Beschluss
9 L 407/11
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2011:1018.9L407.11.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 16.08.2011 - 9 K 1863/11 - gegen die Zwangsgeldfestsetzung und erneute Androhung eines Zwangsgeldes durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.07.2011 anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und § 112 des Justizgesetzes - JustG NRW - zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Die begehrte Anordnung der gemäß § 112 JustG NRW kraft Gesetzes nicht gegebenen aufschiebenden Wirkung der gegen die Festsetzungsverfügung erhobenen Klage liegt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO im Ermessen des Gerichts. Dieses hat dabei eine Abwägung vorzunehmen zwischen den Interessen des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung der Festsetzungsverfügung vom 27.07.2011 vorläufig verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse daran, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen wird. Diese Abwägung geht im vorliegenden Fall zu Lasten des Antragstellers aus. Die Festsetzungsverfügung vom 27.07.2011 erweist sich bei summarischer Prüfung - eine solche reicht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO aus - als offensichtlich rechtmäßig. Bei Ortsbesichtigungen im Januar 2011 stellte die Antragsgegnerin fest, dass der Antragsteller das auf dem Grundstück D.--------straße 101 befindliche und als Atelier genehmigte Gebäude ohne die erforderliche Baugenehmigung als Kfz-Werkstatt/ Autoselbsthilfe nutzte. Nachdem der Antragsteller einen angekündigten Nutzungsänderungsantrag trotz mehrfacher Fristverlängerung nicht einreichte, untersagte die Antragsgegnerin ihm mit Bauordnungsverfügung vom 30.05.2011, das südliche Gebäude auf dem Grundstück als Kfz-Werkstatt zu nutzen. Für den Fall, das der Antragsteller der Forderung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Ordnungsverfügung nicht oder nicht ausreichend nachkomme, drohte sie ihm ein Zwangsgeld von 2.000,00 EUR an. Weiter ordnete sie die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagungsverfügung an. Die Ordnungsverfügung wurde dem Antragsteller mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung am 01.06.2011 zugestellt. Nachdem der Antragsteller gegen die Verfügung innerhalb der Monatsfrist keine Klage erhoben hat, ist sie bestandskräftig geworden und steht daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr zur Überprüfung. Die hier angefochtene Zwangsgeldfestsetzung im Bescheid vom 27.07.2011 findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57, 58, 60 und 64 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VwVG NRW -. Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er - wie hier - unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Das festgesetzte Zwangsgeld von 2.000,00 EUR ist dem Antragsteller in der Ordnungsverfügung vom 30.05.2011 gemäß den §§ 58, 60 und 63 VwVG NRW unter Setzung einer angemessenen Frist angedroht worden. Das Zwangsgeld konnte gemäß § 64 VwVG NRW festgesetzt werden, nachdem der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Nutzungsaufgabe innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Nutzungsuntersagungsverfügung nicht nachgekommen ist. Ausweislich der von der Antragsgegnerin bei Ortsbesichtigungen am 05.07.2011 und 25.07.2011 getroffenen Feststellungen ist das Gebäude auch nach Fristablauf noch als Kfz-Werkstatt genutzt worden. Der Rechtmäßigkeit der Festsetzungsverfügung steht entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht entgegen, dass die Nutzung zwischenzeitlich eingestellt wurde. Zwar haben weitere Ortsbesichtigungen am 18.08.2011 und 22.08.2011 die behauptete Nutzungsaufgabe bestätigt, dies berührt jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der zuvor erfolgten Zwangsgeldfestsetzung. Das Zwangsgeld kann gemäß § 60 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz VwVG NRW auch noch beigetrieben werden, da einer Unterlassungspflicht zuwidergehandelt wurde. Die im Gesetz vorgesehene Festsetzung und Betreibung auch nach erfolgter Nutzungsaufgabe soll sicherstellen, dass dem Pflichtigen von vornherein bewusst wird, dass jede Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot ohne Weiteres die Festsetzung und auch Beitreibung des Zwangsgeldes nach sich ziehen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.02.2008 - 7 B 81/08 -; s.a. Beschlüsse vom 10.11.2006 - 10 B 1941/06 - und vom 12.05.2011 - 2 A 192/10 -, juris Rn. 26. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,00 EUR ist im Hinblick auf den angestrebten Erfolg nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW ist bei der Bemessung des Zwangsgeldes auch das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen. Die in der angegriffenen Verfügung enthaltene Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 4.000,00 EUR findet ihre Rechtsgrundlage in den § 60 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW. Nach dieser Vorschrift kann das Zwangsmittel beliebig oft wiederholt werden bis der Zweck erreicht ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wurde in Höhe der Hälfte des festgesetzten zuzüglich eines Viertels des angedrohten weiteren Zwangsgeldes festgesetzt (§§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -).