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Urteil

11 K 3164/10

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windenergieanlage kann durch Nebenbestimmungen ausreichend gegen unzumutbare Schall- und Schattenimmissionen sichern. • Für im Außenbereich gelegene Wohngebäude sind strengere (innerörtliche) Lärmgrenzwerte nicht ohne Weiteres anzuwenden; für den Außenbereich sind nachts bis zu 45 dB(A) als zumutbar angesehen. • Bei Abständen von mindestens dem Dreifachen der Gesamthöhe der Anlage besteht regelmäßig keine optisch bedrängende Wirkung im Sinne des Gebots der Rücksichtnahme. • Ein Vorliegen besonderer Empfindlichkeiten einzelner Betroffener begründet keinen zusätzlichen rechtlichen Anspruch auf weitergehende Schutzmaßnahmen gegenüber privilegierten Anlagen im Außenbereich.
Entscheidungsgründe
Genehmigung Windenergieanlage: Schall-, Schatten- und Rücksichtnahmeprüfungen im Außenbereich • Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windenergieanlage kann durch Nebenbestimmungen ausreichend gegen unzumutbare Schall- und Schattenimmissionen sichern. • Für im Außenbereich gelegene Wohngebäude sind strengere (innerörtliche) Lärmgrenzwerte nicht ohne Weiteres anzuwenden; für den Außenbereich sind nachts bis zu 45 dB(A) als zumutbar angesehen. • Bei Abständen von mindestens dem Dreifachen der Gesamthöhe der Anlage besteht regelmäßig keine optisch bedrängende Wirkung im Sinne des Gebots der Rücksichtnahme. • Ein Vorliegen besonderer Empfindlichkeiten einzelner Betroffener begründet keinen zusätzlichen rechtlichen Anspruch auf weitergehende Schutzmaßnahmen gegenüber privilegierten Anlagen im Außenbereich. Die Kläger sind Bewohner eines im Außenbereich gelegenen Wohnhauses, in dem sie seit 2003 eine Betreuung behinderter und traumatisierter Kinder betreiben. Die Beigeladene erhielt am 17.11.2010 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage (Gesamthöhe 100 m) in einem Abstand von 312 m zum Wohnhaus der Kläger. Die Genehmigung beruht auf Gutachten zur Lärmausbreitung und Schattenwurf aus 2007; der Bescheid enthält Nebenbestimmungen zu zulässigen Schallwerten und zu Schattenabschaltung. Die Kläger rügen unzureichende Aktualität der Unterlagen, zu geringe Abstände gegen den Windenergieerlass NRW, unzureichenden Lärmschutz wegen besonderer Schutzbedürftigkeit der von ihnen betreuten Kinder und unzureichenden Schutz vor Schattenwurf sowie eine optisch bedrängende Wirkung. Sie beantragen die Aufhebung des Bescheids bzw. hilfsweise zusätzliche Schutzauflagen. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Klagebefugnis: Die Kläger sind als Nachbarn i.S.d. §5 Abs.1 Satz1 Nr.1 BImSchG klagebefugt wegen drohender Immissionen; bauordnungsrechtliche Rügen begründen Klagebefugnis nur für die Eigentümerin. • Rechtmäßigkeit der Genehmigung: Der Bescheid vom 17.11.2010 verletzt die Kläger nicht; die Nebenbestimmungen zu Schall (u.a. Nachtwert 44,6 dB(A) als Zusatzbelastung) und zur Schattenabschaltung sichern die Nachbarschaft gegen unzumutbare Immissionen und sind drittschützend. • Lärm: Für Außenbereichswohngebäude sind nachts bis zu 45 dB(A) nach Ziff. 6.1 c) TA-Lärm als zumutbar anerkannt. Das vorgelegte Lärmgutachten rechnet einen Beurteilungsgesamtpegel von 44,9 dB(A) am Wohnhaus der Kläger aus; Mess- und Sicherheitszuschläge sind nachvollziehbar berücksichtigt. Substanzielle Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung der lärmschutzrelevanten Verhältnisse seit 2007 wurden nicht dargelegt, sodass ein neues Gutachten nicht erforderlich war. • Schattenwurf: Die Auflagen zur Schattenabschaltung und Begrenzung der Beschattungsdauer (8 Std/Jahr, 30 Min/Tag) verhindern nach der Prognose schädliche optische Immissionen im Sinne des §3 Abs.2 BImSchG. • Rücksichtnahme/Optische Wirkung: Bei einem Abstand von 312 m zum Wohnhaus und einer Gesamthöhe von 100 m (mehr als das Dreifache) ist regelmäßig keine optisch bedrängende Wirkung zu erwarten. Die gebotene Einzelfallabwägung ergibt keine abweichenden Umstände; individuelle Schutzbedürftigkeit der Nutzer begründet keinen weitergehenden Anspruch. • Abstandsregel Windenergieerlass: Die in Erlass genannten 1.500 m gelten nicht generell; sie sind nicht anwendbar, weil das Wohnhaus im Außenbereich liegt und es nicht um ein Windfeld mit sieben Anlagen oder ein reines/allgemeines Wohngebiet geht. • Hilfsantrag auf zusätzliche Schutzmaßnahmen: Ein Anspruch des Nachbarn auf weitergehende Vorsorgeanforderungen gemäß §5 Abs.1 Satz1 Nr.2 BImSchG besteht nicht, da diese nicht drittschützend sind. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hat die Genehmigung der Windenergieanlage vom 17.11.2010 als rechtmäßig angesehen, weil die in den Nebenbestimmungen festgelegten Schall- und Schattenauflagen die Nachbarschaft hinreichend vor unzumutbaren Immissionen schützen und das Gebot der Rücksichtnahme im Außenbereich keine weitergehenden Beschränkungen ergibt. Insbesondere übersteigt die prognostizierte nächtliche Gesamtimmission von 44,9 dB(A) nicht den für den Außenbereich als noch zumutbar anerkannten Wert von 45 dB(A), und die vorgeschriebene Schattenabschaltung verhindert schädliche optische Immissionen. Die Kläger können auch nicht mit Blick auf die besondere Schutzbedürftigkeit der von ihnen betreuten Kinder günstigere Grenzwerte oder zusätzliche Auflagen verlangen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.