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Beschluss

11 L 515/11

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2011:1118.11L515.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. Der Antrag mit dem (sinngemäßen) Ziel, 3 die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 11 K 2189/11 erhobenen Klage gegen die der Beigeladenen unter dem 29.07.2011 erteilte 1. Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG zur Errichtung und zum ständigen Betrieb einer Renn- und Teststrecke für Kraftfahrzeuge auf den Grundstücken Gemarkung Q. Flur 1, Flurstück 82, und Flur 9, Flurstücke 2 und 5, und Gemarkung P. , Flur 7, Flurstück 97, wiederherzustellen, 4 ist als Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig. 5 Namentlich steht der Zulässigkeit der von der Antragstellerin erhobenen Klage nicht das Fehlen eines Vorverfahrens gemäß § 68 VwGO entgegen. Ein Widerspruchsverfahren ist nach § 68 Abs. 1 Satz 2, 1. HS VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 JustizG NRW nämlich nicht erforderlich ist, da vorliegend ein förmliches Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG unter Beteiligung der Öffentlichkeit stattgefunden hat mit der Folge, dass § 110 Abs. 3 Satz 1 JustizG NRW nicht einschlägig ist. 6 Vgl. zum Begriff der Beteiligung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AGVwGO NRW a.F.: OVG NRW, Beschluss vom 05.10.2010 - 8 B 817/10 -, NWVBl 2011, 148. 7 Das erforderliche Rechtsschutzinteresse für den Antrag ist damit gegeben. 8 II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. 9 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat der Antragsgegner in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO genügenden Weise begründet. Er hat hierzu im Bescheid vom 02.08.2011 ausgeführt, dass die Beigeladene ein erhebliches wirtschaftliches Interesse habe, die Genehmigung alsbald umsetzen zu können, und hierbei zu berücksichtigen sei, dass das OVG NRW bereits den das streitige Vorhaben betreffenden Bebauungsplan der Stadt E. und den Erschließungsplan der Stadt O. für rechtswirksam erklärt habe. Damit liegt eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügende Begründung vor. Denn die Anordnung des Sofortvollzuges einer Genehmigung ist bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung auch dann möglich, wenn der Sofortvollzug im überwiegenden wirtschaftlichen Interesse der Genehmigungsinhaberin liegt (vgl. §§ 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Ob deren Interessen tatsächlich überwiegen, ist eine Frage der (materiellen) Abwägung und keine Frage der Begründung des Sofortvollzuges. 10 2. Bei der gebotenen Interessenabwägung hat sich das Gericht maßgeblich von den Erfolgsaussichten der erhobenen Klage leiten lassen, da es bei einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Klage in der Regel kein schützenswertes Interesse der Antragstellerin gibt, bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens die Ausnutzung der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 29.07.2011 durch die Beigeladene zu verhindern. Umgekehrt ist regelmäßig davon auszugehen, dass bei einer offensichtlich begründeten Nachbarklage das Interesse der beigeladenen Genehmigungsinhaberin an einer sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung letztlich nicht ins Gewicht fällt. 11 In Anwendung dieser Maßstäbe war der Antrag abzulehnen. Bei der hier gebotenen summarischen Überprüfung lässt sich nicht feststellen, dass die erteilte Genehmigung vom 29.07.2011 in einer Weise rechtswidrig ist, die Nachbarrechte der Antragstellerin verletzt. 12 a.) Soweit es die von der Antragstellerin allein geltend gemachten Schutzansprüche wegen Lärmbeeinträchtigungen betrifft (Seite 3 ff. der Klageschrift im Verfahren 11 K 2189/11), vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die angefochtene Genehmigung diesen Ansprüchen nicht gerecht wird. 13 aa.) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG - auf die hier wegen der allein geltend gemachten Immissionen abzustellen ist - ist eine Anlage zu genehmigen, wenn sie keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorruft und keine anderen Versagungsgründe i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegenstehen. Dies beurteilt sich nach den in Ausführung des § 48 BImSchG ergangenen normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften - u.a. der Technischen Anleitung zum Schutz von Lärm vom 26.08.1998 (im Folgenden: TA Lärm) - oder den in Ausführung des § 23 BImSchG ergangenen Rechtsverordnungen. Dass der Antragsgegner sich bei der Bestimmung der Immissionsrichtwerte an den Vorgaben der TA Lärm orientiert hat (vgl. Nr. I 2.1 und 2.2. des Genehmigungsbescheides), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das OVG NRW hat im Normenkontrollverfahren betreffend den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4 "Test- und Präsentationsstrecke C2. C3. " der Stadt Bad E. festgestellt, dass die TA Lärm maßgeblich ist, weil die Ausschlusstatbestände der Nr. 1 Abs. 1 Buchstaben a und b TA Lärm nicht anwendbar sind. Die hier streitige Anlage unterliegt weder der 18. BImSchV, da sie keine Sportanlage i.S.d. § 1 Abs. 2 18. BImSchV darstellt, noch der "Freizeitlärmrichtlinie" (Runderlass des MUNLV NRW vom 23.10.2006 - MBl. NRW 2006, 566), da sie keine Freizeitanlage i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Richtline ist. 14 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.02.2011 - 2 D 36/09.NE -, DVBl. 2011, 1249 = juris Rn. 255 ff. 15 bb.) Soweit es den "Normalbetrieb" betrifft, ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin Immissionen ausgesetzt sein wird, die die nach Nr. 6.1 TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte überschreiten. Der Antragsgegner hat hierzu ausgeführt (Klageerwiderung vom 12.10.2011, Bl. 32 in 11 K 2189/11), dass das Grundstück der Antragstellerin im Geltungsbereich eines rechtsgültigen Bebauungsplanes der Stadt O. liegt, der für dieses Gebiet die Festsetzung "Kleinsiedlungsgebiet" enthält. Nach Nr. 6.1 Buchstabe d TA Lärm ist insoweit von einer zumutbaren Lärmbelästigung von 55 dB(A)/Tagwert bzw. 40 dB(A)/Nachtwert auszugehen. Die von der Antragstellerin genannten Immissionsrichtwerte für 50 dB(A) in Kernbetriebszeiten (vgl. Seite 4 der Klageschrift vom 19.09.2011, Bl. 4 in 11 K 2189/11) beziehen sich auf den IP 7, für den der Bebauungsplan Nr. 9 der Stadt O. eine Festsetzung als reines Wohngebiet enthält (vgl. Nr. I 2.1 und Seite 52 des Genehmigungsbescheides), und sind für das Grundstück der Antragstellerin daher nicht relevant. 16 cc.) Die Zulassung eines ganztägigen und ganzjährigen Betriebes (vgl. Nr. I 2 des Genehmigungsbescheides) steht entgegen der Auffassung der Antragstellerin (vgl. Seite 4 der Klageschrift vom 19.09.2011, Bl. 4 in 11 K 2189/11) im Einklang mit den Vorschriften der TA Lärm. Dem nach Wochentag und Tageszeit unterschiedlichen Schutzbedürfnis der Anlieger vor Lärm trägt die TA Lärm dadurch Rechnung, dass sie in Nr. 6.1 bis Nr. 6.5 TA Lärm insoweit nach Gebietscharakter, Wochentag und Tageszeit abgestufte Immissionsrichtwerte vorsieht. An diesen Immissionsrichtwerten hat sich der Antragsgegner bei der Zulassung des Vorhabens orientiert. Einen Anspruch darauf, zu bestimmten Tagen und Tageszeiten von Lärm des genehmigten Betriebes verschont zu bleiben, hat die Antragstellerin deshalb nicht. Der Antragsgegner kann auch nicht nach Ermessen einen beantragten ganztägigen/ganzjährigen Betrieb für bestimmte Tage und Tageszeiten ausschließen, wenn die nach der TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten werden. 