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Urteil

10 K 2860/10

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2011:0927.10K2860.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist von Beruf Klempner und Arbeitnehmer bei der Bundeswehr. Er leistete in der Zeit vom 06. März 2009 bis zum 11. Juli 2009 im Dienstgrad eines Feldwebels im .... Deutsches Einsatzkontingent (.... DEU EinsKtgt) ISAF eine Wehrübung bei der Einsatzwehrverwaltungsstelle ISAF, namentlich beim Technischen Betriebsdienst, in N. --T. ab. Disziplinarisch unterstand er seinerzeit dem Kompaniechef der Stabskompanie des RC O. . 3 Unter dem 09. Mai 2009 gab der Kläger eine dienstliche Erklärung des Inhalts ab, dass und unter welchen Umständen ihm am 08. Mai 2009 seine Dienstwaffe P 8 sowie die dazugehörigen mit 30 Patronen munitionierten Magazine im Durchgangsflur des T1. 1...-4 im Camp N1. abhanden gekommen seien. 4 Dies nahm der Kompaniechef der Stabskompanie zum Anlass, gegen den Kläger unter dem 26. Mai 2009 eine Disziplinarbuße in Höhe von 2.500 EUR zu verhängen, da dieser die Aufsichtspflicht über seine persönliche Waffe und Munition vernachlässigt und dadurch den Verlust der Waffe ermöglicht habe. Die Vollstreckung der Disziplinarmaßnahme beginne frühestens am 28. Mai 2009, 0:00 Uhr. Die Einsatzwehrverwaltungsstelle in N. --T. wurde als Truppenverwaltung gebeten, die Disziplinarbuße von den fälligen Bezügen des Klägers einzubehalten. Zu diesem Abzug kam es am 15. Juni 2009. 5 Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger mit Schreiben vom 27. Mai 2009 Beschwerde, da ihm angesichts der Tatsache, dass er den angesetzten Wert der entwendeten Handfeuerwaffe P 8 bereits beglichen habe, die Höhe der Disziplinarbuße unverhältnismäßig hoch erscheine. Außerdem sei der angegebene Status eines Soldaten auf Zeit unrichtig, da er zurzeit Wehrübender sei. 6 Mit Bescheid vom 29. Mai 2009 gab der stellvertretende Kommandeur des .... DEU EinsKtgt der Beschwerde des Klägers hinsichtlich der unzutreffenden Aufführung seines Status statt. Diese habe jedoch keine Auswirkung auf die verhängte Disziplinarmaßnahme. Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen, da die vom zuständigen Disziplinarvorgesetzten allein verantwortlich verhängte Disziplinarbuße sowohl der Art als auch der Höhe nach gemäß § 24 WDO und den einschlägigen Bestimmungen der dazugehörigen Verordnung nicht zu beanstanden sei. 7 Gegen diese Entscheidung legte der Kläger unter dem 07. Juni 2009 weitere Beschwerde ein. 8 Mit Beschluss vom 24. September 2009 - S 6 BLc 11/09 - führte das Truppendienstgericht Süd nach Berücksichtigung der Gesamtumstände die verhängte Disziplinarbuße auf einen Betrag von 1.200 EUR zurück. Der darüber hinausgehende bereits einbehaltene Betrag sei dem Kläger zu erstatten. Gegen diesen Beschluss wurde die Rechtsbeschwerde nach § 22 a WBO nicht zugelassen. 9 Unter dem 29. Oktober 2009 erhob der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss. 10 Unter dem 01. Februar 2010 (Eingang am 05. Februar 2010) beantragte der Kläger beim Truppendienstgericht Süd, den überzahlten Betrag von 1.300 EUR an ihn auszukehren. Zugleich bat er darum, seine Eingabe an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Zwar sei sein Beschwerdefall vor dem Hintergrund der von ihm eingereichten Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 24. September 2009 noch nicht bestandskräftig abgeschlossen. Mit einer Verschlimmerung der verhängten Disziplinarbuße sei aber nicht zu rechnen. Da der Geldbetrag nicht unerheblich sei und auch bei einer Anlage entsprechende Kapitalzinsen abgeworfen hätte, sei ihm ein weiteres Abwarten nicht zuzumuten. 11 Diesen Antrag wies das Truppendienstgericht Süd mit Beschluss vom 18. Februar 2010 - S 6 GL 02/10 - zurück. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass das Verschlechterungsverbot nach § 42 Nr. 6 WDO ausschließlich hinsichtlich der Ausgangsdisziplinarmaßnahme - hier der Disziplinarbuße von 2.500 EUR - gelte. Da eine unanfechtbare Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache noch nicht vorliege und zudem nicht mit der erforderlichen Sicherheit prognostiziert werden könne, wie diese lauten werde, könne momentan die vom Kläger beantragte Auskehrung des Geldes nicht erfolgen. Mit einem weiteren Beschluss vom 18. Februar 2010 entschied das Gericht ferner, der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 24. September 2009 nicht abzuhelfen und die Sache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. 12 Am 11. März 2010 wurde die Pistole des Klägers nebst Munition in der Kanalisation des Camp N1. gefunden. Daraufhin wurde ihm nach Aktenlage der Schadensbetrag für den materiellen Verlust dieser Sachen, für den er damals haftbar gemacht wurde, zurückerstattet. 13 Mit Beschluss vom 28. April 2010 - BVerwG 2 WNB 4.10 - wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 24. September 2009 zurück. 14 Daraufhin beantragte der Kläger mit Schreiben vom 03. September 2010 bei der Einsatzwehrverwaltungsstelle in N. --T. , ihm aufgrund der von 2.500 EUR auf 1.200 EUR verringerten Disziplinarbuße gemäß § 54 Abs. 4 WDO unverzüglich den Unterschiedsbetrag von 1.300 EUR auszuzahlen. Ebenso wurde der entsprechende Zinsverlust entsprechend § 288 Abs. 1 BGB (5 %), hilfsweise nach § 246 BGB (4 %) geltend gemacht. Denn die Behörde befinde sich mit der Erstattung der Differenz spätestens seit dem Rechtskrafteintritt am 28. April 2010 im Verzug. Es sei aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 24. September 2009 - S 6 BLc 11/09 - die Disziplinarbuße rückwirkend auf 1.200 EUR zurückgeführt habe, sodass der zum 15. Juni 2009 erfolgte Einbehalt in Höhe von 1.300 EUR rückwirkend rechtsgrundlos erfolgt sei. Rechtshängigkeit des Antrags nach § 54 Abs. 4 WDO im Sinne des § 291 BGB sei mit dem beim Truppendienstgericht Süd am 05. Februar 2010 eingegangenen Schriftsatz vom 01. Februar 2010 eingetreten. Zwar gebe § 54 Abs. 4 WDO auch hinsichtlich der Zinsen keine Verfahrensweise vor. Es könne aber im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nicht rechtens sein, dass er - der Kläger - sich als früherer Soldat selbst um die Erstattung des Unterschiedsbetrags nach Rechtskrafteintritt vor mehr als vier Monaten bemühen müsse. Wegen dieser Untätigkeit der Behörde trotz des Eintritts der Rechtskraft und wegen des bereits unter dem 01. Februar 2010 gestellten Antrags auf Erstattung des Geldes erhob der Kläger ferner Beschwerde gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 WBO. Die Beschwerdefrist nach § 6 Abs. 1 WBO sei gewahrt, da er - aus seinem Einsatz zurückgekehrt - darauf habe vertrauen dürfen, dass die Beklagte von sich aus tätig werden würde. Am 02. September 2010 habe er sich dann an seine Prozessbevollmächtigten gewandt, sodass dies der Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Beschwerdeanlass sei. 15 Unter dem 23. September 2010 bat die Einsatzwehrverwaltungsstelle den Kläger um die Übersendung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2010, da sich diese nicht in den Akten befinde. Dieser Bitte kam er mit Schreiben vom 04. Oktober 2010 nach und überreichte zusätzlich noch den Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 24. September 2009. 