Urteil
5 K 2214/09
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2011:1021.5K2214.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 5.08.2009 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Straßenbaubeitrags, den die Beklagte für den Ausbau der Straße B.---weg in Q. erhoben hat. 3 Die Klägerin ist Eigentümerin des 874 qm großen in der Flur 12 der Gemarkung T1. O. gelegenen Flurstücks 358 mit der Lagebezeichnung B.---weg 44. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut und liegt mit seiner südlichen Grenze am ausgebauten Teilstück des B1.---weges . Gleichzeitig grenzt das Grundstück mit seiner Westseite an einen an dieser Stelle in nördlicher Richtung rechtwinklig abzweigenden, etwa 120 m langen Stichweg, der ebenfalls den Namen B.---weg trägt. 4 Der ausgebaute Teil des B1.---weges zweigt in westlicher Richtung von der I1. -M. -Straße (K 29) ab und endet nach etwa 148 m vor der östlichen, mit einem Metallgitterzaun verschlossenen Grenze des Flurstücks 541 auf der Höhe des Hauses mit der Lagebezeichnung B.---weg 15. Daran schließt sich das Gelände der Landesgartenschau an. 5 Wegen der weiteren Einzelheiten des hier maßgeblichen Straßen- und Wegesystems sowie der Ausbausituation entlang der Straße wird auf die von der Beklagten überreichten Pläne, Karten und Lichtbilder verwiesen (Bl. 30 - 49 der BA I sowie BA III). 6 Für den ausgebauten Teil des B1.---weges und die davon nördlich gelegenen Grundstücke gilt der am 17.03.2005 beschlossene Bebauungsplan "SN 252 B.---weg für das Gebiet zwischen I2. -M. -Straße, B.---weg und Landesgartenschaugelände (Flur 12 Gemarkung T1. O. )", der für diesen Bereich WA II festsetzt. Wegen der Festsetzungen im Einzelnen wird auf Bl. 43 f. der Beiakte I verwiesen. 7 Nach dem am 21.09.2006 für den Ausbau freigegebenen Bauprogramm der Beklagten für den B.---weg sollte die gesamte Strecke zwischen I2. -M. -Straße und dem Flurstück 541 als verkehrsberuhigter Bereich ausgebaut werden. Dazu sollte der Fahrbahnaufbau erneuert, die vorhandene Asphaltschicht beseitigt und eine mit Verbundsteinpflaster ausgestattete niveaugleiche Fläche angelegt werden, die - von der I2. -M. -Straße aus betrachtet - nach etwa 20 bzw. 80 m durch zwei in den Straßenraum reichende Pflanzbeete unterbrochen wird. Die Planung sah zudem zwei durch die Verlegung von anthrazitfarbenem Rechteckpflaster gekennzeichnete Parkflächen mit einem bzw. drei Stellplätzen vor. 8 Am 12.03.2007 begannen die Bauarbeiten. Die VOB-Abnahme fand am 25.04.2007 statt. Im Zuge des Ausbaus ersetzte die Beklagte das zu Beginn der Straße aufgestellte Verkehrsschild " Beginn einer Tempo 30-Zone" durch das Verkehrszeichen Nr. 325 "Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs". Etwa nach 90 m, kurz vor der Einmündung des aus südlicher Richtung kommenden weiteren Teils des B1.---weges folgen die Verkehrszeichen "Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs" und " Beginn einer Tempo 30-Zone". 9 Nach vorheriger Anhörung zog die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 5.08.2009 zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 6.463,18 EUR für die Erneuerung der Fahrbahn "Straße: B.---weg zwischen I2. -M. -Straße und Hausnummer 13" heran. In die Abrechnung nahm die Beklagte die an diese Strecke angrenzenden Grundstücke auf, wobei sie das 674 qm große Flurstück 543 der Flur 8 mit der Lagebezeichnung B.---weg 13 nur mit einem Anteil von 291 qm berücksichtigte, weil es sich bei dem Ausbau der letzten etwa 28 m des B1.---weges um eine erstmalige Herstellung i.S.d. BauGB handele. 10 Am 3.09.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. 11 Sie trägt vor, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Die Anlage sei nicht zutreffend abgegrenzt worden. Nach dem Inhalt des Heranziehungsbescheides solle die Anlage von der I2. -M. -Straße bis zum Haus Nr. 13 am B.