Urteil
9 K 3347/10
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2011:1129.9K3347.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage. Sie vermietet gewerblich von ihr errichtete Werbeanlagen für wechselnde Plakatwerbung. 3 Mit Schreiben vom 22.10.2010 beantragte sie bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Aufstellung von zwei beleuchteten Werbetafeln mit einer Größe von je 3,80 m x 2,80 m vor der Außenwand des Gebäudes X. Straße 117 auf dem Grundstück C. , Gemarkung C1. , Flur 12, Flurstück 594. 4 Das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gelegene Grundstück befindet sich südöstlich der Kreuzung der X. Straße (L 933) mit dem T.--ring (B 68). In dem aufstehenden Gebäude wurde im Erdgeschoss früher ein Schuhladen betrieben. Zur Zeit steht das Ladenlokal leer. Im Obergeschoss befinden sich zwei Wohnungen. In südöstlicher Richtung schließen sich an das Baugrundstück die ausgedehnten Grünflächen des T1. an. Südwestlich der Kreuzung befindet sich entlang der X. Straße eine Straßenrandbebauung, die abgesehen von einem Gaststättengebäude auf dem Eckgrundstück (X. Straße 112) und einer Versicherungsagentur (X. Straße 120) bis zur Einmündung der Straße Am S. aus Wohngebäuden besteht. Der rückwärtige Bereich hinter der Straßenrandbebauung ist durch Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen und wird zur Zeit bebaut. Nordwestlich der Kreuzung stehen in einem nicht überplanten Gebiet zahlreiche Mehrfamilienhäuser. Auf der gegenüberliegenden nordöstlichen Seite befindet sich in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet auf dem Eckgrundstück X. Straße 103 eine Gärtnerei und nördlich anschließend eine Tankstelle (X. Straße 101). Die weiteren Grundstücke sind mit Wohnhäusern bebaut. 5 Nach vorheriger Anhörung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.12.2010 die Erteilung einer Baugenehmigung ab. Zur Begründung gab sie an, die nähere Umgebung, in der das Grundstück liege, sei nach § 34 BauGB als allgemeines Wohngebiet zu werten. Nach § 13 Abs. 4 BauO NRW seien Werbeanlagen in allgemeinen Wohngebieten nur an der Stätte der Leistung zulässig. Das bedeute, dass die Werbung vorrangig für den dort gelegenen Betrieb oder Laden erfolgen solle, nicht oder nur nachrangig für fremde Markenprodukte und deren Absatzchancen. Da die geplante Werbeanlage nicht an der Stätte der Leistung erstellt werden solle, sei sie nicht zulässig. Die Voraussetzungen für eine Abweichung lägen nicht vor. 6 Die Klägerin hat daraufhin am 24.12.2010 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die nähere Umgebung des Vorhabens könne nicht als allgemeines Wohngebiet klassifiziert werden, sondern sei als Mischgebiet oder als atypische Bebauung anzusehen, da sich in der Nähe des Vorhabens zahlreiche Gewerbebetriebe befänden, die in einem allgemeinen Wohngebiet wegen der von ihnen verursachten Störungen der Wohnruhe auch nicht ausnahmsweise zulässig seien. Darüber hinaus sei in der unmittelbaren Nähe des Vorhabens bereits Wirtschaftswerbung vorhanden, so dass davon auszugehen sei, dass in diesen Fällen die Umgebung nicht als allgemeines Wohngebiet angesehen worden sei. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 06.12.2010 zu verpflichten, ihr eine Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Werbeanlagen auf dem Grundstück C. , Gemarkung C1. , Flur 12, Flurstück 594 (X. Straße 117). gemäß ihrem Bauantrag vom 22.10.2010 zu erteilen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie führt ergänzend aus, das Gebiet nordöstlich der Kreuzung T.--ring /X. Straße liege im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. I/B 30, der dort reine sowie allgemeine Wohngebiete ausweise. Die gewerblichen Nutzungen - Gärtnerei und Tankstelle - befänden sich im allgemeinen Wohngebiet und seien dort ausnahmsweise zulässig. Nordwestlich der Kreuzung lägen mehrgeschossige Wohngebäude in einem Gebiet nach § 34 BauGB. Westlich gegenüber dem Baugrundstück befinde sich die Gaststätte "N. ", die in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sei, sowie weiter südlich Wohngebäude in einem Gebiet nach § 34 BauGB. Hinter dieser Bebauung befinde sich ein unbebautes Gebiet, für das der Bebauungsplan I/B 67 ein allgemeines Wohngebiet festsetze. Östlich und südlich grenze an das Baugrundstück ein Friedhof an. Im Umfeld sei lediglich Werbung an der Stätte der Leistung der bereits genannten Betriebe vorhanden. Wegen der angrenzenden, sehr großen öffentlichen Grünfläche des Friedhofs sei auch eine Einstufung als Außenbereich denkbar, in dem eine Werbung jedoch ebenfalls nicht zulässig sei. 12 Anlässlich eines am 06.10.2011 durchgeführten Erörterungstermins hat der Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 14 Die Beteiligten haben im Erörterungstermin übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 15 Entscheidungsgründe: 16 Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben. 17 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. 