16 Daraufhin beschied die Einsatzwehrverwaltungsstelle den Kläger unter dem 05. Oktober 2010 dahingehend, dass die Erstattung von 1.300 EUR vorgenommen werde. Der darüber hinausgehend begehrte angebliche Zinsverlust werde demgegenüber nicht beglichen; der Tenor des Beschlusses des Truppendienstgerichts Süd vom 24. September 2010 - gemeint: 2009 - sei insoweit eindeutig. Auch die erhobene Beschwerde werde zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das DEU EinsKtgt ISAF an dem vor dem Truppendienstgericht Süd betriebenen Disziplinarbeschwerdeverfahren nicht beteiligt gewesen sei. Man habe erst dem Schreiben des Klägers vom 03. September 2010 Hinweise darauf entnommen, dass der Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 24. September 2009 in Rechtskraft erwachsen sein könnte. Auch der vorangegangene an das Gericht gerichtete Antrag des Klägers vom 01. Februar 2010 auf Auszahlung des Differenzbetrages sei vorher nicht bekannt gewesen. Hinzu komme, dass der Eintritt der Rechtskraft des Ausgangsbeschlusses durch das vom Kläger angestrengte Beschwerdeverfahren hinausgezögert worden sei, sodass die von ihm gerügte Untätigkeit nicht zu erkennen sei. 17 Am 05. November 2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er habe ein allgemeines und fortbestehendes Interesse an der Feststellung nach § 75 VwGO, dass der über das Truppendienstgericht Süd, welches dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung und somit der Beklagten zuzurechnen sei, gestellte Antrag vom 01. Februar 2010 auf Auszahlung des Unterschiedsbetrages ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Zeit nach Eintritt der Rechtskraft am 28. April 2010 bearbeitet worden sei. Erst aufgrund erneuter Antragstellung vom 03. September 2010 sei es schließlich am 11. Oktober 2010 zur Kontogutschrift gekommen. Ihm - dem Kläger - sei es als Wehrübendem im Gegensatz zu Berufs- oder Zeitsoldaten nach § 2 Abs. 4 des WSG nicht zuzumuten, auf seine Besoldung länger als bis zum 15. eines Monats nach der Feststellung der Rechtskraft eines Verwaltungsaktes zu warten, mithin also spätestens bis zum 15. Mai 2010. Zwar bestehe gemäß § 3 Abs. 5 BBesG, der nach Abs. 1 auch für Soldaten gelte, in den Fällen, in denen Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt würden, kein Anspruch auf Verzugszinsen. Es sei jedoch nach dem teleologischen Kern der Norm zu prüfen, ob diese auch auf Wehrpflichtige, somit auch auf Wehrübende Anwendung finde, da die Treueverpflichtung aus dem Alimentationsprinzip an sich nur Zeit- und Berufssoldaten betreffe. Dabei sei auch § 1 Abs. 8 des WSG in den Blick zu nehmen. Jedenfalls ergebe sich ein Zinsanspruch aus § 291 BGB analog, der durch § 3 Abs. 5 BBesG nicht ausgeschlossen sei. Mit dem Eingang des ersten Erstattungsantrags beim Truppendienstgericht Süd am 05. Februar 2010 seien die gesetzlichen Voraussetzungen als erfüllt zu bewerten. Die Fälligkeit der Forderung habe spätestens am 15. Mai 2010 bestanden. Zwar sei mit dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 18. Februar 2010 möglicherweise die Rechtshängigkeit entfallen, da dagegen keine Rechtsmittel eingelegt worden seien. Andererseits habe die Beklagte aber angesichts eines von der Einsatzwehrverwaltungsstelle ISAF am 02. März 2010 versandten Faxes nachweislich Kenntnis von dem Gerichtsbeschluss vom 18. Februar 2010 und damit auch von seinem - des Klägers - Antrag auf Auszahlung des Differenzbetrages vom 01. Februar 2010 gehabt. Spätestens seit diesem Tag habe eine Observationspflicht der Beklagten als Ausprägung der Fürsorgepflicht bestanden, da § 54 WDO keinen Antrag des Soldaten auf zügige Auskehrung zu Unrecht einbehaltener Disziplinarbußgeldbeträge vorsehe. 18 Der Kläger beantragt, 19 1. den Bescheid der Einsatzwehrverwaltungsstelle des deutschen Einsatz-kontingentes ISAF vom 05. Oktober 2010 aufzuheben, 20 2. festzustellen, dass die Beklagte über einen Antrag auf Auszahlung des Unterschiedsbetrages untätig ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat und die erhobene Beschwerde vom 03. September 2010 wegen Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten begründet ist, 21 3. die Beklagte zur Zahlung von Verzugszinsen seit 15. Juni 2009 zu verurteilen in Höhe von 5 % über Basiszins aus 1.300 EUR, hilfsweise an ihn - den Kläger - Prozesszinsen in Höhe von 5 % über Basiszins aus 1.300 EUR zu zahlen seit Fälligkeit am 15. Mai 2010. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Sie gibt zu bedenken, dass eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Truppendienstgerichts oder der Einsatzwehrverwaltungsstelle wegen der verspäteten Auszahlung nicht vorliege. Das Gericht sei nicht verpflichtet gewesen, den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung über die Rechtskraft zu informieren. Eine Auszahlung des Geldbetrags von 1.300 EUR sei zu einem früheren Zeitpunkt mangels Kenntnis der Rechtskraft nicht angezeigt gewesen. Es sei auch nicht pflichtwidrig, dass sie - die Beklagte - sich nicht selbst erkundigt habe. Vielmehr wäre es Sache des Klägers gewesen, sich zu einem früheren Zeitpunkt nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses des Truppendienstgerichts Süd vom 24. September 2009 an die Beklagte zu wenden und diese zu informieren. Daher schließe schon das klägerische Mitverschulden nach § 839 Abs. 3 BGB den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung aus. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (4 Hefter) verwiesen. 26 Entscheidungsgründe: 27 Das Gericht durfte die Sache ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise in ihren Schriftsätzen vom 30. August 2011 und 13. September 2011 einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 28 Das Begehren des Klägers wird hinsichtlich des Klageantrags zu 1., den Beschwerdebescheid der Einsatzwehrverwaltungsstelle des DEU EinsKtgt ISAF vom 05. Oktober 2010 aufzuheben, nach § 88 VwGO so ausgelegt, dass es ihm dabei um einen unselbständigen Anfechtungsantrag zu seinen Klageanträgen zu 2. und 3. geht, 29 vgl. zu den Zulässigkeitsproblemen im Zusammenhang mit einer sog. isolierten Anfechtungsklage Sodan, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 3. Auflage Januar 2010, § 42 Rdnr. 337 ff. 30 der sich nur auf die für ihn nachteiligen Regelungen dieses Bescheides bezieht. 31 Die so verstandene Klage hat insgesamt keinen Erfolg. 32 Soweit der Kläger mit seinem Klageantrag zu 2. die Feststellung begehrt, dass die Beklagte über seinen Antrag auf Auszahlung des Unterschiedsbetrages untätig ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat und die erhobene Beschwerde vom 03. September 2010 wegen Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten begründet ist, ist die Klage schon unzulässig. Denn es fehlt an einem berechtigten Interesse des Klägers an einer derartigen Feststellung im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Bei dem Erfordernis des Feststellungsinteresses handelt es sich um eine spezielle Ausformung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses. Ein Feststellungsinteresse ist demnach jedes nach vernünftigen Erwägungen durch die Sachlage gerechtfertigte schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, das hinreichend gewichtig ist, um die Position des Betroffenen zu verbessern. Maßgebend für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ist also, ob der betroffene Kläger mit der begehrten Feststellung zur Stärkung seiner rechtlichen Position "etwas anfangen kann". Dabei haben sich in der Rechtsprechung bestimmte Fallgruppen herausgebildet wie beispielsweise im Zusammenhang mit zu erwartenden Sanktionen oder einer drohenden Geldbuße, ferner das Interesse an Rehabilitierung, die Gefahr einer Wiederholung der Beeinträchtigung und die Vermeidung wirtschaftlicher oder persönlicher Nachteile. Das Feststellungsinteresse hat der jeweilige Kläger substantiiert darzulegen. 33 Vgl. dazu Sächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Urteil vom 24. Februar 2010 - F 7 D 23/07 -, veröffentlicht in der juris-Datenbank; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar 17. Auflage 2011, § 43 Rdnr. 23. 34 Hier ist nicht erkennbar, welches berechtigte Interesse der Kläger an der von ihm geltend gemachten gerichtlichen Feststellung hat. Mit seinem Klageantrag zu 3. verfolgt er bereits Zinsansprüche wegen verspäteter Auskehrung des Betrages von 1.300 EUR durch die Beklagte nach der Herabsetzung der gegen ihn verhängten Disziplinarbuße von 2.500 auf 1.200 EUR; diese Differenz erhielt er am 11. Oktober 2010, bevor er Klage erhoben hat. Was der Kläger mit dem Klageantrag zu 2. über seine wirtschaftlichen Interessen hinausgehend noch genau erreichen möchte, hat er nicht mit Substanz ausgeführt, sondern das Bestehen eines Feststellungsinteresses lediglich unter Bezug auf § 75 VwGO - diese Norm regelt die Ausgestaltung der hier nicht einschlägigen sog. Untätigkeitsklage - für sich reklamiert. Das reicht nicht aus, da allein in der behaupteten Rechtswidrigkeit eines abgeschlossenen früheren Verwaltungshandelns kein berechtigtes Feststellungsinteresse zu erkennen ist. 35 Vgl. erneut Sächsisches OVG, Urteil vom 24. Februar 2010 - F 7 D 23/07 -, a.a.O.. 36 Hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 3. geltend gemachten allgemeinen Leistungsbegehrens, die Beklagte zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins aus 1.300 EUR seit dem 15. Juni 2009, hilfsweise von Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins aus 1.300 EUR seit Fälligkeit am 15. Mai 2010 zu verurteilen, ist die Klage unbegründet. Das Gericht teilt im Ergebnis die Auffassung der Beklagten, dass dem Kläger weder ein Anspruch auf Verzugs- noch ein solcher auf Prozesszinsen zusteht. 37 Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt, können Verzugszinsen im öffentlichen Recht entsprechend § 288 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nur verlangt werden, wenn es dafür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im jeweiligen Fachrecht gibt oder wenn dies durch Vertrag bestimmt ist. 38 Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. Juni 2002 - 9 C 6/01 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Januar 2004 - 11 LB 257/03 -, jeweils veröffentlicht bei juris. 39 In Bezug auf verspätet geleistete Dienstbezüge von Beamten, Richtern und Soldaten hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auch dann keine Verzugszinsen zu entrichten sind, wenn der Zahlungsverzug auf eine Fürsorgepflichtverletzung zurückzuführen ist, 40 vgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 1963 - II C 26.62 - und 08. Juni 1966 - VIII C 153.63 -, abrufbar bei juris, 41 mittlerweile in § 3 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden. Damit hat der Bundesgesetzgeber seine bisherige unentschiedene Haltung zu dieser Frage aufgegeben. Es wird Beamten, Richtern und Soldaten anders als sonstigen Gläubigern aufgrund des gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses zugemutet, eine meist auf personellen Schwierigkeiten oder Versehen beruhende verspätete Auszahlung der zustehenden Bezüge hinzunehmen. 42 Vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Loseblattsammlung Stand: Juli 2011, Band I, § 3 Rdnr. 75; Fürst, GKÖD, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Loseblattsammlung Stand: August 2011, Teil 2, K § 3 Rdnr. 34. 43 Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise vorgesehene Zahlung von Verzugszinsen im öffentlichen Recht nicht erfüllt. In der hier einschlägigen Wehrdisziplinarordnung (WDO) ist zwar unter § 54 Abs. 4 bestimmt, dass bei einer nachträglichen Herabsetzung der Disziplinarbuße der Unterschiedsbetrag zu erstatten ist, was im Falle des Klägers nach der Beschlussfassung durch das Bundesverwaltungsgericht am 28. April 2010 - BVerwG 2 WNB 4.10 - auf seine Veranlassung hin im Oktober 2010 auch geschah. Eine Zinsregelung für den Fall der verspäteten Zurückzahlung des Unterschiedsbetrages ist in der WDO aber nicht getroffen worden. Auch dem übrigen Soldatenrecht lässt sich keine gesetzliche Anspruchsgrundlage, auf die der Kläger sich insoweit stützen könnte, entnehmen. Ebenso wenig geht es hier um ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis oder eine ähnliche Beziehung auf der Grundlage der Gleichordnung. 