---weg verlaufen. Entsprechendes sei auch aus dem Verteilungsplan zu entnehmen. Andererseits rechne die Beklagte für die gesamte Strecke einen verkehrsberuhigten Bereich ab, obwohl das Verkehrsschild Nr. 325, das den verkehrsberuhigten Bereich beendet, an der westlichen Grenze der Parzelle 64 stehe. Das widerspreche der Definition des verkehrsberuhigten Bereichs in der Beitragssatzung. Der nachfolgende Bereich entlang der nördlichen Grenze der Parzelle 543 könne ihrerseits nicht selbständige Anlage sein. Eine Zusammenfassung zu einer einheitlichen Anlage sei nicht möglich, weil beide Teilbereiche unterschiedliche Funktionen erfüllten. Im Übrigen sei auch nicht zwingend, dass die Parzellen 539 und 542 im Außenbereich lägen. 12 Die Klägerin beantragt, 13 den Bescheid des Beklagten vom 5.08.2009 aufzuheben. 14 Die Beklagte beantragt Klageabweisung. 15 Sie trägt vor, der Heranziehungsbescheid sei rechtmäßig. Die Straße sei einheitlich bis zum Haus Nr. 13 ausgebaut worden. Dieses Grundstück habe allerdings nur anteilig in die Verteilungsfläche aufgenommen werden können, weil die Straße im weiteren Verlauf erstmalig hergestellt worden sei und deshalb für die Abrechnung das BauGB gelte. Es sei zwar zutreffend, dass vor dem südöstlichen Abzweig eine Tempo 30-Zone ausgewiesen sei. Nach der Beitragssatzung handele es sich dabei aber um eine sogenannte Mischfläche. Da der gemeindliche Anteil an den Ausbaukosten bei beiden Straßenarten gleich sei, habe diese unterschiedliche verkehrsrechtliche Festlegung keine Auswirkung auf die Beitragshöhe. 16 Unter dem 23.08.2010 hat die Beklagte auf Bitten des damaligen Berichterstatters eine Ersatzberechnung vorgelegt zu der Frage, wie hoch der Straßenbaubeitrag der Klägerin anzusetzen sei, wenn der abgerechnete Teil des B1.---weges aus zwei Anlagen bestünde. Wegen des Inhalts der Berechnung im Einzelnen wird auf Bl. 21 d.A. verwiesen. 17 Mit ihren Schriftsätzen vom 23.03.2011 haben die Beteiligten jeweils erklärt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Entscheidung einverstanden seien. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). 21 Der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i.V.m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW vom 16.12.2003 (nachfolgend: Straßenbaubeitragssatzung - SBS -). Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG sollen die Gemeinden bei dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge erheben, soweit nicht das Baugesetzbuch anzuwenden ist. Satz 1 der genannten Norm bestimmt, dass Beiträge Geldleistungen sind, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen i.S.d. § 4 Abs. 2 KAG, bei Straßen, Wegen und Plätzen auch für deren Verbesserung, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Nach § 1 SBS erhebt die Stadt zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen (nach dem Begriff des KAG NRW) im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie der landwirtschaftlichen Wirtschaftswege und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke gebotenen wirtschaftlichen Vorteile, Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung. 22 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Unbeschadet der Frage, ob bei der Beurteilung auf den am 21.09.2006 für den Ausbau freigegebenen Plan des Straßen- und Brückenbauamtes der Beklagten in der Fassung vom 29.09.2006 abzustellen ist (a) oder es auf die straßenverkehrsrechtliche Situation im Zeitpunkt der Aufstellung der Beschilderung ankommt (b), ist die Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin noch nicht entstanden. 