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Urteil

1 K 107/11

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2011:1018.1K107.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Durch Bescheid vom 17.12.2010 bewilligte der Beklagte dem Beigeladenen eine Ausnahme von dem Verbot der Errichtung baulicher Anlagen im Landschaftsschutzgebiet des Landschaftsplans "I. /I1. " zum Neubau einer Mastschweinestallanlage auf dem Grundstück Gemarkung T. -C. , G. , G1. . Gleichzeitig wurde die mit Bescheid vom 02.03.2010 erteilte Befreiung zurückgenommen. Die Baugenehmigung zum Neubau einer Schweinemastanlage mit 1.200 Mastplätzen war mit Bescheid vom 20.07.2010 erteilt worden. Zu dem Vorhaben hatte die Klägerin das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB erteilt. 3 Die Baugenehmigung ist Gegenstand der Drittanfechtungsklage eines benachbarten Grundstückseigentümers, die bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 1 K 1928/10 geführt wird. 4 Am 17.01.2011 hat die klagende Gemeinde (Klägerin) die vorliegende Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung der Ausnahmegenehmigung vom Verbot der Errichtung baulicher Anlagen im Landschaftsschutzgebiet erstrebt. Zur Begründung wird ein Verstoß gegen die verfassungsrechtlich geschützte Planungshoheit der Gemeinde geltend gemacht. Die Klägerin beruft sich insoweit auf ihre aus § 36 Abs. 2 BauGB folgende Berechtigung, unter Verstoß gegen § 35 BauGB erteilte Baugenehmigungen abzuwehren. 5 Die Klägerin beantragt, 6 die vom Beklagten dem Beigeladenen durch Bescheid vom 17.12.2010 erteilte Ausnahme vom Verbot der Errichtung baulicher Anlagen im Landschaftsschutzgebiet, festgesetzt durch den Landschaftsplan "I. /I1. " aufzuheben. 7 Der Beklagte und der Beigeladene beantragen, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie halten die Klage für unzulässig, weil die Klägerin nicht geltend machen könne, in eigenen Rechten verletzt zu sein. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 1 K 107/11 und 1 K 1928/10 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die Klage ist unzulässig. Der Klägerin fehlt die Klagebefugnis. Sie kann nicht geltend machen, durch die angefochtene Ausnahmegenehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). 13 Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass sich ein subjektiv-öffentliches Recht der Klägerin nur aus der durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 78 Abs. 1 Verf NRW gewährleisteten gemeindlichen Planungshoheit ergeben kann. Dem ist zuzustimmen. Andere Rechtsnormen, aus denen sich nach den Grundsätzen der Schutznormtheorie eine Abwehrposition der Klägerin ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist kein Anhaltspunkt für die Annahme gegeben, die in Ziff. 3.2.3.2 b) des Landschaftsplans I. /I1. enthaltene Rechtsgrundlage für die Erteilung einer landschaftsrechtlichen Ausnahmegenehmigung sei zumindest auch dazu bestimmt, eigene Rechte der Standortgemeinde zu schützen. Vielmehr handelt es sich um eine Bestimmung, die erkennbar allein dem öffentlichen Zweck des Landschaftsschutzes zu dienen bestimmt ist. 14 Eine mögliche Rechtsverletzung der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Diese Bestimmung betrifft, wie sich aus ihrem eindeutigen Wortlaut ergibt, ausschließlich die Beteiligung der Gemeinde am bauaufsichtlichen Baugenehmigungsverfahren. In dem hier vorliegenden Verfahren wegen der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung ist § 36 BauGB nicht anwendbar. Eine entsprechende Anwendung kommt in Ermangelung der Analogievoraussetzungen nicht in Betracht. 15 Nicht zu folgen vermag das erkennende Gericht der Auffassung der Klägerin, ihr fehlendes Einvernehmen bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung begründe zugleich ihre Klagebefugnis, weil über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu entscheiden gewesen wäre. Selbst wenn dies unterstellt wird, ändert das nichts an der Erkenntnis, dass es im vorliegenden Verfahren nur noch um die isolierte naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung geht. Die Baugenehmigung vom 20.07.2010 bildet nicht den Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens. 16 Unmittelbar aus der in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 78 Abs. 1 Verf NRW verankerten gemeindlichen Planungshoheit kann die Klägerin ihre Klagebefugnis nicht herleiten. Selbst wenn die erteilte naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung rechtswidrig wäre, hätte dies keinen Eingriff in die Planungshoheit der Klägerin zur Folge. Eine eigene abweichende Planung der Klägerin ist insoweit nicht ersichtlich. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.