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Beschluss

9 K 918/10

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2011:0929.9K918.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 30.3.2011 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das keine Gerichtsgebühren erhoben werden. 1 Gründe: 2 Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht durch den Berichterstatter. Bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen ist für die Entscheidung über die Erinnerung das Gericht in der Besetzung zuständig, in der es die Kostenentscheidung getroffen hat. 3 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.12.2004 - 9 KSt 6.04 -, NVwZ 2005, 466 = Juris, Rn. 4; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 165 Rn. 3. A.A. VG Berlin, Beschluss vom 23.5.2011 - 35 KE 32.10, 33 V 112.08 -, Juris, Rn. 1. 4 Dies war vorliegend gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 5, Abs. 2 VwGO die damalige Berichterstatterin. 5 Die gemäß §§ 165, 151, 147 VwGO zulässige Erinnerung ist nicht begründet. 6 Die Kosten des von den Klägern eingeholten Privatgutachtens sind zu Recht abgesetzt worden. 7 Aufwendungen für private, d.h. nicht vom Gericht bestellte Sachverständige sind nach § 162 Abs. 1 VwGO nur dann erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage seine Interessen wahrgenommen hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in dem gemäß § 86 VwGO von der Untersuchungsmaxime beherrschten verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen der Sachverhalt zu erforschen und der Umfang der Beweisaufnahme zu bestimmen ist. Die Einholung eines Privatgutachtens durch einen Beteiligten ist daher nur - ausnahmsweise - dann als notwendig anzuerkennen, wenn der Beteiligte mangels genügender eigener Sachkunde sein Begehren tragende Behauptungen nur mit Hilfe des eingeholten Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann. Außerdem ist der jeweilige Verfahrensstand zu berücksichtigen: Die Prozesssituation muss das Gutachten herausfordern, und dessen Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein. 8 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.4.2001 - 9 KSt 2.01 -, NVwZ 2001, 919 = Juris, Rn. 3; vom 20.4.2010 - 9 KSt 19.09 -, Juris, Rn. 2; BayVGH, Beschluss vom 18.4.1996 - 2 C 94.1431 -, NVwZ-RR 1997, 499 (499). 9 Daran fehlt es hier. Die Einholung des geotechnischen Sachverständigengutachtens vom 18.5.2010 zur Feststellung der Mächtigkeit der Auffüllung auf dem klägerischen Grundstück sowie zur Bewertung der Standsicherheit des Wohnhauses der Kläger war in der damaligen Prozesssituation - etwa einen Monat nach Klageerhebung am 15.4.2010 - nicht notwendig. Sowohl die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit der Aufschüttung sowie der davor errichteten Stützmauer als auch deren abstandsflächenrechtliche Beurteilung waren bis dahin weder Gegenstand streitiger Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten noch hatte das Gericht die Kläger insoweit zu einem substantiierten Vortrag aufgefordert. Gleiches gilt für die Frage der Standsicherheit. Ob und inwieweit diese Fragen für den Ausgang des Verfahrens erheblich werden würden, und - gegebenenfalls - ob zu ihrer Beantwortung der Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig werden würde, war noch offen. Aus der Sicht eines verständigen, kostenbewussten Beteiligten bestand in dieser Situation mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz (noch) keine Veranlassung, das fragliche geotechnischen Sachverständigengutachten einzuholen. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.