23 a) Ist auf die bautechnische Umsetzung des Plans des Straßen- und Brückenbauamtes der Beklagten abzustellen, fehlt es an der für die Entstehung der Beitragspflicht notwendigen vollständigen Erfüllung des Bauprogramms. Das Merkmal "endgültige Herstellung der Anlage" in § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG bezeichnet den Zeitpunkt, in dem regelmäßig die vorteilsrelevante Leistung durch Gewährung der Möglichkeit der Inanspruchnahme erbracht ist. Ausnahmsweise fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Abschluss der technischen Arbeiten zusammen, wenn der wirtschaftliche Vorteil noch nicht geboten ist, der ebenfalls zum Beitragstatbestand gehört. Da der wirtschaftliche Vorteil i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG auf Dauer geboten werden muss, bedarf er der größtmöglichen Absicherung, welche die Rechtsordnung jeweils vorsieht. Deshalb ist beim verkehrsberuhigten Bereich auch eine straßenverkehrsrechtliche Regelung - nämlich das Anbringen der Verkehrszeichen 325 und 326 nach § 42 Abs. 4 a StVO - erforderlich. Vorher kann eine Beitragspflicht nicht entstehen. 24 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.01.2005 - 15 B 2564/04 - sowie Urteil vom 22.08.1995 - 15 A 3907/92 - und Urteil vom 29.09.1995 - 15 A 2651/92 - . 25 Daran gemessen ist hier die Beitragspflicht für das streitbefangene Grundstück (noch) nicht entstanden. Insoweit mag offenbleiben, ob das Aufstellen der Verkehrsschilder (noch) zur Herstellung oder (schon) zur Absicherung des wirtschaftlichen Vorteils gehört. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob die Aufstellung der Verkehrsschilder bei Schaffung eines verkehrsberuhigten Bereichs Teil des Bauprogramms ist, denn sie ist jedenfalls zur Sicherung des wirtschaftlichen Vorteils erforderlich. 26 Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Straßenbaubeitragsrecht, 7. Aufl., Rdnr. 75. 27 An einer solchen Absicherung für das Grundstück der Klägerin fehlt es hier. Nach dem Inhalt des Bauprogramms vom 21.09.2006 in der Fassung vom 29.09.2006 sollte der B.---weg auf der gesamten Länge zwischen der I2. -M. -Straße und dem Flurstück 541 ausdrücklich als verkehrsberuhigter Bereich hergestellt werden. Diese Absicht wird durch die technische Ausgestaltung im Einzelnen unterstrichen. So sieht das Bauprogramm in gesamter Länge und Breite die Herstellung einer niveaugleichen gepflasterten Fläche vor, in die an zwei Stellen Pflanzbeete hineinragen und auf der farblich abgesetzte Parkflächen entstehen sollten. Diesen Vorgaben wird der tatsächliche Ausbau nicht gerecht. Es fehlt an der erforderlichen Aufstellung der Verkehrszeichen Nr. 325 und 326 im Bereich des Grundstücks der Klägerin. Die notwendige verkehrsrechtliche Ausweisung "verkehrsberuhigter Bereich" beschränkt sich nämlich auf die Strecke zwischen I2. -M. -Straße und der Einmündung der südlichen Spange des B1.---weges, während für die an das Grundstück der Klägerin angrenzende Verkehrsfläche die Regelung Tempo 30-Zone gilt. 28 b) Ist hingegen die straßenverkehrsrechtliche Situation im Zeitpunkt der Aufstellung der Beschilderung maßgeblich, weil der dafür nach § 2 Abs. 2 SBS zuständige Bürgermeister der Beklagten mit dem neuen Verkehrskonzept das ursprüngliche Bauprogramm geändert hat, liegt das Grundstück der Klägerin nicht an einer abrechenbaren Anlage im Sinne des § 1 SBS. 29 Nach ständiger Rechtsprechung des für das Beitragsrecht zuständigen 15. Senats des OVG NRW ist für die räumliche Abgrenzung einer ausgebauten Anlage dann, wenn - wie hier - die Straßenbaubeitragssatzung als Anlagen solche "im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze" definiert, auf das Bauprogramm abzustellen. Dieses legt die räumliche Ausdehnung der Anlage fest und bestimmt, wo, was und wie ausgebaut werden soll, und zwar so konkret, dass festgestellt werden kann, ob die Anlage im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW endgültig hergestellt ist. Die Maßgeblichkeit des Bauprogramms unterliegt jedoch gewissen rechtlichen Schranken, die dazu führen können, dass die räumliche Ausdehnung einer Anlage über das Bauprogramm hinaus geht oder hinter diesem zurückbleibt. Diese Schranken ergeben sich aus dem dem Straßenbaubeitragsrecht zugrunde liegenden Vorteilsgedanken. Da der wirtschaftliche Vorteil ein Erschließungsvorteil ist, muss die Anlage so begrenzt werden, dass ihr erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommt. Das setzt voraus, dass die Anlage selbst durch örtlich erkennbare Merkmale oder nach rechtlichen Gesichtspunkten abgrenzbar ist. Weitere Voraussetzung ist, dass durch die Abgrenzung der Anlage alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden. 30 Vgl. Beschluss vom 22.01.2009 - 15 A 3137/06 - m.w.N.; zu den Einzelheiten siehe auch Dietzel/Kallerhoff, Straßenbaubeitragsrecht, 7. Aufl., Rdnr. 38. 