44 Von diesen Grundsätzen im Zusammenhang mit Verzugszinsen unberührt bleibt übrigens ein - vorliegend nicht geltend gemachter - Anspruch des Beamten, Richters oder Soldaten auf Schadensersatz wegen einer auf einer Fürsorgepflichtverletzung beruhenden verspäteten Zahlung der Behörde, was jedoch die Geltendmachung eines konkreten Verzugsschadens voraussetzt. 45 Vgl. dazu wiederum Schwegmann/Summer, a.a.O., § 3 Rdnr. 77. 46 Schließlich stehen dem Kläger auch die hilfsweise eingeklagten Prozesszinsen ab dem 15. Mai 2010 nicht zu. Zwar stellt es einen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts dar, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter entsprechender Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht - wie hier - keine abweichende Regelung trifft. Voraussetzung für Prozesszinsen ist aber, dass eine Geldforderung rechtshängig geworden ist. Prinzipiell setzt daher ein Anspruch auf Prozesszinsen eine allgemeine Leistungsklage voraus. Die Verpflichtungsklage kann der allgemeinen Leistungsklage gleichstehen, wenn der zu erlassende Verwaltungsakt Grundlage der Geldforderung ist. Gleiches gilt für eine Feststellungsklage: Wird eine nicht der Höhe, sondern (nur) dem Grunde nach streitige Geldschuld festgestellt, erfasst die Rechtshängigkeit auch die Höhe der Geldschuld, sodass die von § 291 BGB vorausgesetzte Prozesssituation gegeben ist. Eine Anfechtungsklage gegen einen (rechtswidrigen) Bescheid reicht demgegenüber nicht aus. Die Prozesszinsen können auch nachträglich, d.h. nach Rechtskraft der Entscheidung des Rechtsstreits zur Hauptsache geltend gemacht werden. 47 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34/00 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Januar 2004 - 11 LB 257/03 -, abrufbar bei juris. 48 Daran fehlt es hier, da der Kläger, auf dessen Konto der Unterschiedsbetrag von 1.300 EUR am 11. Oktober 2010 und damit vor Erhebung dieser Klage gutgeschrieben wurde, seinen Rückzahlungsanspruch gegenüber der Beklagten zu keiner Zeit rechtshängig gemacht hat. Denn er erhob vor Erhalt des Geldes gegen die Beklagte weder eine allgemeine Leistungs- noch eine Verpflichtungs- oder Feststellungsklage im oben genannten Sinne. Auf das von ihm betriebene Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht - BVerwG 2 WNB 4.10 - sowie auf das Verfahren beim Truppendienstgericht Süd - S 6 GL 02/10 -, in dem er die Auskehrung des Geldbetrages von 1.300 EUR geltend machte, kann er sich in diesem Zusammenhang nicht berufen. Denn abgesehen davon, dass es in ersterem Verfahren in der Sache um die Anfechtung der vom Kompaniechef der Stabskompanie unter dem 26. Mai 2009 verhängten Disziplinarbuße von 2.500 EUR und daher nicht um seinen Rückforderungsanspruch in Höhe von 1.300 EUR als solchen ging, stellt jedes dieser beiden Verfahren lediglich ein bloßes Antragsverfahren dar, dessen einziger formeller Beteiligter nach der gesetzlichen Konstruktion der Beschwerdeführer bzw. Antragsteller ist. Es handelt sich demgegenüber nicht um ein von § 291 BGB vorausgesetztes Klageverfahren, d.h. einen kontradiktorischen Prozess mit einem Kläger und einem Beklagten, in dem die Geldforderung - mit welcher der in Betracht kommenden Klagearten auch immer - eingeklagt wird. 49 Vgl. zur Charakterisierung gerichtlicher Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, die gemäß § 42 WDO auch auf Beschwerden der Soldaten gegen Disziplinarmaßnahmen mit Maßgaben anzuwenden ist, BVerwG, Beschluss vom 09. Februar 2011 - 1 WB 59/10 -. 50 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO - Abs. 2 ist auch auf allgemeine Leistungsklagen anwendbar, 51 vgl. Heckmann, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 167 Rdnr. 21 - 52 i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).