Urteil
2 K 1945/10
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2011:1027.2K1945.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger zu 1. bis 8. tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu 1/8, die unter Ziffer 1. bis 3., 5., 7. und 8. erfassten Kläger tragen den auf sie anfallenden Kostenteil gesamtschuldnerisch.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger zu 1. bis 8. tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu 1/8, die unter Ziffer 1. bis 3., 5., 7. und 8. erfassten Kläger tragen den auf sie anfallenden Kostenteil gesamtschuldnerisch. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken und Anlieger der X.---------straße in M. sowie der angrenzenden Straßen L. und X1.------platz . Die Verkehrsführung in der X.---------straße ist seit Ende der achtziger Jahre streitig. In einem Gutachten vom 01.08.1996 mit dem Titel "Verkehrsuntersuchung X.---------straße " sprach sich der damalige Gutachter, Dipl.-Ing. S. , für die von ihm so bezeichnete Variante 2 aus, nach der die zum damaligen Zeitpunkt als Einbahnstraße in Richtung Süden ausgewiesene, 4,5 m breite X.---------straße von G. bis zur T.-------straße für den Zweirichtungsverkehr geöffnet wird, zwischen der T.-------straße und der B 239 als Einbahnstraße in Richtung Süden erhalten bleibt und die Fahrtbeziehung B 239 zur X.---------straße über die C.--------straße - T.-------straße hergestellt wird. Ergänzend wurde empfohlen, keine überörtliche Wegweisung für die X.---------straße und ein Durchfahrtverbot für Lastkraftwagen vorzusehen, das aufgrund der Fahrbahnbreite ohnehin erforderlich sei, schließlich noch aufgrund der teilweise problematischen Sichtverhältnisse und der Grundstückszufahrten eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h zu verfügen. Auf Antrag der Beklagten ordnete der Oberkreisdirektor des Kreises N. -M. mit Verfügung vom 10.08.1998 einen Verkehrsversuch - beschränkt auf ein Jahr - mit dem vom Gutachten vorgeschlagenen Inhalt an. Ab dem 27.08.1998 wurde dieser einjährige Verkehrsversuch durchgeführt. Eine dagegen erhobene Klage - 1 K 4459/98 - wurde übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt, nachdem die einjährige Frist für den Verkehrsversuch abgelaufen war. Mit Verfügung vom 08.07.1999 ordnete die Beklagte als örtliche Verkehrsbehörde an, dass die X.---------straße unter Beibehaltung der bisherigen Beschilderung dauerhaft für den Begegnungsverkehr geöffnet bleibe. Der bisherige Verkehrsversuch sei gemeinsam mit der Kreispolizeibehörde N. -M. und dem Straßenverkehrsamt des Kreises N. -M. ausgewertet und positiv bewertet worden. Es habe keinerlei Gefährdungslage festgestellt werden können. Gegen die Anordnung erhoben die Kläger zu 1. des vorliegenden Verfahrens Klage unter dem Az.: 3 K 46/00. Mit Urteil vom 11.06.2002 hob das Verwaltungsgericht die Verkehrsanordnung des Beklagten und den Widerspruchsbescheid vom 02.11.1999 auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Verkehrsanordnung des Beklagten nicht ermessensfehlerfrei erfolgt sei. Der Beklagte habe das Lärmschutzinteresse der Kläger nicht mit dem ihm objektiv zukommenden Gewicht in die Abwägung der widerstreitenden Belange eingestellt. Hier sei eine konkrete Ermittlung der Belastungswerte erforderlich gewesen. Der Grad einer Lärmbeeinträchtigung könne nur dann sachgerecht mit den für die Anordnung sprechenden öffentlichen Interessen abgewogen werden, wenn die Behörde ihn positiv ermittelt hatte. Aus dem Verkehrsversuch lasse sich entnehmen, dass sich die Verkehrsbelastung der X.---------straße durch die zweispurige Verkehrsführung verdoppelt habe. Im Juni 2002 beauftragte die Beklagte die Ingenieurplanung M1. , X2. und Partner GbR - Ingenieurplanung -, die schalltechnischen Auswirkungen der Öffnung der X.