31 An diesen Maßstäben gemessen hat die Beklagte die Anlage mit Blick auf den Vorteilsgedanken unzutreffend bestimmt. Die Strecke zwischen I2. -M. -Straße und dem Haus Nr. 13 mag zwar auf ihrer östlichen Seite durch die Einmündung örtlich und ihrer westlichen Seite wegen der zwischen den Beteiligten unstreitigen erstmaligen Herstellung nach dem BauGB rechtlich ausreichend begrenzt sein. Die Beklagte hat aber übersehen, dass mit der Aufstellung der Verkehrszeichen "Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs" und "Beginn einer Tempo 30-Zone" in Höhe der Einmündung der südlichen Spange des B1.---weges Bereiche mit unterschiedlichen Verkehrsfunktionen aufeinander stoßen. Bei diesen Schildern handelt es sich zwar für sich gesehen nicht um örtlich erkennbare Merkmale im Sinne des Beitragsrechts, im Zusammenspiel mit den darin enthaltenen Regelungen nach der Straßenverkehrsordnung grenzen sie die Anlage aber jedenfalls dann nach rechtlichen Gesichtspunkten ab, wenn die wirtschaftlichen Vorteile der Anlieger in den Teilabschnitten nicht deckungsgleich sind. Das ist hier der Fall, weil die maßnahmebedingten, von der Beschilderung abhängigen Gebrauchsvorteile zu unterschiedlich sind, als dass sie zu einer einheitlichen Steigerung des Gebrauchswertes der erschlossenen Grundstücke führen. Bei einem verkehrsberuhigten Bereich handelt es sich nämlich verkehrsrechtlich um einen Sonderbereich, für den eine Verkehrsfläche erstellt worden ist, auf der alle Verkehrsarten, insbesondere Fußgängerverkehr und Fahrzeugverkehr, gleichermaßen zulässig sind. Da eine Mischung der Verkehrsarten vorgesehen ist, dürfen Fußgänger die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen, Fahrzeugführer nur Schrittgeschwindigkeit fahren und das Parken ist nur innerhalb dafür gekennzeichneter Flächen erlaubt. Demgegenüber besteht die als Tempo 30-Zone ausgewiesene Strecke des B2.---wegs letztlich nur aus einer Fahrbahn, weil sie nicht im Trennprinzip ausgebaut ist, d.h., es sind keine besonderen Teileinrichtungen vorhanden, die die jeweiligen Verkehrsteilnehmer benutzen müssen (Fahrbahn für Fahrzeuge nach § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO, Gehwege für Fußgänger nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVO). Es gelten für die Verkehrsteilnehmer auf der niveaugleichen, einheitlich gepflasterten Straßenfläche die allgemeinen Regeln der StVO, so dass ein mit dem verkehrsberuhigten Bereich vergleichbarer Gebrauchsvorteil nicht zu erkennen ist. Im Ergebnis besteht das ausgebaute Straßenstück somit aus drei Teilen - nämlich der Strecke zwischen I2. -M. -Straße und der Beschilderung "Tempo 30-Zone", dem nach dem BauGB abzurechnenden Teil zwischen Haus Nr. 13 und dem Flurstück 541 sowie dem etwa 28 m langen "Zwischenstück", an dem das Grundstück der Klägerin liegt. Dieses für die Veranlagung der Klägerin maßgebliche Zwischenstück ist jedoch kein tauglicher Abrechnungsgegenstand, weil es schon wegen seiner Ausdehnung von nur 28 m nicht die Kriterien für eine selbständige Nutzbarkeit i.S.d. Straßenbaubeitragsrechts erfüllt und deshalb auch nicht nach dem entsprechend anzuwendenden § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB abschnittsfähig ist. 32 Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 268. 33 Zudem vermag es wegen seiner Lage zwischen der verkehrsberuhigten Zone und des sich westlich anschließenden erstmalig hergestellten Straßenstücks und der daraus resultierenden situationsgebundenen Eingeschlossenheit eigenständige wirtschaftliche Vorteile nicht zu vermitteln. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711,713 ZPO.