17 dd.) Soweit die Antragstellerin meint (vgl. Seite 6 der Klageschrift vom 19.09.2011, Bl. 6 in 11 K 2189/11), im Rahmen der Abwägung hätte auch berücksichtigt werden müssen, welche Auswirkungen der vorhabenbedingte Lärm auf kranke Menschen habe, ist dem entgegenzuhalten, dass bei der Frage, ob Immissionen für den Nachbarn als unzumutbar anzusehen sind, es nicht auf das subjektive Empfinden des Einzelnen, sondern auf das Empfinden eines "Durchschnittsbewohners" ankommt, 18 vgl. BVerwG, Urteile vom 07.10.1983 - 7 C 44/81 -, BVerwGE 68, 62, und vom 05.03.1984 - 4 B 20/84 -, BRS 42 Nr. 75; OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2010 - 8 B 1015/09 -, NWVBl 2010, 277 = juris Rn. 76 und 77, 19 krankheitsbedingte, besondere Empfindlichkeiten Einzelner gegenüber Lärm deshalb nicht berücksichtigungsfähig sind. Im Übrigen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass bei der Antragstellerin oder anderen mit ihr zusammen wohnenden Personen derartige Dispositionen vorliegen. 20 ee.) Soweit es den Sonderbetrieb betrifft - im Genehmigungsbescheid als ein die Immissionsrichtwerte überschreitender Betrieb definiert (Seite 53 des Genehmigungsbescheides) - beschränkt Nr. I 2.2 diesen Betrieb auf maximal 10 Tage im Jahr in der Zeit von 06:00 bis 22.00 Uhr und nicht mehr als zwei aufeinander folgende Wochenenden, während dessen an den in Nr. I 2.1 des Genehmigungsbescheides festgelegten Immissionspunkten ein Beurteilungspegel von bis zu 69 dB(A) erreicht werden darf. Damit orientiert sich der Genehmigungsbescheid an den in Nr. 7.2 und 6.3 TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerten für seltene Ereignisse und ist daher auch insoweit voraussichtlich rechtmäßig. 21 b.) Dass die somit für ein Kleinsiedlungsgebiet nach Nr. 6.1 Buchstabe d der TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte im Normalbetrieb auch eingehalten werden können, 22 vgl. zum Erfordernis einer "auf der sicheren Seite" liegenden Prognose: OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2008 - 8 B 34/08 -, juris Rn. 8, 23 dürfte nach der Schallimmissionsprognose der C4. GmbH C5. vom 30.07.2010 für das Grundstück der Antragstellerin auch sichergestellt sein. Die von der Antragstellerin gegen diese Schallimmissionsprognose vorgebrachten Bedenken (vgl. Seite 4 ff der Klageschrift vom 19.09.2011, Bl. 4 in 11 K 2189/11) erschöpfen sich in nicht näher substantiierten "Zweifeln" an ihrer Geeignetheit und Verwertbarkeit. Dies gilt insbesondere für die Behauptung, die für die Schallimmissionsprognose gewählten Referenzpunkte lägen topographisch in geschützten Talbereichen und seien nicht geeignet, die zu erwartenden Schallimmissionen realitätsnah abzubilden. Die Auswahl der Lage der Immissionsprognosepunkte erfolgte bereits im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans in Abstimmung mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde der Antragsgegnerin und der Bezirksregierung E1. und ist vom OVG NRW im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan nicht beanstandet worden. 24 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.2.2011 - 2 D 36/09.NE -, a.a.O. = juris Rn. 271 und 272. Für den mehr als 3.000 m nördlich des Vorhabens gelegenen Ortsteil I. (IP 5), in dem das Grundstück der Antragstellerin liegt, prognostiziert das Gutachten eine Immissionsbelastung von 42 dB(A) im Normalbetrieb, die die nach der TA Lärm maßgeblichen Werte um 13 dB(A) und damit deutlich unterschreitet (vgl. Seite 5 und 34 des Gutachtens. Das Grundstück der Antragstellerin liegt - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat (vgl. Klageerwiderung vom 12.10.2011, Bl. 25 d.A. in 11 K 2189/11) - noch ca. 450 m nördlich des IP 5 und damit entsprechend weiter vom Vorhabenstandort entfernt, sodass dort erst recht keine die Grenzwerte der TA Lärm überschreitenden Lärmimmissionen zu erwarten sind. 25 Ungeachtet der Frage, ob bei der Schallimmissionsprognose vom 30.07.2010 durchgehend an allen Stellen im Sinne einer "worst-case"-Betrachtung eine stetige Mitwindwetterlage sowie ein Maximalbetrieb (Seite 1 und 8 des Gutachtens) und damit die für die Antragstellerin ungünstigsten Bedingungen zu Grunde gelegt wurden, liegen die prognostizierten Werte am Grundstück der Antragstellerin so weit unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1 TA Lärm, dass eventuelle Fehler hierbei nicht ausschlaggebend ins Gewicht fallen dürften. 26 Für den Sonderbetrieb prognostiziert das Gutachten vom 30.07.2010 (Seite 7 und 36) eine Immissionsbelastung am IP 5 von 55 dB(A) bzw. 51 dB(A), die nicht einmal die nach Nr. 6.1 TA Lärm zulässigen Immissionsrichtwerte überschreitet. Für das ca. 450 m nördlich gelegene Grundstück der Antragstellerin dürfte auszuschließen sein, dass die Immissionsbelastung auch nur diese Werte erreicht. Es kann deshalb im vorliegenden Fall dahingestellt blieben, ob durch die dem Genehmigungsbescheid beigefügten Auflagen, insbesondere das Monitoring-System (vgl. Nr. II 68 ff des Genehmigungsbescheides) sichergestellt wird, dass an nicht mehr als 10 Tagen eines Jahres ein "Sonderbetrieb" i.S.d. Nr. I 2.2 des Genehmigungsbescheides stattfindet. 27 Aus den gleichen Gründen kann im Fall der Antragstellerin auch offen bleiben, ob ein Sonderbetrieb i.S.d. Nr. I 2.2 des Genehmigungsbescheides als seltenes Ereignis i.S.d. Nr. 7.2 i.V.m. Nr. 6.3 TA Lärm nur zulässig ist, wenn Schallschutzmaßnahmen nach dem "Stand der Technik" weder technisch möglich noch zumutbar sind. 28 Vgl. zur Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach § 3 Abs. 6 BImSchG: Jarass, BImSchG, Kommentar, 8. Auflage 2010, § 3 Rn. 107 ff; Kutscheidt in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Loseblattsammlung, Stand: April 2011, Band III, BImSchG, § 3 Rn. 32 m.w.N. auf die Rechtsprechung und Literatur. 29 Schließlich kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg geltend machen, die Genehmigung hätte nicht ohne zusätzliche Schallschutzauflagen erteilt werden dürfen (vgl. Seite 6 der Klageschrift der Klageschrift vom 19.09.2011, Bl. 4 in 11 K 2189/11). Als betroffene Nachbarin kann sie lediglich verlangen, durch das Vorhaben keinen schädlichen Umwelteinwirkungen, etwa durch Lärm, ausgesetzt zu werden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG). Solche Umwelteinwirkungen sind ausgeschlossen, wenn die Gesamtbelastung die nach Nr. 6.1 TA Lärm zulässigen Immissionsrichtwerte nicht überschreitet (vgl. Nr. 3.2.1 Absatz 1 TA Lärm). Werden diese Werte eingehalten - was nach der o.g. Schallimmissionsprognose jedenfalls am Grundstück der Antragstellerin sowohl im Normalbetrieb als auch im Sonderbetrieb der Fall sein wird - gibt es keinen Rechtsanspruch auf zusätzliche, möglicherweise dem Stand der Technik entsprechende Schallschutzmaßnahmen. Denn § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG hat insoweit keinen nachbarschützenden Charakter. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329, und Beschluss vom 09.04.2008 - 7 B 2.08 -, NVwZ 2008, 789. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Billigem Ermessen i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit am Prozesskostenrisiko beteiligt hat. 32 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht bewertet die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin in Orientierung an Nr. 19.2 i.V.m. 2.2.2 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2004 mit 7.500,- EUR.