---------straße für den Zweirichtungsverkehr zu ermitteln. Es wurde daraufhin durch den Dipl.-Ing. M. S. der Erläuterungsbericht vom 23.07.2002 verfasst. Dieser Bericht kam zu dem Ergebnis, dass der Immissionspegel trotz der um 75 % angestiegenen Gesamtverkehrsbelastung aufgrund des gesunkenen LKW-Anteils und der reduzierten Geschwindigkeit am Tag um 1,7 dB(A) und in der Nacht um 0,5 dB(A) zurückgegangen sei. Dies gelte auch exemplarisch für das Haus der Kläger zu 1. des vorliegenden Verfahrens. Schalltechnisch gesehen habe sich die Situation für die Anlieger verbessert, wobei allerdings die Veränderung unterhalb der sog. Wahrnehmbarkeitsschwelle von 3 dB(A) bleibe. Unter dem 11.09.2002 ordnete die Beklagte bezüglich der Anbringung bzw. Entfernung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen an: 1. die X.---------straße zwischen der Einmündung der L1.--------straße bzw. der Straße G1. und der T.-------straße für den Zweirichtungsverkehr zu öffnen, 2. die Höchstgeschwindigkeit auf diesem Straßenabschnitt in beiden Fahrtrichtungen auf 30 km/h zu reduzieren, 3. auf diesem Straßenabschnitt ein Verbot für Fahrzeuge mit einer Breite von über 2 m auszusprechen sowie ein Verbot für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen, sowie das beidseitige Halten zu untersagen. Gegen diese Anordnung erhoben die Kläger zu 1. des vorliegenden Verfahrens am 05.03.2003 Klage, der mit Urteil des Verwaltungsgerichts N. vom 22.11.2006 - 3 K 3340/03 - stattgegeben wurde. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der in der getroffenen Verkehrsanordnung enthaltene Hinweis auf die von der Beklagten in Auftrag gegebene Verkehrsuntersuchung des Ing.-Planungsbüros vom 01.08.1996 und auf das Ergebnis der Verkehrsbesprechung vom 03.09.2002 auch in Verbindung mit dem formelhaften Zusatz, dass die Anordnung in Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit bzw. der Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer und den Interessen der Anlieger der X.---------straße erfolge, den Anforderungen an die Begründung der zu treffenden Ermessensentscheidung nicht genüge. Den in Bezug genommenen Unterlagen lasse sich nicht erkennbar entnehmen, dass die Lärmbeeinträchtigung der Kläger durch den Beidrichtungsverkehr in der X.---------straße in ihrem Ausmaß und ihrer Bedeutung für die Entscheidung zutreffend erkannt und in den erforderlichen Abwägungsvorgang nachvollziehbar eingestellt worden wäre. Einzelheiten des Abwägungsvorgangs - so er denn in diesem Zusammenhang stattgefunden habe - würden weder in der Ergebnisniederschrift der Verkehrsbesprechung vom 03.09.2002 noch in der Verkehrsanordnung selbst genannt. Darüber hinaus zeichne sich die Ermessensentscheidung dadurch aus, dass die Beklagte sich in ihr mit Alternativen zum Beidrichtungsverkehr in der X.---------straße , die eine übermäßige Lärmbelästigung der Kläger vermieden hätte, nur unzulänglich auseinander gesetzt habe. Die Beklagte habe sich nicht ernsthaft um Lösungen bemüht, die den Interessen der Kläger zumindest teilweise Rechnung getragen hätten, vielmehr einzelne Varianten von vornherein und ohne einen darauf bezogenen Abwägungsvorgang ausgeschlossen. Dies gelte insbesondere für eine Abwägung mit einer Verkehrsführung über die E. . Des Weiteren sei eine Streckenführung über die C1. Straße, den O.-----wall und die C2.