vermeiden, ist vorzusehen, dass die bei der Berechnung zugrunde gelegte Anzahl von Zahlungsansprüchen die dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehende Anzahl von Zahlungsansprüchen nicht überschreiten darf. Darüber hinaus heißt es in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009, dass Parzellen angemeldet werden, die all den verfügbaren ganzen Zahlungsansprüchen des Betriebsinhabers entsprechen. Gegenteiliges folgt auch nicht aus Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Dort wird lediglich der Ausdruck der beihilfefähigen Hektarfläche definiert. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, in welchem Umfang die beihilfefähigen Flächen letztlich bei der Auszahlung der Direktzahlungen berücksichtigt werden können. Die Fragen, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang der Beklagte den Kläger über die geänderte Auslegung zu Art. 28 Abs. 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hätte informieren müssen, können offen bleiben. Ob insoweit eine Pflichtverletzung des Beklagten gegeben ist, muss der Beurteilung der zuständigen Fachgerichtsbarkeit im Rahmen eines möglicherweise geführten Amtshaftungsprozesses überlassen bleiben. Ein Herstellungsanspruch dergestalt, dass der Kläger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB analog) so zu stellen sei, als habe er die Fördervoraussetzungen erfüllt, ist im allgemeinen Verwaltungsrecht bislang nicht anerkannt worden - vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1988 - 3 C 48/96 -, DVBl. 1988, 1014-1019; BayVGH, Beschluss vom 06. Mai 2011 - 19 ZB 09.1045 -, juris -, so dass ein Betroffener - anders als im Sozialrecht - in diesem Bereich generell darauf zu verweisen ist, einen möglicherweise entstandenen Schaden im Wege der Amtshaftung geltend zu machen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war gem. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die entscheidungserhebliche Frage, ob Art. 28 Abs. 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 auch dann greift, wenn die beihilfefähige Fläche größer als ein Hektar ist, der Betriebsinhaber jedoch über keinen ganzen Zahlungsanspruch verfügt, ist - soweit ersichtlich - obergerichtlich noch nicht entschieden worden.