18 Der Bescheid der Beklagten vom 06.12.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die beantragten Werbeanlagen, da ihrem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 75 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW -). 19 Unabhängig von der Frage einer bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 des Baugesetzbuches - BauGB - 20 vgl. zur Problematik ausführlich OVG NRW, Urteil vom 14.03.2006 - 10 A 4924/05 -, BRS 70 Nr. 139, juris Rn. 43 ff. 21 verstößt die Errichtung der Werbeanlagen jedenfalls bauordnungsrechtlich gegen § 13 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift sind in Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und besonderen Wohngebieten Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig. Die Vorschrift greift die Gebietsbezeichnung nach der Baunutzungsverordnung auf. Daraus folgt, dass sie für die entsprechend beplanten Gebiete gilt. In unbeplanten Gebieten muss die Eigenart der tatsächlichen Bebauung und Nutzung in der näheren Umgebung festgestellt werden. Ausnahmsweise in den Gebieten zulässige Nutzungen hindern grundsätzlich nicht eine Gebietseinstufung. Entspricht sie einem der genannten Baugebiete, gelten die Einschränkungen der Zulässigkeit von Werbeanlagen nach § 13 Abs. 4 BauO NRW. 22 Schulte in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand Juli 2011, § 13 Rn. 130 m.w.N. 23 Nach dem Ergebnis der im Erörterungstermin vom Berichterstatter durchgeführten Ortsbesichtigung ist das Baugrundstück und die maßgebliche nähere Umgebung als allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO anzusehen. Das aufstehende Gebäude nimmt, obwohl es als einzige bauliche Anlage südöstlich der Kreuzung der X. Straße mit dem T.--ring liegt, noch an einem durch die gegenüberliegende Bebauung vermittelten Bebauungszusammenhang teil. Die frühere Nutzung des Erdgeschosses als kleiner Schuhladen und die Wohnnutzung im Obergeschoss sind in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 1 BauNVO zulässig. Entsprechendes gilt auch für die südwestlich der Kreuzung an der X. Straße befindliche Wohnbebauung und die auf dem Eckgrundstück gelegene Gaststätte. Die weiter südlich gelegene Versicherungsagentur ist nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Die nordöstlich der Kreuzung gelegene Gärtnerei und die Tankstelle können in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO ebenfalls als Ausnahmen zugelassen werden. Insgesamt betrachtet überwiegt trotz einiger gewerblicher Nutzungen in dem fraglichen Bereich die Wohnnutzung deutlich, so dass das Gebiet entgegen der Ansicht der Klägerin noch nicht als Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO angesehen werden kann. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich in dem Bereich eine Kreuzung von zwei Durchgangsstraßen mit hoher Verkehrsbelastung befindet. Straßenverkehr und Straßenverkehrslärm wirken typischerweise in allen Gebieten der Baunutzungsverordnung auf die dort zulässige Nutzung ein, ohne dass dadurch der Gebietscharakter verändert würde. 24 OVG NRW, Urteil vom 14.03.2006 - 10 A 4924/05 -, juris Rn. 64 f. m.w.N. 25 In einem allgemeinen Wohngebiet ist gemäß § 13 Abs. 4 BauNVO Werbung nur an der Stätte der Leistung zulässig. Die Werbung muss danach vorrangig für den konkreten Betrieb oder Laden in dem jeweiligen Baugebiet erfolgen. Mit der Werbung für die "Leistung" kann auch eine sog. Erinnerungswerbung für ein Produkt verbunden sein, das in der Stätte der Leistung angeboten wird. Stets ist aber Voraussetzung, dass die "Leistung" im Vordergrund der Werbung steht. 26 OVG NRW, Urteil vom 14.03.2006 - 10 A 630/04 -, BRS 70 Nr. 141, juris Rn. 44 ff., Urteil vom 21.04.1982 - 11 A 988/80 -, BRS 39 Nr. 137. Dies ist bei der von der Klägerin betriebenen Fremdwerbung mit wechselndem Plakatanschlag für eine Vielzahl von Produkten und Dienstleistungen, die nicht vor Ort angeboten werden, nicht der Fall. 27 Da die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nicht vorliegen, hat die Klägerin auch keinen Anspruch darauf, dass ihre Werbeanlagen im Wege der Abweichung zugelassen werden. 28 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.