------straße im Rahmen des Abwägungsvorganges nicht nachvollziehbar und mit zureichender Begründung ausgeschlossen worden. Auch die neuerliche verkehrstechnische Beurteilung/schalltechnische Beurteilung der Ingenieurplanung vom 13.07.2006 lasse weder hinsichtlich der festgestellten geringeren Immissionspegel noch hinsichtlich der Verkehrsführung (vorzugswürdige Beurteilung der sog. Nullvariante) erkennen, dass das Interesse der Kläger von übermäßigem Lärm und einer unzumutbaren Zunahme einer Abgasbelastung verschont zu bleiben, nachvollziehbar und mit dem ihm zukommenden Gewicht in den Abwägungsvorgang eingestellt worden sei. Die Bevorzugung der Nullvariante vermöge nicht zu erklären, weshalb von 48 gewichteten Beteiligten als Anliegern der X.---------straße eine erhebliche Belastung durch Verkehrslärm als nach den Umständen dauerhaft zumutbar hingenommen werden solle, während es die Beklagte für nicht vertretbar halte, die 99 bei einer Verwirklichung der Variante 1 Betroffenen im Rahmen eines lediglich vierwöchigen oder auch zweimonatigen Verkehrsversuchs einem Verkehrslärm vergleichbarer Größenordnung auszusetzen. In der Folgezeit führte die Beklagte drei Verkehrsversuche durch. Im Verkehrsversuch 1 vom 05.03.2007 bis zum 04.06.2007 wurde der Verkehr stadteinwärts von der C1. Straße über die C.--------straße , X3.-------platz und X.---------straße geführt. Stadtauswärts wurde der Verkehr über die Straßen G1. , E. , C3.-----straße , Am N1. und G2. -X4. -Straße bzw. H.------gasse zur C1. Straße geführt. Ein zweiter Verkehrsversuch wurde vom 04.06.2007 bis zum 03.09.2007 durchgeführt. Dabei wurde der Verkehr stadtauswärts über die X.---------straße , X3.-------platz und C.--------straße auf die C1. Straße geführt. Der stadteinwärts gerichtete Verkehr wurde von der C1. Straße über die C.--------straße (Einbahnstraßenverkehr), E. und G1. in die Innenstadt geführt. Hierbei konnte der Verkehr ab E. auch in Richtung Am N1. fahren. In einem dritten Verkehrsversuch von 03.09.2007 bis zum 03. 12.2007 wurde der Verkehr sowohl stadteinwärts als auch stadtauswärts im Beidrichtungsverkehr von der C1. Straße über den X3.-------platz und die X.---------straße geführt. Unter dem 21.06.2010 ordnete die Beklagte an: 1. Die X.---------straße in M. ist gem. anliegendem Beschilderungsplan 1 zwischen der Einmündung der L1.--------straße und der Einmündung auf die T.-------straße ab dem 05.07.2010, 8.00 Uhr für den Beidrichtungsverkehr freizugeben. 2. Das Befahren der X.---------straße ist gem. anliegendem Beschilderungsplan 1 zwischen der Einmündung der L1.--------straße und der Einmündung auf die T.-------straße für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t ab dem 05.07.2010, 8.00 Uhr zu unterbinden. 3. Das Befahren der X.---------straße ist gem. anliegendem Beschilderungsplan 1 zwischen der Einmündung der L1.--------straße und der Einmündung auf die T.-------straße für Kfz mit einer Breite von mehr als 2 m ab dem 05.07.2010, 8.00 Uhr zu unterbinden. 4. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der X.---------straße ist gem. anliegendem Beschilderungsplan 1 zwischen der Einmündung der L1.--------straße und der Einmündung auf die T.-------straße ab dem 05.07.2010, 8.00 Uhr auf 30 km/h zu begrenzen. 5. Die Durchfahrt auf der X.---------straße zwischen der Einmündung der L1.--------straße und der Einmündung auf die T.-------straße in südlicher Fahrtrichtung ist in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr gem. anliegendem Beschilderungsplan 2 ab dem 05.07.2010, 8.00 Uhr zu unterbinden. 6. Die Durchfahrt in der Straße E. zwischen der Einmündung auf die C.--------straße und der Straße G1. ist gem. anliegendem Beschilderungsplan 3 ab dem 05.07.2010, 8.00 Uhr in beiden Fahrtrichtungen zu unterbinden. 7. Die dieser Anordnung widersprechende Altbeschilderung ist zu entwerten bzw. abzubauen. Die Kläger haben am 04.08.2010 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung der Anordnung begehren. Die Kläger sind der Auffassung die Anordnung sei bereits deshalb unwirksam, weil sie formell vom Bürgermeister der Stadt M. zu unterzeichnen gewesen sei, allerdings von einem Sachbearbeiter unterzeichnet worden sei. Des Weiteren komme in Betracht, die angegriffene Anordnung deshalb für unwirksam zu halten, weil es sich nicht um eine Anordnung gem. § 45 der StVO handele, sondern die Maßnahme in Wirklichkeit eine Teilentwidmung der Straße darstelle, eine Teilentwidmung habe jedoch eines anderen Verfahrens bedurft. Die angefochtene Anordnung sei auch materiell unwirksam. Der angeordnete Beschilderungsplan könne von einem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer nicht befolgt werden. Verkehrsteilnehmer, die aus der Straße am L2. oder von der Straße G1. auf die X.---------straße einbiegen, dürften kaum in der Lage sei, die Schilderflut zu erfassen, einzuordnen und zu befolgen. Ein durchschnittlich gebildeter Autofahrer könne wegen der Örtlichkeit die Schilder nicht rechtzeitig wahrnehmen und sein Verkehrsverhalten nicht darauf einstellen. Noch problematischer werde die tatsächliche Situation bei Regen, Dunkelheit, einer Kombination dieser Verhältnisse oder sogar nachts. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung nicht vor. Nur wenn die besonderen örtlichen Verhältnisse zu einer Steigerung des allgemeinen Risikos einer Beeinträchtigung führten, seien Verbote oder Beschränkungen des fließenden Verkehrs zulässig. Die Beklagte habe aber vorliegend rein tatsächlich nicht aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs gehandelt, sondern ausweislich der eigenen Begründung die sog. "C4. -Kreuzung" entlasten wollen. Die Beklagte habe dargelegt: "Abschließend war zu prüfen, welche der Verkehrsführungsvarianten unter Abwägung der berechtigten Interessen der betroffenen Anwohner der Verkehrswege, den verkehrlichen Zielen der Stadt M. sowie dem städtebaulichen Entwicklungsziel und dem Erfordernis nach Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs die am besten geeignete und anzuordnende Verkehrsführung war." Dies belege, dass nicht die Sicherheit oder Leichtigkeit im Verkehr zugrunde gelegt worden sei, sondern dass durch die Anordnung ein verkehrspolitischer Generalplan ersetzt werden sollte. Vorsorglich und hilfsweise sei auszuführen, dass aufgrund des vorhandenen Regelquerschnittes der Straße diese gänzlich ungeeignet für den Beidrichtungsverkehr sei. Selbst die Einrichtung und Begrenzung auf 30 km/h sei nicht ausreichend, die Autofahrer vertretbar und angemessen zu lenken und zu leiten. Dass die angefochtene Anordnung unter Abwägungsdefiziten leide, ergebe sich schon aus einer nunmehr vorliegenden Untersuchung des ADAC. Danach erwiesen sich 67 % aller Neuwagenmodelle als breiter als 2 m. Sie dürften damit die X.---------straße nicht befahren. Die Beklagte habe wissen müssen, dass damit die X.---------straße als Entlastungsstraße nicht in Frage komme. Die Kläger beantragen, die formelle Anordnung bezüglich der Anbringung bzw. Entfernung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen gem. § 45 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrsordnung betreffend die X.---------straße und die E. in M. mit Datum vom 21.06.2010 hinsichtlich der Ziffer 1 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die angefochtene Anordnung sei rechtswirksam durch den Bürgermeister getroffen worden. Die allgemeine Dienstanweisung für die Stadtverwaltung M. regele, dass die Sachbereichsleitungen grundsätzlich alle Schriftstücke ihres Zuständigkeitsbereiches unterzeichneten. Diese seien dann auch befugt, Unterschriftsbefugnisse ihres Zuständigkeitsbereichs auf die Sachbearbeiter des zuständigen Fachbereichs zu übertragen. Die hier in den Blick zu nehmende Anordnung hebe die für die Straße gültige Widmung auch nicht auf. Sie stelle daher in der Sache in keiner Weise eine Teileinziehung dar. Es gehöre zu den typischen Aufgaben des Straßenverkehrsrechts, eine stark belastete innerörtliche Straße durch geeignete Ordnungsmaßnahmen in den Stand zu setzen, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Zeitlich begrenzte Verkehrsverbote oder der Ausschluss bestimmter Verkehrsteile seien in der Rechtsprechung ausdrücklich als straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen anerkannt. Die streitige Anordnung vermeide die in den bisherigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts beanstandeten Ermessensfehler. Die Beklagte habe vor diesem Hintergrund drei Verkehrsversuche durchführen lassen. Bei den Untersuchungen und bei der Abwägung der Untersuchungsergebnisse seien die vom Verkehr erzeugten Immissionen von Lärm und Luftschadstoffen ausdrücklich in den Blick genommen worden und insbesondere das Nachtfahrverbot, die Geschwindigkeitsbegrenzung und das Verbot für LKW über 3,5 t dienten gerade dem Ziel, ein hohes Maß an Anliegerschutz zu erreichen. Hinsichtlich der von den Klägern gerügten "Schilderflut" sei auch die praktische Umsetzung und spätere Entwicklung bis zur mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen. Es gebe aktuell keinerlei Anzeichen dafür, dass insbesondere die Autofahrer vor Ort mit der Beschilderung Probleme hätten. Im Übrigen dokumentiere die Vorgehensweise der Beklagten eindeutig, dass es hier darum gegangen sei, gestützt auf die durchgeführten Untersuchungen ein Optimum hinsichtlich Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zu erreichen. Soweit die Anlieger sich in der Vergangenheit an einen anderen Zustand gewöhnt hätten, bestehe kein Rechtsanspruch auf Beibehaltung jener Situation. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Die Kläger sind nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - klagebefugt. Sie wehren sich mit der Klage gegen die Anordnung der Beklagten, mit der diese die Einbahnstraßenregelung für die X.---------straße zwischen der Einmündung der L1.--------straße und der Einmündung auf die T.-------straße ab dem 05.07.2010, 08.00 Uhr für den Beidrichtungsverkehr freigegeben hat. Die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung - StVO - bezweckt entsprechend ihrer ordnungsrechtlichen Funktion zwar in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit, daneben aber auch die Wahrung von Individualinteressen. Dementsprechend hat der einzelne Betroffene einen regelmäßig auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten Anspruch, wenn und soweit vom Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, etwa der Ausgestaltung des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO mit umfasste Individualrechtsgüter betroffen sind. Dazu zählen die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes - GG - (körperliche Unversehrtheit) und aus Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentum) sowie in deren Vorfeld auch der Schutz vor solchen Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen. Betroffene können als Verletzung ihrer Rechte geltend machen, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine auch sie treffende Verkehrsbeschränkung oder für die Aufhebung einer Verkehrsbeschränkung, die auch in ihrem Interesse ergangen war, seien nicht gegeben. Im Hinblick auf die behördliche Ermessensausübung können sie allerdings in beiden Fällen nur verlangen, dass ihre eigenen Interessen mit den Interessen der Allgemeinheit und den Interessen anderer Betroffener ohne Rechtsfehler abgewogen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1979 - 7 C 46.78 -, in: BVerwGE 59, 221 (227 ff.); Urteil vom 04.06.1986 - 7 C 76.84 -, in: BVerwGE 74, 234 (245 ff.); Beschluss vom 03.07.1986 - 7 B 141.85 -, in: Buchholz, 442.151, § 45 StVO Nr. 17; Urteil vom 27.01.1993 - 11 C 35.92 -, in: BVerwGE 92, 32 (35); alle ebenfalls veröffentlicht in juris. Hier haben die Kläger hinreichend substanziiert Tatsachen vorgetragen, die eine Beeinträchtigung der genannten Rechtspositionen als möglich erscheinen lassen. Dies reicht für die Annahme einer Klagebefugnis aus. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die verkehrsregelnde Anordnung der Beklagten vom 21.06.2010 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gegen die formelle Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Anordnung bestehe entgegen der Auffassung der Kläger keine Bedenken. Der Einwand, die Anordnung erweise sich als rechtswidrig, weil sie nicht vom Bürgermeister der Beklagten sondern von einem Sachbearbeiter unterzeichnet worden sei, geht fehl. Gem. § 37 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - muss ein schriftlich erlassener Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswidergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. "Beauftragter" in diesem Sinne ist auch der Sachbearbeiter. Selbst wenn der Sachbearbeiter seine Zeichnungsbefugnis überschritten hätte, wofür hier keinerlei Anhaltspunkt zu erkennen ist, wäre der Bescheid wirksam. Vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 10.08.2010 - 6 CS 10.985 -, veröffentlicht in juris mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung. Ebenso wenig durchgreifend ist der Einwand der Kläger, § 45 StVO komme als Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung des Beklagten nicht in Betracht, da die Anordnung die Widmung der X.---------straße betreffe und somit im straßenrechtlichen Verfahren habe erfolgen müssen. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die in § 45 StVG begründete Regelungsbefugnis eine wegerechtliche Widmung der Straße voraussetzt und insofern Straßenverkehrsrecht an die wegerechtliche Widmung der Straße gebunden ist, so BVerwG, Urteil vom 26.06.1981 - 7 C 27/79 -, veröffentlicht in juris, durch die hier angeordneten Maßnahmen wird jedoch die Widmung der X.---------straße für den öffentlichen Verkehr ersichtlich nicht beeinträchtigt oder verändert. Die vorliegend streitigen Anordnungen schließen weder eine Verkehrsart (Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr) aus, noch erweitern sie die bisherige Nutzung um eine andere Verkehrsart. Die somit zu Recht auf das Verkehrsrecht gestützte Anordnung des Beklagten bezüglich der Aufhebung der Einbahnstraßenregelung für die X.---------straße im streitigen Bereich und bezüglich der Einführung des Zweirichtungsverkehrs in diesem Straßenabschnitt stellt keine allein durch die §§ 39 Abs. 1 und 45 Abs. 9 StVO bestimmte, rechtlich gebundene Entscheidung dar. Wie bereits zutreffend in den Urteilen des Gerichts vom 11.06.2002 - 3 K 46/00 - sowie vom 22.11.2006 - 3 K 3340/03 - ausgeführt wurde, liegen zwar die besonderen Verhältnisse der X.---------straße , die zu der bisher angeordneten einspurigen Verkehrsführung geführt haben, immer noch vor. Dies bedeutet jedoch nicht, wie die angeführten Urteile ausdrücklich ausführen, dass die Beklagte die Einbahnstraßenregelung in jedem Fall beibehalten müsste. Vielmehr stand es ihr frei, im Ermessenswege ein anderes Mittel auszuwählen, das ausreichend wirksam ist, um Gefahren für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs unter Zugrundelegung der ausgeführten Besonderheiten der Straße zu vermeiden. Die damit getroffene Ermessensentscheidung kann das Gericht nur daraufhin überprüfen, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens eingehalten oder ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO). Insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden auf die zuvor aufgeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts N. . Sowohl hinsichtlich der Art der abzuwägenden Rechtsgüter als auch hinsichtlich des Umfangs der Abwägung ergeben sich insofern keine Rechtsänderungen. Wie die Entscheidungen in den Vorverfahren geht auch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren davon aus, dass die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung nicht in erster Linie von ihrem Ergebnis, sondern von ihrem Zustandekommen abhängt. Anders als in den vorgenannten Entscheidungen geht das Gericht bei der hier angefochtenen Anordnung davon aus, dass die Entscheidung nunmehr ermessensfehlerfrei zustande gekommen ist und die Beklagte insbesondere die den Vorverfahren bescheinigten Ermessenfehler nunmehr vermieden hat. So wurde die mit Anordnung vom 08.07.1999 angeordnete Öffnung für den Begegnungsverkehr mit Urteil des Gerichts vom 11.06.2002 - 3 K 46/00 - aufgehoben, weil die Beklagte ihr Ermessen schon deshalb fehlerhaft ausgeübt hatte, weil sie das Lärmschutzinteresse der Kläger nicht mit dem ihm objektiv zukommenden Gewicht in die Abwägung der widerstreitenden Interessen eingestellt hatte. Weder die Lärmvorbelastung des Grundstücks noch eine sich durch die Wiederzulassung des Zweirichtungsverkehrs ergebende Lärmerhöhung war konkret ermittelt worden. Die im vorliegenden Verfahren angefochtene Anordnung stützt sich hingegen ausdrücklich auf die durch das Ingenieurbüro Ingenieurplanung X5. durchgeführte Ermittlung der schalltechnischen Belastungen für die betroffenen Anwohner der Verkehrswege aufgrund der in den Verkehrsversuchen ermittelten Verkehrsbelastungsdaten. Nach Auffassung des Gerichts vermeidet die hier angefochtene Anordnung auch alle Ermessensfehler, die im Verfahren 3 K 3340/00 mit Urteil vom 22.11.2006 zur Aufhebung der gleichlautenden Anordnung der Beklagten vom 11.09.2002 geführt haben. Anders als in der seinerzeit angefochtenen Anordnung werden die Ausführungen der Anordnung vom 21.06.2010 den Anforderungen an die Begründung der zu treffenden Ermessensentscheidung gerecht. So beschränkt sich die Begründung nicht allein auf den formelhaften Zusatz, dass die Anordnung in Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit bzw. der Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer und den Interessen der Anlieger der X.---------straße erfolge, sondern legt im Einzelnen dar, dass die Lärmbeeinträchtigung der Kläger durch den Beidrichtungsverkehr in ihrem Ausmaß und ihrer Bedeutung für die Entscheidung zutreffend erkannt und nachvollziehbar in den Abwägungsvorgang eingestellt worden ist. Die Begründung der Anordnung wird unter Berücksichtigung der im Urteil vom 22.11.2006 geforderten Überprüfung von Alternativen als das Ergebnis der drei durchgeführten Verkehrsversuche dargestellt und ausgeführt, dass als Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung festgehalten werden könne, dass die durch den Verkehr verursachten Lärmimmissionen für die Anwohner der betroffenen Verkehrswege unabhängig von der Variante nahezu identisch seien (Beurteilungspegel aufgerundet 65/57 dB(A) Tag/Nacht). Das bedeute, dass die Grenzwerte bei allen Verkehrsführungsvarianten für alle betroffenen Anwohner um aufgerundet 6 dB(A) am Tag und 8 dB(A) in der Nacht überschritten würden. Bei der Beurteilung sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Anzahl der betroffenen Anwohner bei der gewählten Variante X.---------straße in Beidrichtungsverkehr eine gewichtete Anzahl von 48,10 betrage, während sich bei den übrigen Varianten eine gewichtete Anzahl von Betroffenen in Höhe von 98,55 zeige. Damit erschöpft sich aber die Begründung nicht - wie zuvor - im bloß Formelhaften, sondern lässt eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den gefundenen Tatsachen deutlich erkennen. Die angefochtene Anordnung führt abwägend aus, dass für die Variante Beidrichtungsverkehr in der X.---------straße sprach, dass diese Variante der Verkehrsführung die für die Verkehrsteilnehmer kürzeste sei. Um die Durchgangsverkehre zu reduzieren sei diese Route gewählt worden, da sie ein geringeres Geschwindigkeitsniveau besitze und damit höhere Reisezeitverluste verursache. Aus diesem Grunde sei die Führung für unerwünschte Durchgangsverkehre unattraktiv. Zwar müsse die X.---------straße bei dieser Variante den gesamten Verkehr aufnehmen, mit allen damit verbundenen Belastungen für die Anlieger, es sei dabei aber auch die teilweise relativ geringe, für den Beidrichtungsverkehr aber noch zulässige Ausbaubreite der X.---------straße zu berücksichtigen, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs die in der Anordnung zusätzlich getroffenen Maßnahmen der Verkehrsbehörde (Geschwindigkeitsbegrenzung, Verkehrsverbot für Lkw) erfordere. Mit diesen Ausführungen ist erkennbar, dass der Beklagte vorliegend weder willkürlich noch schematisch ohne Berücksichtigung der besonderen Situation des Einzelfalles entschieden hätte. Entgegen der Auffassung der Kläger lässt sich der angefochtenen Anordnung auch nicht entnehmen, dass die Beklagte insofern von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre, als sie bezweckt habe, durch diese Maßnahme eine Gesamtentlastung der C5.-----straße 239 zu erreichen. Zurecht hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, es komme ihr nicht darauf an, den Gesamtverlauf der B239 zu entlasten, sondern es gehe um die Entlastung bestimmter neuralgischer Punkte. Dies kommt auch in der Begründung der angefochtenen Anordnung deutlich zum Ausdruck. So wird ausgeführt, dass es um die Entlastung bestimmter Knotenpunkte wie den Knotenpunkt C1. Straße sowie dem Knotenpunkt "C4. -Kreuzung" und um die Entlastung des sensiblen Kernstadtbereichs am B. N2.----platz gehe. Soweit die Kläger sich darauf beziehen, dass die zusätzlich getroffenen verkehrsbeschränkenden Maßnahmen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen, da die Verkehrsteilnehmer kaum in der Lage seien dürften, die Schilderflut zu erfassen, einzuordnen und zu befolgen, ist nicht erkennbar, dass die Beklagte insofern von fehlerhaften Voraussetzungen ausgegangen sein könnte. Den weder den Verwaltungsvorgängen noch dem Vortrag der Kläger lässt sich insofern entnehmen, dass die angefochtene Anordnung entweder in der Phase des Verkehrsversuchs oder in der Phase zuvor zu ernsthaften Störungen der Sicherheit und Ordnung geführt hätte. Gleiches gilt auch in soweit sich die Kläger auf die Studie des ADAC beziehen, wonach 67 % aller neu zugelassenen Fahrzeuge eine größere Breite als die nunmehr zugelassenen 2 Meter aufweisen. Die Kläger übersehen dabei, dass die verkehrsbeschränkenden Maßnahmen, wie die Beschränkung der Breite auf 2 Metern (Ziffer 3), die höchstzulässige Geschwindigkeit von 30 km/h (Ziffer 4) sowie die Unterbindung der Durchfahrt in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr (Ziffer 5) gerade dem Schutz der von ihnen geltend gemachten Rechtsgüter dient. Selbst wenn man daher die Richtigkeit der Studie des ADAC zu Gunsten der Kläger unterstellt, würde sich daraus entsprechend eine geringere Beeinträchtigung der Kläger in ihren betroffenen Rechtsgütern ergeben und somit wären ihre Interessen mit einem geringeren Gewicht in den gebotenen Abwägungsprozess zwischen öffentlichen und privaten Interessen einzustellen. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.